Immobilien- und Mietrecht.
Deutschland
EGBGB - Einführungsgesetz BGB
Gliederung
1. Teil - Allgemeine Vorschriften ( Art. 1 - 49 )
1. Kapitel - Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff ( Art. 1 - 2 )
2. Kapitel - Internationales Privatrecht ( Art. 3 - 49 )
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften ( Art. 3 - 6 )
2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte ( Art. 7 - 12 )
3. Abschnitt - Familienrecht ( Art. 13 - 24 )
4. Abschnitt - Erbrecht ( Art. 25 - 26 )
5. Abschnitt - Außervertragliche Schuldverhältnisse ( Art. 27 - 42 )
6. Abschnitt - Sachenrecht ( Art. 43 - 46 )
7. Abschnitt - Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union ( Art. 46a - 46e )
1. Unterabschnitt - Durchführung der Verordnung ( Art. 46a )
2. Unterabschnitt - Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen im Verbraucherschutz ( Art. 46b - 46c )
3. Unterabschnitt - Durchführung der Verordnung ( Art. 46d )
4. Unterabschnitt - Durchführung der Verordnung ( Art. 46e )
3. Kapitel - Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens ( Art. 47 - 48 )
2. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen ( Art. 50 - 54 )
3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen ( Art. 55 - 152 )
4. Teil - Übergangsvorschriften ( Art. 157 - 218 )
5. Teil - Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes ( Art. 219 - 229 )
6. Teil - Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ( Art. 230 - 237 )
7. Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten ( Art. 238 - 253 )
Anlage 1 ( Anlage 1 )
Anlage 2 ( Anlage 2 )
Anlage 3 ( Anlage 3 )
Anlage 4 ( Anlage 4 )
Anlage 5 ( Anlage 5 )
Anlage 6 ( Anlage 6 )
Anlage 7 ( Anlage 7 )