Immobilien- und Mietrecht.
Deutschland
HOAI - Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Gliederung
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften ( §§ 1 - 16 )
Teil 2 - Flächenplanung ( §§ 17 - 32 )
Abschnitt 1 - Bauleitplanung ( §§ 17 - 21 )
Abschnitt 2 - Landschaftsplanung ( §§ 22 - 32 )
Teil 3 - Objektplanung ( §§ 33 - 48 )
Abschnitt 1 - Gebäude und Innenräume ( §§ 33 - 37 )
Abschnitt 2 - Freianlagen ( §§ 38 - 40 )
Abschnitt 3 - Ingenieurbauwerke ( §§ 41 - 44 )
Abschnitt 4 - Verkehrsanlagenn ( §§ 45 - 48 )
Teil 4 - Fachplanung ( §§ 49 - 56 )
Abschnitt 1 - Tragwerksplanung ( §§ 49 - 52 )
Abschnitt 2 - Technische Ausrüstung ( §§ 53 - 56 )
Teil 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften ( §§ 57 - 58 )
Anlage 1 - Beratungsleistungen ( Anlage 1 )
Anlage 2 - Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan ( Anlage 2 )
Anlage 3 - Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan ( Anlage 3 )
Anlage 4 - Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan ( Anlage 4 )
Anlage 5 - Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan ( Anlage 5 )
Anlage 6 - Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan ( Anlage 6 )
Anlage 7 - Grundleistungen im Leistungsbild ( Anlage 7 )
Anlage 8 - Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan ( Anlage 8 )
Anlage 9 - Besondere Leistungen zur Flächenplanung ( Anlage 9 )
Anlage 10 - Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten ( Anlage 10 )
Anlage 11 - Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste ( Anlage 11 )
Anlage 12 - Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste ( Anlage 12 )
Anlage 13 - Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste ( Anlage 13 )
Anlage 14 - Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste ( Anlage 14 )
Anlage 15 - Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste ( Anlage 15 )