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Online seit 9. Dezember

IMRRS 2024, 1516
ProzessualesProzessuales
Berufungsgericht will von Vorinstanz abweichen: Hinweis erforderlich!

BGH, Beschluss vom 14.11.2024 - III ZR 42/24

1. Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erhalten, wenn es in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält.

2. Außer zur Hinweiserteilung ist das Berufungsgericht in einem solchen Fall auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen sowie gegebenenfalls Beweis anzutreten.

3. Schon zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf den Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt, und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können.

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Online seit 6. Dezember

IMRRS 2024, 1504
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fehlende Maßangaben sind ein Eintragungshindernis!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.2024 - 15 Wx 2137/23

1. Ein Aufteilungsplan entspricht nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG, wenn die Bauzeichnung keine ausreichenden Maßangaben enthält. Dies hat zur Folge, dass dann der beantragten Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum ein Eintragungshindernis entgegensteht.*)

2. Die Angabe eines Maßstabs im Aufteilungsplan macht Maßangaben nicht entbehrlich, denn ein "Herausmessen" der einzelnen Gebäude- und Wohnungsmaße ist zwar in gewissem Umfang möglich. Es verbleiben aber Ungenauigkeiten, die mit dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar sind.*)

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IMRRS 2024, 1488
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Interessent vertritt mehrere Unternehmen: Wer wird Vertragspartner des Maklers?

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.04.2024 - 4 U 105/23

1. Ein Maklervertrag kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärungen, sondern auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden, indem ein Kaufinteressent in Kenntnis eines gegen ihn gerichteten eindeutigen Provisionsverlangens weitere Maklerleistungen in Anspruch nimmt. Hierfür genügt, wenn der Makler dem Interessenten unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionspflicht das Exposé übersendet.

2. Vertritt der Interessent mehrere Unternehmen, ist die Frage, wer Vertragspartner des Maklers geworden ist, durch Auslegung zu ermitteln.

3. Die zum Vertragspartner bestimmte Person muss zum Zeitpunkt der Vornahme des Vertretergeschäfts, d.h. auch im Zeitpunkt der Annahme des Angebots durch Entgegennahme der Maklerleistungen, noch nicht bestimmt sein; der Geschäftspartner kann vielmehr erst nachträglich bestimmt werden.

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IMRRS 2024, 1515
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt muss richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts prüfen!

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 576/23

1. Hat der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 42/22 -, IBRRS 2023, 1518 = IMRRS 2023, 0700). Dazu gehört auch die Prüfung, ob das für die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift zuständige Gericht richtig bezeichnet ist.*)

2. Reicht ein Beteiligter eine Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht am darauffolgenden Werktag umsetzt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 20.04.2023 - I ZB 83/22 -, IBR 2023, 438 = IMRRS 2023, 0700). Geht ein fristgebundener Schriftsatz erst einen (Werk-)Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten daher regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Gericht geführt hat (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 42/22 -, IBRRS 2023, 1518 = IMRRS 2023, 0700).*)

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Online seit 5. Dezember

IMRRS 2024, 1491
WohnraummieteWohnraummiete
Auch chronisch depressivem Mieter kann nicht gekündigt werden

LG Berlin, Urteil vom 12.05.2023 - 65 S 132/21

Führt bei einem chronisch depressiven Mieter die gravierende, therapeutisch nur bedingt beeinflussbare psychische Problematik mit den durch einen Wohnungswechsel notwendigerweise verbundenen Veränderungen der Lebensgewohnheiten "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" zu zusätzlicher Verunsicherung und Destabilisierung mit einer Verschärfung der ohnehin vorhandenen depressiven Problematik und sind die therapeutischen Optionen ausgeschöpft, wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.

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IMRRS 2024, 1507
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Makler kann Kostenschuldner eines notariellen Kaufvertragsentwurfs sein!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2024 - 10 W 106/23

1. Kostenschuldner ist grundsätzlich derjenige, der den Auftrag bzw. den Antrag an den Notar richtet.

2. Ob im Einzelfall eine Auftragserteilung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist entscheidend, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; eine Belehrung über die Kostenpflicht ist dabei nicht erforderlich.

3. Eine Auftragserteilung kann auch dann anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen Kostenschuldner ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde. So kann die Amtstätigkeit des Notars etwa dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter dem Notar um Änderungen an dem Entwurf des zu beurkundenden Vertrages bittet.

4. In Fällen, in denen ein Makler eingeschaltet ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass er nicht im eigenen Namen handelt, sondern für seinen Auftraggeber. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Makler im eigenen Interesse handelt und dem Notar Änderungswünsche vorgibt (hier bejaht).

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IMRRS 2024, 1502
SteuerrechtSteuerrecht
Vorfälligkeitsentschädigung = Werbungskosten!

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2024 - 3 K 145/23

Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, dann ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.*)

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IMRRS 2024, 1384
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Wann fällt die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weg?

LG München I, Beschluss vom 29.11.2023 - 14 T 14551/23

1. Ob sich der Sicherungszweck erledigt hat oder ob der Sicherungsfall eingetreten ist bzw. noch eintreten kann, ist erst mit Beendigung des Schwebezustands feststellbar, dessen Überbrückung jede Sicherheit dient. Dies erfordert immer eine Einzelfallbetrachtung.

2. Die Sicherheit des Schuldners soll zum einen einen Schaden wegen verzögerter Zwangsvollstreckung, einen sog. Verzögerungsschaden abdecken, zum anderen einen Erfüllungsschaden in Gestalt eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls mit der vollstreckbaren Forderung und schließlich einen Kostenschaden in Gestalt eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls mit Kostenerstattungsansprüchen, ohne dass es eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf.

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IMRRS 2024, 1511
ProzessualesProzessuales
Keine technische Störung bei menschlichem Versagen!

BVerwG, Beschluss vom 15.11.2024 - 11 VR 9.24

Zur Glaubhaftmachung nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO bedarf es einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.01.2024 - XII ZB 88/23 -, Rz. 8, IBRRS 2024, 0706, und vom 14.03.2024 - V ZB 2/23 -, Rz. 18, IBRRS 2024, 1362, zu § 130d Satz 3 ZPO).*)

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Online seit 4. Dezember

IMRRS 2024, 1492
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Suizidalem Mieter kann nicht gekündigt werden!

LG Berlin II, Urteil vom 30.04.2024 - 65 S 14/22

1. Der Mieter kann - trotz wirksamer Kündigung - die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn ein erzwungener Auszug aus der Wohnung für den Mieter auf Dauer unzumutbar ist.

2. Dies ist zu bejahen, wenn der erzwungene Auszug das überwiegend wahrscheinliche Risiko eines Suizids des Mieters begründet und sämtliche therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind.

3. Der maßgebliche Zeitpunkt für die nach wirksamem Widerspruch des Mieters vorzunehmende Prüfung des Vorliegens einer Härte sowie die Abwägung der wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

4. Liegt die bisherige Miete unterhalb der ortsüblichen Miete, so kann eine Mietanhebung bis zur ortsüblichen Miete angemessen sein. Bei der Festsetzung der Miethöhe durch das Gericht müssen weder die Kappungsgrenzen noch die Fristen und die Formalien des § 558a BGB beachtet werden.

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IMRRS 2024, 1454
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümer muss eine 2 m x 1 m große Glastrennwand nicht dulden!

AG Essen, Urteil vom 12.09.2024 - 196 C 171/23

1. Ein Wohnungseigentümer ist prozessführungsbefugt, wenn seine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird, und zwar auch dann, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.

2. Eine 2 m hohe und 1 m breite Glastrennwand als Sichtschutzwand stellt eine bauliche Veränderung dar, die das Einverständnis zumindest der direkt beeinträchtigten Wohnungseigentümer bedarf.

3. Eine fehlerhafte Verkündung des Beschlussergebnisses kann nur durch eine die Ausschlussfristen nach § 45 Satz 1 WEG wahrende Beschussmängelklage beseitigt werden.

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IMRRS 2024, 1500
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Schwamm-Ausschlussklausel in Gebäudeversicherung kann unwirksam sein!

BGH, Beschluss vom 13.11.2024 - IV ZR 212/23

1. Leistungsbegrenzungen bleiben zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht.

2. Der Tatrichter kann, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag.

3. Im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann es im Falle ihrer Verwendung für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, geboten sein, die Abwägung in den durch die am Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildeten Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, was zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Voraussetzung für die Unterteilung der Klauselgegner in unterschiedliche Fallgruppen ist aber eine hinreichend deutliche, aussagekräftige Abgrenzbarkeit der Unterschiede.

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IMRRS 2024, 1501
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wenn beA (mal wieder) streikt: Einwurf in Nachtbriefkasten ist zumutbar!

BAG, Urteil vom 16.10.2024 - 4 AZR 254/23

1. Ein Wiedereinsetzungsantrag muss die Angabe und Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden.

2. Besteht nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

3. Der Rechtsirrtum eines Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig nicht unverschuldet. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich anzuwenden sind. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Ist die Rechtslage zweifelhaft, muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt den sicheren Weg wählen.

4. Die Sorgfaltspflichten, die vor Inkrafttreten der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestanden, gelten auch bei der elektronischen Übersendung mittels beA.

5. Stellt der Versender fest, dass eine Übermittlung über das beA aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist, und ist ihm eine Ersatzeinreichung möglich und zumutbar, kann er sich nicht darauf beschränken, bis zum Fristablauf weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen. Er hat vielmehr sicherzustellen, dass der Schriftsatz fristgerecht nach den allgemeinen Vorschriften beim Gericht eingeht.

6. Ein Rechtsanwalt, der eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (hier Zumutbarkeit bejaht für Einwurf in den Nachtbriefkasten eines nur drei Kilometer vom Kanzleisitz entfernten Landesarbeitsgerichts).

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Online seit 3. Dezember

IMRRS 2024, 1493
WohnraummieteWohnraummiete
Tochter will mit Lebensgefährten einziehen: Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt

LG Berlin II, Urteil vom 18.04.2024 - 65 S 172/23

1. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es aus, die Person anzugeben, für die die Wohnung (im Sinne des Kündigungstatbestands) benötigt wird, und es reicht die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.

2. Wird die Bedarfsperson namentlich benannt und zudem als Nutzungs- bzw. Erlangungsinteresse angegeben, dass die Wohnung mit dem Lebensgefährten bewohnt werden soll, genügt die Eigenbedarfskündigung den formellen Anforderungen. Der Name des Lebensgefährten muss nicht genannt werden.

3. Eine (teil-)rechtsfähige Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich auf den Eigenbedarf eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen berufen.

4. In bestimmten Fällen, etwa dann, wenn der gesundheitliche Zustand einen Umzug nicht zulässt oder im Fall eines (erzwungenen) Wohnungswechsels die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters, Familien- oder Haushaltsangehörigen besteht, kann allein dies bereits ein Härtegrund sein.

5. Eine Ersatzwohnung ist angemessen, wenn sie im Vergleich zu der bisherigen Wohnung den Bedürfnissen des Mieters entspricht und finanziell für ihn tragbar ist. Dabei sind die Lebensführung des Mieters und seine persönlichen und finanziellen Lebensverhältnisse maßgebend. Die Wohnung muss dem bisherigen Wohnraum weder hinsichtlich ihrer Größe, ihres Zuschnitts oder ihrer Qualität noch nach ihrem Preis vollständig entsprechen.

6. Der Mieter muss sich intensiv um Ersatzwohnraum zumindest ab dem Zeitpunkt bemühen, zu dem er durch Einholen von Rechtsrat von der Möglichkeit einer berechtigten Kündigung ausgehen muss.

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IMRRS 2024, 1483
WohnungseigentumWohnungseigentum
Austausch der Aufzugsanlagen rechtens?

AG München, Urteil vom 08.07.2024 - 1291 C 15828/23

1. Wird eine alte Aufzugsanlage durch eine neue ersetzt, handelt es sich regelmäßig nur um eine Instandsetzungsmaßnahme, auch wenn dabei technische Neuerungen umgesetzt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich bei den Neuerungen um untergeordnete Maßnahmen handelt.

2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot soll die Wohnungseigentümer nur vor sinnlosen Maßnahmen schützen, für die keinerlei Bedarf besteht, oder vor völlig überteuerten Maßnahmen. Wird ein Sanierungsbedarf festgestellt, haben die Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Ermessenspielraum, ob sie Reparaturen durchführen oder eine Erneuerung vornehmen.

3. 22 Jahre alte Aufzüge haben ihre betriebsgewöhnliche Nutzungszeit erreicht. Daher können die Wohnungseigentümer grundsätzlich selbst bestimmen, ob sie den tatsächlichen Verschleiß einzelner Bauteile abwarten und diese nach und nach reparieren oder austauschen oder ob sie die Bauteile bereits zum jetzigen Zeitpunkt erneuern lassen.

4. Grundsätzlich ist vor einem Vertragsschluss die Ermessensausübung der Wohnungseigentümer dadurch vorzubereiten, dass bei Maßnahmen größeren Umfangs durch die Einholung von Vergleichsangeboten die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung geschaffen wird.

5. Auch bei der Beauftragung von Planungsleistungen durch einen Sachverständigen bedarf es der Einholung von Vergleichsangeboten, selbst wenn die Honorierung nach der HOAI erfolgt.

6. Soll der Austausch mehrere Aufzüge nach Substanzschäden und nach Ausfallhäufigkeit im letzten Betriebsjahr erfolgen, ist der Beschluss hinreichend bestimmbar.

7. Mit der Übersendung des Preisspiegels der Angebote zusammen mit dem Einladungsschreiben werden sämtliche Wohnungseigentümer über die Eckpunkte der Angebote informiert. Jeder interessierte Wohnungseigentümer hat dadurch die Gelegenheit, sich im Vorfeld der Versammlung durch Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen Kenntnis von den vollständigen Angeboten zu verschaffen.

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IMRRS 2024, 1499
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Missbräuchliche Klausel nichtig: Wann verjährt der Erstattungsanspruch?

EuGH, Urteil vom 25.01.2024 - Rs. C-810/21

1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (...) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind (...) dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel, mit der dem Verbraucher die Kosten des Abschlusses eines Hypothekendarlehensvertrags auferlegt werden, der Anspruch auf Erstattung solcher Kosten einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegt, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem sich die Wirkungen dieser Klausel erschöpft haben, weil die letzte Zahlung der Kosten geleistet wurde, ohne dass es insoweit als relevant angesehen würde, dass der Verbraucher von der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts Kenntnis hat. Ob die Anwendungsmodalitäten einer Verjährungsfrist mit den oben genannten Bestimmungen vereinbar sind, ist unter Berücksichtigung dieser Modalitäten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.*)

2. Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach zur Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist für den Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung von aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel rechtsgrundlos gezahlten Beträgen das Bestehen einer gefestigten nationalen Rechtsprechung zur Nichtigkeit derartiger Klauseln als Nachweis dafür angesehen werden kann, dass die Voraussetzung der Kenntnis des betroffenen Verbrauchers von der Missbräuchlichkeit dieser Klausel und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen erfüllt ist.*)

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IMRRS 2024, 1498
ProzessualesProzessuales
Recht auf schriftliche Stellungnahme nach Beweisaufnahme?

BFH, Beschluss vom 12.11.2024 - IX B 59/24

1. Für die schlüssige Rüge einer Divergenz (…) sind die angebliche Divergenzentscheidung genau - mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle - zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.*)

2. Den Beteiligten muss regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.*)

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es nur dann, im Anschluss an die Beweisaufnahme eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis zu gewähren, wenn von einem Prozessbeteiligten eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil er Zeit braucht, um - in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen.

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Online seit 2. Dezember

IMRRS 2024, 1479
WohnraummieteWohnraummiete
Substanziierte Einwendungen gegen Mietspiegel: Mietspiegel keine Schätzgrundlage

LG Berlin II, Urteil vom 13.08.2024 - 67 S 116/24

1. Das Gericht ist nicht befugt, bei substanziierten Einwendungen den Mietspiegel als Schätzgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen.

2. Werden Besonderheiten einer modern gestalteten großen Dachgeschosswohnung mit hochwertiger Ausstattung übergangen, ist das rechtliche Gehör verletzt.

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IMRRS 2024, 1489
WohnraummieteWohnraummiete
Kaputte Kaffeekanne in Ferienwohnung: Vermieterin haftet nicht für Verbrühungen

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.11.2024 - 9 U 40/23

1. Der Vermieter einer Ferienwohnung haftet grundsätzlich ohne jedes eigene Verschulden. Allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen.

2. Der Mieter muss beweisen, dass der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorlag.

3. Ein umfassender Haftungsausschluss durch AGB ist unwirksam.

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IMRRS 2024, 1478
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Lagerraum ist kein Grund für Eigenbedarfskündigung

AG Köln, Urteil vom 28.08.2024 - 213 C 61/24

1. Der Eigenbedarf muss sich auf die Nutzung zu (privaten) Wohnungszwecken beziehen. Will der Vermieter bzw. eine Person aus dem privilegierten Personenkreis die Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend oder sogar vollständig für gewerbliche Zwecke nutzen, kann eine Kündigung nicht auf Eigenbedarf gestützt werden.

2. Sollen vier Zimmer der 6,5-Zimmer-Wohnung durch die Bedarfsperson, die von Beruf Künstler ist, für gewerbliche Zwecke eingeplant werden, bleiben erhebliche Zweifel, dass der Wohnungszweck überwiegt.

3. Insbesondere in angespannten Wohnlagen ist Personen mit Sammlereigenschaften zuzumuten, nicht ihren gesamten Lagerbestand unmittelbar in der Wohnung selbst zur Verfügung stehen zu haben. Soweit zeitlich zumutbar entfernte Stauraumkapazitäten, die keinen Wohnraum darstellen, zur Verfügung stehen, ist "Sammlern" ein Ausweichen von Teilen ihrer Sammelgegenstände in diese zumutbar.

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IMRRS 2024, 1495
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwaltsgerichtliches Verfahren: Anwalt darf Berufung nicht per Fax einlegen

AGH Berlin, Urteil vom 18.09.2024 - II AGH 14/23

1. § 32d Satz 2 StPO ist gem. § 116 Absatz 1 Satz 2 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren sinngemäß anzuwenden (entgegen AGH Hamm, Urteil vom 21.04.2023 - 2 AGH 10/22).*)

2. Tritt ein Rechtsanwalt als Betroffener eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens in eigener Angelegenheit auf, hat er die für Rechtsanwälte geltenden zwingenden Formvorschriften einzuhalten.*)

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IMRRS 2024, 1490
ProzessualesProzessuales
Wert des Beschwerdegegenstands: Maßgeblich ist die ZPO, nicht das GKG!

BGH, Beschluss vom 07.08.2024 - XII ZB 121/24

1. Der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) richtet sich nicht nach den Vorschriften des allein für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Gerichtskostengesetzes, sondern nach denjenigen der Zivilprozessordnung, im Falle einer Räumungsklage namentlich nach §§ 8 f. ZPO (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26.11.2015 - III ZB 84/15, IBRRS 2015, 3586 = IMRRS 2015).*)

2. Ist bei einem Räumungsrechtsstreit der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ungewiss oder lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, ist. § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.01.2019 - XII ZR 95/17, IMR 2019, 168).*)

3. Das Fehlen des mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 313a ZPO erforderlichen Tatbestands (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) stellt für sich gesehen keinen Umstand dar, aus dem sich eine Erheblichkeit der Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ergeben kann.*)

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IMRRS 2024, 1474
ProzessualesProzessuales
Einwand unzulässiger Protokollführung kann treuwidrig sein!

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.10.2024 - 7 U 40/24

Die Übernahme der Protokollführung durch den Sachverständigen selbst ist in der ZPO nicht vorgesehen und könnte deshalb verfahrensfehlerhaft sein. Der Einwand einer unzulässigen Protokollierung im zweiten Rechtszug ist aber rechtsmissbräuchlich, wenn alle Beteiligten im erstinstanzlichen Termin damit einverstanden waren.*)

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