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In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Prozessuales 55 aktuelle Urteile eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Prozessrecht

Zeige Urteile 51 bis 55 von insgesamt 55 - (119 in Alle Sachgebiete)




Online seit 3. Juli

IMRRS 2024, 0858
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

LG Heilbronn, Beschluss vom 22.01.2024 - 3 T 10/23

1. In einem Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765a ZPO wird der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, wenn zwar ein Sachverständigengutachten zu behaupteten Gefahren für Leib und Leben des Schuldners bei Durchführung einer Zwangsräumung eingeholt wird, nach Eingang des Gutachtens aber sogleich eine gerichtliche Entscheidung ergeht, ohne den Parteien zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Gutachten einzuräumen.*)

2. Dieser mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachte Verfahrensverstoß des Vollstreckungsgerichts führt nicht ohne weiteres zur Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr ist die Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nachzuholen.*)

3. Voraussetzung für die Anwendung des § 765a ZPO ist, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers nach Abwägung der Belange von Gläubiger und Schuldner zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15; BGH, Urteil vom 13.07.1965 - V ZR 269/62, BGHZ 44, 138; Beschluss vom 25.06.2004 - IXa ZB 267/03, IMRRS 2004, 1635; Beschluss vom 21.12.2004 - IXa ZB 228/03, IMRRS 2005, 1287 = BGHZ 161, 371; Beschluss vom 04.05.2005 - I ZB 10/05, IMRRS 2005, 0840 = BGHZ 163, 66; Beschluss vom 22.03.2007 - V ZB 152/06, IMRRS 2007, 1006; Beschluss vom 14.02.2010 - I ZB 34/09, IMRRS 2010, 0277; Beschluss vom 20.01.2011 - I ZB 27/10, IMRRS 2011, 0396).*)

4. § 765a ZPO ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner abfinden. Daher begründet der Umstand, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt durchgeführt wird und die Maßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt, noch keine Härte im Sinne des § 765a ZPO.*)

5. Der Gläubiger hat gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Dazu gehört auch der Anspruch auf Durchsetzung titulierter Entscheidungen im Wege der Zwangsvollstreckung.*)

6. Zugunsten des Schuldners zu berücksichtigende Umstände können sich aus dessen Person ergeben, beispielsweise eine konkrete Suizidgefahr, hohes Alter, Krankheit, körperliche oder psychische Gebrechen. Die Frage, ob Umstände auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind, kann bei der Interessenabwägung eine Rolle spielen. Umstände, die der Schuldner bewusst herbeigeführt hat, um die Vollstreckung zu vereiteln, haben kaum noch Gewicht (so Ulrici in BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2023, § 765a Rz. 12) oder sind bei Abwägung nicht zu berücksichtigen (so Heßler in MünchKomm ZPO, 6. Aufl., § 765a Rz. 26; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 765a Rz. 6).*)

7. Die Frage, ob eine Zwangsräumung zum Suizid des Schuldners führen kann, muss unabhängig davon beantwortet werden, ob die Suizidalität auf einer - psychischen oder sonstigen - Erkrankung oder auf anderen - persönlichkeitsbedingten - Ursachen beruht. Die Unfähigkeit, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen, verdient auch dann Beachtung, wenn ihr kein Krankheitswert zukommt. (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2001 - 1 BvR 1002/01; s. a. Kammerbeschluss vom 02.05.1994 - 1 BvR 549/94).*)

8. Ein Vollstreckungsschuldner hat selbst dazu beizutragen, dass die Gefahren für Leben und Gesundheit, deren grundrechtlicher Schutz im Rahmen der Abwägung nach § 765a ZPO zu beachten ist, gemindert oder beseitigt werden (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 1992 - 1 BvR 1466/91; Kammerbeschluss vom 12. Februar 1993 - 2 BvR 2077/92; Kammerbeschluss vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - I ZB 11/23, Rz. 20, IMRRS 2024, 0055; LG München I, Beschluss vom 13.02.2019 - 14 T 16334/18, IMRRS 2019, 0765). Vom Schuldner kann und muss verlangt werden, daran mitzuwirken, dass sich das geltend gemachte Risiko nicht erhöht.*)

9. Deshalb ist es durchaus bei der Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen, wenn ein Schuldner zumutbare Maßnahmen nicht ergreift, sondern bewusst die Gefahren für sein Leben perpetuiert, um Vollstreckungsschutz zu erreichen (hier: Der u.a. unter einer rezidivierenden depressiven Störung leidende Schuldner lehnt eine Behandlung gegen die Depression über einen langen Zeitraum ab, besorgt sich wiederholt das Mittel Pentobarbital-Natrium auch während des Beschwerdeverfahrens, und belegt den Besitz des Mittels fotografisch, um dem Verlangen nach Vollstreckungsschutz Nachdruck zu verleihen).*)

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IMRRS 2024, 0854
ProzessualesProzessuales
Sachverständiger des sBV ist im Hauptverfahren anzuhören!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2023 - 1 E 10048/23

Das Gericht muss auf Antrag eines Beteiligten auch in einem selbstständigen Beweisverfahren den Sachverständigen, der das schriftliche Gutachten verfasst hat, grundsätzlich zur mündlichen Anhörung laden. Ein Ermessensspielraum besteht nicht.*)

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Online seit 2. Juli

IMRRS 2024, 0855
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Wann besteht ein erhebliches Missverhältnis zwischen Vergütung und Streitwert?

LG Würzburg, Beschluss vom 28.05.2024 - 73 O 819/22

1. Eine Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses i.H.v. 20 % stellt keine überhebliche Überschreitung i.S.v. § 8a Abs. 4 JVEG dar.*)

2. Die Sachverständigenvergütung steht frühestens und erst dann in einem erheblichen Missverhältnis zum Streitwert i.S.v. § 8a Abs. 3 JVEG, wenn der Streitwert um das Doppelte überschritten wird. Der Rechtsgedanke des BGH zur Auslegung eines "auffälligen Missverhältnisses" i. S. des § 138 Abs. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden. Wenn bereits bei einem (sittenwidrigen) Wuchergeschäft ein Missverhältnis erst beim Überschreiten des Doppelten angenommen werden kann, darf bei einer rechtmäßigen Beweisaufnahme im Rahmen eines Zivilprozesses kein strengerer Maßstab gelten.*)

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IMRRS 2024, 0853
ProzessualesProzessuales
Keine gestufte Ausgangskontrolle: Keine Wiedereinsetzung!

BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - IV ZB 30/23

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Der Partei ist ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen.

2. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet gewesen ist.

3. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb laufender Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet.

4. Im Rahmen der gestuften Ausgangskontrolle hat der Rechtsanwalt anzuordnen, dass die Erledigung von Sachen, bei denen eine Frist zu wahren ist, am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige und abschließende Ausgangskontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob insoweit eine Übereinstimmung mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen besteht.

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IMRRS 2024, 0852
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Auch ein „nutzloses“ Beweisverfahren ist zulässig!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2023 - 5 W 29/22

1. Es ist im selbständigen Beweisverfahren im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung hinsichtlich des erforderlichen rechtlichen Interesses grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, ob sich die beantragte Beweiserhebung in einem späteren Hauptsacheverfahren als ganz oder teilweise nutzlos herausstellen könnte; das gilt jedenfalls, solange sich das Beweisverfahren nicht von vornherein offensichtlich und ohne jeden Zweifel als völlig nutzlos darstellt (Anschluss BGH, IBR 2004, 733). Insoweit darf die Frage der Zweckmäßigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens, die im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein mag, aber vom Antragsteller in eigener Verantwortung beurteilt werden muss, nicht mit der Frage seiner Zulässigkeit, über die das Gericht zu entscheiden hat, vermengt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - VI ZB 51/19, IBRRS 2020, 1792 = IMRRS 2020, 1557).*)

2. Das rechtliche Interesse i. S. des § 485 Abs. 2 ZPO ist vielmehr weit zu verstehen und bereits dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich ist und weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen (Anschluss BGH, IBR 2014, 57). So reicht insbesondere die Möglichkeit aus, dass der Antragsteller nach einem negativen Ausgang der Begutachtung von einer Klageerhebung absieht (Anschluss KG, Beschluss vom 11.09.2006 - 20 W 35/06, BeckRS 2007, 1948).*)

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