Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2007, 0683OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.10.2006 - 4 U 612/05
Ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Abschluss von Versorgungsverträgen mit Energielieferern auch in eigenem Namen handeln. Ist im Wortlaut der Vertragserklärungen kein Anhaltspunkt für ein Vertreterhandeln zu erkennen, so lässt sich ein Handeln im Namen der Wohnungseigentümer nicht lediglich aus der Interessenlage der Vertragsparteien herleiten.*)
VolltextIMRRS 2007, 0678
OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2006 - 15 W 166/06
1. Ist in der Vergangenheit (zeitlich vor dem Beschluss des BGH vom 20.09.2000) ein mehrheitlicher Eigentümerbeschluss gefasst worden, demzufolge jeder Wohnungseigentümer die Kosten für die Sanierung seines Balkons bis zur Betonplatte selbst zu tragen hat, ist die Gemeinschaft auch dann nicht gehindert, im Wege eines abändernden Zweitbeschlusses die Instandhaltungslast insoweit wieder in eigene Regie zurück zu übernehmen, wenn ein einzelner Miteigentümer Kosten für die Sanierung des zu seiner Wohnung gehörenden Balkons zwischenzeitlich bereits aufgewendet hat.*)
2. Ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht eine solche Beschlussfassung aber nur dann, wenn sie sich nicht darauf beschränkt, die geänderte Regelung für die Zukunft in Kraft zu setzen, sondern auch eine Übergangsregelung für die bereits durchgeführte Balkonsanierung trifft, die dem Grundsatz der notwenigen Gleichbehandlung der Miteigentümer sowie der Gewährung von Vertrauensschutz gegenüber früher getroffenen gemeinschaftlichen Regelungen Rechnung trägt.*)
3. Eine danach erforderliche Regelung über die Erstattung der von einem einzelnen Wohnungseigentümer bereits aufgewendeten Kosten kann durch gerichtliche Entscheidung nach § 43 Abs. 2 WEG ersetzt werden.*)
VolltextIMRRS 2007, 0637
KG, Beschluss vom 13.02.2007 - 24 W 347/06
1. Die Bezeichnung von Räumlichkeiten als "Laden" in einer Teilungserklärung bedeutet nicht, dass die Räume uneingeschränkt gewerblich genutzt werden dürfen, sondern enthält für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter des Inhalts, dass sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls darauf verlassen kann, dass keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt.*)
2. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einem Laden eine Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren an jedermann verstanden.*)
3. Die Zweckbestimmung als "Laden" steht einer Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten als "Begegnungsstätte für Menschen" entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.*)
VolltextIMRRS 2007, 0627
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2007 - 3 W 22/07
1. Der durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte Käufer einer Eigentumswohnung ist im Grundbuchverfahren nicht berechtigt zur Einlegung einer sog. Fassungsbeschwerde mit dem Ziel der näheren Kennzeichnung von Sondernutzungsrechten im Wortlaut der Grundbucheintragung.*)
2. Hat das Grundbuchamt ein Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums an einer Wohnung wirksam durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (Teilungserklärung) gebucht, besteht kein Rechtsanspruch des Wohnungseigentümers auf eine weitergehende Kennzeichnung des Sondernutzungsrechts in dem Eintragungsvermerk.*)
VolltextIMRRS 2007, 0593
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.01.2007 - 3 W 206/06
Ansprüche des früheren Verwalters einer Wohnanlage auf Ersatz von Aufwendungen können als verwirkt angesehen werden, wenn sie erst nach Ablauf von mehr als 10 Jahren nach endgültiger Leistungsverweigerung der Wohnungseigentümer erneut geltend gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2007, 0589
BGH, Beschluss vom 08.02.2007 - VII ZB 89/06
Haben die durch den Verwalter vertretenen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage beauftragt und ist diese erhoben worden, bevor der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert hat (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154), ist die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2007, 0577
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2007 - 3 Wx 254/06
1. Macht die Gemeinschaft auf der Basis angefochtener Eigentümerbeschlüsse (hier: Jahresabrechnung 2004 und Wirtschaftsplan 2005) in den Tatsacheninstanzen erfolgreich ihren Wohngeldanspruch geltend und wird sodann in einem Parallelverfahren bestandskräftig die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse beschlossen, so ist der in der Rechtsbeschwerdeinstanz weiterverfolgte Antrag in Ermangelung einer Erledigungserklärung abzulehnen.*)
2. Auf nicht bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse einer korrigierten Jahresabrechnung 2004 oder der inzwischen vorgelegten Jahresabrechnung 2005 kann der Wohngeldanspruch im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht gestützt werden.*)
3. Da dem anwaltlich beratenen Wohnungseigentümer klar sein muss, dass er regelmäßig auch aufgrund angefochtener Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan bis zu deren rechtskräftiger Ungültigerklärung einstweilen zur Zahlung verpflichtet ist, entspricht es der Billigkeit, ihm trotz seines auf der unterbliebenen Erledigungserklärung der Antragstellerin basierenden Erfolges im dritten Rechtszug die Kosten der Vorinstanzen aufzuerlegen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0573
OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 2 Wx 35/05
1. Der bloße Ausbau des Dachgeschosses und die Aufstockung des Dachgeschosses betreffen zwei grundlegend verschiedenartige Baumaßnahmen zur Herstellung von Wohnungen.
2. Grundsätzlich stellt eine erforderliche Erneuerung des Daches eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG dar, zu der alle Eigentümer gemeinschaftlich verpflichtet sind. Als Gegenstand der Verwaltung bedarf eine derartige Maßnahme gemäß den §§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 WEG einer entsprechenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
3. Die Neueindeckung des Daches stellt keine Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG des einzelnen Wohnungseigentümers dar.
4. Nimmt ein einzelner Wohnungseigentümer die Neueindeckung des Dachs vor, ist eine Erstattungspflicht der Gemeinschaft nur dann als gegeben anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung es erfordert hätte, die vom einzelnen Miteigentümer eigenmächtig vorgenommenen Maßnahmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes durchzuführen.
VolltextIMRRS 2007, 0570
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1978 - VIII 121/77
1. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG ist ein vor den Verwaltungsgerichten anfechtbarer Verwaltungsakt.*)
2. Die Genehmigungspflicht nach § 12 LBO umfaßt auch die Fälle der Begründung von selbständigem Teileigentum an Garagen.*)
3. Die Genehmigung nach § 12 LBO ist zu versagen, wenn Wohnungseigentum in der Weise begründet werden soll, daß an notwendigen Garagen im Sinne des § 69 Abs. 2 und 4 LBO selbständiges, mit einem gesonderten Miteigentumsanteil verbundenes Teileigentum unabhängig von dem Wohnungseigentum an den dazugehörigen Wohnungen mit der Folge gebildet werden soll, daß die Garagen ohne die Wohnungen, denen sie zugeordnet sind, veräußert werden können. Durch eine derartige Begründung von Wohnungseigentum werden im Sinne des § 12 S. 2 LBO Verhältnisse geschaffen, die den Regelungen der Landesbauordnung insofern zuwiderlaufen, als durch sie die in § 69 Abs. 2, 4, 6, 7 und 11 LBO in Verb. mit § 4 Abs. 1 S. 2 LBO geregelte rechtliche Zuordnung notwendiger Garagen zu derjenigen Anlage, der die Garagen zu dienen bestimmt sind, beseitigt wird.*)
4. Nach der Regelung des § 69 Abs. 2, 4, 6, 7 und 11 LBO in Verb. mit § 69 Abs. 1 S. 2 LBO ist eine rechtliche Zuordnung notwendiger Stellplätze und Garagen zu derjenigen Anlage, der die Stellplätze und Garagen zu dienen bestimmt sind, in der Weise gewährleistet, daß der Eigentümer der einen Zu- und Abfahrtsverkehr verursachenden Anlage zugleich entweder der Eigentümer oder doch zumindest der Inhaber eines öffentlich-rechtlich gesicherten Nutzungsrechts der der Anlage dienenden notwendigen Stellplätze und Garagen sein soll, ohne daß er seine in bezug auf die notwendigen Stellplätze und Garagen bestehende Rechtsposition entgegen dem Willen der Baurechtsbehörde aufzugeben und damit den notwendigen Stellplätzen und Garagen die ihnen in § 69 Abs. 2, 4 u. 11 LBO zugewiesene Zweckbestimmung zu entziehen berechtigt wäre.*)
5. Baugrundstücke im Sinne des § 69 Abs. 6 LBO sind Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinne, Teile solcher, soweit sie bebaubar sind, sowie nebeneinander liegende Grundstücke, deren Zusammengehörigkeit durch Baulast i. S. des § 4 Abs. 1 S. 2 LBO gesichert ist.*)
VolltextIMRRS 2007, 0566
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.01.1999 - 2 W 90/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0564
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.1996 - 2 W 2/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0563
OLG Schleswig, Beschluss vom 07.10.1998 - 2 W 165/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0562
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.06.1988 - 5 W 143/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0561
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.02.1989 - 5 W 31/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0559
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.1999 - 1 U 157/99-31
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0558
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.10.1987 - 5 W 157/87
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0557
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.06.1996 - 5 W 82/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0554
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.01.1993 - 3 W 222/92
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0553
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2000 - 3 W 270/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0552
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.2002 - 3 W 184/01
1. Die Beschlussfähigkeit einer Wohnungseigentümerversammlung nach § 25 Abs. 3 WEG ist für jede einzelne Beschlussfassung gesondert zu prüfen.*)
2. Ein Mitglied des Wohnungseigentümerbeirats ist bei der Abstimmung über dessen Entlastung gem. § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen. Dieses Stimmrechtsverbot erfasst auch die Ausübung von Stimmrechtsvollmachten anderer Wohnungseigentümer.*)
3. Ist der Beschluss über die Entlastung noch mit weiteren Abstimmungsgegenständen (hier: Jahresabschluss) verbunden, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss auch darauf.*)
VolltextIMRRS 2007, 0548
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.10.1989 - 3 W 199/88
Einer Genehmigung der aus der Jahresabrechnung hergeleiteten Einzelabrechnungen durch die Wohnungseigentümerversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche notwendigen Abrechnungsgrundlagen bereits in der Jahresabrechnung enthalten sind, die Einzelabrechnungen mithin nur den rechnerischen Vollzug der Jahresabrechnung für den einzelnen Wohnungseigentümer darstellen (Abgrenzung zu BayObLGZ 1987, 96 und BayObLG NJW RR 1987, 1356).*)
VolltextIMRRS 2007, 0547
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.04.1999 - 3 W 83/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0546
OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.03.2000 - 4 U 143/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0544
OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.05.1997 - 7 U 41/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0543
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.08.1985 - 3 W 121/85
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0541
OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.12.1981 - 2 U 33/81
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0538
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.1998 - 3 W 232/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0537
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.1997 - 3 W 221/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0536
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.09.1983 - 3 W 76/83
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0535
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.1999 - 3 W 24/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0533
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.1985 - 3 W 192/85
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0532
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.08.1993 - 3 W 141/93
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0531
OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.02.1998 - 5 U 67/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0530
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.12.1986 - 3 W 174/86
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0529
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.08.1986 - 3 W 134/86
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0528
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.06.1999 - 3 W 69/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0527
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.04.1999 - 3 W 60/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0525
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.05.1998 - 3 W 40/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0524
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.06.1986 - 3 W 98/86
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0523
OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.01.1998 - 7 U 92/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0521
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.06.1987 - 3 W 53/87
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0520
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.03.1987 - 3 W 23/87
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0519
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.02.1997 - 3 W 200/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0518
OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.07.1998 - 4 U 16/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0517
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.01.1987 - 3 W 198/86
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0516
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.1998 - 3 W 217/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0515
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.11.1990 - 3 W 109/90
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0514
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.11.1985 - 3 W 210/85
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0513
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.10.1976 - 3 W 101/76
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0512
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.09.1986 - 3 W 130/86
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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