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IBRRS 2024, 2076; IMRRS 2024, 0879; IVRRS 2024, 0358
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Ordnungsgemäßes Vergabeverfahren spricht für Erforderlichkeit der Kosten!

VG Cottbus, Urteil vom 30.05.2024 - 6 K 12/24

1. Auf der Aufwandsseite der Kalkulation dürfen nur beitragsfähige Kosten bzw. beitragsfähiger Aufwand angesetzt werden. Das betrifft nicht nur die abstrakte Beitragsfähigkeit, sondern auch die Frage, ob die Aufwendungen der Sache und der Höhe nach erforderlich gewesen sind (sachbezogene und kostenbezogene Erforderlichkeit).

2. Die Erforderlichkeit ist nicht im Sinne einer Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen. Nach dem auch im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu.

3. Die Grenze für die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten ist erst dann überschritten, wenn sich die abgabenerhebende Stelle ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die abgabenerhebende Stelle erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind.

4. Beruht die Auftragsvergabe auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, indiziert dies die Erforderlichkeit der Kosten.

5. Fehlt es mangels ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens an der entsprechenden Indizwirkung, ist zu klären, ob durch den Vergaberechtsverstoß augenfällige Mehrkosten entstanden sind.

6. Es ist in erster Linie Sache der abgabenerhebenden Stelle darzutun, dass die angefallenen Kosten sach- und marktgerecht gewesen sind.

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