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Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Hintertür?
OLG München, Beschluss vom 19.10.2023
Wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums vermeintlich wirksam erfolgt, dies jedoch tatsächlich nicht der Fall ist, kann im Regelfall keine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme und Nutzung angenommen werden. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Erwerber...
Zugehörige Dokumente:

Erhöhter Rangieraufwand: Tiefgaragen-Stellplatz mangelhaft?
KG, Urteil vom 12.03.2025
1. Für die übliche Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes muss jedenfalls eine Fahrtaktik zum Abstellen des Fahrzeugs möglich sein, die ohne einen erhöhten Rangieraufwand oder ohne nennenswerte Komforteinbuße auskommt.*)2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat...


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Keine Abnahme trotz Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls?
OLG München, Beschluss vom 08.01.2024
1. Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Dritten erfolgt, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam. Eine auf dieser Grundlage durch den Dritten erklärte Abnahme entfaltet keine Rechtswirkungen...

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Ratenplan unwirksam: Besitzübergabe durch einstweilige Verfügung!
LG Karlsruhe, Urteil vom 26.02.2025
1. Die Klausel in einem Bauträgervertrag wonach "der Verkäufer zur Übergabe verpflichtet ist, wenn die Abnahme durchgeführt ist und der Käufer alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet" ist wegen Verstoßes...

Windfang gehört nicht zur Nutzungsfläche!
OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2023
1. Nach wirtschaftlichem Übergang der Sache (hier: Eigentumswohnungen) sind vom Bauträger vereinnahmte Mietzahlungen als Nutzungen an den Erwerber auszukehren.2. Vereinbaren die Parteien, dass der wirtschaftliche Übergang der Sache "mit dem Tage der Übergabe oder...


Verjährungshöchstfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen!
LG Darmstadt, Urteil vom 21.02.2025
Soweit sich der Bauherr auf Ansprüche aus Mängeln bezieht, beginnt die absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3, 4 BGB mit der Abnahme zu laufen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Bauträger nach der Abnahme über das Vorliegen von Mängeln getäuscht hat.*)