Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 25. März
IMRRS 2025, 0362
OLG Bamberg, Beschluss vom 25.06.2024 - 12 W 29/24
1. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich in der Regel nach dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln ist.
2. Werden nicht sämtliche Behauptungen des Antragstellers durch die Beweiserhebung bestätigt, führt dies nicht dazu, dass diese Behauptungen bei der Wertfestsetzung nicht mehr in Ansatz zu bringen wären. Vielmehr ist auch für die nicht erwiesenen Behauptungen der Mehrwert zu schätzen, der ihnen im Falle ihrer Erweislichkeit zugekommen wäre.
3. Will er die von ihm auf der Grundlage des eingeholten - und zum Gegenstand des Beweisantrag gemachten - Angebotes angenommenen Kosten für einen etwaigen Hauptsacheprozess verbindlich feststellen lassen, bilden die in diesem Angebot genannten Schadensbeseitigungskosten den Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung.

IMRRS 2025, 0364

LG Berlin II, Beschluss vom 23.10.2024 - 64 T 71/24
Das selbständige Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht eröffnet, um die Einordnung einer Wohnung innerhalb einer Mietspiegelspanne zu klären, indem ein Sachverständigengutachten über in der "Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung" genannte positive und negative Wohnwertmerkmale eingeholt wird.*)

Online seit 24. März
IMRRS 2025, 0388
LG Berlin, Urteil vom 20.03.2023 - 64 S 61/23
Unternimmt es ein Mieter, den Vermieter im Anschluss an eine berechtigte Abmahnung wegen unerlaubter Untervermietung der Wohnung über Ausmaß und Konditionen der Untervermietung zu täuschen, kann darin eine mehr als unerhebliche Verletzung des Mietverhältnisses liegen, die gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.*)

IMRRS 2025, 0346

AG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2025 - 935 C 4000/24
Bei einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung kann die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) nicht auf der Grundlage des bestehenden Mietspiegels zuzüglich eines Stichtagszuschlags auf der Basis des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes schlüssig dargelegt werden.*)

IMRRS 2024, 1242

FG Münster, Urteil vom 28.08.2024 - 2 K 1046/22
Die Mitvermietung eines Lastenaufzugs ist eine für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädliche Überlassung einer Betriebsvorrichtung, wenn der Lastenaufzug als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist.

IMRRS 2025, 0394

BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - VIII ZB 65/23
Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze - hier: Berufungsbegründung - über das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, IBRRS 2021, 1998; = IMRRS 2021, 0710; vom 21.03.2023 - VIII ZB 80/22, IBRRS 2023, 1324 = IMRRS 2023, 0597; vom 30.01.2024 - VIII ZB 85/22, IBRRS 2024, 1093 = IMRRS 2024, 0493).*)

IMRRS 2025, 0345

BayObLG, Beschluss vom 27.11.2024 - 101 AR 144/24
1. Klagen gegen Fremdnutzer von Sondereigentum fallen nicht unter § 43 Nr. 1 und 2 WEG.*)
2. Bei subjektiver Klagenhäufung und Zuständigkeit des Landgerichts für den Nichtwohnungseigentümer spricht für die Wahl des Amtsgerichts maßgeblich, dass für den Sondereigentümer dort eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit besteht. Die Bestimmung des für einen Streitgenossen ausschließlich zuständigen Gerichts auch für das Verfahren gegen den anderen Streitgenossen ist meist sachgerecht, weil damit dem Gesichtspunkt der Spezialisierung gerade dieses Gerichts Rechnung getragen wird.*)

IMRRS 2025, 0361

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2025 - 4 W 19/24
Wird die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Aussetzung eines Verfahrens nach § 148 ZPO zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer nach § 97 ZPO die Kosten des Bescherdeverfahrens zu tragen (entgegen BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - II ZB 16/20, IBRRS 2021, 1058).*)
