Immobilien- und Mietrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei imr-online eingestellt
Online seit heute
IMRRS 2024, 1349OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2024 - 6 W 54/24
1. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Es muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
2. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit rechtfertigt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.
3. Die einseitige Kommunikation des Sachverständigen mit einer Prozesspartei über seine gutachterliche Beurteilung in Bezug auf eine vom bisherigen Ergebnis abweichende fachliche Bewertung begründet für die von der Kommunikation ausgeschlossene andere Prozesspartei objektiv Anlass für die Annahme, dass die Unparteilichkeit des Sachverständigen beeinträchtigt ist.
VolltextOnline seit gestern
IMRRS 2024, 1341LG Berlin II, Urteil vom 28.06.2024 - 65 S 198/23
Bei der Prüfung der qualitativen Auswirkungen der Modernisierungsmaßnahmen ist von maßgebender Bedeutung, ob die Wohnung durch die Arbeiten in mehreren - nicht notwendig allen - wesentlichen Bereichen (insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen beziehungsweise energetische Eigenschaften) so verbessert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist.
VolltextIMRRS 2024, 1344
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2024 - 9 WF 208/24
1. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
2. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Es genügt bereits der böse Schein, das heißt der Eindruck mangelnder Objektivität.
3. Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind in aller Regel die Art und Weise der materiellen Verfahrensleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken.
4. Die Führung der Akten kann schon für sich betrachtet nicht den Anschein einer Befangenheit rechtfertigen, ebenso wenig wie die sonstige Verfahrensführung, selbst wenn darin im Einzelfall Verstöße gegen die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens resultieren würden.
5. Ein Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen. Es ist nicht mehr unverzüglich, nämlich nicht mehr "ohne schuldhafte Verzögerung", wenn der Beteiligte nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist mit dem Gesuch zuwartet, obwohl bei verspäteter Antragstellung eine unnötige Verfahrensverzögerung für ihn erkennbar und vermeidbar war.
6. Die Dauer der zuzubilligenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei üblicherweise ein Zeitraum von ein bis zwei Tagen zuzubilligen ist.
VolltextOnline seit 31. Oktober
IMRRS 2024, 1339BGH, Beschluss vom 13.08.2024 - VIII ZR 255/21
1. Allein der freiwillige Auszug des Wohnungsmieters erlaubt - anders als der Ausgleich einer streitgegenständlichen Forderung durch den Beklagten sonst - keinen sicheren Rückschluss darauf, dass der Rechtsstandpunkt der Gegenpartei hingenommen wird. Vielmehr kann der Auszug auch auf ganz andere Weise motiviert sein.
2. Es bleibt offen, ob ein Nachzahlungsbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung bei der Berechnung des Zahlungsrückstands i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zu berücksichtigen ist.
VolltextIMRRS 2024, 1329
LG Frankenthal, Urteil vom 04.06.2024 - 3 O 300/23
1. Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner (Mieter) des Hauses.
2. Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, so kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben.
3. Lässt der Bewohner den Makler aber an einem abgesprochenen Termin herein, damit dieser Fotos machen kann, willigt der Bewohner stillschweigend in die Anfertigung und in die Verwendung der Bilder ein.
VolltextIMRRS 2024, 1315
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 - 12 U 114/23
Für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags müssen sowohl Angebot als auch Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner erklärt werden. Es ist nicht ausreichend, wenn vor Ort in Anwesenheit beider Parteien lediglich ein zuvor abgegebenes Angebot des Auftragnehmers angenommen wird.
VolltextIMRRS 2024, 1338
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2024 - 6 U 149/19
Die gem. § 411a ZPO grundsätzlich zulässige Verwertung eines Sachverständigengutachtens, das bereits von einem anderen Gericht eingeholt worden sind, setzt neben der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Parteien einen Beweisbeschluss voraus.
VolltextOnline seit 30. Oktober
IMRRS 2024, 1313OLG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2024 - 12 U 93/23
1. Bezahlt der Erwerber einer Eigentumswohnung den Kaufpreis wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum nicht vollständig, kann die Verweigerung der Eigentumsumschreibung treuwidrig sein, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil des Kaufpreises zurückgehalten wird.
2. Auch ein Betrag von 8,5 % des Kaufpreises kann noch als verhältnismäßig geringfügig anzusehen sein.
3. Der Erwerber kann wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ein Zurückbehaltungsrecht selbst dann geltend machen, wenn die Eigentümergemeinschaft gegen den Bauträger wegen der Mängel am Gemeinschaftseigentum gerichtlich einen Kostenvorschuss geltend macht.
4. Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Erwerber nicht nur in Höhe seiner Miteigentumsquote zu. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob die von verschiedenen Wohnungseigentümern geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechte in ihrer Addition die Höhe der Mangelbeseitigungskosten unter Berücksichtigung des Druckzuschlags übersteigen.
VolltextIMRRS 2024, 1328
LG Berlin II, Urteil vom 23.07.2024 - 65 S 99/24
Eine nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht trägt keine Eigenbedarfskündigung. Der Nutzungswunsch muss vielmehr in einem zeitlichen Zusammenhang zur Kündigung stehen und sich so weit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung besteht; sog. Vorratskündigungen sind unzulässig.
VolltextIMRRS 2024, 1327
LG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2024 - 3 S 13/24
1. Ist in der Teilungserklärung eine Fälligkeitsregelung für das Hausgeld enthalten, haben die Eigentümer keine Beschlusskompetenz, diese abzubedingen.
2. Der Inhalt der Teilungserklärung, wie auch jede sonstige Vereinbarung, geht der Regelung des § 28 Abs. 3 WEG insoweit vor, dass allenfalls durch eine Änderung der Teilungserklärung von der Regelung abgewichen werden könnte. Auch eine Öffnungsklausel wäre möglich.
3. Eine solche Regelung wird auch nicht durch WEMoG gem. § 47 WEG unanwendbar. Es liegt bereits kein Anwendungsfall des § 47 WEG vor, weil die Regelung in der Teilungserklärung bereits nicht von einer geänderten gesetzlichen Regelung abweicht.
VolltextOnline seit 29. Oktober
IMRRS 2024, 1321BGH, Beschluss vom 26.09.2024 - I ZR 161/23
Kann der Auftragnehmer die von ihm erbrachten Leistung nicht durch ein Aufmaß ermitteln, genügt er seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen (vgl. BGH, IBR 2004, 488).
VolltextIMRRS 2024, 1306
LG Berlin II, Urteil vom 08.05.2024 - 66 S 300/22
1. Der Antrag, wonach die Miethöhe ab einem bestimmten Datum einen bezifferten Betrag "nicht übersteigt", ist eine negative Feststellungsklage. Bei deren Erfolg ist es nicht geboten, die gerichtliche Feststellung deshalb zeitlich zu begrenzen, weil künftig für die Miethöhe maßgebliche Parameter (neue Mietspiegel, kommende Mietstaffeln etc.) zur Zeit des Urteils noch nicht bekannt sind. Das Urteil stellt (nur) die Rechtslage zu dem Zeitpunkt fest, bis zu dem die Parteien Tatsachen vortragen konnten. Dann (noch) nicht eingetretene bzw. nicht bekannte Umstände können später ungeachtet des Feststellungsurteils geltend gemacht werden; wegen dieser Grenze der Rechtskraft bedarf das Feststellungsurteil keiner zeitlichen Einschränkung im Tenor.*)
2. Ist die (teilweise) Unwirksamkeit einer vereinbarten Mietstaffel gerichtlich festgestellt, so hat dies auf die rechtliche Existenz der nach dem Vertrag später folgenden Staffeln keinen unmittelbaren Einfluss. Insbesondere bildet die unwirksame Staffel keine unverzichtbare Grundlage für die später vorgesehenen; aus § 557a Abs. 4 BGB folgt stattdessen, dass jede Staffel im Vertrag lediglich "ausgewiesen" sein muss, um Gegenstand einer jeweils selbstständigen Überprüfung sein zu können.*)
VolltextIMRRS 2024, 1307
AG Würzburg, Urteil vom 30.04.2024 - 30 C 1655/23 WEG
1. Steht in einer Teilungserklärung die Formulierung 'Kosten der Aufzüge' in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung der allgemeinen Betriebskosten, sind unter diesen Aufzugskosten lediglich die allgemeinen Betriebskosten zu verstehen.
2. Der Begriff "Majorisierung" in Bezug auf Beschlüsse in einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezieht sich auf eine Situation, in der eine Gruppe von Wohnungseigentümern, die über eine Mehrheit der Stimmen verfügt, Beschlüsse durchsetzt, die möglicherweise die Interessen einer Minderheit der Eigentümer missachten oder benachteiligen. Dieses Phänomen tritt auf, wenn die Mehrheit ihre Entscheidungsmacht nutzt, um Entscheidungen zu treffen, die vorrangig ihre eigenen Interessen fördern, ohne die Belange und Rechte der Minderheit angemessen zu berücksichtigen.
3. Die Änderung des Verteilungsmaßstabs ist sachlich begründet, wenn dadurch der unterschiedlichen Gebrauchsmöglichkeit einzelner Wohnungseigentümer Rechnung getragen wird.
4. Die Wohnungseigentümer können eine konkrete, auf einzelne Gebäude oder Gebäudeteile (hier: Aufzüge) begrenzte Erhaltungsmaßnahme zum Anlass nehmen, deren Kosten auf die Eigentümer zu verteilen, die diese Gebäude oder Gebäudeteile ausschließlich nutzen (sog. objektsbezogene Teilsanierung).
VolltextIMRRS 2024, 1324
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2024 - 10 W 26/24
1. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
2. Ein selbständiges Beweisverfahren ist ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (BGH, IBR 2009, 363).
3. Bei der Beweiserhebung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens handelt es sich um einen vorgezogenen Hauptsachebeweis, sodass grundsätzlich der (beabsichtigte) Hauptsachewert maßgebend ist.
VolltextOnline seit 28. Oktober
IMRRS 2024, 1177LG Bamberg, Urteil vom 28.03.2024 - 45 O 600/23 Miet
1. Die Kündigung wird nur unwirksam, wenn der Vermieter vor deren Zugang vollständig befriedigt wird (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).
2. Die Zahlung einen Tag nach Zugang der Kündigung ist nicht mehr "rechtzeitig".
VolltextIMRRS 2024, 1309
LG Berlin II, Urteil vom 18.06.2024 - 56 S 9/24 WEG
1. Ein Grundlagenbeschluss, durch den die Gemeinschaft grundsätzlich das Anbringen von Balkonkraftwerken an den äußeren Balkonbrüstungen/an der straßenseitigen Fassade genehmigt, ist nichtig.
2. Eine in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Aufrechterhaltung des äußeren Erscheinungsbilds des Gebäudes kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur allstimmig abgeändert werden.
VolltextIMRRS 2024, 1320
BGH, Beschluss vom 14.08.2024 - XII ZB 386/23
Beschwerdeanträge genügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 08.02.2023 - XII ZB 351/21 -, IBRRS 2023, 0981).*)
VolltextOnline seit 25. Oktober
IMRRS 2024, 1303OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2024 - 10 A 483/23
Eine Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig, wenn ein Objekt zur Überlassung von Wohnraum genutzt wird und diese Nutzung nicht von der vorhandenen Baugenehmigung gedeckt ist. Der Grundstückseigentümer ist Zustandsstörer und demnach richtiger Adressat der Ordnungsverfügung.
VolltextIMRRS 2024, 1318
LG Itzehoe, Urteil vom 15.03.2024 - 9 S 28/23
1. Der Mieter muss das Zurückbehaltungsrecht des § 273 Abs. 1 BGB vor Ausspruch der Kündigung geltend machen.*)
2. Für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss die Vertragspflichtverletzung des Mieters nicht erheblich sein; es genügt, wenn sie "nicht unerheblich" ist.*)
3. Eine Abmahnung ist nicht Voraussetzung für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Allerdings kann ihr insofern Bedeutung zukommen, als ihre Missachtung der Vertragsverletzung des Mieters ein höheres, womöglich erst das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.*)
VolltextIMRRS 2024, 1311
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2024 - 26 Ta (Kost) 6048/24
1. § 98 ZPO unterscheidet zwischen den Kosten des Vergleichs einerseits und den Kosten des Rechtsstreits andererseits. Die Kosten "des Rechtsstreits" umfassen nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs.*)
2. Den Parteien ist es nach § 98 Satz 1 ZPO aber unbenommen, etwas anderes zu vereinbaren und die Vergleichskosten in die Kosten des Rechtsstreits einzubeziehen. In einer solchen abweichenden Kostenregelung müssen die Vergleichskosten auch nicht notwendig besonders angesprochen werden.*)
3. Es müssen aber hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen. Das kann bei den Kosten eines gerichtlichen Vergleichs - anders als bei denen eines außergerichtlichen Vergleichs - regelmäßig angenommen werden, weil der Vergleich zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört, dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden (vgl. BGH 25.09.2008 - V ZB 66/08, IBRRS 2008, 3111 = IMRRS 2008, 1795; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 98 Rn. 9 m.w.N.).*)
4. Nach allgemeiner Ansicht umfasst eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die "Kosten des Rechtsstreits" daher auch die Kosten eines Vergleichs (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2009 - 9 WF 9/09, IBRRS 2009, 5011 = IMRRS 2009, 2287). Es ist den Parteien unbenommen, dies im Vergleich zudem ausdrücklich klarzustellen.*)
VolltextOnline seit 24. Oktober
IMRRS 2024, 1295KG, Beschluss vom 18.09.2024 - 8 U 40/24
1. Wohnraummiete liegt nur vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen. Ob die vermieteten Räume tatsächlich zum Wohnen geeignet und letztlich auch (von Dritten) zu Wohnzwecken genutzt werden, spielt dagegen für die Einordnung als Wohnraummietverhältnis keine Rolle.
2. Ist die Vertragspartei auf Mieterseite eine juristische Person, liegt regelmäßig eine Gewerberaummiete vor, weil eine juristische Person schon begrifflich weder selbst wohnen noch nahe Angehörige haben kann, so dass auch der Vertragszweck nicht auf die Erfüllung eigener Wohnbedürfnisse gerichtet sein kann.
3. Mietet der Mieter die Räumlichkeiten an, um sie dann selbst zu Wohnzwecken weiterzuvermieten, liegt eine gewerbliche Miete vor.
4. Die Geltung von Wohnraummietrecht oder auch nur einzelner Mieterschutzvorschriften im Einzelfall kann - gegebenenfalls auch stillschweigend - von den Vertragsparteien des Gewerbemietverhältnisses vereinbart werden.
...
VolltextOnline seit 23. Oktober
IMRRS 2024, 1294LG Hamburg, Urteil vom 26.06.2024 - 318 S 51/23
Die Entlastung der Verwaltung widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltung eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat.
VolltextIMRRS 2024, 1292
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2024 - 7 U 243/22
Ein "Einfamilienhaus" i.S.v. § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedes Gebäude, das in erster Linie den Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Eine untergeordnete gewerbliche oder berufliche Nutzung (hier: 1/5 der Gesamtnutzfläche als Bürofläche) ist unschädlich.
VolltextIMRRS 2024, 1293
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2024 - L 10 KO 2110/24
1. Der beauftragte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags, zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung sind nicht anwendbar. Seine Vergütung bezieht sich auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, weshalb sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen sind.*)
2. Der Vergütungsanspruch ist aber nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten daher im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt. Die Unverwertbarkeit kann sich auch aus einem zu langen zeitlichen Abstand zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens ergeben.*)
VolltextIMRRS 2024, 1297
LG Berlin II, Beschluss vom 11.06.2024 - 56 T 13/24 WEG
Wird die Zahlung künftig fälliger Wohngeldvorschüsse beantragt, bis wirksam über neue Vorschüsse beschlossen wurde, so bemisst sich der Gebührenwert für diesen Antrag nicht mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, wenn der Wirtschaftsplan typischerweise jährlich angepasst wird. In diesem Fall begegnet die Festsetzung des Gebührenwertes mit dem Jahresbetrag des geforderten monatlichen Vorschusses keinen Bedenken.*)
VolltextOnline seit 22. Oktober
IMRRS 2024, 1243LG München I, Urteil vom 08.11.2023 - 14 S 3525/23
1. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend
2. Verlangt der Mieter bei der Suche nach Ersatzwohnraum, dass die künftigen Vermieter ihm verbindlich mitteilen, dass und wie lange sie keinen Eigenbedarf geltend machen werden, so geht dies über die berechtigten Anforderungen an einen in Betracht zu ziehenden zumutbaren Ersatzwohnraum hinaus.
3. Im Rahmen von § 574 Abs. 2 BGB geht es nicht um die Suche nach optimalem und individuell auf die Bedürfnisse des Mieters zugeschnittenen Wohnraum , sondern um dessen (bloße) Zumutbarkeit.
4. Vorangegangene mietrechtliche Auseinandersetzungen erfordern eine besonders sorgfältige und gewissenhafte Beweiswürdigung sowie ein kritisches Hinterfragen des geltend gemachten Eigenbedarfs.
....
VolltextIMRRS 2024, 1290
KG, Beschluss vom 19.09.2024 - 1 W 410/23
1. Eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach den Eigentümern die Vermietung ihres Sondereigentums an die für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständige (Landes-)Behörde untersagt wird, ist nicht offensichtlich unwirksam.*)
2. Das Grundbuchamt hat deshalb keinen Anlass, den Antrag auf Eintragung einer entsprechenden Ergänzung der Gemeinschaftsordnung in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern zu beanstanden.*)
VolltextOnline seit 21. Oktober
IMRRS 2024, 1271AG Hamburg, Urteil vom 12.08.2024 - 49 C 535/23
1. Die Zusammenfassung von Kostenpositionen über die Grenzen der jeweiligen Definition als Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung ist nur im Ausnahmefall zulässig, soweit die Betriebskosten nach ihrem Entstehungsgrund gleichartig sind, wie das in Teilen des Bundesgebietes bei den Kostenpositionen "Wasser" und "Abwasser" angenommen wird.
2. Die Abrechnung muss sich danach grundsätzlich an den Kostenarten, wie sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt sind, orientieren, damit er verlässlich und auch auf einfache Weise erkennen kann, ob nur die vereinbarten Kosten in der Abrechnung angesetzt werden.
3. Es ist nicht zulässig, verschiedene Kostenarten zu vermischen, soweit dies nicht von der Betriebskostenverordnung ausnahmsweise zugelassen wird.
4. Die Positionen "Hausmeister" und "Gartenpflege" können nicht zusammengefasst werden.
5. Bei einer formell unwirksamen Abrechnung kommt es nicht darauf an, ob die Mieterseite durch eine Belegeinsicht feststellen könnte, ob nicht umlagefähige Kosten in der Kostenposition enthalten sind, da dies letztlich die formelle Wirksamkeit der Abrechnung voraussetzt.
IMRRS 2024, 1287
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2024 - 20 A 726/20
1. Bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, im Regelfall auf das Abfallgemisch als Ganzes und nicht auf den sortenreinen Einzelabfall abzustellen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178).*)
2. Auch bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, ausnahmsweise auf den Einzelabfall abzustellen, wenn es unter Verstoß gegen abfallrechtliche gesetzliche Bestimmungen nachträglich, d. h. nach Anfall der Einzelabfälle, unter Verstoß gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung entstanden ist und das Vermischen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unzulässig gewesen ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4.00 --, NVwZ 2000, 1178). Das gilt erst recht, wenn entgegen dem Vermischungsverbot gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG in der bis zum 28.10.2020 gültigen Fassung (KrWG a. F.) - jetzt § 9a Abs. 1 KrWG - oder gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG a. F. i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. gefährliche Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen vermischt worden sind. Das kann bei einer Vermischung von asbestbelasteten Baustoffbruchstücken mit asbestunbelasteten Baustoffbruchstücken der Fall sein.*)
3. Einer abfallrechtlichen Verwertung asbesthaltiger Baustoffbruchstücke steht das uneingeschränkte Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen, gem. § 16 Abs. 1 GefStoffV i. V. m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 entgegen.*)
VolltextIMRRS 2024, 1235
LG Freiburg, Beschluss vom 15.12.2023 - 9 S 32/23
Ein Antrag nach § 712 ZPO kann in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt werden. Ein erstinstanzlicher allgemeiner - hilfsweiser - Antrag auf "die Gewährung von Vollstreckungsschutz" stellt keine ausreichende Antragstellung gem. § 712 ZPO dar. Die Zwangsvollstreckung kann im Berufungsverfahren nach §§ 719, 707 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts eingestellt werden, wenn das Berufungsgericht die Berufung nach summarischer Prüfung nicht von vorneherein als aussichtslos erachtet.
VolltextIMRRS 2024, 1288
BGH, Beschluss vom 26.09.2024 - III ZB 82/23
Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28.02.2019 - III ZB 96/18, NJW 2019, 1456 = IBRRS 2019, 0933; BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - X ZB 2/20, NJW-RR 2021, 444 = IBRRS 2021, 0774).*)
VolltextIMRRS 2024, 1284
OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2024 - 8 U 2323/23
1. Zur Verwertung eines schriftlichen Gutachtens und des Ergebnisses einer mündlichen Sachverständigenanhörung nach erfolgtem Richterwechsel.*)
2. Es ist verfahrensrechtlich unbedenklich, einem mündlich angehörten Sachverständigen zum Zwecke der vorläufigen Protokollaufzeichnung vorübergehend das Diktiergerät zu übergeben, wenn gewährleistet ist, dass Unstimmigkeiten oder Missverständnisse über Wortlaut und Inhalt der Aufzeichnung unmittelbar geklärt werden können (Abgrenzung von OLG Hamm, IBR 2024, 387).*)
VolltextOnline seit 18. Oktober
IMRRS 2024, 1281LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.10.2024 - 2-13 S 612/23
1. Aus einer Abmahnung, die einem Entziehungsbeschluss gem. § 17 WEG vorauszugehen hat, muss hinreichend deutlich werden, dass die Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens zum Eigentumsverlust führt, die Androhung von Zahlungsklagen genügt nicht.*)
2. Die Abmahnung fällt nach der WEG-Reform in die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, so dass diese im Regelfall von dem Verwalter (§ 9b Abs. 1 WEG) zu erteilen ist. Einzelne Eigentümer können mangels Vertretungsbefugnis auch in einer verwalterlosen Gemeinschaft eine Abmahnung nicht wirksam erklären.*)
3. Eine Beschlusskompetenz, durch Beschluss einzelne Wohnungseigentümer zur Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu ermächtigen, besteht nicht.*)
VolltextIMRRS 2024, 1280
OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2024 - 12 W 21/24
1. Eine Präklusionswirkung kann der Ablauf einer richterlichen Frist zum Vorbringen von Einwendungen gegen ein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren und der die Begutachtung betreffenden Anträge nur dann auslösen, wenn bei den Parteien keine Fehlvorstellungen über diese Wirkung aufkommen können.
2. Gibt das Gericht den Parteien in einer Verfügung lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zum gleichzeitg übersandten Gutachten, ist ein nach Fristablauf eingehendes Vorbringen nicht präkludiert.
VolltextOnline seit 17. Oktober
IMRRS 2024, 1279LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.10.2024 - 2-13 S 33/23
Der Beschluss zur Ermöglichung der hybriden Wohnungseigentümerversammlung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG) muss keine Vorgaben hinsichtlich der technischen Umsetzung der Online-Teilnahme enthalten. Fehlen derartige Regelungen, hat der Einberufende - im Regelfall der Verwalter (§ 24 Abs. 1 WEG) - über die Durchführung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2024, 1270
BGH, Urteil vom 25.09.2024 - IV ZR 350/22
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)
VolltextIMRRS 2024, 1251
LG Berlin II, Beschluss vom 25.06.2024 - 67 S 103/24
Die Gerichte sind befugt, den Vermieter als Partei auch ohne Beweisnot über den von ihm behaupteten - und von dem Wohnraumieter bestrittenen - Eigenbedarf anzuhören sowie von der Vernehmung weiterer beweislich benannter Zeugen abzusehen, sofern sie vom Vorliegen des Eigenbedarfs schon aufgrund der Parteianhörung des Vermieters überzeugt sind.*)
VolltextOnline seit 16. Oktober
IMRRS 2024, 0715AG Leipzig, Urteil vom 30.03.2023 - 152 C 2732/22
1. Nimmt eine verwalterlose Gemeinschaft per Beschluss ein Angebot zum Abschluss eines Verwaltervertrags an, so ist dieser Beschluss weiter dahin auszulegen, dass mit diesem Beschluss auch der Verwalter bestellt werden soll.
2. Beschlüsse zur Wiederbestellung des Verwalters verstoßen nur gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn es aus Sicht eines vernünftigen Wohnungseigentümers in die Zukunft blickend unter Abwägung aller Umstände unvertretbar erscheint, eine bestimmte Person mit dem Amt des Verwalters zu betrauen.
3. Ein solcher wichtiger Grund und damit eine fehlerhafte Ausübung der Ermessensentscheidung liegt regelmäßig dann vor, wenn die Mehrheit der Eigentümer mit der Bestellung des Verwalters gewissermaßen gegen ihre eigenen Interessen stimmt.
4. Im Fall der Wiederbestellung eines Verwalters bedarf es keiner Vergleichsangebote.
5. Werden verschiedene Gesamt- und Einzelabrechnungen erstellt und in Umlauf gebracht, so muss der Beschluss zur Bestätigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen klar erkennen lassen, welche dieser Fassungen bestätigt werden soll.
6. Das Gleiche gilt für einen Beschluss zur Bestätigung des Wirtschaftsplans.
7. Der Beschluss zur Ermächtigung der Verwaltung, Unterlagen zu digitalisieren, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil vermietende Eigentümer Gefahr laufen, ihren Mietern zustehende Rechte auf Belegeinsicht nicht vollständig erfüllen zu können, da diese Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege haben.
VolltextIMRRS 2024, 1269
OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2024 - 7 U 23/24
1. Besteht für einen Grundstückseigentümer keine tatsächliche Möglichkeit, das Übergreifen eines Brandes vom Nachbargrundstück zu verhindern, kommt grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 97/21, Rz. 23, IBRRS 2023, 1290 = IMRRS 2023, 0579 = NJW-RR 2023, 1252; BGH, IMR 2021, 163; IMR 2018, 163).*)
2. Richtiger Anspruchsgegner als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB ist dabei aber - wie hier - nicht immer der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern unter Umständen auch ausschließlich der Grundstücksmieter (im Anschluss an BGH, IMR 2021, 163; IMR 2018, 163).*)
VolltextIMRRS 2024, 1267
BFH, Urteil vom 13.08.2024 - IX R 31/23
Der Abschluss einer energetischen Maßnahme i.S.d. § 35c des Einkommensteuergesetzes liegt nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung vor.*)
VolltextIMRRS 2024, 1266
BVerwG, Beschluss vom 16.09.2024 - 6 B 6.24
Die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtlich allein dem Prozessbevollmächtigten vorbehaltene Handlung bietet Anlass zur Kontrolle eines vom Kanzleipersonal hergestellten Dokuments und löst für den Rechtsanwalt eine entsprechende Verpflichtung aus: Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.*)
VolltextOnline seit 15. Oktober
IMRRS 2024, 1258LG Berlin II, Urteil vom 30.09.2024 - 66 S 24/24
1. Verweigert der Vermieter einem behinderten Mieter widerrechtlich den Bau einer Rollstuhlrampe, so wird der Mieter diskriminiert und erhält eine Entschädigung nach dem AGG.
2. Dieses Verhalten des Vermieters begründet eine hohe Entschädigung, weil es für den Mieter gravierende Folgen hat, da es dem Mieter ohne Hilfe Dritter nicht möglich ist, die vorhandenen Treppenstufen zu überwinden, und er deshalb das Haus nicht spontan verlassen oder betreten kann.
VolltextIMRRS 2024, 1261
BGH, Beschluss vom 30.07.2024 - VI ZR 122/23
Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert. Er muss zur substanziierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen.*)
VolltextOnline seit 14. Oktober
IMRRS 2024, 1264BGH, Urteil vom 19.07.2024 - V ZR 226/23
1. Die Wohnungseigentümer können seit dem 01.12.2020 eine bauliche Veränderung auch dann beschließen, wenn die Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum dauerhaft nur dem bauwilligen Wohnungseigentümer zustehen soll (Fortführung von Senat, Urteil vom 09.02.2024 - V ZR 244/22, Rz. 14, IBRRS 2024, 0570 = IMRRS 2024, 0240 = NJW 2024, 1030).*)
2. Die Beschlusskompetenz für die Gestattung einer baulichen Veränderung besteht auch dann, wenn die Beschlussfassung dazu führt, dass die in einer Vereinbarung vorgesehene Nutzung des Gemeinschaftseigentums faktisch nicht mehr möglich ist.*)
3. Den Wohnungseigentümern fehlt die Kompetenz, durch Beschluss Kompensationszahlungen festzulegen, die die Wohnungseigentümer, denen eine bauliche Veränderung gestattet wird, an die übrigen Wohnungseigentümer leisten sollen.*)
IMRRS 2024, 1255
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2024 - 3 U 233/22
1. Ein im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossener Maklervertrag kommt nur zu Stande, wenn der Makler die Schaltfläche für die Abgabe der Bestätigung des Maklerkunden, das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages anzunehmen, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hat.*)
2. Bei Vorliegen eines Vertragsschlusshindernisses gem. § 312j Abs. 4 BGB ist der Maklervertrag zunächst schwebend unwirksam und kann durch ein späteres Verhalten des Maklerkunden wirksam bestätigt werden.*)
VolltextOnline seit 11. Oktober
IMRRS 2024, 1092OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2024 - 3 U 51/24
1. Die Unterlassung einer ausdrücklich untersagten künftigen Kontaktaufnahme oder Näherung kann unabhängig von der Art und dem Anlass des Kontakts beansprucht werden.
2. Der in einer untersagten persönlichen Kontaktaufnahme liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist auch dann widerrechtlich, wenn ein berechtigtes Interesse des Kontaktsuchenden besteht, das aber auch schriftlich befriedigt werden kann.
3. Der Mieter hat nur dann keinen Anspruch auf Zurücknahme eines gegen Besucher der Mietwohnung ausgesprochenen Hausverbots, wenn ihr Besuch zu einer schweren Störung des Hausfriedens führt.
VolltextIMRRS 2024, 1252
OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2024 - 13 W 20/24
Eine Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn der abgelehnte Richter in einer dienstlichen Stellungnahme auf ein nicht ganz abwegiges Ablehnungsgesuch hin mit unsachlicher Kritik reagiert.*)
VolltextOnline seit 10. Oktober
IMRRS 2023, 1631AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 - 30 C 86/23
1. Wiederholte nächtliche Ruhestörung durch laute Musik rechtfertigen nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung.
2. Lässt ein Mieter seine Katzen im Treppenhaus frei herumlaufen und urinieren diese dann ins Treppenhaus, so rechtfertigt auch dies eine fristlose Kündigung nach vorheriger Abmahnung.
VolltextIMRRS 2024, 1247
LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2024 - 11 S 162/23
1. Prozessführungsbefugnis im WEG-Recht: Aus der Betroffenheit eigener Rechte (hier: allgemeines Persönlichkeitsrecht) können Sondereigentümer gegen andere störende Sondereigentümer weiterhin im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage vorgehen.*)
2. Der Einbau eines digitalen Türspions in eine Wohnungseingangstür bedarf der Gestattung durch die Gemeinschaft. Dies gilt auch für (einfache) Geräte ohne dauerhafte Speicherungsfunktion und ohne Weitergabemöglichkeit des Signals an andere Geräte.*)
3. Ein Duldungsanspruch des Störers aus § 1004 Abs. 2 BGB ergibt sich jedenfalls so lange nicht, bis die in der Anbringung des digitalen Türspions liegende bauliche Veränderung nicht genehmigt wurde. Es ist zu erwägen, kann aber dahinstehen, ob eine solche Beschlussfassung eine gesetzliche Duldungspflicht auch im Verhältnis der Sondereigentümer untereinander schaffen könnte.*)
VolltextOnline seit 9. Oktober
IMRRS 2024, 1241AG Hanau, Urteil vom 15.03.2024 - 32 C 243/21
1. Teilt der Veräußerer einer Eigentumswohnung den Erwerbern wenige Tage vor der vertraglich geschuldeten Fälligstellung des Kaufpreises mit, dass die Eintragung der Auflassungsvormerkung wegen Fehlern in der Teilungserklärung nicht möglich ist, und bietet er diesen in Kenntnis, dass ihre bisherige Mietwohnung bereits gekündigt ist und eine Schwangerschaft besteht, für die Überlassung der Eigentumswohnung bis zum Besitzübergang durch Kaufpreiszahlung den Abschluss eines Mietvertrags unter der Bedingung an, dass die Erwerber auf sämtliche Schadensersatzansprüche wegen der Eintragungsverzögerung verzichten, sind der Mietvertrag und die Verzichtserklärung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig.*)
2. Der Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung bei Grundstückskaufverträgen unterliegt bis zum Vollzug der Auflassung der Beurkundungspflicht gem. § 311b BGB (BGH, Urteil vom 08.04.1988 - V ZR 260/86, NJW 1988, 3263 [3262]).*)
3. Die Gerichte sind von Amts wegen verpflichtet, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Anwendungsbereich der EU-Klausel-Richtlinie 93/13/EWG eröffnet ist. Sie haben hierzu Nachforschungen anzustellen und Informationen zur Vervollständigung der Akte einzuholen Die Beibringungsgrundsätze der Prozessordnungen der Mitgliedstaaten werden insoweit überlagert (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - Rs. C-140/22, SM ua/mBank S. A., NZM 2024, 157 [158]; EuGH, Urteil vom 11.03.2020 - Rs. C-511/17, L./UniCredit-Bank Hungary Zrt), IBRRS 2020, 0926 = EuZW 2020, 673 [675]; EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - Rs. C-137/08, VB Pénzügyi Lízing Zrt./Ferenc Schneider, EuZW 2011, 27; entgegen BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 43/23, IBRRS 2024, 0815 = IMRRS 2024, 0359 = NZM 2024, 325).*)
4. Im Fall einer Klauselunwirksamkeit nach Art. 7 Richtlinie 93/13/EWG scheidet die Ersetzung einer hierdurch auftretenden Lücke der Vereinbarung durch Anwendung von Vorschriften, die Grundsätze von Treu und Glauben beinhalten, also insbesondere §§ 157, 242 BGB, aus (EuGH, Urteile vom 08.09.2022 - Rs. C-80/21, Rs. C-81/21, Rs. C-82/21, NZM 2022, 838 [843]; EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - Rs. C-260/18, Dziubak u.a./Raiffeisen Bank International AG, prowadzący działalność w Polsce w formie oddziału pod nazwą, EuZW 2020, 246).*)
Volltext