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Schlicht falsches o. unvollständiges Gutachten reicht für neue Begutachtung Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Bewegliche Sache oder nicht? Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Originalschriftsätze im Faksimile nicht für die Öffentlichkeit bestimmt Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Persönlichkeitsrecht Leseranmerkung von RA Dirk Lahme zu
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Präklusion von Zweifeln? Leseranmerkung von Gregor Heiland zu
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Mit der Frage, ob die Veröffentlichung von Urteilen und Schriftsätzen im Internet mit voller Namensnennung der anwaltlichen Parteivertreter einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht darstellt, hatte sich unlängst das OLG Hamm zu befassen (Urt. v. 11.12.2007 - 4 U 132/07, OLGReport 2008, 439).
Blog-Eintrag Die betroffenen Anwälte hatten in "Wettbewerbsprozessen unter Titelhändlern" eine der Parteien vertreten. Der Mitbewerber ihres Mandanten veröffentlichte auf seiner Internetseite ungeschwärzte Urteile und einen Schriftsatz der Anwälte, mit dem die Berufung zurückgenommen wurde. Der Unterlassungsantrag der Anwälte gegen den Mitbewerber blieb in allen Instanzen erfolglos. Das OLG Hamm stellte fest, dass durch die ungeschwärzte Veröffentlichung der Urteile und des Schriftsatzes keine Persönlichkeitsrechte der Anwälte verletzt würden. Zwar stelle es sich "zweifelsohne insbesondere gegenüber potentiellen Mandanten günstiger" dar, "wenn gewonnene Prozesse publik gemacht werden." Auch könnten "umgekehrt negative Ergebnisse jedenfalls unreflektiert auf die Beurteilung auch der Leistungen der Anwälte durchschlagen." Allerdings handele es sich bei der Veröffentlichung der Urteile und des Rücknahmeschriftsatzes um die Mitteilung wahrer Tatsachen, die sich im Hinblick auf die Anwälte nicht als ehrenrührig darstellten. Geradezu philosophisch fügt das Gericht hinzu: [mehr ...] |
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Mit der Lieferung und der Montage von Photovoltaik-Solarmodulen auf Dächern wird derzeit in Deutschland großer Umsatz gemacht. Mit Solaraktien konnte man in den letzten Jahren viel Geld verdienen. Anders als bei den üblichen Bauverträgen gibt es so gut wie keine Rechtsstreitigkeiten. Das Geschäft läuft eigentlich viel zu gut. In meiner Geburtsstadt Marburg sind Solardächer sogar öffentlich-rechtlich für Neubauten und veränderte Bestandsbauten vorgeschrieben.
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Ergebnis des Berufungsverfahrens Leseranmerkung von Heike Rath zu
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VerfahrensrechtBGH: Wettbewerbsfreiheit beim Verkauf öffentlicher Grundstücke?IBR 2008, 1320 (nur online) |
Entscheidung des OLG Koblenz überzeugt nicht. Leseranmerkung von RA Albrecht zu
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RechtsanwälteÄnderung der Formvorschriften für eine VergütungsvereinbarungIBR 2008, 1318 (nur online) |
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RechtsanwälteErfolghonorar für Anwälte wird Ausnahme bleiben!IBR 2008, 1317 (nur online) |
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BautechnikDachstuhlerneuerung ohne Wetterschutz: Russisches Roulette mit Ladehemmung!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 494 ( 2 Leseranmerkungen) |
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BautechnikIm Dunkeln ist gut Pilze züchten: Der Echte Hausschwamm gedeiht dort prächtig!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Bamberg IBR 2008, 496 |
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In jedem steckt ein kleiner Anwalt - betitelte die FAZ am vergangenen Sonnabend mit kaum verhohlenem Triumph einen umfangreichen Artikel zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) am 1. Juli. Liebevoll geschildert wird wieder einmal der sattsam bekannte Automechaniker, der jetzt "dem entnervten Kunden angstfrei Informationen über die Schadensabwicklung geben" darf. Nur ganz am Schluss wird die Euphorie gedämpfter, hat doch der Justitiar Maibaum der Bundesarchitektenkammer Bedenken anzumelden, was die Rechtsberatung durch Architekten anbelangt. Da Rechtsberatung ja schon den Juristen schwerfalle, wie Maibaum meint, sollten Architekten bei entsprechendem Ansinnen ihrer Auftraggeber schon mal "nein" sagen, denn selbst jetzt seien sie zum Rechtsrat nur berechtigt, keineswegs verpflichtet.
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In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich der Bauherr gegen einen streitigen Werklohnanspruch des Bauunternehmers erfolgreich damit verteidigt, dass der dem Anspruch zugrunde liegende Auftrag nicht durch ihn, sondern durch den Architekten ohne Vertretungsmacht erteilt worden sei. Nimmt daraufhin der Bauunternehmer den Architekten als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung in Anspruch, stellt sich die Frage, ob der Architekt hierfür im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung Deckungsschutz genießt.
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RechtsanwälteHonorar der Rechtsanwälte: Änderung der Formvorschriften für VergütungsvereinbarungenIBR 2008, 1200 (nur online) |
Funktionaler Mangelbegriff Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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BauvertragTeilklagen aus Schlussrechnungen sind auch ohne Individualisierung zulässigIBR 2008, 1314 (nur online) |
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BautechnikRisse in einem Tiefgaragenboden aus Stahlbeton: Alles andere als eine Bagatelle!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 369 |
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VergaberechtGrundstücksgeschäfte und das VergaberechtIBR 2008, 1361 (nur online) ( 1 Leseranmerkung) |
Vorteilsanrechnung Stellungnahme des Autors (RA Frank Harder) zu
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Gegen Leseranmerkung Bach: Entscheidung ist richtig. Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Funktion einer Wärmeverteilungsanlage Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Bautechnik"... über deine Höhen pfeift der Wind so kalt, jedoch der kleinste Sonnenschein ...Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 309 |
Differenzvergütungsklausel in Privatgutachterverträgen Leseranmerkung von Kamphausen zu
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Mangelursache Kaufvertrag/ Werkvertrag; BGH VIII ZR 246/06 v. 23.01.2008 Leseranmerkung von RA Harald Kern, Düsseldorf zu
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Bürgenregress ist insolvenzfest Leseranmerkung von Volk Ulrich zu
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A.a.R.d.T. nicht das Maß aller Dinge Leseranmerkung von RA Dr. Michael T. Stoll zu
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Anmerkung von Leitzke vom 24.04.2008 ohne Fallbezug Stellungnahme des Autors (Dr. Mark Seibel, Richter am AG) zu
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Funktionstauglichkeit vs. a.a.R.d.T. Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Abstellen auf die "anerkannten Regeln der Technik" wirklich "unfruchtbar"? Stellungnahme des Autors (Dr. Mark Seibel, Richter am AG) zu
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Ins Wespennest gestochen? Stellungnahme des Autors (Michael Probst) zu
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Diskussion um anerkannte Regeln der Technik ist unfruchtbar Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Werkstattbeitrag von Herrn Propst v. 16.4.2008 "Mitten aus dem Leben..." Leseranmerkung von Harald Kleinhempel zu
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Rückforderung der letzten Rate vom Bauträger Leseranmerkung von Richard Wimmer RiOLG München zu
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Zweifeln an DIN-Normen muss unabhängig vom Parteivortrag nachgegangen werden Stellungnahme des Autors (Dr. Mark Seibel, Richter am AG) zu
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Erwiderung auf Anmerkung Dr. Seibel Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Anmerkung von Dr. Mundt vom 15.04.2008 Stellungnahme des Autors (Dr. Mark Seibel, Richter am AG) zu
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SachverständigeMitten aus dem Leben gegriffen: Brauchen Sachverständige wirklich Sachverstand?Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 1051 (nur online) ( 2 Leseranmerkungen) |
Feststellung, ob die DIN 1986 anerkannte Regel der Technik ist, notwendig? Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Banküberweisung Leseranmerkung von Frank Thielmann zu
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SachverständigeBauteilöffnung durch gerichtliche Sachverständige?IBR 2008, 1307 (nur online) |
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VersicherungenDas Umweltschadensgesetz: Neue Risiken für Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer!IBR 2008, 196 |
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BautechnikEine energiesanierte Fassade hat Ausschlag: Biologische Invasion aus der BotanikSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 197 |
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BautechnikWer lehnt sich hier denn so weit aus dem Fenster?Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Bamberg IBR 2008, 199 |
Falschbezeichnung des verkauften Grundstücks Leseranmerkung von RA Frank Harder zu
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Statt Klagerücknahme - jetzt Berufungsrücknahme! Stellungnahme des Autors (RA Thomas Spirk) zu
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