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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Briefkasten
359 Treffer für den Bereich Prozessuales.Es gibt für Ihre Suchanfrage 363 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Immobilien- und Mietrecht.
39 Beiträge gefunden |
IBR 2025, 47 | BGH - Fehler des Zustellers sind Fehler des Gerichts! |
IBR-Beitrag (Werkstatt) | BAG - Wenn beA (mal wieder) streikt: Einwurf in Nachtbriefkasten oder Fax! |
IBR 2024, 607 | OLG Düsseldorf - Gegenbeweis gegen (e)EB möglich! |
IMR 2024, 484 | OLG Düsseldorf - Gegenbeweis gegen (e)EB möglich! |
IVR 2024, 30 | BGH - Zugang Einwurfeinschreiben und richterliche Hinweispflicht in Bezug auf Beweisantritt |
IMR 2023, 1070 | AG Donaueschingen - Zustellung eines Versäumnisurteils: Wirksam auch ohne Zustelldatum auf dem Umschlag! |
IBR 2023, 1023 | LG Hannover - Zustellung bei Inhaftierung des Geschäftsführers |
IMR 2023, 296 | BGH - Zustellungsdatum muss auf die Zustellungsurkunde! |
IMR 2023, 127 | BGH - beA funktioniert nicht - was tun? |
IBR 2023, 51 | BFH - Keine ladungsfähige Anschrift angegeben: Klage ordnungsgemäß erhoben? |
236 Volltexturteile gefunden |
LG Lübeck, Beschluss vom 12.11.2024 - 7 T 453/24
1. Das Versteigerungsgericht hat die Pflicht, die Bestellung eines Zustellungsvertreters (§ 6 ZVG) zu vermeiden. Die eigene Ermittlungspflicht des Versteigerungsgerichts ergibt sich auch daraus, dass die Bestellung eines Zustellungsvertreters gemäß § 6 ZVG ebenso wie die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO im Hinblick auf die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG verfassungsrechtliche Relevanz hat.*)
2. Bei der Regelung des § 6 ZVG geht es nicht um die Vermeidung von Verzögerungen bei der Ermittlung des Aufenthalts, sondern allein um die Vermeidung von Verzögerungen, die bei der Durchführung der jeweiligen öffentlichen Zustellung (vgl. nur § 188 ZPO) entstehen; denn letztlich benötigt jede Ermittlungsmaßnahme Zeitaufwand.*)
VolltextBAG, Urteil vom 16.10.2024 - 4 AZR 254/23
1. Ein Wiedereinsetzungsantrag muss die Angabe und Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden.
2. Besteht nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
3. Der Rechtsirrtum eines Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig nicht unverschuldet. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich anzuwenden sind. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Ist die Rechtslage zweifelhaft, muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt den sicheren Weg wählen.
4. Die Sorgfaltspflichten, die vor Inkrafttreten der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestanden, gelten auch bei der elektronischen Übersendung mittels beA.
5. Stellt der Versender fest, dass eine Übermittlung über das beA aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist, und ist ihm eine Ersatzeinreichung möglich und zumutbar, kann er sich nicht darauf beschränken, bis zum Fristablauf weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen. Er hat vielmehr sicherzustellen, dass der Schriftsatz fristgerecht nach den allgemeinen Vorschriften beim Gericht eingeht.
6. Ein Rechtsanwalt, der eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (hier Zumutbarkeit bejaht für Einwurf in den Nachtbriefkasten eines nur drei Kilometer vom Kanzleisitz entfernten Landesarbeitsgerichts).
VolltextBGH, Urteil vom 11.10.2024 - V ZR 261/23
1. Das Fehlen der nach § 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift kann nur dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. *)
2. Eine unwirksame Prozesshandlung wird erst von ihrer Heilung an wirksam; eine nach Fristablauf erfolgte Behebung des Mangels ist nicht mehr fristwahrend. Das gilt auch für die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 45 Satz 1 WEG.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.10.2024 - VII ZR 240/23
Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen (Anschluss an BGH, IMR 2023, 426 = NJW 2023, 2945). Zu solchen Verzögerungen gehören auch Versäumnisse, die bei der Ausführung der Zustellung von dem Zustellorgan verursacht worden sind.*)
VolltextOLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2024 - 19 U 87/23
Wer einen von ihm als Empfangsvorrichtung genutzten Briefkasten durch technische Eingriffe - etwa einem Verkleben der zum Einwurf dienenden Klappe mit Silikon - dauerhaft außer Betrieb zu setzen sucht, ohne diese Absicht nach außen eindeutig (insbesondere durch das Entfernen oder Schwärzen des Namensschildes) kenntlich zu machen, hat durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen, dass ein Einlegen von Schriftstücken nicht gelingt.*)
VolltextVG Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2024 - A 3 K 4398/23
1. Ist bei fristgebundenen Schriftsätzen die nach § 55d Satz 1 VwGO vorgeschriebene Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, rechtzeitig von der durch § 55d Satz 3 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen.*)
2. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er bzw. sie die Möglichkeit des § 55d Satz 3 VwGO kennt und zur Fristwahrung nutzt.*)
VolltextOVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.08.2024 - 6 O 21/24
1. Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde erstreckt sich nur auf die in der Urkunde festgestellten Tatsachen, die von der beurkundenden Person selbst verwirklicht wurden oder die diese aufgrund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat.*)
2. Zur Klärung der Frage, welches Schriftstück die Behörde der Post zwecks Zustellung in einem verschlossenen Umschlag übergeben hat, ist im Wege der freien Beweiswürdigung auf etwaige Angaben in der Zustellungsurkunde sowie auf die sonstigen Umstände des Einzelfalls einschließlich der entsprechenden Verfügungen der Behörde abzustellen.*)
3. Hat die Widerspruchsbehörde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Widerspruchsfrist abgelehnt, ist es dem Verwaltungsgericht nach Klageerhebung als die mit der Hauptfrage befasste Instanz aus Gründen der Prozessökonomie nicht verwehrt, hierüber erneut zu entscheiden.*)
VolltextBFH, Urteil vom 25.06.2024 - X R 13/23
1. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde (Anschluss an Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, IBRRS 2023, 0126 = IMRRS 2023, 0068).*)
2. Auch bei einer Zustellung in Geschäftsräumen an Samstagen muss zunächst versucht werden, die Zustellung durch persönliche Übergabe zu bewirken. Es kommt nicht darauf an, ob in dem Geschäftsraum tatsächlich eine Person anwesend war, die das Schriftstück persönlich hätte entgegennehmen können. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zustellperson einen Sachverhalt (vorheriger Versuch einer persönlichen Übergabe) beurkundet hat, der nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2024 - 2 U 75/23
1. Zur Auslegung einer Klausel in einer einen Kooperationsvertrag betreffenden Aufhebungsvereinbarung zwischen zwei Unternehmen, wonach keine etwaigen wechselseitigen Ansprüche geltend gemacht werden sollen.*)
2. Eine Streitverkündungswirkung (§ 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO) gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet aus, wenn im Vorprozess nur einem der Gesellschafter der Gesellschaft der Streit verkündet wurde, im Folgeprozess aber (auch) die Gesellschaft verklagt wird. Gleiches gilt in Bezug auf einen (anderen) Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dem im Vorprozess ebenfalls nicht der Streit verkündet wurde.*)
3. Da § 73 Satz 1 ZPO auch die Mitteilung der "Lage des Rechtsstreits" verlangt, muss in einem Streitverkündungsschriftsatz über einen bevorstehenden Verhandlungstermin informiert werden.*)
4. Zur Heilung von Verstößen gegen die Form der Streitverkündung nach § 295 ZPO im Folgeprozess.*)
5. Die Interventionswirkung nach § 68 ZPO bezieht sich nur auf den prozessualen Anspruch, der im Vorprozess Streitgegenstand war (Anschluss an BGH, Urteil vom 08.08.2022 - KZR 111/18, NJOZ 2023, 17).*)
VolltextOLG Braunschweig, Beschluss vom 03.05.2024 - 9 U 79/24
1. Es stellt keine wirksame fristwahrende Einreichung eines einfach signierten Schriftsatzes dar, den ein Rechtsanwalt nicht über sein eigenes, sondern über das besondere elektronische Anwaltsfach (beA) eines anderen Rechtsanwalts dem Gericht übermittelt.*)
2. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Übermittlung über das eigene beA technisch gestört ist; das Senden über ein fremdes besonderes elektronisches Anwaltsfach ist kein vom Gesetz eröffneter Weg der Ersatzeinereichung.*)
3. Die Wirksamkeit der Einreichung eines bestimmenden Schriftsatzes kann im Einzelfall zwar dadurch erreicht werden, dass der Schriftsatz eine Übernahme der inhaltlichen (Mit-)Verantwortung (auch) durch den übersendenden Rechtsanwalt erkennen lässt. Allein die Versendung eines fremden Schriftsatzes über das eigene beA als solche enthält nach dem objektiven Empfängerhorizont jedoch nicht die - konkludente - Erklärung des übermittelnden Rechtsanwalts, den Schriftsatz inhaltlich mitverantworten zu wollen.*)
4. Mangels unverzüglicher Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 1 ZPO ist schon allein deshalb selbst eine nach § 130d Satz 2 ZPO statthafte Ersatzeinreichung unwirksam.*)
Volltext13 Nachrichten gefunden |
(11.11.2024) Haftungsfall knapp vermieden: In der Klageschrift stand eine veraltete Adresse, woraufhin der Postbote zunächst an einen Dritten vor Ort zustellte. Laut OLG war die Partei für die gesamte Verzögerung verantwortlich, aber der BGH entschied, dass der Fehler des Zustellers dem Gericht zugerechnet wird.
mehr… IBR 2025, 47 BGH, 10.10.2024 - VII ZR 240/23
(22.10.2024) Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ist nur dann wirksam, wenn der Zusteller vorher erfolglos versucht hat, das Schriftstück persönlich zu übergeben. Das gilt laut BFH auch dann, wenn an einem Samstag in Geschäftsräumen, hier einer Kanzlei, zugestellt wird.
mehr…
(02.07.2024) Mit einem Gerichtsvollzieher haben die meisten Menschen wenig zu tun - bis es einmal richtig eng wird. Die meisten wissen, dass er offene Geldforderungen vollstreckt. Er hat jedoch auch andere Aufgaben.
mehr…
(13.05.2024) Ein Rechtsanwalt ärgert sich darüber, dass ihm Briefe und Pakete samstags an die Kanzleiadresse zugestellt werden. Er will diese lieber erst am Montag erhalten. Das LG Frankenthal hat jetzt klargestellt, dass die Post die Sendungen auch an Samstagen einwerfen darf. Eine entgegenstehende Vereinbarung durfte die Post laut Gericht kündigen.
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(21.05.2024) Steuerberater müssen Klagen elektronisch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) einreichen. Das gilt laut FG Niedersachsen auch dann, wenn sie sie nicht beim FG erheben, sondern beim beklagten Finanzamt "anbringen" - was generell möglich sei. Ein fristgerechter Einwurf in den Briefkasten des Finanzamtes reiche nicht.
mehr… FG Niedersachsen, 24.04.2024 - 13 K 115/23
(12.01.2024) Postzusteller müssen leserlich schreiben: Ist das auf dem Umschlag eines durch Einwurf in den Briefkasten zugestellten Schriftstücks vermerkte Datum nicht eindeutig erkennbar, führt dies laut OLG Koblenz zur Unwirksamkeit der Ersatzzustellung.
mehr… OLG Koblenz, 13.12.2023 - 10 U 472/23
(16.05.2023) Ein Briefträger muss bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten das Datum des zuzustellenden Schriftstücks auf dem Umschlag vermerken. Andernfalls gilt es erst dann als zugestellt, wenn es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, bestätigt der Bundesgerichtshof. Werde eine frühere Kenntnisnahme behauptet, müsse diese dargelegt und bewiesen werden. Ein Bestreiten des späteren Zugangs genüge nicht.
mehr… IMR 2023, 296 BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
(12.01.2023) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.10.2022 - X R 14/21 entschieden, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Zusteller nicht zuvor versucht, die Postsendung mit dem Schriftstück persönlich zu übergeben. Dies gilt auch während der Covid-19-Pandemie.
mehr… BFH, 19.10.2022 - X R 14/21
(18.03.2021) Viele Legenden ranken sich um das Einschreiben. Oft wird es als sicherer Versandweg empfohlen. In Wahrheit bietet das Einschreiben aber nicht so viel Sicherheit, wie man sich dies meist erhofft.
mehr…
(28.05.2020) Der Bundesgerichtshof hat einem Wiedereinsetzungsantrag wegen verlorener Post stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte noch angenommen, der Rechtsanwalt habe nicht darlegen können, dass der Verlust nicht seine Schuld sei. Die vom OLG gestellten Anforderungen hielt der BGH aber für überzogen. Vor allem habe der Anwalt nicht zu den Leerungszeiten des Briefkastens vortragen müssen.
mehr… BGH, 28.04.2020 - VIII ZB 12/19
5 Normen gefunden |
Dienstleistungsrichtlinie 06/123/EG (RICHTLINIE 2006/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt)
Einleitung(Stand: 28.12.2006)
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (VERORDNUNG (EG) Nr. 805/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen)
Art. 14Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Schuldner (Stand: 21.01.2005)
VwZG
§ 5Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung (Stand: 03.05.2011)
ZPO (Zivilprozeßordnung)
§ 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (Stand: 01.07.2002)
26 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
1. Zugang über den Briefkasten (BGB § 556 Rn. 409-410)
2. Zustellung durch Gerichtsvollzieher ( Rn. 74)
1. Bautechnische Ausstattung der Wohnung (BGB § 535 Rn. 585-587)
4. Fernkommunikation (Telefax, E-Mail) (BGB § 568 Rn. 17)
b) Fristbeginn (BGB § 561 Rn. 38-40)
2. Räumlicher Umfang des Gebrauchsrechts (BGB § 535 Rn. 485-493)
d) Zugang der Erklärung ( Rn. 68-69)
I. Mieterhöhung (BGB § 557b Rn. 44-49)
I. Verbrauchserfassung (HeizkostenV § 6 Rn. 4-9)
17 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
II. Sätze 1-3 (ZPO § 180 Rn. 2)
I. Normzweck (ZPO § 180 Rn. 1)
§ 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung (ZPO § 181 Rn. 1-3)
3. Eingang des Antrags der Erklärung (ZPO § 167 Rn. 3-5)
§ 179 Zustellung bei verweigerter Annahme (ZPO § 179 Rn. 1-2)
8. Postlaufzeiten (ZPO § 233 Rn. 39-42)
a) Partei (ZPO § 233 Rn. 43-43a)
§ 182 Zustellungsurkunde (ZPO § 182 Rn. 1-3)
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |