Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile zum Prozessrecht
Online seit heute
IMRRS 2025, 0050OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2024 - 19 W 11/24 (Wx)
Ein Beurkundungsauftrag an einen Notar gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG kann vorliegen, wenn während einer Beurkundung auf Nachfrage des Notars Interesse an der weiteren Beurkundung geäußert und der Ankündigung des Notars, einen darauf bezogenen Entwurf zu fertigen, nicht entgegen getreten wird.*)
VolltextIMRRS 2025, 0033
OLG Dresden, Beschluss vom 04.11.2024 - 4 U 1094/23
Das Rechtsschutzinteresse für einen Tatbestandsberichtigungsantrag entfällt mit Eintritt der formellen Rechtskraft, auch wenn diese erst nach Antragstellung eintritt.*)
VolltextOnline seit gestern
IMRRS 2025, 0046OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2024 - 19 W 80/24
Verlangt ein Besteller von einem Bauunternehmer die Beseitigung von Mängeln, richtet sich der Gebührenstreitwert nach den objektiven - vom Besteller aufzuwendenden - Beseitigungskosten. Der Unternehmer kann nicht geltend machen, dass ihm bei eigener Mängelbeseitigung geringere Kosten entstehen würden (sog. Angreiferinteresseprinzip).*)
VolltextIMRRS 2025, 0032
OLG Dresden, Beschluss vom 11.11.2024 - 4 U 620/24
1. Dem Urteilstatbestand kommt keine negative Beweiskraft zu. Die Aufnahme des Vortrags einer Partei, der für die Begründung der Entscheidung nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich war, kann daher nicht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag erzwungen werden.*)
2. Gleiches gilt für die Würdigung des Parteivortrags in den Entscheidungsgründen.*)
VolltextOnline seit 13. Januar
IMRRS 2025, 0038OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2023 - 22 U 162/22
1. Das Empfangsbekenntnis beweist das angegebene Zustellungsdatum. Dadurch ist der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, allerdings nicht ausgeschlossen.
2. Nicht ausreichend ist eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, mit anderen Worten jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden, wobei allerdings an den Gegenbeweis keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.
VolltextIMRRS 2025, 0037
LG Ellwangen, Beschluss vom 02.12.2024 - 1 S 60/24
1. Persönliche Beziehungen des Richters zum Prozessbevollmächtigten einer Partei sind zwar grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. An ihre Intensität und Qualität sind jedoch höhere Anforderungen zu stellen als bei persönlichen Beziehungen zur Partei selbst.
2. Eine Besorgnis der Befangenheit ist allenfalls bei Ehegatten, Verwandten ersten Grades oder besonders engen Freunden zu bejahen.
3. Eine vier Jahre zurückliegende Tätigkeit des Richters als Rechtsanwalt in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten einer Partei genügt für eine Besorgnis der Befangenheit nicht. Gleiches gilt für bloßes Duzen als Zeichen zwischenmenschlichen Umgangs aufgrund früherer gemeinsamer Tätigkeit, sofern keine enge Freundschaft besteht.
VolltextOnline seit 10. Januar
IMRRS 2025, 0029BAG, Beschluss vom 05.12.2024 - 8 AZR 21/24
1. Ein Ablehnungsgesuch kann bis zum vollständigen Abschluss der Instanz angebracht werden und damit gegebenenfalls auch noch nach Verkündung des Urteils. Es kann sich dann aber nur auf noch zu treffende Entscheidungen beziehen.
2. Ein bereits verkündete Urteil kann außerhalb eines statthaften Abhilfeverfahrens nicht mehr abgeändert werden.
3. Wurde das Urteil bereits verkündet, ist in auf den Erlass eines neuen Urteils gerichtetes Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dies gilt auch, wenn das Urteil bereits verkündet, die Entscheidungsgründe jedoch noch nicht schriftlich niedergelegt sind.
4. Sitzungspolizeiliche Maßnahmen können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen geeignet sein, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
VolltextIMRRS 2025, 0030
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2024 - 7 W 20/24
1. Während eines zwischen den Parteien anhängigen Hauptsacheverfahren kann eine Beweiserhebung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nur erfolgen, wenn der Antragsgegner dem Antrag auf Beweiserhebung zugestimmt hat oder wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
2. Bei einer Wohnimmobilie, die nicht nur bei einem potenziellen Verkauf, sondern auch bei einer Renovierung/Sanierung entscheidenden Veränderungen unterliegen kann, kann die Besorgnis der Beweiserschwernis bestehen. Anders ist es bei einem unbebauten Grundstück.
VolltextOnline seit 9. Januar
IMRRS 2025, 0035BGH, Beschluss vom 11.07.2024 - V ZR 164/23
1. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Voraussetzung ist, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat.
2. Die Rechtsansicht des Gerichts hat den erstinstanzlichen Sachvortrag beeinflusst, wenn das Gericht die Partei durch seine Prozessleitung oder seine erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon abgehalten hat, zu bestimmten Gesichtspunkten vorzutragen.
3. Das erstinstanzliche Gericht kann auch durch das Unterlassen von Hinweisen den Eindruck erwecken, der bisherige Parteivortrag sei ausreichend.
VolltextIMRRS 2025, 0027
OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.11.2024 - 8 U 116/17
Schließen die Parteien ohne Beteiligung des Nebenintervenienten einen Vergleich, führt der Grundsatz der Kostenparallelität dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Die Regelung in § 101 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 Abs. 1 ZPO ist zwingend.*)
VolltextOnline seit 8. Januar
IMRRS 2025, 0028LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2024 - L 10 KO 2896/24 B
1. Eine dem (...) Sachverständigen zustehende Vergütung überschreitet den (...) eingezahlten Vorschuss erheblich, wenn sie mindestens 20% des Vorschusses beträgt. Für die Erheblichkeit der Überschreitung kommt es darauf an, was dem (...) Sachverständigen als Vergütung objektiv zustehen würde, nicht darauf, was er als Vergütung geltend gemacht hat.*)
2. Stellt der Sachverständige im Laufe der Vorbereitung oder der Gutachtenerstellung fest, dass der Vorschuss nicht ausreichen wird, darf er dann nicht weiterarbeiten, sondern muss sofort das Gericht informieren und dessen Antwort abwarten.*)
3. § 8a Abs. 4 JVEG ist nicht dahin einschränkend auszulegen, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gem. § 407a Abs. 4 Satz 2 Var. 2 ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre.*)
4. Bei einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist die Vergütung des Sachverständigen auf den Betrag des Vorschusses zu kappen ohne einen Aufschlag bis zur Erheblichkeitsgrenze.*)
VolltextIMRRS 2025, 0025
BGH, Urteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 278/23
Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete i.S.v. § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 15.05.2024 - VIII ZR 52/23, Rz. 46 f. m.w.N., IMRRS 2024, 0973 = NZM 2024, 755).*)
VolltextIMRRS 2025, 0022
BGH, Beschluss vom 30.10.2024 - XII ZB 173/24
Die Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers bemisst sich, sofern nicht der Besitz der Urkunden unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, an dessen Interesse, eine Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO zu verhindern und entspricht daher betragsmäßig den mit einer solchen Vollstreckung verbundenen Kosten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 27.03.2019 - XII ZB 564/18, FamRZ 2019, 1078 = IBRRS 2019, 1578, und von BGH, Beschlüsse vom 29.06.2023 - III ZR 30/23, FamRZ 2023, 1567 = IBRRS 2023, 2019, und vom 14.07.1999 - VIII ZR 29/99, NJW 1999, 3049 = IBRRS 1999, 0533).*)
VolltextIMRRS 2025, 0021
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2024 - 6 UH 4/24
1. Eine Verweisung ist nicht deswegen als willkürlich anzusehen, weil sich das verweisende Gericht mit einer seine Zuständigkeit möglicherweise begründenden Norm nicht befasst hat, wenn sich keine Prozesspartei zuvor auf diese Norm berufen hat und zudem bislang weder in Literatur noch veröffentlichter Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, in der vorliegenden Konstellation könne sich die gerichtliche Zuständigkeit aus dieser Norm ergeben.*)
2. Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf eines Kaufvertrags aus § 357 BGB sind am (Wohn-)Sitz des jeweiligen Rückgewährschuldners zu erfüllen. Daneben begründet der Wohnsitz des Verbrauchers keinen Leistungsort für die vom Verkäufer zu erfüllende Geldschuld, weswegen ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO für diese Schuld am Wohnsitz des Verbrauchers nicht besteht.*)
3. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflichten zum Widerruf dürfte wohl keine Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen; jedenfalls setzt aber die Annahme eines Gerichtsstandes nach § 32 ZPO voraus, dass der Kläger Tatsachen schlüssig behauptet, aus denen sich ein Anspruch einer unerlaubten Handlung ergeben kann.*)
VolltextOnline seit 7. Januar
IMRRS 2025, 0014BGH, Beschluss vom 19.11.2024 - VI ZR 35/23
Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.*)
VolltextOnline seit 6. Januar
IMRRS 2025, 0017BGH, Beschluss vom 20.11.2024 - XII ZB 499/23
1. Dem Rechtsanwalt obliegt bei Versendung eines elektronischen Dokuments die Überprüfung des Versandvorgangs. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden ist. Bleibt eine solche aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.
2. Zwar kann der Rechtsanwalt die Überprüfung der erfolgreichen Versendung auf Angestellte delegieren. Dabei muss indessen sichergestellt werden, dass die Frist erst nach erfolgreicher und bestätigter Übermittlung gestrichen wird. Im Fall des Ausbleibens einer Übermittlungsbestätigung muss der Rechtsanwalt davon benachrichtigt werden, um gegebenenfalls die Versendung auf anderem Weg zu veranlassen.
3. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.
VolltextIMRRS 2025, 0013
BGH, Urteil vom 10.10.2024 - VII ZR 98/22
Ein Urteil, dessen Tenor in sich selbst unauflösbar widersprüchlich ist, ist insgesamt aufzuheben und zwar auch insoweit, als es zugunsten der Partei ergangen ist, die Revision eingelegt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22.02.2001 - IX ZR 293/99, IBRRS 2001, 0052; Urteil vom 06.03.1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240).*)
VolltextOnline seit 3. Januar
IMRRS 2025, 0002BFH, Beschluss vom 05.11.2024 - XI R 10/22
1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.*)
2. Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (zum Beispiel Angestellte der Kanzlei) übertragen (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).*)
VolltextIMRRS 2025, 0004
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2024 - 3 SA 1/24
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auf das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO Anwendung.*)
2. Erfüllungsort für Wartungsdienstleistungen aus einem Werkvertrag ist beim Fehlen einer entgegenstehender Vereinbarung aufgrund der Umstände gem. § 269 Abs. 2 BGB der Ort der Niederlassung des Werkunternehmers.*)
VolltextOnline seit 2. Januar
IMRRS 2024, 0490OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024 - 10 W 100/23
Die Dokumentenpauschale des Gerichtsvollziehers für die Fertigung von Abschriften eines zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällt auch dann an, wenn der Antrag auf Erlass des Beschlusses an das Vollstreckungsgericht auf elektronischem Übermittlungswege gestellt wurde und die Vermittlung der Zustellung an Drittschuldner und Schuldner beantragt wurde.
VolltextIMRRS 2025, 0005
BGH, Beschluss vom 12.11.2024 - VI ZR 361/23
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.*)
2. Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.*)
VolltextIMRRS 2025, 0001
KG, Urteil vom 20.11.2024 - 7 U 53/24
1. Ein Anerkenntnisurteil ist auch nach Anerkenntnis eines Rechtsmittelantrags zulässig.*)
2. Auch die in der Berufungsinstanz erstmals von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen sind im Vorbehalt zu berücksichtigen. Denn die entsprechenden Gegenforderungen sind nicht erst im Nachverfahren zur Aufrechnung gestellt worden, sondern noch im Laufe des Vorbehaltsverfahrens und zwar dort in der Berufungsinstanz.*)
VolltextOnline seit 30. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1570BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 255/24
1. Den Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung erbringt der Rechtsmittelführer durch die Übermittlung des vom Ausgangsgericht mit der Zustellung als strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellten bzw. angeforderten elektronischen Empfangsbekenntnisses.*)
2. Ist die Gerichtsakte bei Eingang des Empfangsbekenntnisses bereits für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens an das Gericht des höheren Rechtszuges abgegeben, liegt es in der Organisationsverantwortung der Gerichte, für eine Zuordnung des elektronischen Empfangsbekenntnisses zu dem zugestellten Dokument zu sorgen.*)
VolltextIMRRS 2024, 1424
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2024 - 5 U 230/22
1. Gegen den ehelichen Mitbesitzer, der nicht Schuldner i.S.d. § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO ist, bedarf es eines eigenen Räumungstitels.
2. Der eheliche Mitbesitzer, der nicht Schuldner ist, ist wegen § 1353 BGB nur dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn auch der Schuldner herausgabeverpflichtet ist.
3. Eine Nutzungsentschädigung kann der Verwalter vom ehelichen Mitbesitzer nur verlangen, wenn eine besondere dahingehende Verpflichtung besteht.
4. Der Nichtleistungskondiktion des Verwalters steht insofern der bereicherungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz entgegen.
5. Eine zur Unzulässigkeit eines Teilurteils führende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist auch dann gegeben, wenn bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht, so etwa wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.
6. Ein Insolvenzverwalter kann vom Ehegatten des Insolvenzschuldners eine Entschädigung für die Nutzung eines dem Insolvenzschuldner gehörenden Grundstücks nur verlangen wenn dies besonders vereinbart ist oder der Ehegatte gegenüber dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.
VolltextOnline seit 27. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1421BGH, Beschluss vom 06.06.2024 - V ZB 31/23
1. Die Rechtsbeeinträchtigung des anwesenden Schuldners durch den Zuschlag eines im Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks in der Zwangsversteigerung ohne die erforderliche Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile entfällt gemäß § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nur dann, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände sicher feststeht, dass bei Einzelausgeboten kein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre als bei der durchgeführten Gesamtausbietung; allein der Umstand, dass einzelne Miteigentumsanteile in der Regel schwerer veräußerlich sind als das Gesamtgrundstück, entbindet nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Erfordernis einer Einzelausbietung. (Rn. 8)*)
2. Nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos. (Rn. 15)*)
VolltextOnline seit 23. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1427LG Ravensburg, Beschluss vom 16.05.2024 - 1 T 17/24
1. Nur die Ergreifung jeglicher zulässigen Rechtsbehelfe stellt alleine noch keine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Vollstreckung dar.
2. Auch sich wiederholender Vortrag ist dann nicht als eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung zu werten, wenn jedenfalls neue Beweisangebote enthalten sind.
VolltextIMRRS 2024, 1558
LG Konstanz, Urteil vom 11.12.2023 - A 61 S 10/23
Ein Zeugenbeweis ist unzulässig, wenn der benannte Zeuge die beweiserhebliche Tatsache über ein laut gestelltes Telefonat ohne Zustimmung der betreffenden Person mitgehört hat. Derartige Angaben unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.
VolltextOnline seit 20. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1530OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2023 - 1 U 389/21
1. Ein Prozessvergleich, der zugleich materiell-rechtlicher Vertrag ist, kann angefochten werden.
2. Für die Versäumung der Anfechtungsfrist ist der Anfechtungsgegner darlegungs- und beweispflichtig. Dabei kommt es auf die rechtzeitige Absendung an und nicht auf den Zugang. Dem Anfechtungsberechtigten steht eine Überlegungsfrist in Höhe von höchstens 14 Tagen zu.
3. Enthält ein Vergleich über klagegegenständliche Gewährleistungsansprüche nur eine Abgeltungsklausel, nach der die Zahlung zur Abgeltung sämtlicher Klageforderungen erfolgt, und verhält sich der Text nicht über - nicht klagegegenständliche - Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis, liegt darin kein stillschweigender Verzicht auf Rückübertragungsansprüche.
VolltextIMRRS 2024, 1549
KG, Beschluss vom 22.11.2024 - 7 W 100/24
Nach § 45 Abs. 3, 4, GKG erhöht bei einem Vergleichsschluss eine mitverglichene, zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung den Streitwert. Die Berücksichtigung der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderung führt allerdings nicht dazu, dass der Wert der Gegenforderung vollumfänglich auf den Wert der Klageforderung zu addieren wäre. Wenn die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung - wie teilweise hier - die Klageforderung übersteigt und keine Widerklage geführt wird, erfolgt die Hinzurechnung der Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung.*)
VolltextOnline seit 19. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1555BGH, Beschluss vom 12.11.2024 - VIII ZB 36/23
1. In Fällen, in denen die Klagepartei Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, richtet sich die Rechtswegzuordnung maßgeblich nach dem Gepräge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten und dem Schuldner (vgl. BGH, IBR 2013, 1270 - nur online; BSG, Beschluss vom 30. September 2014 - B 8 SF 1/14 R, BeckRS 2014, 73028).*)
2. Es handelt sich daher um eine dem Zivilrechtsweg zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG), wenn eine Gemeinde klageweise Zahlungsansprüche geltend macht, die ihrem Vorbringen nach durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrags zwischen einem privaten Unterkunftsbetrieb und dem Beklagten entstanden und ihr seitens des Unterkunftsbetriebs abgetreten worden sind. Dabei ist weder von Bedeutung, dass der (behauptete) Beherbergungsvertrag auf Vermittlung der - insoweit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelnden - Gemeinde zur Abwendung einer dem Beklagten drohenden Obdachlosigkeit zustande gekommen ist, noch kommt es darauf an, ob die (behaupteten) Abreden zwischen der klagenden Gemeinde und dem Unterkunftsbetrieb über die Abtretung der aus dem Beherbergungsvertrag hervorgehenden Zahlungsansprüche auf einem als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich einzuordnenden Vertrag beruhen.*)
VolltextIMRRS 2024, 1541
OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2024 - 22 W 12/23
1. Eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht statthaft, wenn die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor Erlass der Kostenentscheidung rechtshängig geworden ist.*)
2. Die Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage während des Beschwerdeverfahrens über die Kostenentscheidung gem. § 494a Abs. 2 ZPO ist zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung ist dann auf die Beschwerde hin aufzuheben und der Kostenantrag zurückzuweisen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2024 - 24 W 5/24, IBRRS 2024, 1588, und OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2022 - 11 W 50/21, IBRRS 2022, 0178 = IMRRS 2022, 0094). Es kommt in dieser Konstellation in Betracht, dass der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.*)
3. Für die Rückwirkung einer Zustellung gem. § 167 ZPO muss der Kläger innerhalb einer Frist von jedenfalls nicht deutlich mehr als zwei Wochen den angeforderten Vorschuss zahlen. Diese Frist wird nicht dadurch verlängert, dass der Kläger auf eine Zahlung seiner Rechtsschutzversicherung wartet.*)
VolltextOnline seit 18. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1554BGH, Beschluss vom 20.11.2024 - VII ZR 191/23
1. Für die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung sind ihre Richtigkeit und Abweichungen von vorherigen Schlussrechnungen unerheblich.
2. Eine Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO Beachtung finden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG.*)
VolltextIMRRS 2024, 1477
LG Leipzig, Beschluss vom 10.09.2024 - 2 T 446/24
1. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall die drohende Vollstreckungsmaßnahme und das Vorgehen des Gläubigers zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.
2. In Zweifelsfällen gebührt den Interessen des Gläubigers stets der Vorrang.
3. Eine sittenwidrige Härte ist anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit eines Schuldners ernstlich gefährdet, wie z.B. eine schwere Erkrankung, auch psychischer Art oder ein hohes Alter verbunden mit erheblichen Gesundheitsschäden und eingeschränkter Aktionsmöglichkeit.
4. Zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers ist aber zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.
5. Dies ist zu bejahen, wenn der Suizidgefahr des Schuldners auf andere Weise, nämlich durch stationäre psychiatrische Behandlung wirksam begegnet werden kann.
VolltextIMRRS 2024, 1548
BGH, Beschluss vom 21.11.2024 - I ZB 34/24
1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA entsprechen dabei denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.
2. Auch bei Übermittlung per beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Das zuständige Kanzleipersonal ist daher dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.
3. Zum anderen hat der Rechtsanwalt anzuordnen, dass die Erledigung von Sachen, bei denen eine Frist zu wahren ist, am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Es ist konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen, in welcher Weise diese abendliche Fristenkontrolle durchzuführen ist, insbesondere, ob und wie die automatisierte Eingangsbestätigung (nochmals) zu kontrollieren ist.
4. Allerdings muss das Übersendungsprotokoll bei der abendlichen Ausgangskontrolle gerade nicht erneut inhaltlich geprüft werden, wenn die allgemeine Anweisung besteht, bereits nach der Übermittlung des Schriftsatzes anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist.
5. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben den Anforderungen an eine wirksame Organisation des Fristenwesens nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.
VolltextIMRRS 2024, 1533
OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2024 - 17 W 138/24
1. Erfolgt eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, kann der Rechtsstreit nach Erlass eines Vorbehaltsurteils an das Gericht des anderen Rechtswegs zur Durchführung des Nachverfahrens verwiesen werden.
2. Das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wird, muss das Nachverfahren durchführen und dann über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des im anderen Rechtsweg ergangenen Vorbehaltsurteils, an dessen Feststellungen es mit Ausnahme der Aufrechnungsforderung gebunden ist, entscheiden. Es wird auch für die Festsetzung der vor dem Ausgangsgericht entstandenen Kosten zuständig.
VolltextOnline seit 17. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1545LG Frankenthal, Urteil vom 01.03.2024 - 2 S 118/23
Soll sich eine schwer wiegende Gesundheitsgefahr erst im Falle der Vollstreckung verwirklichen, so steht diese dem Erlass eines Räumungsurteils nicht entgegen, da die Frage der Vollstreckbarkeit generell im Erkenntnisverfahren keine Beachtung findet.*)
VolltextIMRRS 2024, 1547
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 21.11.2024 - Vf. 55-IV-24
1. Eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll.
2. Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat.
3. Setzt sich das Fachgericht mit der Position des Beschwerdeführers auseinander und entspricht das vom Gericht gefundene Ergebnis nicht der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung, stellt dies keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist.
VolltextIMRRS 2024, 1543
LG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2024 - 305 O 132/23
1. Der Vorstand des Gerichts kann Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten gestatten, wenn von den Dritten ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht wird.
2. Ein solches rechtliches Interesse kann darin gesehen werden, dass ein Bauherr in zwei verschiedenen Verfahren verklagt wird, einmal vom Architekten und einmal vom Bauunternehmer. In diesem Fall hat der Bauunternehmer ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akten im Parallelverfahren des Architekten.
Volltext