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IBRRS 2024, 2058; IMRRS 2024, 0875
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Kein Abzug „neu für alt“ bei Teilerneuerung!

AG Trier, Urteil vom 07.06.2024 - 7 C 177/22

1. Ein Abzug Neu für Alt ist jedenfalls dann bei der Beschädigung eines Maschendrahtzauns nicht zu berücksichtigen, wenn nur Teile eines einheitlichen Zaunes erneuert werden.*)

2. Hält ein Zaun die landesnachbarrechtlichen Abstandsgrenzen nicht ein und wird dieser vom Nachbar bei Mäharbeiten beschädigt, liegt ein Mitverschulden des Zauneigentümers jedenfalls dann nicht vor, wenn Einwände des Nachbarn gegen die Abstandsgrenzen nach den landesnachbarrechtlichen Vorschriften präkludiert sind.*)

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