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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 3 C 4334/10
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IBRRS 2012, 3399; IMRRS 2012, 2442
Mietrecht
Wer stinkt, der fliegt!
AG Münster, Urteil vom 08.03.2011 - 3 C 4334/10
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IBRRS 2012, 3399; IMRRS 2012, 2442
Mit Beitrag
Mietrecht
Wer stinkt, der fliegt!
AG Münster, Urteil vom 08.03.2011 - 3 C 4334/10
1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung ein Festhalten am Mietvertrag nicht zumutbar ist.
2. Eine solche Beeinträchtigung des Hausfriedens ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mieter seine Wohnung in einem derart unhygienischen Zustand versetzt, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und andere Wohnungen dringt und so die Mietmieter beeinträchtigt.
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Immer schön sauber
Gerichtsfälle rund um die Reinigung einer Immobilie
(14.04.2015) Den Deutschen wird gerne mal unterstellt, dass sie Reinlichkeit und Sauberkeit allzu wichtig nähmen. Ob das so stimmt, das ist wohl nicht abschließend zu entscheiden, sondern hängt auch von der Perspektive des Betrachters ab. Eines ist allerdings eine Tatsache: Immer wieder ...
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