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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 8 U 246/11
KG, Urteil vom 17.12.2012 - 8 U 246/11
Volltext4 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Immobilien- und Mietrecht.
2 Beiträge gefunden |
IVR 2017, 25 | KG - Keine Räumungsfrist nach § 721 ZPO bei gewerblicher Zwischenmiete |
IMR 2013, 148 | KG - Betreutes Wohnen: Räumungsfrist trotz gewerblichen Mietverhältnisses! |
2 Volltexturteile gefunden |
LG Darmstadt, Urteil vom 04.10.2016 - 1 O 226/16
1. Ein Mietvertrag mit dem Vertragszweck "Betrieb als Hotel" umfasst auch die Überlassung von Zimmerkontingenten an Dauermieter oder die wochenweise Vermietung von Zimmern an Auszubildende.
2. Die ausschließliche Nutzung des Hotels als Unterkunft für unbegleitete minderjährige Asylbewerber stellt einen davon verschiedenen Nutzungszweck dar, der vom Mietvertrag nicht gedeckt ist.
3. Minderjährige Asylsuchende halten sich nicht freiwillig auf Grundlage eines privatrechtlich mit dem Hotelbetreiber geschlossenen Beherbergungsvertrages im Hotel auf, sondern werden in einem öffentlich-rechtlichen Rahmen in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht.
4. Der erhebliche Nutzungsunterschied zur Beherbergung erwachsener Gäste wird auch durch den Sicherheitsdienst und pädagogische Fachkräfte vor Ort deutlich.
VolltextKG, Urteil vom 17.12.2012 - 8 U 246/11
1. Die Räumungsfrist nach § 721 ZPO kann auch gewährt werden, wenn die tatsächliche Wohnnutzung Gegenstand eines gewerblichen Mietverhältnisses ist (hier: Wohnheim für kranke bzw. betreuungsbedürftige Menschen).*)
2. Es bestehen keine Bedenken dagegen, je nach Lage des Falles die Räumungsfrist dahin auszugestalten, dass sie sich unter der Bedingung der rechtzeitigen Zahlung der Nutzungsentschädigung jeweils um einen Monat (bis zum festgesetzten Endtermin) verlängert.*)
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