Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6125 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IMRRS 2023, 0973LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.07.2023 - 2-13 S 94/22
Die Nichtigkeit eines Beschlusses wegen Unbestimmtheit ist auf Extremfälle beschränkt, in denen der Beschluss keinen durchführbaren Inhalt hat, widersprüchlich ist oder nach Auslegung nicht eindeutig ist, welche von mehreren Möglichkeiten gewollt ist. Kann dem Beschluss durch Auslegung ein durchführbarer Regelungsgehalt noch entnommen werden (hier Sonderumlage mit "ca."-Angabe), kann die fehlende Bestimmtheit nur als Anfechtungsgrund gerügt werden.*)
VolltextIMRRS 2023, 0964
BayObLG, Beschluss vom 14.06.2023 - 102 AR 21/23
Ein Mitglied einer (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft, das zugleich Eigentümer des Nachbargrundstücks ist, muss nicht allein aufgrund der aus dem Gemeinschaftsverhältnis fließenden Treue- und Rücksichtnahmepflicht zeitlich unbegrenzt und unentgeltlich erhebliche Eingriffe in sein Nachbargrundstück dulden. Die in der Klageschrift vertretene, bloße Rechtsansicht der klagenden (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft genügt nicht zur Begründung einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG, § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG.*)
VolltextIMRRS 2023, 0890
LG Köln, Urteil vom 25.11.2022 - 29 S 101/21
1. Gegenstand eines Abrechnungsbeschlusses sind nur Zahlungspflichten, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus der nur vorläufigen Planung nach dem Wirtschaftsplan erforderlich werden.
2. Ein darüberhinausgehender Beschluss ist teilnichtig.
VolltextIMRRS 2023, 0953
BGH, Beschluss vom 15.06.2023 - V ZB 12/22
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden ist bei einem Überbau immer die Verkehrsanschauung; die körperliche bautechnische Beschaffenheit stellt nicht das allein entscheidende Kriterium dar, sondern erlangt nur im Rahmen der festzustellenden Verkehrsanschauung Bedeutung.*)
2. Erstreckt sich eine Tiefgarage als rechtmäßiger Überbau auf andere Grundstücke, führt allein die bautechnische und statische Verbindung der Tiefgarage mit auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäuden nicht dazu, dass die Tiefgarage kein einheitliches Gebäude ist.*)
3. Auch Verbindungen der auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäude mit dem Tiefgaragenkörper durch Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Fluchtwege und der Haustechnik dienende Versorgungseinrichtungen oder von den anderen Grundstücken ausgehende weitere Zufahrten stehen der Einordnung der Tiefgarage als einheitliches Gebäude nicht entgegen.*)
4. Ist in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen, dass die im Wege des rechtmäßigen Überbaus grenzüberschreitend errichtete Tiefgarage durch eine Zufahrt von dem Stammgrundstück aus als Ganzes erreichbar ist, ist von dem Grundbuchamt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass der Tiefgaragenkörper unabhängig von einer aufstehenden Bebauung auf dem überbauten Grundstück eigentumsrechtlich dem Stammgrundstück zuzuordnen ist; dies setzt allerdings voraus, dass sich ein Gebäudeteil der Tiefgarage (wie etwa eine Rampe) auf dem Stammgrundstück befindet und dies grundbuchmäßig nachgewiesen ist.*)
VolltextIMRRS 2023, 0955
BGH, Beschluss vom 15.06.2023 - V ZR 222/22
Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme. Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme.*)
VolltextIMRRS 2023, 0848
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.12.2022 - 2-09 S 31/22
1. Die Eigentümer können auch Bedingungen und Auflagen für die Durchführung einer baulichen Veränderung seitens eines Eigentümers mitbeschließen, wobei das Gesetz aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren Fälle keine Vorgaben macht.
2. Bei der Genehmigung des Einbaus einer Wallbox muss die gestattete Ladeeinrichtung angegeben werden sowie die notwendigen Maßnahmen zur Anschlussverlegung näher bezeichnet werden.
3. Die Anlage darf nur durch den Netzbetreiber selbst bzw. durch einen nach § 13 NAV in das Verzeichnis der Bundesnetzagentur eingetragenen Elektroinstallateur eingebaut werden.
4. Der Beschluss muss auch die Regelung zur Verantwortung für den Unterhalt und die Wartung beinhalten.
5. Der Ausbauwillige muss auch Gefahren und vor allem Nachteile in der Gebäudeversicherung ausschließen sowie etwaige (Mehr-)Kosten infolge einer Vertragsanpassung nach Anzeige einer Gefahrerhöhung tragen.
VolltextIMRRS 2023, 0881
AG Bonn, Beschluss vom 27.02.2023 - 211 C 57/21
1. Ein auf ordnungsmäßige Verwaltung i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG gerichteter Anspruch auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ist begründet, wenn sich das Einberufungsermessen auf null reduziert und der Verwalter einberufen muss.
2. Konnte eine Eigentümerversammlung zwei Jahre lang pandemie-bedingt nicht durchgeführt werden, besteht eine Pflicht zur Einberufung.
3. Die Corona-Pandemie als solche kann nicht als Grund einer mehrjährigen Aussetzung der Einberufung der Eigentümerversammlung herangezogen werden. Denn die Corona-Pandemie entbindet den Verwalter nicht generell von der Pflicht, Versammlungen durchzuführen. Im Grundsatz bleibt es dabei, dass Versammlungen einmal im Jahr durchzuführen sind.
4. Sind Versammlungen nicht schlechthin verboten, sondern Beschränkungen unterworfen, kann und muss eine anstehende Versammlung einberufen werden.
VolltextIMRRS 2023, 0891
AG Bonn, Beschluss vom 23.01.2023 - 210 C 53/21
1. Soweit es um die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer an der ordnungsgemäßen Verwaltung geht, muss sich ein Eigentümer vor der Anrufung des Gerichts um die Beschlussfassung der Versammlung bemühen, weil seiner Klage sonst das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt trotz fehlender Vorbefassung nicht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird, so dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre.
3. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresabrechnung.
VolltextIMRRS 2023, 0883
AG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2023 - 16 C 22/22
1. Ist nach der Teilungserklärung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone auf den jeweiligen Sondereigentümer übertragen, so bezieht sich die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht der Sondereigentümer auch auf die Teile des Balkons, die im Gemeinschaftseigentum stehen.
2. Dementsprechend fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz, über die Sanierung der Balkone zu beschließen.
3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch nicht berechtigt, die diesbezügliche Verwaltungskompetenz durch Mehrheitsbeschluss "an sich zu ziehen".
VolltextIMRRS 2023, 0696
LG Dortmund, Urteil vom 28.03.2023 - 1 S 52/21
1. Die Errichtung eines Schuppens auf einem zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenteil stellt eine bauliche Veränderung von Gemeinschaftseigentum dar, weil es hierdurch dauerhaft umgestaltet wird.
2. Das Sondernutzungsrecht umfasst die gärtnerische Nutzung, nicht aber bauliche Veränderungen.
3. Ein Schweigen begründet keine Zustimmung.
4. Die Errichtung eines Fahrradstands ist ebenfalls eine bauliche Veränderung.
VolltextIMRRS 2023, 0882
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 24.03.2023 - 980b C 35/19 WEG
1. Bei einer Leistungsklage kommt es auf den Rechtsstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz an, weswegen auch neues Recht gilt, wenn bei der Gesetzesnovellierung keine Übergangsvorschriften vorgesehen sind.
2. An den Wegfall der Wiederholungsgefahr i.S.v. § 1004 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen.
3. Der Vermieter ist mittelbarer Störer, wenn es durch seinen Mieter als unmittelbaren Störer zu Beeinträchtigungen kommt.
4. Die "Zimmerlautstärke" wird nach allgemeiner Lebenserfahrung dann überschritten, wenn Bewohner anderer Wohnungen durch die Geräusche gestört werden
VolltextIMRRS 2023, 0878
AG Oberhausen, Urteil vom 27.12.2022 - 334 C 52/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 0841
LG Köln, Urteil vom 02.03.2023 - 29 S 126/22
1. Die Umdeutung einer unwirksamen Regelung in der Teilungserklärung in eine Kostentragungsregelung ist möglich, sofern die entsprechenden Gebäudeteile in der Teilungserklärung benannt werden.
2. Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl aus Einzel- als auch Mehrparteienhäusern, muss eine gebäudespezifische Unterscheidung erfolgen.
VolltextIMRRS 2023, 0827
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.2023 - 2-13 S 91/22
Ein Beschluss, mit dem den Wohnungseigentümern die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der "zu seiner Sondereigentumseinheit zählenden Fenster, Balkontüren, Rollläden, Wohnungseingangstüren und Kellertüren" auferlegt werden, hält sich im Rahmen des weiten Ermessen der Wohnungseigentümer gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG.*)
VolltextIMRRS 2023, 0888
LG Hamburg, Urteil vom 01.02.2023 - 318 S 38/21
1. Sind Ehegatten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen, ist Wohnungseigentümerin die rechtsfähige (Außen-)GbR. Erheben die Ehegatten Anfechtungsklage, muss bereits innerhalb der Klagefrist die (gewillkürte) Prozessstandschaft (der Gesellschafter für die GbR) offengelegt werden.*)
2. Eine Rubrumsberichtigung scheidet bei einem Irrtum über den richtigen Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit aus.*)
3. Ein Baustopp qua einstweiliger Verfügung kommt i.d.R. nur in Betracht, wenn der zu vollziehende, vom Eigentümer angefochtene Beschluss evident rechtswidrig ist.*)
VolltextIMRRS 2023, 0887
LG Berlin, Urteil vom 18.10.2022 - 55 S 160/21
1. Es entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, gestützt auf § 16 Abs. 4 WEG a.F. den Sondereigentümern der erst noch zu errichtenden Gebäude sämtliche Baukosten aufzuerlegen.*)
2. Es gilt der Grundsatz der Maßstabskontinuität; eine verdeckte Änderung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung verbietet sich. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung.*)
VolltextIMRRS 2023, 0832
AG Freiburg, Urteil vom 26.05.2023 - 57 C 1291/22 WEG
Widerruft eine Eigentümergemeinschaft die Gestattung der Nutzung eines Stellplatzes durch einzelne Miteigentümer, verstößt dies nicht gegen ordnungsgemäße Verwaltung. Der Widerruf unterliegt als Gestaltungsrecht nicht der Verjährung.
VolltextIMRRS 2023, 0647
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023 - 10 U 100/22
1. Die Schutz- und Obhutspflichten des Wohnungseigentümers erstrecken sich auch auf Schließanlagen, die im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehen.
2. Ein Wohnungseigentümer haftet den übrigen Miteigentümern auch für das Verschulden seiner Mieter und Untermieter.
3. Das Steckenlassen eines Schlüssels von außen wird der Verwahrungspflicht nicht mehr gerecht, weil so Fremden der Zugriff auf den Schlüssel ermöglicht wird.
4. Dass eine Körperschaft eine gewisse Zeit braucht, um auf einen Schlüsselverlust zu reagieren und die finanziellen Rahmenbedingungen für den Austausch auszuloten, ist im Grundsatz nachvollziehbar und widerlegt nicht die Missbrauchsgefahr. Dies gilt insbesondere für die Entscheidungsfindung innerhalb einer WEG.
5. Anders, als beim Verlust eines Schlüssels, bei dem sich aus dem Verlust selbst noch kein Indiz dafür ergibt, dass der Schlüssel gefunden und der Finder ihn missbrauchen wird, indiziert der gezielte Diebstahl eines Schlüssels, dass der Schlüssel in unbefugten Händen ist und dass die Person, die schon zur rechtswidrigen Entwendung bereit war, auch zu einem anschließenden Missbrauch des Schlüssels bereit ist.
6. Werden nur Teile einer Schließanlage ausgetauscht, verlängert sich deswegen die Lebenszeit der gesamten Anlage durch den teilweisen Austausch nicht.
7. Im Grundsatz kann jedenfalls bei einer älteren Anlage die Abnutzung einer Schließanlage auf der einen Seite mit etwa 4% bis 5% pro Jahr unter Einschluss der Abnutzung der Sachsubstanz bemessen werden, auf der anderen Seite aber, solange die Anlage noch funktionsfähig ist und ihr eine Sicherungsfunktion zukommt, erreicht die Abnutzung auch nicht 100%.
VolltextIMRRS 2023, 0754
AG Offenbach, Urteil vom 18.12.2020 - 310 C 16/19
Nach dem Inkrafttreten der WEG-Reform zum 01.12.2020 sind Ansprüche auf Einsicht in die Verwalterunterlagen nicht mehr gegen den Verwalter selbst, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. die Erbbauberechtigtengemeinschaft zu richten.
VolltextIMRRS 2023, 0694
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.05.2023 - 2-13 S 15/23
1. Jedenfalls wenn die Parteien auch um die Frage streiten, ob Kopien der Vollmachtsübertragungen den Anforderungen an die Vertretungsregeln in der Teilungserklärung genügen, besteht ein Anspruch auf Einsicht des Eigentümers in die bei der Gemeinschaft vorhandenen Unterlagen. Der Eigentümer muss sich insoweit nicht mit der Überlassung von Kopien zufrieden geben, die die Verwaltung angefertigt hat.
2. Selbst wenn zwischenzeitlich auch überlassene Originale durch Kopien ersetzt worden sein sollten, mag sich durch die Einsicht Erkenntnisgewinn ergeben - etwa anhand des Papiers oder der Art der Kopie -, ob die Unterlagen von dem Verwalter kopiert wurden oder aber von vorneherein eine Kopie überlassen wurde.
3. Im Übrigen lässt sich auch die Vollständigkeit der Unterlagen durch eine Einsichtnahme in die beim Verwalter vorhandenen Unterlagen deutlich besser überprüfen als durch die Übersendung von Kopien.
VolltextIMRRS 2023, 0720
AG Charlottenburg, Urteil vom 12.05.2023 - 73 C 62/22
1. Wird ein Verwaltungsbeirat grundsätzlich unentgeltlich tätig, so kann er nur Ersatz ihm tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen, die in angemessener Höhe pauschaliert werden dürfen, nicht jedoch darf ihm ein nicht zweckgebundener freier Betrag zugewandt werden.
2. Ein Beschluss, der den Verwalter nach Abstimmung mit dem Beirat ermächtigt, diverse Verträge abzuschließen, ohne dass dies inhaltlich oder finanziell begrenzt wird, ist unwirksam.
VolltextIMRRS 2023, 0820
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.06.2023 - 2-13 S 72/22
Alleine die Möglichkeit, für eine Wohneinheit einen um 15% höheren Verkaufspreis zu erzielen, führt nicht dazu, dass ein Eigentümer einen Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung dahingehend hat, dass seine Teileigentumseinheit in Wohneigentum (rück-)umgewandelt wird.*)
VolltextIMRRS 2023, 0794
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.06.2023 - 2-13 S 92/22
Die Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist nach Inkrafttreten des WEMoG auch dann gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten, wenn eine Teilungserklärung aus dem Jahre 2001 die "Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer" vorsieht.*)
VolltextIMRRS 2023, 0769
AG Essen-Steele, Urteil vom 03.05.2023 - 21 C 21/22
Ein Tagesordnungspunkt "Bestellung der Verwaltung: interne Verwaltung - externe Verwaltung" deckt die Bestellung eines konkreten Wohnungseigentümers zum Verwalter auch dann nicht, wenn diese in einer Vollversammlung erfolgt.
VolltextIMRRS 2023, 0790
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2023 - 2-13 S 14/22
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Beschluss einen Wohnungseigentümer ermächtigen, einen aus dem Gemeinschaftseigentum folgenden Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen.*)
2. Die Eigentümer, gegen die sich die Entstörungsklage richten soll, sind bei der Abstimmung über die "Rückermächtigung" gem. § 25 Abs. 4 Alt. 2 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen.*)
IMRRS 2023, 0789
OVG Thüringen, Beschluss vom 11.01.2023 - 1 EO 348/22
1. Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt grundsätzlich öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstückes aus.*)
2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Miteigentümer von der Behörde nicht allein den Schutz seiner Rechte begehrt, sondern er ein behördliches Einschreiten wegen bestehender Gefahren verlangt, die von einer bestimmten Art der Nutzung des Sondereigentums oder der Gemeinschaftsanlagen ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1988 - 4 C 1.86, NVwZ 1989, 250).*)
3. Ergibt sich dadurch eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1960 - 1 C 42.59, NJW 1961, 793), kann die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 1 Satz 2 ThürBO nach pflichtgemäßem Ermessen einzuschreiten, zu einer Verpflichtung werden, weil ein Einschreiten gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ermessensgerecht abzulehnen wäre.*)
4. Bei einem auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Antrag bemisst sich der Streitwert entsprechend der für Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung entwickelten Rechtsprechung sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Bemessung eines wirtschaftlichen Schadens ergeben.*)
VolltextIMRRS 2023, 0782
BGH, Beschluss vom 20.04.2023 - V ZB 56/22
Die Vorschrift des § 50 WEG a.F. ist analog § 48 Abs. 5 WEG auch dann anzuwenden, wenn die Kostenfestsetzung zwar nach dem 30.11.2020 beantragt wurde, der Kostentitel aber aus einem vor dem 01.12.2020 anhängig gewordenen Beschlussklageverfahren herrührt und deshalb gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist.*)
VolltextIMRRS 2023, 0755
AG Heidelberg, Urteil vom 19.04.2023 - 45 C 103/22
Ein Wohnungseigentümer muss sein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen in den Geschäftsräumen der Verwaltung vornehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Sitz der Verwaltung sich nicht in zumutbarer Entfernung zum gemeinschaftlichen Grundstück befindet.
VolltextIMRRS 2023, 0712
LG Dortmund, Beschluss vom 03.03.2023 - 1 S 196/22
Beschlüsse auf einer quasi sehenden Auges von einem anerkannt unbefugten Wohnungseigentümer einberufenen Eigentümerversammlung sind sogar nichtig.
VolltextIMRRS 2023, 0738
BGH, Urteil vom 21.04.2023 - V ZR 86/22
1. Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so können die übrigen Wohnungseigentümer, gegen die die einstweilige Verfügung unter der Geltung des bis zum 30.11.2020 anwendbaren Rechts ergangen ist, den der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Beschlussaussetzung entstandenen Schaden aufgrund eines Anspruchs aus § 945 ZPO im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen.*)
2. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020 ist eine auf Suspendierung eines Wohnungseigentümerbeschlusses abzielende einstweilige Verfügung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Damit ist diese auch selbst Inhaberin eines Anspruchs aus § 945 ZPO.*)
3. Ein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird.*)
IMRRS 2023, 0690
VG Ansbach, Urteil vom 06.10.2022 - AN 9 K 22.01120
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIMRRS 2023, 0689
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2022 - 20 W 68/22
1. Eine im Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher eingetragene "Nutzungsregelung" kann im Einzelfall als Sondernutzungsrecht ausgelegt werden.*)
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen es in Ansehung des § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG a.F. der Zustimmung dinglich Berechtigter zur Aufhebung und Neubegründung von Sondernutzungsrechten bedarf.*)
VolltextIMRRS 2023, 0688
FG Niedersachsen, Urteil vom 01.12.2022 - 1 K 90/19
1.Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts erfolgt gegenüber einer Erbengemeinschaft in Vertretung für die Miterben. Inhaltsadressaten der Feststellung sind die Miterben, für deren Besteuerung der Grundbesitzwert von Bedueutung ist. Die Miterben sind als Steuerschuldner der Erbschaftsteuer am Feststellungsverfahren beteiligt. Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 AO und § 48 FGO entsprechend anzuwenden (§ 155 Satz 2 BewG).*)
2.Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.*)
3. Die Ermittlung des Grundbesitzwerts aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen obliegt den Finanzämtern. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Finanzämter insoweit aus sämtlichen mitgeteilten Vergleichspreisen einen Durchschnittswert bilden und diesen ansetzen.*)
4. Die Nichtangabe der genauen Adressen der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichsfälle vermag keine offenbare Unrichtigkeit zu begründen.*)
5. Bei den in der Mitteilung des Gutachterausschuss angegebenen Vergleichspreisen handelt es sich nicht um die Mitteilung einer Preisspanne. Vielmehr sind Differenzen bei den Einflussgrößen des Bewertungsobjekts durch das in der Mitteilung beschreibene Modell bei der Umrechnung derart berücksichtigt worden, dass die einzelnen Vergleichspreise anschließend direkt vergleichbar sind. In einem solchen Fall entspäche die Bewertung mit dem niedrigsten mitgeteilten Vergleichspreis nicht der von § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG vorgeschriebenen Bewertung.*)
VolltextIMRRS 2023, 0708
FG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2022 - 1 K 136/18
Gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG ist Wohnungseigentum grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Für eine solche Bewertung gibt § 183 Abs. 1 BewG einen gesetzlich angeordneten Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise vor, eine gerichtliche Überprüfung der mitgeteilten Vergleichspreise ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.*)
VolltextIMRRS 2023, 0695
AG Recklinghausen, Beschluss vom 06.04.2023 - 90 H 2/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 0686
OVG Thüringen, Beschluss vom 11.01.2023 - 3 EO 7/21
1. Ob und inwieweit eine Änderung der Sachanträge im Beschwerdeverfahren zulässig ist, ist umstritten.
2. Es bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung, welcher Auffassung der Senat folgt, denn die Änderung des Beschwerdeantrags, die hier erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgenommen worden ist, ist auch unter Berücksichtigung der dargelegten Ausnahmen unzulässig.
VolltextIMRRS 2023, 0683
AG Charlottenburg, Urteil vom 10.05.2023 - 75 C 10/23
1. Ein Umlaufbeschluss ist gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.
2. Die Wohnungseigentümer können ausnahmsweise beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
3. Ein Beschluss, mit dem zur Deckung voraussichtlich anfallender Kosten Vorschüsse festgelegt werden, genügt auch dann noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Höhe der Beiträge für einzelne Wohnungseigentümer etwa wegen des Ansatzes eines möglicherweise fehlerhaften Verteilungsschlüssels geringfügig höher oder niedriger ausfällt als bei Ansatz eines zutreffenden Verteilungsschlüssels.
4. Auch ohne wirksamen Absenkungsbeschluss ist ein verkündeter mehrheitlicher Sachbeschluss im Umlaufverfahren nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.
VolltextIMRRS 2023, 0685
AG Wiesbaden, Urteil vom 06.02.2023 - 91 C 1245/22
Jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zur Zahlung nicht mehr geschuldeter Vorschüsse bzw. Nachschüsse zur Kostentragung aufgefordert hat, ist er aufgrund nachwirkender Treuepflichten gehalten, der Wohnungseigentümergemeinschaft den Eigentümerwechsel anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Pflicht ist der ausgeschiedene Wohnungseigentümer verpflichtet, der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz für die Kosten eines mit der Beitreibung beauftragten Rechtsanwalts zu leisten.
VolltextIMRRS 2023, 0684
OVG Berlin, Beschluss vom 02.03.2023 - 5 S 37/22
1. Die Einstufung eines Gebäudes als Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes Berlin - DSchG Bln - und die Eintragung in der Denkmalliste nach § 4 Abs. 1 DSchG Bln als Mietshaus nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DSchG Bln führt lediglich dazu, dass Arbeiten zur Instandsetzung und Wiederherstellung eine Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde voraussetzten, die zu erteilen ist, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln). Es besteht für eine angeordnete Rückführung, sofern diese entsprechende Instandsetzungs- und Wiederherstellungsarbeiten erfordert, daher allenfalls ein Genehmigungsvorbehalt der Denkmalschutzbehörde.
2. Die Möglichkeit des Verfügungsberechtigten, jede sich bietende Chance zu einer günstigeren Verwertung seines Eigentums sofort und maximal auszunutzen, ist bei der gegebenen Wohnraummangellage verfassungsrechtlich nicht geschützt.
3. Ob die Zweckentfremdung von Wohnraum ausnahmsweise genehmigt werden kann, ist grundsätzlich nicht im Verfahren betreffend die Rückführungsaufforderung, sondern in dem Genehmigungsverfahren zu klären. Ermessensfehlerhaft ist die Rückführungsaufforderung nur dann, falls offensichtlich ein Anspruch auf Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum besteht oder falls die Wohnzuführung aufgrund einer atypischen Fallgestaltung unverhältnismäßig wäre.
VolltextIMRRS 2023, 0667
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2023 - 2-13 T 33/23
Auch nach der WEG-Reform können die Eigentümer Ansprüche auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen und damit verbundene Schadensersatzansprüche individuell geltend machen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0675
LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2020 - 10 S 3/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 0654
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2023 - 2-13 T 20/23
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf einen Rechtsanwalt am Ort des Sitzes ihres Verwalters beauftragen, insoweit dem Rechtsanwalt entstehende Reisekosten zum Gerichtstermin sind notwendig i.S.v. § 91 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2023, 0649
VG Ansbach, Urteil vom 15.06.2022 - AN 3 K 21.1493
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 0630
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2022 - 12 Wx 19/22
Ein Wohnungseigentümer einer WEG hat gegen das Grundbuchamt keinen Anspruch darauf, dass dieses ein Verzeichnis der Wohnungseigentümer führt, das deren Wohnanschriften enthält, und dass ihm ein solches Verzeichnis zugänglich gemacht wird.*)
VolltextIMRRS 2023, 0645
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2023 - 2-13 S 85/22
1. Wird im Abrechnungsbeschluss weiterhin "die Jahresabrechnung" und nicht wie in § 28 Abs. 2 WEG vorgesehen, die Anpassung von Vorschüssen bzw. das Einfordern von Nachschüssen beschlossen, führt dies zwar nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses insgesamt, hat aber die Teilnichtigkeit insoweit zur Folge, als die Beschlussfassung über die Beschlusskompetenzen des § 28 Abs. 2 WEG hinausgeht. Dies kann bei der Kostenentscheidung mit einer Kostenquote von 1/3 zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft berücksichtigt werden.*)
2. Die Teilnichtigkeit hat das Gericht von Amts wegen festzustellen, ohne dass dieser Mangel vom Kläger gerügt werden muss (vgl. BGH, NZM 2023, 288).*)
VolltextIMRRS 2023, 0639
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2023 - 2-13 S 15/22
1. Ein Beschluss über die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG muss dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen, so dass vergleichbare in Zukunft auftretende Fälle gleich zu behandeln sind.*)
2. Bei einer Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels im Einzelfall ist es jedoch nicht erforderlich, dass bereits dieser Beschluss regelt, dass in künftigen gleich gelagerten Fällen ein identischer Kostenverteilungsschlüssel angewandt werden wird (entgegen LG Stuttgart, ZMR 2022, 825, m. abl. Anm. Greiner).*)
VolltextIMRRS 2023, 0629
OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2023 - 32 SA 75/22
Bei der gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung des Rückbaus des Badezimmers in der dem Eigentümer gehörenden und von dem Mieter und einem Dritten bewohnten Wohnung ist eine gemeinsame Verhandlung zweckmäßig.
VolltextIMRRS 2023, 0628
AG München, Urteil vom 02.04.2020 - 483 C 27269/16 WEG
1. Die Vornahme baulicher Veränderungen bedarf gem. § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich der Zustimmung aller, die durch die bauliche Veränderung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt sind. Soweit allerdings die Beschreibung des Sondernutzungsrechts bauliche Veränderungen voraussetzt oder solche üblicherweise vorgenommen werden, ist der Sondernutzungsberechtigte hierzu berechtigt, ohne dass es der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf.
2. Bei der Frage, welche Beeinträchtigungen andere Wohnungseigentümer hinzunehmen haben, steht die fallbezogene Abwägung der beiderseitigen grundrechtlich geschützten Interessen im Vordergrund. Grundsätzlich ist hierbei die Duldungsschwelle der Miteigentümer beim Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums niedriger anzusetzen als beim Gebrauch des Sondereigentums, da den Miteigentümern beim gemeinschaftlichen Eigentum ein Mitgebrauch in gleichem Umfang zusteht, den ein einzelner Eigentümer nicht eigenmächtig über Gebühr durch seinen Gebrauch beschränken darf. Sofern Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums Sondernutzungsrechte eingeräumt werden, können diese bei der Frage von Gebrauchsbeschränkungen in einigen Bereichen wie Sondereigentum behandelt werden.
VolltextIMRRS 2023, 0565
AG Charlottenburg, Urteil vom 10.05.2022 - 74 C 47/21
1. Die Einholung mehrerer Angebote ist regelmäßig erforderlich, um die Angemessenheit der Honorarvorstellung des jeweiligen Leistungsanbieters überprüfen zu können.
2. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme lediglich eines weiteren Angebots in der Eigentümerversammlung ist nicht ausreichend.
IMRRS 2023, 0574
BGH, Urteil vom 10.02.2023 - V ZR 246/21
1. Nachdem ein Beschluss wegen eines materiellen Beschlussmangels rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, darf ein im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss nur dann gefasst werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass dieses Vorgehen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht; das kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der in dem Vorprozess benannte Beschlussmangel behoben worden ist oder wenn sich die darauf bezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 20.12.1990 - V ZB 8/90, IMRRS 1990, 0003 = BGHZ 113, 197, 200).*)
2. Ist ein Beschluss wegen eines materiellen Beschlussmangels rechtskräftig für ungültig erklärt worden, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein anschließend gefasster und im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht; nur wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nachweist, dass besondere Umstände die zweite Beschlussfassung erlaubten, ist die Vermutung erschüttert, so dass das Gericht die gerügten Beschlussmängel in der Sache prüfen kann.*)
3. Wird ein nach diesen Maßstäben unzulässiger Zweitbeschluss gefasst, hat dies nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, sondern in der Regel lediglich dessen Anfechtbarkeit zur Folge.*)
4. Ist in einer Wohnungseigentumsanlage mit einer verbundenen Anlage die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV nicht mit einem separaten Wärmemengenzähler erfasst worden, entspricht die Abrechnung der Heizkosten in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge anhand der Formel des § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HeizkostenV ermittelt wird; in Ausnahmefällen kann eine derartige Abrechnung gleichwohl ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, und zwar dann, wenn die Anwendung der Formel dazu führt, dass das tatsächliche Nutzerverhalten im Einzelfall nicht wenigstens annähernd abgebildet wird.*)