Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 9. Januar
IMRRS 2025, 0018LG Darmstadt, Urteil vom 16.12.2024 - 18 O 6/23
1. Schadensersatz wegen der Verletzung der Räumungs- und Rückgabepflicht steht dem Vermieter grundsätzlich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB zu, wobei regelmäßig erforderlich ist, dass dem Mieter eine Frist zur Erfüllung der Räumungs- und Rückgabepflicht gesetzt wurde.*)
2. §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB enthalten für Leistungsstörungen im Mietvertrag eine spezielle und erschöpfende Regelung.*)
3. § 548 BGB kann auch dann anwendbar sein, wenn der Vermieter anstelle des Mieters das Mietobjekt räumt.*)
VolltextIMRRS 2025, 0036
EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - Rs. C-392/23
Art. 65, 67 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (...) sind dahin auszulegen, dass eine Sachleistung, die ein Begünstigter in Form der Bereitstellung von Grundstücken und auf diesen belegenen Bauwerken für ein Projekt zur Modernisierung einer Aquakulturanlage beiträgt, das nur im Erwerb von spezieller Ausrüstung, spezieller technischer Maschinen und speziellen Materials für eine vorhandene Fischzuchtanlage besteht, nicht unter den Begriff "förderfähige Ausgabe" im Sinne dieser Bestimmungen fällt.*)
VolltextIMRRS 2025, 0035
BGH, Beschluss vom 11.07.2024 - V ZR 164/23
1. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Voraussetzung ist, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat.
2. Die Rechtsansicht des Gerichts hat den erstinstanzlichen Sachvortrag beeinflusst, wenn das Gericht die Partei durch seine Prozessleitung oder seine erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon abgehalten hat, zu bestimmten Gesichtspunkten vorzutragen.
3. Das erstinstanzliche Gericht kann auch durch das Unterlassen von Hinweisen den Eindruck erwecken, der bisherige Parteivortrag sei ausreichend.
VolltextIMRRS 2025, 0027
OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.11.2024 - 8 U 116/17
Schließen die Parteien ohne Beteiligung des Nebenintervenienten einen Vergleich, führt der Grundsatz der Kostenparallelität dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Die Regelung in § 101 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 Abs. 1 ZPO ist zwingend.*)
VolltextOnline seit 8. Januar
IMRRS 2025, 0023BGH, Urteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 36/23
Erteilt der Vermieter dem Mieter vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Auskunft, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, stellt sich jedoch heraus, dass keine umfassende, sondern lediglich eine einfache Modernisierung durchgeführt worden ist, ist der Vermieter nicht gem. § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB gehindert, sich jedenfalls auf die nach Maßgabe des § 556e Abs. 2 BGB zulässige Miete zu berufen (Bestätigung von Senatsurteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 9/22, Rz. 54, IMRRS 2022, 0902 = WuM 2022). *)
VolltextIMRRS 2025, 0026
BGH, Urteil vom 18.12.2024 - VIII ZR 16/23
Die Verordnung des Landes Berlin vom 19.05.2020 zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung) ist rechtmäßig und beruht insbesondere auf einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage.
VolltextIMRRS 2025, 0020
BGH, Urteil vom 20.12.2024 - V ZR 243/23
1. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums verlangen. Bei einem sog. steckengebliebenen Bau werden wohnungseigentumsrechtliche Ansprüche dieser Art allerdings erst begründet, wenn mindestens ein Erwerber die Stellung eines (werdenden) Wohnungseigentümers erlangt hat.*)
2. § 22 WEG ist auf den Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums nicht analog anwendbar.*)
3. Begrenzt wird der Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums auch im Fall des sog. steckengebliebenen Baus durch den Grundsatz von Treu und Glauben. Danach entfällt der Anspruch, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.*)
4. In einem von einem bauwilligen Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angestrengten Beschlussersetzungsverfahren ist es Sache des Tatgerichts, unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung über die Unzumutbarkeit der erstmaligen Errichtung zu entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2024, 1560
VG Potsdam, Beschluss vom 04.03.2024 - 1 L 908/23
1. Anspruch auf Einrichtung eines beBPo haben Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Zum Behördenbegriff gehören sowohl die unmittelbare wie auch mittelbare Landesverwaltung. Auf den Grad der Eingliederung und Einflussrechte auf die jeweilige Behörde kommt es nicht an.
3. Beliehene, wie z. B. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, haben als Teil der mittelbaren Landesverwaltung Anspruch auf Zugang zum beBPo.
VolltextIMRRS 2025, 0028
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2024 - L 10 KO 2896/24 B
1. Eine dem (...) Sachverständigen zustehende Vergütung überschreitet den (...) eingezahlten Vorschuss erheblich, wenn sie mindestens 20% des Vorschusses beträgt. Für die Erheblichkeit der Überschreitung kommt es darauf an, was dem (...) Sachverständigen als Vergütung objektiv zustehen würde, nicht darauf, was er als Vergütung geltend gemacht hat.*)
2. Stellt der Sachverständige im Laufe der Vorbereitung oder der Gutachtenerstellung fest, dass der Vorschuss nicht ausreichen wird, darf er dann nicht weiterarbeiten, sondern muss sofort das Gericht informieren und dessen Antwort abwarten.*)
3. § 8a Abs. 4 JVEG ist nicht dahin einschränkend auszulegen, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gem. § 407a Abs. 4 Satz 2 Var. 2 ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre.*)
4. Bei einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist die Vergütung des Sachverständigen auf den Betrag des Vorschusses zu kappen ohne einen Aufschlag bis zur Erheblichkeitsgrenze.*)
VolltextIMRRS 2025, 0025
BGH, Urteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 278/23
Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete i.S.v. § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 15.05.2024 - VIII ZR 52/23, Rz. 46 f. m.w.N., IMRRS 2024, 0973 = NZM 2024, 755).*)
VolltextIMRRS 2025, 0022
BGH, Beschluss vom 30.10.2024 - XII ZB 173/24
Die Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers bemisst sich, sofern nicht der Besitz der Urkunden unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, an dessen Interesse, eine Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO zu verhindern und entspricht daher betragsmäßig den mit einer solchen Vollstreckung verbundenen Kosten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 27.03.2019 - XII ZB 564/18, FamRZ 2019, 1078 = IBRRS 2019, 1578, und von BGH, Beschlüsse vom 29.06.2023 - III ZR 30/23, FamRZ 2023, 1567 = IBRRS 2023, 2019, und vom 14.07.1999 - VIII ZR 29/99, NJW 1999, 3049 = IBRRS 1999, 0533).*)
VolltextIMRRS 2025, 0021
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2024 - 6 UH 4/24
1. Eine Verweisung ist nicht deswegen als willkürlich anzusehen, weil sich das verweisende Gericht mit einer seine Zuständigkeit möglicherweise begründenden Norm nicht befasst hat, wenn sich keine Prozesspartei zuvor auf diese Norm berufen hat und zudem bislang weder in Literatur noch veröffentlichter Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, in der vorliegenden Konstellation könne sich die gerichtliche Zuständigkeit aus dieser Norm ergeben.*)
2. Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf eines Kaufvertrags aus § 357 BGB sind am (Wohn-)Sitz des jeweiligen Rückgewährschuldners zu erfüllen. Daneben begründet der Wohnsitz des Verbrauchers keinen Leistungsort für die vom Verkäufer zu erfüllende Geldschuld, weswegen ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO für diese Schuld am Wohnsitz des Verbrauchers nicht besteht.*)
3. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflichten zum Widerruf dürfte wohl keine Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen; jedenfalls setzt aber die Annahme eines Gerichtsstandes nach § 32 ZPO voraus, dass der Kläger Tatsachen schlüssig behauptet, aus denen sich ein Anspruch einer unerlaubten Handlung ergeben kann.*)
VolltextOnline seit 7. Januar
IMRRS 2024, 1561AG Kreuzberg, Urteil vom 15.03.2024 - 14 C 336/23
1. Für die Bewertung, ob es sich um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch handelt, ist neben dem zeitlichen Moment der vereinbarte Vertragszweck maßgeblich. Der bloße Wunsch des Vermieters, ein Mietverhältnis kurz zu begrenzen, kann nur in den Grenzen des § 575 BGB verwirklicht werden.
2. Voraussetzung ist zum einen, dass bei dem Mieter der Bedarf für die Anmietung des Wohnraums aus besonderem Anlass entsteht, der sachlich die Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung begründet, und dass zum anderen das baldige Ende des Mietverhältnisses für beide Parteien von vornherein feststeht.
3. Eine Anmietung zu Studienzwecken stellt keinen Anlass dar, der per se die Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung begründet. Denn ein Studium kann sich durchaus über mehrere Jahre erstrecken. Für eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung könnte es sprechen, wenn die Anmietung etwa nur semesterweise erfolgen würde.
4. Der Mieter hat auch bei der zulässigen Vereinbarung einer Bruttokaltmiete als Inklusivmiete grundsätzlich das Recht zu erfahren, wie sich die Miete zusammensetzt.
VolltextIMRRS 2025, 0007
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.05.2024 - 12 U 14/24
1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel eines Gewerbemietvertrags, in der die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schäden von sechs Monaten (§ 548 Abs. 1 BGB) auf 12 Monate verlängert und somit verdoppelt wird, ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 BGB).*)
2. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist. Dies ist danach zu beurteilen, ob die gesetzliche Regelung auf Interessen beider Parteien berücksichtigenden Gerechtigkeitserwägungen beruht oder reinen Zweckmäßigkeitserwägungen folgt. Ersteres ist hier der Fall, so dass auch die formularmäßige Verlängerung nur dann zu billigen ist, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und maßvoll erfolgt.*)
3. Eine sachliche Rechtfertigung der Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters hat der BGH jedenfalls im Wohnraummietrecht nicht gesehen. Der Vermieter wird mit Rückgabe der Mietsache in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, inwieweit ihm Ansprüche wegen Veränderung bzw. Verschlechterung der Mietsache zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass dies innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht vorgenommen werden könnte. Darüber hinaus betrifft die Regelung in § 548 BGB auch die berechtigten Interessen des Mieters, da dieser nach Rückgabe der Sache keinen Einfluss mehr auf die Mietsache hat und keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen kann. Auch der Regelungszweck einer zeitnahen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit spricht gegen die Zulässigkeit einer formularvertraglichen Verlängerung der Verjährungsfrist, so dass nach alledem die Verjährungsverlängerung unzulässig ist (so für eine entsprechende Vereinbarung beim Wohnraummietverhältnis BGH, Urteil vom 08.11.2017 - VIII ZR 13/17, Rz. 27 ff., IMRRS 2017, 1615 = BGHZ 217, 1 bis 13).*)
4. Auch wenn man dies wegen der höher einzuschätzenden Privatautonomie der Parteien, der größeren Professionalität der Mietvertragsparteien und der möglicherweise komplexeren Beweissicherung in größeren Mieträumlichkeiten für das Gewerbemietrecht grundsätzlich anders sehen könnte, gilt dies jedenfalls nicht für eine wie hier vorgenommene asymmetrische Verlängerung, bei der lediglich für den Vermieter die Verjährungsfrist verlängert wird, nicht hingegen für mögliche Gegenansprüche des Mieters. In einem solchen Fall liegt jedenfalls auch im Bereich der Gewerbemiete eine unangemessene Benachteiligung vor, weil einseitig zu Lasten des Mieters von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Es könnte sich die Situation ergeben, dass der Vermieter noch Ansprüche gegen den Mieter zu einem Zeitpunkt geltend machen könnte, wo dessen Gegenansprüche nach sechs Monaten bereits verjährt wären. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts stellt sich die Verlängerung der Verjährungsfrist jedenfalls im vorliegenden Fall als unangemessen benachteiligend für den Mieter und deshalb unwirksam dar.*)
VolltextIMRRS 2025, 0014
BGH, Beschluss vom 19.11.2024 - VI ZR 35/23
Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.*)
VolltextOnline seit 6. Januar
IMRRS 2025, 0017BGH, Beschluss vom 20.11.2024 - XII ZB 499/23
1. Dem Rechtsanwalt obliegt bei Versendung eines elektronischen Dokuments die Überprüfung des Versandvorgangs. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden ist. Bleibt eine solche aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.
2. Zwar kann der Rechtsanwalt die Überprüfung der erfolgreichen Versendung auf Angestellte delegieren. Dabei muss indessen sichergestellt werden, dass die Frist erst nach erfolgreicher und bestätigter Übermittlung gestrichen wird. Im Fall des Ausbleibens einer Übermittlungsbestätigung muss der Rechtsanwalt davon benachrichtigt werden, um gegebenenfalls die Versendung auf anderem Weg zu veranlassen.
3. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.
VolltextIMRRS 2025, 0013
BGH, Urteil vom 10.10.2024 - VII ZR 98/22
Ein Urteil, dessen Tenor in sich selbst unauflösbar widersprüchlich ist, ist insgesamt aufzuheben und zwar auch insoweit, als es zugunsten der Partei ergangen ist, die Revision eingelegt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22.02.2001 - IX ZR 293/99, IBRRS 2001, 0052; Urteil vom 06.03.1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240).*)
VolltextOnline seit 3. Januar
IMRRS 2024, 1559AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.12.2024 - 980a C 38/23 WEG
1. Wird einem Eigentümer die Einsicht in die Verwalterunterlagen vor der Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresrechnung verweigert, wird hierdurch lediglich ein formeller Beschlussfehler begründet.
2. Formelle Beschlussfehler müssen sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben, damit ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung anzunehmen ist. Eine Ungültigerklärung scheidet daher aus, wenn feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch ohne den Mangel ebenso gefasst worden wäre, wobei die Kausalität des Mangels zu Gunsten des Anfechtungsklägers - widerleglich - vermutet wird.
3. Dies ist bei einer verweigerten Einsichtnahme in die Verwalterunterlagen zu verneinen, da sie nachgeholt werden kann.
4. Die Versagung einer begehrten Einsicht in die Verwaltungsunterlagen im Vorfeld einer Eigentümerversammlung begründet auch dann lediglich einen formellen Beschlussfehler, wenn es sich um solche Beschlüsse handelt, mit denen die Vornahme baulicher Veränderung ohne vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung durch den antragenden Eigentümer, dessen Anspruch auf Einsichtnahme nicht erfüllt worden ist, nachträglich legalisiert werden soll.
VolltextIMRRS 2025, 0002
BFH, Beschluss vom 05.11.2024 - XI R 10/22
1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.*)
2. Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (z.B. Angestellte der Kanzlei) übertragen (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).*)
VolltextIMRRS 2025, 0004
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2024 - 3 SA 1/24
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auf das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO Anwendung.*)
2. Erfüllungsort für Wartungsdienstleistungen aus einem Werkvertrag ist beim Fehlen einer entgegenstehender Vereinbarung aufgrund der Umstände gem. § 269 Abs. 2 BGB der Ort der Niederlassung des Werkunternehmers.*)
VolltextOnline seit 2. Januar
IMRRS 2024, 1569AG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2024 - 33 C 33/24
Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gehören zwar nicht ohne Weiteres zur (laufend zu zahlenden) Miete, so dass ein Verzug aus einer Nebenkostenabrechnung eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wohl grundsätzlich noch nicht rechtfertigen kann, jedoch kann eine Rückstandshöhe von mindestens zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen.*)
VolltextIMRRS 2024, 1564
OLG Schleswig, Urteil vom 27.11.2024 - 12 U 34/23
1. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung dient eine Mietsicherheit nicht zur Absicherung der Finanzierung zur Errichtung der Immobilie durch den Vermieter.*)
2. Bei Verzug mit der Leistung einer Bürgschaft als Mietsicherheit sind nur solche Schäden als Verzugsschaden ersatzfähig, welche in den Bereich des vertraglich übernommenen Risikos fallen oder vom gesetzlichen Schutzzweck der Norm erfasst werden.*)
VolltextIMRRS 2025, 0003
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2024 - 5 W 3/24
1. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) kann nach § 14 Abs. 2 MSB-RV nur dann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrags wiederholt trotz Abmahnung schwer wiegend verstoßen wird. An einen solchen Verstoß sind keine zu geringen Anforderungen zu stellen, da die grundzuständigen Messstellenbetreiber ansonsten den vom Gesetzgeber gewünschten Wettbewerb unterlaufen könnten.*)
2. Nach allgemeinen Regeln trägt der Kündigende auch im Rahmen des MSB-RV die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, auf den er sein Kündigungsrecht stützt.*)
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines wichtigen Grunds i.S.v. § 14 Abs. 2 MSB-RV, § 314 Abs. 2 BGB, ist derjenige der Kündigung.*)
4. Leidet die auf Grundlage der Abmahnung bewirkte Leistung an einem anderen Defizit als demjenigen, für das der Gläubiger die Abmahnung ausgesprochen hatte und das daraufhin beseitigt wurde, ist eine neue Abmahnung auszusprechen.*)
5. Die Kündigung bedarf keiner Begründung, so dass ein Nachschieben von Umständen, die im Zeitpunkt der Ausübung des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund bereits bestanden, auch im Rechtsstreit noch möglich ist.*)
6. Voraussetzung dafür, dass der Kündigende sich auf solche nachgeschobenen Gründe berufen kann, ist, dass die Kündigungsgründe nicht ausgeschlossen sind und objektiv zur Zeit der Kündigung diese rechtfertigen. Durch das Nachschieben der Gründe werden nicht die weiteren Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 MSB-RV, § 314 Abs. 2 BGB entbehrlich, so dass der nachgeschobene Grund die Kündigung nur dann rechtfertigen kann, wenn dieser entweder bereits Gegenstand einer Abmahnung war oder aber eine solche ausnahmsweise entbehrlich war.*)
VolltextIMRRS 2024, 0490
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024 - 10 W 100/23
Die Dokumentenpauschale des Gerichtsvollziehers für die Fertigung von Abschriften eines zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällt auch dann an, wenn der Antrag auf Erlass des Beschlusses an das Vollstreckungsgericht auf elektronischem Übermittlungswege gestellt wurde und die Vermittlung der Zustellung an Drittschuldner und Schuldner beantragt wurde.
VolltextIMRRS 2025, 0005
BGH, Beschluss vom 12.11.2024 - VI ZR 361/23
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.*)
2. Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.*)
VolltextIMRRS 2025, 0001
KG, Urteil vom 20.11.2024 - 7 U 53/24
1. Ein Anerkenntnisurteil ist auch nach Anerkenntnis eines Rechtsmittelantrags zulässig.*)
2. Auch die in der Berufungsinstanz erstmals von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen sind im Vorbehalt zu berücksichtigen. Denn die entsprechenden Gegenforderungen sind nicht erst im Nachverfahren zur Aufrechnung gestellt worden, sondern noch im Laufe des Vorbehaltsverfahrens und zwar dort in der Berufungsinstanz.*)
VolltextOnline seit 30. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1570BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 255/24
1. Den Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung erbringt der Rechtsmittelführer durch die Übermittlung des vom Ausgangsgericht mit der Zustellung als strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellten bzw. angeforderten elektronischen Empfangsbekenntnisses.*)
2. Ist die Gerichtsakte bei Eingang des Empfangsbekenntnisses bereits für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens an das Gericht des höheren Rechtszuges abgegeben, liegt es in der Organisationsverantwortung der Gerichte, für eine Zuordnung des elektronischen Empfangsbekenntnisses zu dem zugestellten Dokument zu sorgen.*)
VolltextIMRRS 2024, 1552
LG Lübeck, Urteil vom 05.08.2024 - 10 O 36/24
1. Tritt der erkennbar bereits von einer Seite eingeschaltete Makler mit einem Interessenten in Kontakt, so setzt der Abschluss eines zusätzlichen Maklervertrags mit der Interessentenseite voraus, dass die Parteien eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Makler auch für die Interessentenseite tätig werden will. Das geeignete Mittel hierzu ist regelmäßig ein ausdrückliches Provisionsverlangen.
2. Auch der Umstand, dass der Kaufinteressent gegenüber dem Makler durch Ausfüllen eines entsprechenden Formulars erklärt hat, der Makler möge den Notar um Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs bitten und einen Beurkundungstermin vereinbaren, begründet zwischen dem Kaufinteressenten und dem Makler kein Maklerverhältnis. Bei derartigen Erklärungen handelt es sich vielmehr regelmäßig um eine Zusage des Kaufinteressenten gegenüber dem Verkäufer, das Tätigwerden des Notars beauftragt zu haben.
3. Die Inanspruchnahme von Maklerdiensten wie die Übermittlung von Informationen an den Kaufinteressenten und die Durchführung von Besichtigungsterminen, die allein dem Verkäufer geschuldet sind, genügt für das Zustandekommen eines Maklervertrags mit dem Interessenten nicht.
....
VolltextIMRRS 2024, 1424
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2024 - 5 U 230/22
1. Gegen den ehelichen Mitbesitzer, der nicht Schuldner i.S.d. § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO ist, bedarf es eines eigenen Räumungstitels.
2. Der eheliche Mitbesitzer, der nicht Schuldner ist, ist wegen § 1353 BGB nur dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn auch der Schuldner herausgabeverpflichtet ist.
3. Eine Nutzungsentschädigung kann der Verwalter vom ehelichen Mitbesitzer nur verlangen, wenn eine besondere dahingehende Verpflichtung besteht.
4. Der Nichtleistungskondiktion des Verwalters steht insofern der bereicherungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz entgegen.
5. Eine zur Unzulässigkeit eines Teilurteils führende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist auch dann gegeben, wenn bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht, so etwa wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.
6. Ein Insolvenzverwalter kann vom Ehegatten des Insolvenzschuldners eine Entschädigung für die Nutzung eines dem Insolvenzschuldner gehörenden Grundstücks nur verlangen wenn dies besonders vereinbart ist oder der Ehegatte gegenüber dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.
VolltextOnline seit 27. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1421BGH, Beschluss vom 06.06.2024 - V ZB 31/23
1. Die Rechtsbeeinträchtigung des anwesenden Schuldners durch den Zuschlag eines im Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks in der Zwangsversteigerung ohne die erforderliche Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile entfällt gemäß § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nur dann, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände sicher feststeht, dass bei Einzelausgeboten kein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre als bei der durchgeführten Gesamtausbietung; allein der Umstand, dass einzelne Miteigentumsanteile in der Regel schwerer veräußerlich sind als das Gesamtgrundstück, entbindet nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Erfordernis einer Einzelausbietung. (Rn. 8)*)
2. Nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos. (Rn. 15)*)
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