Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6217 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 2106
BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003 - 2Z BR 218/03
Wird in der Gemeinschaftsordnung bei der Beschreibung eines Sondereigentums auch der Balkon aufgezählt, so gehören die Balkongeländer gleichwohl zum gemeinschaftlichen Eigentum.*)

IMRRS 2006, 2103

BayObLG, Beschluss vom 29.12.2003 - 2Z BR 190/03
1. Erledigt sich ein Verfahren auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses in der Hauptsache, ist ein Antrag, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses festzustellen, in der Regel unzulässig.*)
2. Der Geschäftswert für ein solches Verfahren entspricht dem Geschäftswert der Hauptsache.*)

IMRRS 2006, 2102

KG, Beschluss vom 30.12.2003 - 1 W 64/03
Ein Sondernutzungsrecht, welches den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums betrifft, kann nicht dem bloßen Bruchteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers zugeordnet werden.*)

IMRRS 2006, 2099

BayObLG, Beschluss vom 07.01.2004 - 2Z BR 220/03
Aus der Größe und Lage einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Terrasse (12 m², auf erhöhter Holzkonstruktion unmittelbar vor der Wohnung eines Wohnungseigentümers mit Zugang von dieser) kann sich ergeben, dass die Terrasse, obwohl im gemeinschaftlichen Eigentum stehend, nicht dem Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer zugänglich ist.*)

IMRRS 2006, 2097

OLG Jena, Beschluss vom 02.07.2001 - 6 W 304/01
Die Verweisung in § 45 Abs. 3 WEG betrifft nicht nur die Modalitäten der Zwangsvollstreckung aus einem nach dem Wohnungseigentumsgesetz erwirkten Titel sondern auch die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe einschließlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen.*)

IMRRS 2006, 2094

BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001 - 2Z BR 100/01
Versäumt der Rechtsanwalt am letzten Tag die Einlegung des Rechtsmittels, weil er sich plötzlich um seine Frau kümmern muß, deren Geburtswehen unerwartet früh einsetzten, so können die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sein.*)

IMRRS 2006, 2091

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2006 - 20 W 430/04
1. Bei der Änderung einer Hausordnung haben die Wohnungseigentümer ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.*)
2. Zur Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, Regelungen in die Hausordnung aufzunehmen, die dem Brandschutz dienen*)

IMRRS 2006, 2090

BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001 - 2Z BR 104/01
Gegen die Aufhebung eines amtsgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses durch das Landgericht in einem WEG-Beschwerdeverfahren ist kein Rechtsmittel statthaft.*)

IMRRS 2006, 2089

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2001 - 16 Wx 27/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2088

OLG München, Beschluss vom 03.05.2006 - 34 Wx 52/06
§ 287 ZPO ist in einem Schadensersatzverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechend anwendbar (hier: Kosten der Gemeinschaft für die Wiederinbetriebnahme einer Gastherme, die infolge eines von einem Wohnungseigentümer veranlassten baulichen Eingriffs in Gemeinschaftseigentum abgeschaltet werden musste).*)

IMRRS 2006, 2087

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2001 - 3 Wx 112/01
Schuldner des Wohngeldanspruchs ist bei einem im Interesse des "Voreigentümers" bestehenden Treuhandverhältnis der im Grundbuch eingetragene Eigentümer.*)

IMRRS 2006, 2083

OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2001 - 16 Wx 134/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2080

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2001 - 3 Wx 188/01
1. Anders als im Zivilprozess (§ 309) ist es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu beanstanden, wenn die abschließende Entscheidung von anderen Richtern erlassen wird, als denen, die an der mündlichen Verhandlung nach § 44 Abs. 1 WEG teilgenommen haben.*)
2. Weist die Gemeinschaftsordnung den Eigentümern von Erdgeschosswohnungen das alleinige Nutzungsrecht an dem jeweils in Breite ihrer Wohnung hinter derselben auf einer Tiefgarage gelegenen Teil der Rasenfläche gegen Übernahme der Pflegekosten zu, so haben sie auch die für die Bewässerung dieser Flächen anfallenden Wasserkosten zu tragen.*)

IMRRS 2006, 2077

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.07.2001 - 3A W 48/01
Auch bei der sofortigen Beschwerde wird das Beschwerdegericht mit der Festsetzung des Streitwerts erst befasst, wenn das Ausgangsgericht die Beschwerde vorgelegt hat.*)

IMRRS 2006, 2076

BayObLG, Beschluss vom 12.07.2001 - 2Z BR 92/01
Die Unkenntnis über Form und Frist eines Rechtsmittels in Wohnungseigentumssachen ist trotz unterbliebener Rechtsmittelbelehrung verschuldet, wenn der Beteiligte in einem früheren Verfahren ausdrücklich auf das Formerfordernis für das Rechtsmittel hingewiesen worden war.*)

IMRRS 2006, 2075

OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2001 - 16 Wx 115/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2073

KG, Beschluss vom 18.07.2001 - 24 W 7365/00
1. Ist die Trennwand zwischen zwei Wohnungseigentumseinheiten im Dachgeschoss gegenüber dem Grundbuchinhalt in wesentlichem Umfang (hier: mehr als 4 m²) verschoben, besteht grundsätzlich ein Anspruch des benachteiligten Wohnungseigentümers gegen den bevorzugten Wohnungsnachbarn auf Duldung der Anpassung der Bauausführung an die im Grundbuch eingetragenen Grenzen des Sondereigentums (ordnungsgemäße Erstherstellung).*)
2. Ist die Verschiebung der Trennwand bautechnisch unmöglich oder steht der dafür erforderliche Kostenaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Raumgewinn, besteht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich Zug um Zug gegen Bewilligung der Änderung der Teilungserklärung im Sinne einer Anpassung der rechtlichen Beschreibung im Aufteilungsplan an die tatsächlichen Verhältnisse.*)
3. Das Wohnungseigentumsgericht hat die Durchführbarkeit des Umbaus bzw. dessen Unverhältnismäßigkeit zu prüfen; hilfsweise ist auch der Ausgleichsanspruch Gegenstand des Verfahrens auf Duldung des Umbaus gegen den Wohnungsnachbarn.*)

IMRRS 2006, 2071

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 Wx 44/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2066

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2001 - 3 Wx 174/01
1. Ein Wohnungseigentümer, der zugleich das Verwalteramt innehat, ist nicht stimmberechtigt und auch nicht befugt, einen anderen Wohnungseigentümer bei der Stimmabgabe zu vertreten, wenn seine Abberufung als Verwalter aus wichtigem Grund zur Beschlussfassung steht.*)
2. Ein Nichtwohnungseigentümer kann einen Wohnungseigentümer dann nicht bei der Stimmabgabe wirksam vertreten, wenn der Vertreter (hier: der Verwalter) - wäre er selbst Wohnungseigentümer - einem Stimmverbot unterläge.*)

IMRRS 2006, 2065

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2001 - 2Z BR 23/01
Die sofortige weiteren Beschwerde wird unzulässig, wenn sich die Hauptsache erledigt.*)

IMRRS 2006, 2063

BayObLG, Beschluss vom 26.07.2001 - 2Z BR 88/01
Im Wohnungseigentumsverfahrens hat jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, es sei denn, dass ein Rechtsmittel mutwillig eingelegt worden sei.*)

IMRRS 2006, 2061

BayObLG, Beschluss vom 07.08.2001 - 2Z BR 63/01
Zahlungsverpflichtungen in Wohnungseigentumssachen setzen Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen, die Einzelabrechnungen die Wirtschaftspläne oder auch über die Sonderumlagen voraus.*)

IMRRS 2006, 2060

BayObLG, Beschluss vom 07.08.2001 - 2Z BR 117/01
Der Geschäftswert für die Abberufung des Verwalters bemißt sich regelmäßig an der für die Restlaufzeit des Vertrages zu entrichtende Vergütung.*)

IMRRS 2006, 2059

BayObLG, Beschluss vom 10.08.2001 - 2Z BR 91/01
Ein Wohnungseigentümer kann gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft eine Änderung von Vereinbarungen verlangen, wenn ein Festhalten an einer Vereinbarung wegen außergewöhnlicher Umstände gegen Treu und Glauben verstößt*)

IMRRS 2006, 2057

BayObLG, Beschluss vom 29.08.2001 - 2Z BR 102/01
Die aus Vergeßlichkeit unterbliebene Protokollierung eines Antrags stellt keinen richterlichen Ablehnungsgrund dar*)

IMRRS 2006, 2053

KG, Beschluss vom 05.09.2001 - 24 W 7632/00
1. Die von der Eigentümergemeinschaft erteilte Verfahrensvollmacht des WEG-Verwalters und des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem Schadensersatzverfahren gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer umfasst nicht die Änderung der Teilungserklärung im Vergleichswege (hier: Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum nach §§ 4, 5 WEG). Ein insoweit "unter Widerruf" geschlossener Vergleich ist schwebend unwirksam und bedarf zu seinem Wirksamwerden der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.*)
2. Auch ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss, mit dem der vollmachtlose Vergleichsschluss über die Änderung der Teilungserklärung genehmigt wird, ersetzt nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer.*)
3. Wird einem von dem Verwalter bzw. Rechtsanwalt geschlossenen Widerrufsvergieich vor dem WEG-Gericht der Widerruf "allen Beteiligten" vorbehalten, so ist im Zweifel jeder Wohnungseigentümer "Beteiligter" und auch allein zum Widerruf berechtigt.*)

IMRRS 2006, 2048

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2001 - 2Z BR 101/01
Zur Frage, wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn die Parteien bei Verkauf und Auflassung eines Teileigentums irrtümlich falsche Kellerräume als zu dem Teileigentum gehörend betrachten (Fortführung von BayObLGZ 1996, 149).*)

IMRRS 2006, 2045

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2001 - 2Z BR 79/01
Zum Frage, ob ein von einem Wohnungseigentümer bei der Umstellung seiner Etagenheizung von Gas auf Strom angebrachter Zählerkasten im Treppenhaus zu beseitigen ist.*)

IMRRS 2006, 2040

BayObLG, Beschluss vom 01.10.2001 - 2Z AR 1/01
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses erstreckt sich auf alle Zuständigkeitsfragen, die das verweisende Gericht erkennbar geprüft und bejaht hatte.*)

IMRRS 2006, 2038

BayObLG, Beschluss vom 10.10.2001 - 2Z BR 143/01
Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde ist bei Vollstreckungen aus einem im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Titel in Bayern das Bayerische oberste Landesgericht und nicht das Oberlandesgericht.*)

IMRRS 2006, 2035

BayObLG, Beschluss vom 17.10.2001 - 2Z BR 147/01
Eine auf dem Flachdach einer Garage installierte Photovoltaikanlage mit dem Umfang 0,8 m² muß keine die übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigende bauliche Veränderung sein.*)

IMRRS 2006, 2034

OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2001 - 16 Wx 192/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2032

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2001 - 6 U 185/00
1. Ein Anspruch des überstimmten Teilhabers auf eine Regelung "nach billigem Ermessen" gemäß § 745 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen solange der Mehrheitsbeschluss sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hält.*)
2. Eine im Wege der Klage erstreitbare Zustimmung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann dem Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch der anderen Teilhaber nicht entgegengehalten werden. § 745 Abs. 2 BGB gestaltet nicht eigenmächtiges Handeln, sondern verleiht nur ein einklagbares Recht.*)

IMRRS 2006, 2031

OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2001 - 16 Wx 180/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2016

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2001 - 2Z BR 19/01
Aus § 254 BGB läßt sich keine Verpflichtung des Geschädigten folgern, zur Schadensabwendung oder -minderung auf Vergleichsverhandlungen des Schädigers einzugehen.*)

IMRRS 2006, 2014

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2001 - 2Z BR 123/01
Die Eintragung im Fristenkalender darf erst gelöscht werden, wenn ein Sendeprotokoll über das durch Telefax eingelegte Rechtsmitel ausgedruckt ist.*)

IMRRS 2006, 2012

OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2001 - 16 Wx 221/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2010

BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2Z BR 146/01
Die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht, die weitere Geschäftswertbeschwerde nicht zuzulassen, ist bindend.*)

IMRRS 2006, 2009

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2001 - 5 Wx 15/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2007

KG, Beschluss vom 26.11.2001 - 24 W 7/01
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei erheblichen Wohngeldrückständen eines Wohnungseigentümers berechtigt, sowohl gegenüber dem säumigen Wohnungseigentümer wie auch gegenüber dessen Mieter die Versorgung der vermieteten Räume mit Kaltwasser zu sperren.*)

IMRRS 2006, 2006

KG, Beschluss vom 26.11.2001 - 24 W 20/01
1. Führt eine vom Verwalter ohne Eigentümerbeschluss angeordnete Art der Instandsetzung zu einer individuellen Beeinträchtigung eines Sondereigentümers oder Sondernutzungsberechtigten, hat dieser gegen den Verwalter einen Individualanspruch auf Beseitigung der Störung (hier: Verkleinerung des Pkw-Stellplatzes durch Rohrführung).*)
2. Der Verwalter persönlich kann aber nur auf die durch sein Vorgehen ohne Eigentümerbeschluss verursachten Mehrkosten in Anspruch genommen werden, wenn eine anderweitige Instandsetzung besondere Kosten verursacht hätte und von den Wohnungseigentümern nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung hätte festgelegt werden müssen (hier: Bauarbeiten unter der Fundamentsohle).*)

IMRRS 2006, 2003

OLG Bamberg, Urteil vom 03.12.2001 - 4 U 142/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1999

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2001 - 2 Wx 157/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1996

BayObLG, Beschluss vom 13.12.2001 - 2Z BR 156/01
Eine Hausordnung ist mangels fehlender Bestimmtheit für ungültig zu erklären, als sie den Verwalter verpflichtet, "grobe Verstöße gerichtlich zu ahnden".*)

IMRRS 2006, 1994

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2001 - 16 Wx 276/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1993

BayObLG, Beschluss vom 19.12.2001 - 2Z BR 167/01
Es ist zulässig, den Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden, mit Zählereinrichtungen für Strom und Gas versehenen Raum den Wohnungseigentümern nur über den Hausmeister oder die Verwaltungsbeiräte zu ermöglichen.*)

IMRRS 2006, 1991

OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2002 - 11 W 59/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1985

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2002 - 16 WX 249/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1984

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2002 - 16 Wx 187/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1981

OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2002 - 16 Wx 10/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
