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Die Wiedergeburt des Terrazzobodens: Nicht alles was Gold ist, glänzt! (Michael Probst) IBR 2008, 553
Technische Unmöglichkeit und komplett andere Lösung Leseranmerkung von Dipl.-Ing,Dipl.Wirt.Ing.Springer zu
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Die Wiedergeburt des Terrazzobodens: Nicht alles was Gold ist, glänzt! (Michael Probst) IBR 2008, 553
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Bautechnik
Die Wiedergeburt des Terrazzobodens: Nicht alles was Gold ist, glänzt!
Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 553 ( 2 Leseranmerkungen)
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Bautechnik
Kantine: Was da so alles vor sich hinköchelt
Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Bamberg IBR 2008, 555
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Verjährungsbeginn bei § 648a - Bürgschaften? Von Dr. Claus Schmitz
Die Frage, wann Forderungen gegen einen Bürgen aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft verjähren, ist seit der Schuldrechtsmodernisierung, also seit Anfang 2002, hoch strittig gewesen. Zwei Grundsatzentscheidungen des BGH (Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07 -, IBR 2008, 266, und Urteil vom 08.07.2008 - XI ZR 230/07) haben weitgehend Klarheit gebracht. Demnach gilt Folgendes: Sofern die Parteien des Bürgschaftsvertrags nichts anderes vereinbart haben, beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaften mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung. Fällig geworden und damit im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden ist die gesicherte (Haupt-)Forderung, sobald sie erstmals der Gläubiger geltend machen und mit einer Klage durchsetzen kann. [mehr ...]
Anwaltszwang ist generell nicht begründbar Leseranmerkung von VorsRiLG Dr. Prechtel zu
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Beitritt eines Streitverkündeten im selbständigen Beweisverfahren beim Landgericht: Anwaltszwang! (Alexander Leidig) IBR 2008, 490
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Schöne Aussichten - Haben Grundstückseigentümer ein Recht auf Beibehaltung gewohnter Blicklagen? Von Dr. Stefan Pützenbacher
Viele Immobilieneigentümer mussten schon leidvoll zur Kenntnis nehmen, dass ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestehenden schönen Aussichtslage oder einer bestimmten Ortsrandlage nicht besteht, wenn der Nachbar seinerseits baut. Dieser höchstrichterlich geprägte Rechtsgrundsatz (BVerwG 4 BN 38.00; IBR 2000, 559) gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es gibt Konstellationen, in denen sich der Eigentümer unter Berufung auf seine bisherige Aussicht in die freie Landschaft gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn erfolgreich wehren kann. [mehr ...]
Anwaltsnennung Persönlichkeitsrechtsverletzung? Von Hans Christian Schwenker
Mit der Frage, ob die Veröffentlichung von Urteilen und Schriftsätzen im Internet mit voller Namensnennung der anwaltlichen Parteivertreter einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht darstellt, hatte sich unlängst das OLG Hamm zu befassen (Urt. v. 11.12.2007 - 4 U 132/07, OLGReport 2008, 439).
Die betroffenen Anwälte hatten in "Wettbewerbsprozessen unter Titelhändlern" eine der Parteien vertreten. Der Mitbewerber ihres Mandanten veröffentlichte auf seiner Internetseite ungeschwärzte Urteile und einen Schriftsatz der Anwälte, mit dem die Berufung zurückgenommen wurde. Der Unterlassungsantrag der Anwälte gegen den Mitbewerber blieb in allen Instanzen erfolglos. Das OLG Hamm stellte fest, dass durch die ungeschwärzte Veröffentlichung der Urteile und des Schriftsatzes keine Persönlichkeitsrechte der Anwälte verletzt würden. Zwar stelle es sich "zweifelsohne insbesondere gegenüber potentiellen Mandanten günstiger" dar, "wenn gewonnene Prozesse publik gemacht werden." Auch könnten "umgekehrt negative Ergebnisse jedenfalls unreflektiert auf die Beurteilung auch der Leistungen der Anwälte durchschlagen." Allerdings handele es sich bei der Veröffentlichung der Urteile und des Rücknahmeschriftsatzes um die Mitteilung wahrer Tatsachen, die sich im Hinblick auf die Anwälte nicht als ehrenrührig darstellten. Geradezu philosophisch fügt das Gericht hinzu: [mehr ...]
Solardächer: Bau- oder Kaufvertrag? Von Dr. Achim Olrik Vogel
Mit der Lieferung und der Montage von Photovoltaik-Solarmodulen auf Dächern wird derzeit in Deutschland großer Umsatz gemacht. Mit Solaraktien konnte man in den letzten Jahren viel Geld verdienen. Anders als bei den üblichen Bauverträgen gibt es so gut wie keine Rechtsstreitigkeiten. Das Geschäft läuft eigentlich viel zu gut. In meiner Geburtsstadt Marburg sind Solardächer sogar öffentlich-rechtlich für Neubauten und veränderte Bestandsbauten vorgeschrieben. [mehr ...]
Dachstuhlerneuerung ohne Wetterschutz: Russisches Roulette mit Ladehemmung!
Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 494 ( 2 Leseranmerkungen)
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Bautechnik
Im Dunkeln ist gut Pilze züchten: Der Echte Hausschwamm gedeiht dort prächtig!
Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Bamberg IBR 2008, 496
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In jedem steckt ein kleiner Anwalt? - Zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Von Hans Christian Schwenker
In jedem steckt ein kleiner Anwalt - betitelte die FAZ am vergangenen Sonnabend mit kaum verhohlenem Triumph einen umfangreichen Artikel zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) am 1. Juli. Liebevoll geschildert wird wieder einmal der sattsam bekannte Automechaniker, der jetzt "dem entnervten Kunden angstfrei Informationen über die Schadensabwicklung geben" darf. Nur ganz am Schluss wird die Euphorie gedämpfter, hat doch der Justitiar Maibaum der Bundesarchitektenkammer Bedenken anzumelden, was die Rechtsberatung durch Architekten anbelangt. Da Rechtsberatung ja schon den Juristen schwerfalle, wie Maibaum meint, sollten Architekten bei entsprechendem Ansinnen ihrer Auftraggeber schon mal "nein" sagen, denn selbst jetzt seien sie zum Rechtsrat nur berechtigt, keineswegs verpflichtet. [mehr ...]
Architekten - Kein Versicherungsschutz bei Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht?! Von Dr. Florian Krause-Allenstein
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich der Bauherr gegen einen streitigen Werklohnanspruch des Bauunternehmers erfolgreich damit verteidigt, dass der dem Anspruch zugrunde liegende Auftrag nicht durch ihn, sondern durch den Architekten ohne Vertretungsmacht erteilt worden sei. Nimmt daraufhin der Bauunternehmer den Architekten als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung in Anspruch, stellt sich die Frage, ob der Architekt hierfür im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung Deckungsschutz genießt. [mehr ...]