Immobilien- und Mietrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 19.12.2024 im Volltext bei imr-online eingestellt
Online seit 2. Januar
IMRRS 2025, 0003OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2024 - 5 W 3/24
1. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) kann nach § 14 Abs. 2 MSB-RV nur dann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrags wiederholt trotz Abmahnung schwer wiegend verstoßen wird. An einen solchen Verstoß sind keine zu geringen Anforderungen zu stellen, da die grundzuständigen Messstellenbetreiber ansonsten den vom Gesetzgeber gewünschten Wettbewerb unterlaufen könnten.*)
2. Nach allgemeinen Regeln trägt der Kündigende auch im Rahmen des MSB-RV die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, auf den er sein Kündigungsrecht stützt.*)
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines wichtigen Grunds i.S.v. § 14 Abs. 2 MSB-RV, § 314 Abs. 2 BGB, ist derjenige der Kündigung.*)
4. Leidet die auf Grundlage der Abmahnung bewirkte Leistung an einem anderen Defizit als demjenigen, für das der Gläubiger die Abmahnung ausgesprochen hatte und das daraufhin beseitigt wurde, ist eine neue Abmahnung auszusprechen.*)
5. Die Kündigung bedarf keiner Begründung, so dass ein Nachschieben von Umständen, die im Zeitpunkt der Ausübung des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund bereits bestanden, auch im Rechtsstreit noch möglich ist.*)
6. Voraussetzung dafür, dass der Kündigende sich auf solche nachgeschobenen Gründe berufen kann, ist, dass die Kündigungsgründe nicht ausgeschlossen sind und objektiv zur Zeit der Kündigung diese rechtfertigen. Durch das Nachschieben der Gründe werden nicht die weiteren Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 MSB-RV, § 314 Abs. 2 BGB entbehrlich, so dass der nachgeschobene Grund die Kündigung nur dann rechtfertigen kann, wenn dieser entweder bereits Gegenstand einer Abmahnung war oder aber eine solche ausnahmsweise entbehrlich war.*)
VolltextIMRRS 2024, 0490
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024 - 10 W 100/23
Die Dokumentenpauschale des Gerichtsvollziehers für die Fertigung von Abschriften eines zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällt auch dann an, wenn der Antrag auf Erlass des Beschlusses an das Vollstreckungsgericht auf elektronischem Übermittlungswege gestellt wurde und die Vermittlung der Zustellung an Drittschuldner und Schuldner beantragt wurde.
VolltextOnline seit 30. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1424OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2024 - 5 U 230/22
1. Gegen den ehelichen Mitbesitzer, der nicht Schuldner i.S.d. § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO ist, bedarf es eines eigenen Räumungstitels.
2. Der eheliche Mitbesitzer, der nicht Schuldner ist, ist wegen § 1353 BGB nur dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn auch der Schuldner herausgabeverpflichtet ist.
3. Eine Nutzungsentschädigung kann der Verwalter vom ehelichen Mitbesitzer nur verlangen, wenn eine besondere dahingehende Verpflichtung besteht.
4. Der Nichtleistungskondiktion des Verwalters steht insofern der bereicherungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz entgegen.
5. Eine zur Unzulässigkeit eines Teilurteils führende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist auch dann gegeben, wenn bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht, so etwa wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.
6. Ein Insolvenzverwalter kann vom Ehegatten des Insolvenzschuldners eine Entschädigung für die Nutzung eines dem Insolvenzschuldner gehörenden Grundstücks nur verlangen wenn dies besonders vereinbart ist oder der Ehegatte gegenüber dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.
VolltextOnline seit 27. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1421BGH, Beschluss vom 06.06.2024 - V ZB 31/23
1. Die Rechtsbeeinträchtigung des anwesenden Schuldners durch den Zuschlag eines im Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks in der Zwangsversteigerung ohne die erforderliche Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile entfällt gemäß § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nur dann, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände sicher feststeht, dass bei Einzelausgeboten kein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre als bei der durchgeführten Gesamtausbietung; allein der Umstand, dass einzelne Miteigentumsanteile in der Regel schwerer veräußerlich sind als das Gesamtgrundstück, entbindet nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Erfordernis einer Einzelausbietung. (Rn. 8)*)
2. Nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos. (Rn. 15)*)
VolltextOnline seit 23. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1427LG Ravensburg, Beschluss vom 16.05.2024 - 1 T 17/24
1. Nur die Ergreifung jeglicher zulässigen Rechtsbehelfe stellt alleine noch keine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Vollstreckung dar.
2. Auch sich wiederholender Vortrag ist dann nicht als eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung zu werten, wenn jedenfalls neue Beweisangebote enthalten sind.
VolltextIMRRS 2024, 1558
LG Konstanz, Urteil vom 11.12.2023 - A 61 S 10/23
Ein Zeugenbeweis ist unzulässig, wenn der benannte Zeuge die beweiserhebliche Tatsache über ein laut gestelltes Telefonat ohne Zustimmung der betreffenden Person mitgehört hat. Derartige Angaben unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.
VolltextOnline seit 19. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1556BGH, Urteil vom 13.11.2024 - VIII ZR 15/23
Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener DDR-Altmietvertrag über Wohnraum, der hinsichtlich einer Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (§§ 120 ff. ZGB) Bezug nimmt, kann seitens des Vermieters gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs seit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Art. 232 § 2 EGBGB nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F.; § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigt werden.*)
VolltextIMRRS 2024, 1521
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 06.12.2024 - 980a C 13/24 WEG
1. Die Geltendmachung an sich gegebener Antrags-, Beschlussanfechtungs- oder anderer Rechte eines Wohnungseigentümers kann wegen der angestrebten Ziele rechtsmissbräuchlich bzw. schikanös (§ 226 BGB) sein; an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sind aber strenge Anforderungen zu stellen, weil es um einen Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Wohnungseigentümers geht.
2. Die Erhebung einer Beschlussklage kann (rechts-)missbräuchlich sein, wenn der Beschlusskläger mit seinem Rechtsbehelf seine eigene Leistungspflicht in grob eigennütziger Weise unbillig unterlaufen und seine Stellung als Mehrheitseigentümer majorisierend ordnungswidrig ausnutzen will.
VolltextIMRRS 2024, 1541
OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2024 - 22 W 12/23
1. Eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht statthaft, wenn die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor Erlass der Kostenentscheidung rechtshängig geworden ist.*)
2. Die Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage während des Beschwerdeverfahrens über die Kostenentscheidung gem. § 494a Abs. 2 ZPO ist zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung ist dann auf die Beschwerde hin aufzuheben und der Kostenantrag zurückzuweisen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2024 - 24 W 5/24, IBRRS 2024, 1588, und OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2022 - 11 W 50/21, IBRRS 2022, 0178 = IMRRS 2022, 0094). Es kommt in dieser Konstellation in Betracht, dass der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.*)
3. Für die Rückwirkung einer Zustellung gem. § 167 ZPO muss der Kläger innerhalb einer Frist von jedenfalls nicht deutlich mehr als zwei Wochen den angeforderten Vorschuss zahlen. Diese Frist wird nicht dadurch verlängert, dass der Kläger auf eine Zahlung seiner Rechtsschutzversicherung wartet.*)
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