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BauvertragKlage auf Sicherheitsleistung nicht im Urkundenprozess!IBR 2008, 629 IBR 2008, 1305 (nur online) ( 1 Leseranmerkung) |
Replik Wagner zu Anmerkungen Dr. Prechtel und Leidig Leseranmerkung von RA & Notar Thomas Wagner zu
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Verspätung nicht - aber § 412 ZPO? Leseranmerkung von RA Björn Wolff, Berlin zu
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Anmerkung von Herrn RA & Notar Thomas Wagner Stellungnahme des Autors (Alexander Leidig) zu
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Anmerkung Wagner Leseranmerkung von Dr. Prechtel zu
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Selbstverständlich besteht Anwaltszwang! Leseranmerkung von RA & Notar Thomas Wagner zu
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BauvertragFoSiG: Drei gute Gründe für die Klagbarkeit des Anspruchs aus dem neuen § 648a BGB im Urkundsprozess!IBR 2008, 628 |
Leseranmerkung von Springer zum Terrazzoboden Stellungnahme des Autors (Michael Probst) zu
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Technische Unmöglichkeit und komplett andere Lösung Leseranmerkung von Dipl.-Ing,Dipl.Wirt.Ing.Springer zu
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BautechnikDie Wiedergeburt des Terrazzobodens: Nicht alles was Gold ist, glänzt!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 553 ( 2 Leseranmerkungen) |
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BautechnikKantine: Was da so alles vor sich hinköcheltSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Bamberg IBR 2008, 555 |
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Die Frage, wann Forderungen gegen einen Bürgen aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft verjähren, ist seit der Schuldrechtsmodernisierung, also seit Anfang 2002, hoch strittig gewesen. Zwei Grundsatzentscheidungen des BGH (Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07 -, IBR 2008, 266, und Urteil vom 08.07.2008 - XI ZR 230/07) haben weitgehend Klarheit gebracht. Demnach gilt Folgendes: Sofern die Parteien des Bürgschaftsvertrags nichts anderes vereinbart haben, beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaften mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung. Fällig geworden und damit im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden ist die gesicherte (Haupt-)Forderung, sobald sie erstmals der Gläubiger geltend machen und mit einer Klage durchsetzen kann.
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Anmerkung Leidig Leseranmerkung von Dr. Prechtel zu
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Leseranmerkung Rath Stellungnahme des Autors (Hans Christian Schwenker) zu
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Anmerkung Prechtel Stellungnahme des Autors (Alexander Leidig) zu
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Sicherheitsleistung bei Vorbehaltsurteil Leseranmerkung von Heike Rath zu
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Nicht die Entscheidung, sondern das Gesetz schwächelt! Stellungnahme des Autors (RA Thomas Wagner) zu
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Tatsächlich "Einzelfall", wenn mehrere Balkone vorhanden? Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Schriftform Leseranmerkung von Marc Biebelheimer zu
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Anwaltszwang ist generell nicht begründbar Leseranmerkung von VorsRiLG Dr. Prechtel zu
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Viele Immobilieneigentümer mussten schon leidvoll zur Kenntnis nehmen, dass ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestehenden schönen Aussichtslage oder einer bestimmten Ortsrandlage nicht besteht, wenn der Nachbar seinerseits baut. Dieser höchstrichterlich geprägte Rechtsgrundsatz (BVerwG 4 BN 38.00; IBR 2000, 559) gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es gibt Konstellationen, in denen sich der Eigentümer unter Berufung auf seine bisherige Aussicht in die freie Landschaft gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn erfolgreich wehren kann.
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Weitere Entscheidung mit gleichen Ergebnis Leseranmerkung von Richard Wimmer RiOLG München zu
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Schlicht falsches o. unvollständiges Gutachten reicht für neue Begutachtung Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Bewegliche Sache oder nicht? Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Originalschriftsätze im Faksimile nicht für die Öffentlichkeit bestimmt Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Persönlichkeitsrecht Leseranmerkung von RA Dirk Lahme zu
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Präklusion von Zweifeln? Leseranmerkung von Gregor Heiland zu
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Mit der Frage, ob die Veröffentlichung von Urteilen und Schriftsätzen im Internet mit voller Namensnennung der anwaltlichen Parteivertreter einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht darstellt, hatte sich unlängst das OLG Hamm zu befassen (Urt. v. 11.12.2007 - 4 U 132/07, OLGReport 2008, 439).
Blog-Eintrag Die betroffenen Anwälte hatten in "Wettbewerbsprozessen unter Titelhändlern" eine der Parteien vertreten. Der Mitbewerber ihres Mandanten veröffentlichte auf seiner Internetseite ungeschwärzte Urteile und einen Schriftsatz der Anwälte, mit dem die Berufung zurückgenommen wurde. Der Unterlassungsantrag der Anwälte gegen den Mitbewerber blieb in allen Instanzen erfolglos. Das OLG Hamm stellte fest, dass durch die ungeschwärzte Veröffentlichung der Urteile und des Schriftsatzes keine Persönlichkeitsrechte der Anwälte verletzt würden. Zwar stelle es sich "zweifelsohne insbesondere gegenüber potentiellen Mandanten günstiger" dar, "wenn gewonnene Prozesse publik gemacht werden." Auch könnten "umgekehrt negative Ergebnisse jedenfalls unreflektiert auf die Beurteilung auch der Leistungen der Anwälte durchschlagen." Allerdings handele es sich bei der Veröffentlichung der Urteile und des Rücknahmeschriftsatzes um die Mitteilung wahrer Tatsachen, die sich im Hinblick auf die Anwälte nicht als ehrenrührig darstellten. Geradezu philosophisch fügt das Gericht hinzu: [mehr ...] |
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Mit der Lieferung und der Montage von Photovoltaik-Solarmodulen auf Dächern wird derzeit in Deutschland großer Umsatz gemacht. Mit Solaraktien konnte man in den letzten Jahren viel Geld verdienen. Anders als bei den üblichen Bauverträgen gibt es so gut wie keine Rechtsstreitigkeiten. Das Geschäft läuft eigentlich viel zu gut. In meiner Geburtsstadt Marburg sind Solardächer sogar öffentlich-rechtlich für Neubauten und veränderte Bestandsbauten vorgeschrieben.
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Ergebnis des Berufungsverfahrens Leseranmerkung von Heike Rath zu
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VerfahrensrechtBGH: Wettbewerbsfreiheit beim Verkauf öffentlicher Grundstücke?IBR 2008, 1320 (nur online) |
Entscheidung des OLG Koblenz überzeugt nicht. Leseranmerkung von RA Albrecht zu
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RechtsanwälteÄnderung der Formvorschriften für eine VergütungsvereinbarungIBR 2008, 1318 (nur online) |
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RechtsanwälteErfolghonorar für Anwälte wird Ausnahme bleiben!IBR 2008, 1317 (nur online) |
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BautechnikDachstuhlerneuerung ohne Wetterschutz: Russisches Roulette mit Ladehemmung!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 494 ( 2 Leseranmerkungen) |
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BautechnikIm Dunkeln ist gut Pilze züchten: Der Echte Hausschwamm gedeiht dort prächtig!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Bamberg IBR 2008, 496 |
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In jedem steckt ein kleiner Anwalt - betitelte die FAZ am vergangenen Sonnabend mit kaum verhohlenem Triumph einen umfangreichen Artikel zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) am 1. Juli. Liebevoll geschildert wird wieder einmal der sattsam bekannte Automechaniker, der jetzt "dem entnervten Kunden angstfrei Informationen über die Schadensabwicklung geben" darf. Nur ganz am Schluss wird die Euphorie gedämpfter, hat doch der Justitiar Maibaum der Bundesarchitektenkammer Bedenken anzumelden, was die Rechtsberatung durch Architekten anbelangt. Da Rechtsberatung ja schon den Juristen schwerfalle, wie Maibaum meint, sollten Architekten bei entsprechendem Ansinnen ihrer Auftraggeber schon mal "nein" sagen, denn selbst jetzt seien sie zum Rechtsrat nur berechtigt, keineswegs verpflichtet.
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In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich der Bauherr gegen einen streitigen Werklohnanspruch des Bauunternehmers erfolgreich damit verteidigt, dass der dem Anspruch zugrunde liegende Auftrag nicht durch ihn, sondern durch den Architekten ohne Vertretungsmacht erteilt worden sei. Nimmt daraufhin der Bauunternehmer den Architekten als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung in Anspruch, stellt sich die Frage, ob der Architekt hierfür im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung Deckungsschutz genießt.
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RechtsanwälteHonorar der Rechtsanwälte: Änderung der Formvorschriften für VergütungsvereinbarungenIBR 2008, 1200 (nur online) |
Funktionaler Mangelbegriff Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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BauvertragTeilklagen aus Schlussrechnungen sind auch ohne Individualisierung zulässigIBR 2008, 1314 (nur online) |
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BautechnikRisse in einem Tiefgaragenboden aus Stahlbeton: Alles andere als eine Bagatelle!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 369 |
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VergaberechtGrundstücksgeschäfte und das VergaberechtIBR 2008, 1361 (nur online) ( 1 Leseranmerkung) |
Vorteilsanrechnung Stellungnahme des Autors (RA Frank Harder) zu
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Gegen Leseranmerkung Bach: Entscheidung ist richtig. Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Funktion einer Wärmeverteilungsanlage Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Bautechnik"... über deine Höhen pfeift der Wind so kalt, jedoch der kleinste Sonnenschein ...Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 309 |
Differenzvergütungsklausel in Privatgutachterverträgen Leseranmerkung von Kamphausen zu
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Mangelursache Kaufvertrag/ Werkvertrag; BGH VIII ZR 246/06 v. 23.01.2008 Leseranmerkung von RA Harald Kern, Düsseldorf zu
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Bürgenregress ist insolvenzfest Leseranmerkung von Volk Ulrich zu
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