Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile zum Prozessrecht
Online seit 17. März
IMRRS 2025, 0341
BGH, Beschluss vom 18.02.2025 - X ARZ 546/24
Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24.10.2017 - X ARZ 326/17, Rz. 19, Verweisungsbeschluss = NJW-RR 2018, 250; Beschluss vom 16.04.2024 - X ARZ 101/24, Rz. 28, IBRRS 2024, 2198 = NJW-RR 2024, 994).*)

IMRRS 2025, 0342

AG München, Urteil vom 03.01.2025 - 231 C 21924/24
Eine Klage des Wohnungseigentümers gegen die Wohngebäudeversicherung nach einem Leitungswasserschaden am Sondereigentum ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn der Versicherungsvertrag durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auch für das Sondereigentum geschlossen wurde (Fremdversicherung) und die Versicherungsbedingungen (hier: § 12 Nr. 1 Satz 2 Teil B VGB 2008) in zulässiger Abänderung von § 44 Abs. 2 VVG bestimmen, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer zustehen.

Online seit 14. März
IMRRS 2025, 0331
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2024 - 3 U 90/24
1. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Übermittlung fristgebundener Schriftstücke im elektronischen Rechtsverkehr.*)
2. Ein Rechtsanwalt, der fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versendet, hat das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.
3. Die Sorgfaltsanforderungen an den Versandvorgang bei fristgebundenen Schriftsätzen sind nur erfüllt, wenn der Rechtsanwalt die beA-Nachricht nebst Schriftsatz vor der Versendung über das beA auf die richtige Bezeichnung des für die Entgegennahme zuständigen Gerichts kontrolliert hat.
4. Das unzuständige Gericht ist nicht verpflichtet, dem zuständigen Gericht den fristgebundenen Schriftsatz unter höchster Beschleunigung zukommen zu lassen.

IMRRS 2025, 0328

KG, Beschluss vom 10.03.2025 - 21 W 5/25
Die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.*)

Online seit 13. März
IMRRS 2025, 0330
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2025 - 30 W 7/25
Die Ernennung kann auch dadurch erfolgen, dass das Gericht, nachdem der zuerst ernannte Sachverständige mitgeteilt hat, die Beantwortung einer Beweisfrage falle nicht in sein Fachgebiet, weshalb die Hinzuziehung eines von ihm namentlich konkret benannten Sachverständigen erforderlich sei, der Hinzuziehung dieses Sachverständigen ausdrücklich zustimmt. Zum Schutz der Interessen der Parteien sollen diese vor Erteilung der Zustimmung angehört werden.*)

IMRRS 2025, 0320

BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - VI ZR 185/24
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht zum Krankheitswert psychischer Beeinträchtigungen gestellt werden.*)
2. Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.
3. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.

Online seit 12. März
IMRRS 2025, 0323
KG, Beschluss vom 25.09.2024 - 23 W 12/24
1. Befangenheit bedeutet eine unsachliche innere Einstellung, die sich störend auf die gebotene Neutralität auswirkt und die Besorgnis begründet, die gutachterliche Feststellung werde von sachfremden Erwägungen mitgeprägt.
2. Allein die fachliche Ungeeignetheit begründet keine Befangenheit. Anders ist es, wenn die inhaltlichen Unzulänglichkeiten Ausdruck einer Voreingenommenheit sind.
3. Rückt der Sachverständige ohne sachliche Begründung von seinen vorherigen Feststellungen ab, kommt darin die Unfähigkeit, einen Fehler zu korrigieren, und damit eine unsachliche innere Einstellung zum Ausdruck.

IMRRS 2025, 0319

BGH, Beschluss vom 15.01.2025 - XII ZR 5/23
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots stellt einen Gehörsverstoß dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.
2. Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so hat das Gericht durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
3. Es fehlt an einem Hindernis, wenn das Gericht nicht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für die Durchführung der Vernehmung eines (hier: nicht reisefähigen) Zeugen ausschöpft.
