Immobilien- und Mietrecht.
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IMRRS 2024, 1015OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 - 34 Wx 167/24
1. Eine Berichtigung des Bestands der nach § 47 Abs. 2 GBO a.F. im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter findet gem. Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht mehr statt.*)
2. Da ein in diesem Sinne gestellter Antrag bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht zu der beantragten Eintragung führen kann, ist für eine Zwischenverfügung in diesem Fall kein Raum.*)
VolltextIMRRS 2024, 1107
BGH, Beschluss vom 26.06.2024 - VII ZR 195/22
1. Das Gericht ist zur Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör u. a. verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen - und soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - zu bescheiden.
2. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung des Gerichts nur den Schluss zulässt, das sie auf einer allenfalls den Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.
3. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (hier bejaht).
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