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Bedeutung von Privatgutachten im Prozess Leseranmerkung von Dorothea Pohle-Kunz zu
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Gesamtschuldnerschaft schließt Teilurteil nicht aus Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Bedenkliche Rechtsprechung Leseranmerkung von Katharina Orthmann zu
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BautechnikStillstand eines barocken Karussells: Was sind die Gründe?Sachverständigenbericht von Dr.-Ing. Klaus Bingenheimer, Architekt, freier Sachverständiger, Darmstadt IBR 2009, 1049 (nur online) |
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Der neue § 632a BGB sorgt unvermindert für kühne Gedankenspiele und nicht ausgeräumte Unklarheiten. Diesen Eindruck muss jedenfalls der interessierte Leser gewinnen, wenn nahezu gleichzeitig zwei Partner ein und derselben bekannten baurechtlichen Anwaltssozietät sich unter anderem zu der Frage zu Wort melden, ob Abschlagszahlungen wegen wesentlicher Mängel verweigert werden können. Denn ihre Ergebnisse könnten widersprüchlicher nicht sein.
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BautechnikNeuzeitlicher Leichtputz auf historischem Putzgrund: Den letzten beißen die Hunde!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2009, 63 |
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Immobilien - MietrechtDie novellierte Heizkostenverordnung 2009IBR 2009, 1444 (nur online) |
Berufung und Beschwer Leseranmerkung von Jens Beyer zu
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Es ist seit langem anerkannt, dass einem Grundstückseigentümer ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung zustehen kann, wenn die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag nicht zeitnah bearbeitet bzw. der Fall einer faktischen Bausperre unterliegt (hierzu: OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2005 - 1 U 54/01; BGH NVwZ 1992, 1119). Besonders heikel ist die Situation, wenn zwar die Baugenehmigungsbehörde ebenso wie alle am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden einem Bauantrag zustimmt oder einen Bauvorbescheid erteilt, die oberste Bauaufsichtsbehörde jedoch anordnet, diesen Verwaltungsakt zurückzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass in einem solchen Fall widersprüchlicher Auffassungen mehrerer mit dem Bauantrag befasster Bauaufsichtsbehörden die Rechte des Grundstückseigentümers beeinträchtigt werden können - viele Köche verderben den Brei! Der Weisung der obersten Bauaufsichtsbehörde ist jedoch von der Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich Folge zu leisten.
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Recht am BauDer Verbrauchervertrag für Bauleistungen nach ZDB/Haus & Grund - Eine Lösung für Handwerker?IBR 2009, 1443 (nur online) |
Praxishinweis zweifelhaft Leseranmerkung von RA Jörg Gerlach, Köln zu
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Ersatzzustellungsvertreter Leseranmerkung von Weber zu
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Entscheidung sicher zutreffend, aber nicht unumstritten Leseranmerkung von RA Dr. Michael T. Stoll zu
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Online seit 2008
Auslegung des § 632a BGB n.F. Leseranmerkung von RA Stefan Grasshoff, Schwerin zu
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ImmobilienGeänderte Bewertung von Grundstücken für die Erbschaft- und SchenkungsteuerIMR 2009, 1061 (nur online) |
Keine Hinweispflicht bei Bedenken gegen Schlüssigkeit? Leseranmerkung von RA Jürgen Feldmann zu
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Konkrete Hinweise? Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Auslegung des § 632a Abs. 1 BGB gegen seinen Wortlaut? Leseranmerkung von Dr. Friedhelm Weyer zu
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Urteil LG München I, AZ. 18 o 2325/08 Leseranmerkung von Dr. Joachim Muffler zu
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BautechnikHydrogeologischer Einfluss auf Feuchtigkeitsschäden an einem WohnhausSachverständigenbericht von Jürgen Czech, Diplom-Geologe, freier Sachverständiger, Kelkheim IBR 2009, 3 |
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BautechnikBodenaustausch mit Schotter: Vorsicht vor den Launen des Grundwassers!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2009, 5 |
Qualität richterlicher Entscheidungen in Bausachen: Ab OLG alles gut? Leseranmerkung von Moritz Lembcke zu
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Weniger ist manchmal mehr. Leseranmerkung von Moritz Lembcke zu
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§ 632a BGB n.F. Leseranmerkung von RA Helmut Aschenbrenner zu
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Was heißt "Wertzuwachs"? Leseranmerkung von Dr. Friedhelm Weyer zu
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Vorbild für die Neuregelung der Abschlagszahlungen in § 632a Abs. 1 BGB n.F. war die Abschlagszahlungsregelung in § 16 Nr. 1 VOB/B. Seit Jahrzehnten billigt die Rechtsprechung dem Auftragnehmer auch bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln Abschlagszahlungsansprüche zu, wobei der Auftraggeber jedoch wegen der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten einen Einbehalt in Höhe des 2- bis 3-Fachen der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten vornehmen darf (BGH vom 21.04.1988 - VII ZR 65/87). Dies scheint mit dem Wortlaut des § 632a Abs. 1 Satz 2, 3 BGB n.F. nicht vereinbar:
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Ein Kernstück des zum 01.01.2009 in Kraft tretenden Forderungssicherungsgesetzes ist die Neuregelung des Abschlagszahlungsanspruchs des Werkunternehmers in § 632a BGB. Die alte Regelung des § 632a BGB ("Abschlagszahlung nur für in sich abgeschlossene Teile des Werks") war vollkommen missglückt und spielte in der Praxis keine Rolle. Ziel der Neuregelung war eine Angleichung des Abschlagszahlungsanspruchs an § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B. Aber ist dies gelungen? Wirft die Neuregelung nicht wiederum mehr Probleme auf als sie zu lösen beansprucht? § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. lautet:
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Bestätigung des vorgenannten Beschlusses durch das OLG München Leseranmerkung von Richard Wimmer RiOLG München zu
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Sachverständige"Wasser weg vom Bau": Eine empirische Weisheit wird immer aktueller!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 707 |
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SachverständigeOberflächenversickerung anstelle Kanal: Die Folgen für Böden und Fenster in KellernSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Matthias Zöller, ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, Neustadt/Weinstraße IBR 2008, 705 |
Vermögensschaden durch Einigungsgebühr? Leseranmerkung von RA Jens Beyer zu
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Eine schöne Geschichte Stellungnahme des Autors (Michael Probst) zu
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Schöne Geschichte Leseranmerkung von Dr. Michael Scheffelt zu
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Beurkundung der Baubeschreibung Leseranmerkung von Christian Werndl-Laue zu
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Verbrauchereigenschaft einer WEG; Inhaltskontrolle von Verwalterverträgen Leseranmerkung von Richard Wimmer RiOLG München zu
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Was ist "Gegenstand" des künftigen "Anspruchs" aus § 648a BGB Leseranmerkung von Gregor Heiland zu
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VerfahrensrechtAnspruchsverfolgung auf Sicherheitsleistung im Urkundenprozess unzulässigIBR 2008, 1305 (nur online) Kurzaufsatz |
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BauvertragKlage auf Sicherheitsleistung nicht im Urkundenprozess!IBR 2008, 629 IBR 2008, 1305 (nur online) ( 1 Leseranmerkung) |
Replik Wagner zu Anmerkungen Dr. Prechtel und Leidig Leseranmerkung von RA & Notar Thomas Wagner zu
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Verspätung nicht - aber § 412 ZPO? Leseranmerkung von RA Björn Wolff, Berlin zu
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Anmerkung von Herrn RA & Notar Thomas Wagner Stellungnahme des Autors (Alexander Leidig) zu
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Anmerkung Wagner Leseranmerkung von Dr. Prechtel zu
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Selbstverständlich besteht Anwaltszwang! Leseranmerkung von RA & Notar Thomas Wagner zu
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BauvertragFoSiG: Drei gute Gründe für die Klagbarkeit des Anspruchs aus dem neuen § 648a BGB im Urkundsprozess!IBR 2008, 628 |
Leseranmerkung von Springer zum Terrazzoboden Stellungnahme des Autors (Michael Probst) zu
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Technische Unmöglichkeit und komplett andere Lösung Leseranmerkung von Dipl.-Ing,Dipl.Wirt.Ing.Springer zu
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BautechnikDie Wiedergeburt des Terrazzobodens: Nicht alles was Gold ist, glänzt!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 553 ( 2 Leseranmerkungen) |
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BautechnikKantine: Was da so alles vor sich hinköcheltSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Bamberg IBR 2008, 555 |
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Die Frage, wann Forderungen gegen einen Bürgen aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft verjähren, ist seit der Schuldrechtsmodernisierung, also seit Anfang 2002, hoch strittig gewesen. Zwei Grundsatzentscheidungen des BGH (Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07 -, IBR 2008, 266, und Urteil vom 08.07.2008 - XI ZR 230/07) haben weitgehend Klarheit gebracht. Demnach gilt Folgendes: Sofern die Parteien des Bürgschaftsvertrags nichts anderes vereinbart haben, beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaften mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung. Fällig geworden und damit im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden ist die gesicherte (Haupt-)Forderung, sobald sie erstmals der Gläubiger geltend machen und mit einer Klage durchsetzen kann.
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Anmerkung Leidig Leseranmerkung von Dr. Prechtel zu
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