Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 0110LG München I, Urteil vom 18.08.2010 - 1 S 1874/10
Die bloß rechnerische Berücksichtigung einer Ausgabenposition bei der Erstellung der Jahreseinzelabrechnung reicht nicht aus. Vielmehr muss die Darstellung der Position - wie auch der ganzen Abrechnung - in einer Art und Weise erfolgen, dass sie für einen Eigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder Sachverständigen verständlich ist. Fehlt es daran, ist die Abrechnung - unabhängig davon, dass sie im Ergebnis rechnerisch richtig sein mag - allein schon deswegen insgesamt für ungültig zu erklären.
VolltextIMRRS 2011, 0109
LG München I, Urteil vom 14.12.2009 - 1 S 9716/09
1. Der WEG wird im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern eine Pflichtverletzung des Verwalters nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet.
2. Dem Sondereigentümer steht auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu, wenn die Schäden unstreitig auf einen Konstruktionsmangel am Gemeinschaftseigentum zurückgehen, an dem die Hausverwaltung und ihre Organe kein Verschulden trifft.
VolltextIMRRS 2011, 0108
LG München I, Beschluss vom 19.10.2009 - 1 S 14383/09
Sowohl die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung des Gerichtes der ersten Instanz können im Rahmen eines Beschlusses nach § 522 II ZPO korrigiert werden. *)
VolltextIMRRS 2011, 0095
LG München I, Urteil vom 08.11.2010 - 1 S 10608/10
1. Der Beschluss einer Versorgungssperre ist zulässig nur nach vorheriger Abmahnung und bei einem gravierenden Leistungsrückstand, wovon regelmäßig auszugehen ist, wenn der Wohngeldrückstand sechs Monatsraten übersteigt. Dabei muss die Abmahnung lediglich dem Vollzug der Sperre vorausgehen, nicht schon einer nur vorbereitenden Beschlussfassung.*)
2. Die Versorgungssperre kann auch dann die Stromzufuhr erfassen, wenn der betroffene Miteigentümer zwar den Strom direkt von dem Stromversorgungsunternehmen bezieht und dieses auch ihm gegenüber direkt abrechnet, die Stromleitung, die zu der Sondereigentumseinheit des Miteigentümers führt, jedoch im Gemeinschaftseigentum steht.*)
3. Gebäudebestandteile stehen gemäß § 5 Abs. 1 WEG nur dann im Sondereigentum, wenn sie sowohl in einem funktionalen als auch in einem räumlichen Zusammenhang mit der Sondereigentumseinheit gemäß § 3 Abs. 1 WEG stehen und wenn ihre Veränderung, Beseitigung oder Entfernung allenfalls zu einer noch hinzunehmenden Beeinträchtigung führen würde.*)
4. Demnach steht eine Stromleitung, die von einem gemeinschaftlichen Zählerraum im Keller des gemeinschaftlichen Anwesens durch das Gebäude in eine Sondereigentumseinheit führt, auch dann nicht im Sondereigentum, wenn sie ausschließlich der Stromversorgung dieser Sondereigentumseinheit dient.*)
VolltextIMRRS 2011, 0094
LG München I, Urteil vom 20.12.2010 - 1 S 8436/10
1. Die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss einer Untergemeinschaft, die nach der Gemeinschaftsordnung eigene Eigentümerversammlungen abhalten darf und die grundsätzlich mit eigenen Beschlusskompetenzen ausgestattet ist, ist nur gegen die übrigen Eigentümer der betreffenden Untergemeinschaft zu richten.*)
2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass sowohl die Gesamtgemeinschaft als auch die Untergemeinschaften Jahresabrechnungen aufstellen sollen, besteht eine Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft zur Genehmigung der Jahresabrechnung nur, soweit durch diese Abrechnung gemeinschaftsbezogene Zu- und Abflüsse auf die Miteigentümer der Untergemeinschaft verteilt werden, die zuvor durch die Abrechnung der Gesamtgemeinschaft der Untergemeinschaft wirksam zugewiesen wurden.*)
VolltextIMRRS 2011, 0093
LG München I, Beschluss vom 20.09.2010 - 36 S 12740/10 WEG
1. Für den Fall einer gesetzlichen Öffnungsklausel ist bei Nichterreichen des Quorums von ¾ aller Wohnungseigentümer ein gleichwohl gefasster Beschluss nur anfechtbar und nicht nichtig.
2. Dies muss auch für den Fall einer vereinbarten Öffnungsklausel gelten.
VolltextIMRRS 2011, 0082
LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2010 - 11 S 200/09
1. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Sondereigentümer verpflichtet, nur in solcher Weise von seinem Sondereigentum Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Einhaltung der Pflichten gilt auch bei der Nutzungsüberlassung an Dritte, § 14 Nr. 2 WEG.
2. Die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzung richtet sich nach den vereinbarten Zweckbestimmungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sieht die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft die uneingeschränkte Nutzung als "Gewerbe" in den Räumlichkeiten des Erdgeschosses vor, so umfasst dies auch die Nutzung der Räume als Spielothek. Ob es dabei zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt, muss anhand einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise beurteilt werden.
VolltextIMRRS 2011, 0081
LG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2010 - 11 S 200/09
1. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Sondereigentümer verpflichtet, nur in solcher Weise von seinem Sondereigentum Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Einhaltung der Pflichten gilt auch bei der Nutzungsüberlassung an Dritte, § 14 Nr. 2 WEG.
2. Die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzung richtet sich nach den vereinbarten Zweckbestimmungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sieht die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft die uneingeschränkte Nutzung als „Gewerbe" in den Räumlichkeiten des Erdgeschosses vor, so umfasst dies auch die Nutzung der Räume als Spielothek. Ob es dabei zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt, muss anhand einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise beurteilt werden.
VolltextIMRRS 2011, 0074
BGH, Urteil vom 12.11.2010 - V ZR 78/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0017
AG Hannover, Urteil vom 26.10.2010 - 483 C 3145/10
Zu den Modernisierungsmaßnahmen gehören solche, die den Gebrauchswert des Gebäudes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder die nachhaltige Einwirkung von Energie oder Wasser bewirken. Unter der hier in Betracht kommenden Gebrauchswerterhöhung sind solche bauliche Maßnahmen zu verstehen, die die Nutzung des Objekts bequemer, sicherer, gesünder, angenehmer oder weniger arbeitsaufwendig machen. Hinsichtlich von Balkonen ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass es sich um eine solche Gebrauchswerterhöhung handelt, da nicht zuletzt das Wohnen in einer Wohnung mit Balkon in der Regel als angenehmer empfunden wird als das Wohnen in einer Wohnung ohne Balkon.
VolltextIMRRS 2011, 0014
AG Fürth, Urteil vom 10.02.2010 - 390 C 2690/09
Der zum Aufstellen einer Satellitenantenne berechtigte ausländische Mitbürger muss wegen des räumlichen Bestimmungsrechtes der Gemeinschaft einen Genehmigungsantrag bei der WEG stellen. Das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das Informationsinteresse des Antragstellers sind gegeneinander abzuwägen.
VolltextIMRRS 2011, 0013
AG Freiburg, Urteil vom 22.10.2009 - 56 C 2193/09
1. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Sondereigentümer verpflichtet, nur in solcher Weise von seinem Sondereigentum Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Einhaltung der Pflichten gilt auch bei der Nutzungsüberlassung an Dritte, § 14 Nr. 2 WEG.
2. Die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzung richtet sich nach den vereinbarten Zweckbestimmungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sieht die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft die uneingeschränkte Nutzung als „Gewerbe" in den Räumlichkeiten des Erdgeschosses vor, so umfasst dies auch die Nutzung der Räume als Spielothek. Ob es dabei zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt, muss anhand einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise beurteilt werden.
VolltextIMRRS 2011, 0008
AG Hamburg, Urteil vom 07.04.2010 - 102A C 12/09
1. Durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem WEG oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden dürfen, anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung. Ein trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasster Beschluss ist nichtig.
2. Beschlüsse müssen inhaltlich von ausreichender Bestimmtheit und Klarheit sein. Beschlüsse sind - insbesondere wegen ihrer Wirkung gegen Rechtsnachfolger - aus sich heraus, objektiv und normativ - auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem übrigen Versammlungsprotokoll ergeben.
3. Das Fehlen wesentlicher Bestandteile der Jahresgesamtabrechnung führt jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses. Der einzelne Wohnungseigentümer hat allerdings einen Anspruch auf Ergänzung der Jahresabrechnung
VolltextOnline seit 2010
IMRRS 2010, 3561BGH, Beschluss vom 11.11.2010 - V ZR 68/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3553
LG München I, Urteil vom 05.08.2010 - 36 S 19282/09
Eine Klausel in einem Verwaltervertrag, wonach der Verwalter ohne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft auf deren Kosten Reparatur- und Wartungsaufträge bis zu einer Höhe von 10.000 DM vergeben kann, verstößt gegen § 307 BGB.
VolltextIMRRS 2010, 3532
AG München, Urteil vom 23.09.2010 - 483 C 487/10
1. Eine teleologische Reduktion von § 16 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. WEG bei nachteiligen baulichen Veränderungen findet nicht statt.
2. Die Kostenbefreiung des § 16 Abs. 6 2. Halbs. WEG greift auch im Falle der unterbliebenen Zustimmung zu einer nachteiligen baulichen Veränderung, ohne dass es der vorherigen Anfechtung der Baumaßnahme als solcher bedürfte.
VolltextIMRRS 2010, 3459
LG München I, Urteil vom 10.06.2010 - 36 S 3150/10
1. Die Abgrenzung zwischen Vorbereitungsbeschlüssen und anspruchsbegründenden Beschlüssen darf nicht offen bleiben.
2. Sofern anspruchsbegründende Beschlüsse in Konkurrenz zu bereits rechtshängigen Ansprüchen treten und ein Verfahren unterlaufen, sind sie ordnungswidrig.
IMRRS 2010, 3458
AG Emden, Urteil vom 24.06.2010 - 5 C 675/08
1. Ein Sachvortrag, der nach Ablauf der Begründungsfrist für die Anfechtungsklage in den Prozess eingeführt wird, bleibt unberücksichtigt.
2. Bei notwendiger Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite kann kein Versäumnisurteil gegen einen den Kläger unterstützenden Beklagten ergehen.
VolltextIMRRS 2010, 3455
LG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2010 - 11 S 182/09
Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe kommt nicht in Frage, wenn sich ein Hartz IV-Bezieher und Wohnungseigentümer zu einer Vertragsstrafe verpflichtet.
VolltextIMRRS 2010, 3406
KG, Urteil vom 13.08.2010 - 6 U 85/09
1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.*)
2. Bei fehlerhafter Bezeichnung der Partei ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das nach dem objektiven Sinn betroffen werden soll.*)
3. Wenn der Bauträger seine Verpflichtung zur Beseitigung von in einer Liste aufgeführten Mängeln anerkannt hat, ist er für die Erfüllung dieser Verpflichtung beweisbelastet.*)
4. Der Bauträger kann auch dann nicht mit Restkaufansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer aufrechnen, wenn ihn die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung an den Verwalter in Anspruch nimmt.*)
IMRRS 2010, 3404
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.07.2010 - 8 A 10623/10
1. Zur Untersagung einer baurechtswidrigen Prostitutionstätigkeit.*)
2. Die an den Eigentümer der Wohnung adressierte Nutzungsuntersagung beinhaltet zum einen das Unterlassungsgebot, die untersagte Nutzung nicht fortzuführen oder durch Dritte fortführen zu lassen, zum anderen das Handlungsgebot, die ihm zivilrechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um die aktuelle baurechtswidrige Nutzung zu beenden.*)
3. Die Nutzungsuntersagung wird nicht bereits dann ohne weiteres unverhältnismäßig, wenn die beanstandete baurechtswidrige Nutzung (vorübergehend) eingestellt wird.*)
4. Die Inanspruchnahme des Wohnungseigentümers anstelle oder neben dem unmittelbar Nutzungsberechtigten kann geeignetes Mittel sein, um die baurechtswidrige Nutzung dauerhaft zu unterbinden.*)
VolltextIMRRS 2010, 3396
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2010 - 11 Wx 115/08
Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten für Teile des Gemeinschaftseigentums, insbesondere solche, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums oder innerhalb der Räume des Sondereigentums befinden oder diese abgrenzen, und damit überwiegend allein dem Zugriff des jeweiligen Sondereigentümers unterliegen, können auf diese Wohnungseigentümer durch Vereinbarung übertragen werden.
VolltextIMRRS 2010, 3394
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2010 - 5 U 934/10
Nur die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, nicht jedoch Untergemeinschaften der Sondereigentümer von Sonderobjekten. Eine gegen die Untergemeinschaft erhobene Klage ist mangels Parteifähigkeit unzulässig.
VolltextIMRRS 2010, 3392
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2010 - 8 W 83/10
1. Auch zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, kann eine unbedingte Zwangshypothek eingetragen werden.*)
2. Der Eintragung einer bedingten Zwangshypothek zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegen.*)
VolltextIMRRS 2010, 3346
AG Brühl, Urteil vom 26.04.2010 - 23 C 587/08
1. Werden lediglich 12,34% des Wärmeverbrauchs durch die elektronischen Erfassungsgeräte bei einer Einrohrheizung abgebildet und sind die Kosten zu 70% nach Verbrauch umzulegen, so muss nach einem nicht verbrauchabhängigen Maßstab, d. h. der Wohnfläche oder dem umbauten Raum der beheizten Räume, abgerechnet werden.
2. Die Festlegung des Abrechnungsmaßstabes im Rahmen der Vorgaben der Heizkostenverordnung liegt im Ermessen der Wohnungseigentümer.
VolltextIMRRS 2010, 3319
LG Saarbrücken, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 7/10
Die Missachtung einer Regelung der Gemeinschaftsordnung, wonach zur Gültigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses die Eintragung des Beschlusses in ein Beschlussbuch erforderlich ist, führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des nicht in das Beschlussbuch eingetragenen Wohnungseigentümerbeschlusses.*)
VolltextIMRRS 2010, 3316
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.04.2010 - 20 W 78/08
Die Errichtung einer aus Pflanzsteinen samt Bepflanzung mit Thujen bestehenden Mauer zwischen zwei Sondernutzungsflächen stellt eine bauliche Veränderung nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG dar.*)
VolltextIMRRS 2010, 3302
VG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2010 - 25 K 3682/10
1. Nach § 61 Abs. 1 BauO-NW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.*)
2. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 GarVO dürfen in Mittel- und Großgaragen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden.*)
3. Der WEG-Verwalter hat ein eigenes, selbständiges Recht, die zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und kann aufgrund dieser Handlungsbefugnis auch als Störer in Anspruch genommen werden.*)
VolltextIMRRS 2010, 3298
OLG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10
Auch im Rahmen des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG wird die sog. Hamburger Formel angewendet, wonach sich das Interesse bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung i.d.R. aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses berechnet. Bei formalen Mängeln ist eine weitere Reduzierung um 50 % vorzunehmen.
VolltextIMRRS 2010, 3236
LG Karlsruhe, Beschluss vom 28.05.2010 - 11 T 213/10
Das Einzelinteresse des Klägers (§ 49a I 2 GKG) bei der Anfechtung der Verwalterbestellung bemisst sich nach dem zweifachen Betrag des auf ihn entfallenden Anteils an der (Rest-)Verwaltervergütung (Abgrenzung zu OLG München, NJW-RR 2009, 1615 und OLG Celle, NJW 2010, 1154).
VolltextIMRRS 2010, 3215
AG München, Urteil vom 24.09.2009 - 483 C 434/09
Wenn keine einheitliche Entscheidung für alle Wohnungseigentümer bei mehrfacher Anfechtung eines Beschlusses durch verschiedene Eigentümer gesichert ist, ist eine vertragliche Schiedsvereinbarung der Wohnungseigentümer unwirksam.
VolltextIMRRS 2010, 3205
AG Chemnitz, Beschluss vom 28.09.2010 - 18 C 3378/09
1. Ein faktischer Verwalter haftet auch dann nicht für die Kosten eines Prozesses, der auf die Neuwahl eines Verwalters gerichtet ist, wenn er im Vorfeld des Prozesses jahrelang untätig geblieben ist.
2. Die Kosten des Ermächtigungsprozesses fallen trotz Untätigkeit des faktischen Verwalters dem klagenden Eigentümer und den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Last (Kostenaufhebung).
3. Es liegt allein in der Verantwortung der WEG-Mitglieder, aktiv nach einem neuen Hausverwalter zu suchen.
VolltextIMRRS 2010, 3177
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - V ZB 206/10
Der (schenkweise) Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf deshalb der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB. Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Verwaltervertrags oder eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung kommt es nicht an.*)
VolltextIMRRS 2010, 3137
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 105/10
1. § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Ergebnis der Intention des Gesetzgebers, klare Vorgaben hinsichtlich der Streitwertfestsetzung zu machen, um den Streitwert und das danach zu berechnende Kostenrisiko für die Beteiligten anders als nach der alten Regelung kalkulierbar zu machen.
2. Dieser Intention und dem Bestreben, gegenüber der Regelung des § 48 WEG a.F. zu reduzierteren Streitwerten zu gelangen, trägt § 49 a GKG dadurch Rechnung, dass er den Streitwert nach Abs. 1 Satz 1 von vorneherein auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung begrenzt und in Satz 2 und 3 weitere Ober- und Untergrenzen setzt.
VolltextIMRRS 2010, 3120
OLG München, Beschluss vom 26.10.2010 - 32 Wx 26/10
1. Bei einem rechtswidrigen und unentschuldigten Überbau sind die Ansprüche auf Beseitigung des Überbaus und Herausgabe der Grundstücksfläche gemeinschaftsbezogen im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG.*)
2. Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen aus § 21 Abs. 4 WEG folgenden Anspruch darauf, dass die Wohnungseigentümer über die Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Ansprüche nach billigem Ermessen entscheiden.*)
3. Jedenfalls dann, wenn nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs billigem Ermessen entspricht (Ermessensreduzierung auf Null), kann die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Geltendmachung des Anspruchs verklagt werden.*)
VolltextIMRRS 2010, 3062
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.09.2010 - 3 W 132/10
Beantragt ein Wohnungseigentümer in Ermangelung eines Verwalters die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung, so handelt es sich dabei um ein WEG-Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG und nicht um ein dem FamFG unterfallendes Verfahren analog § 37 Abs. 2 BGB.*)
VolltextIMRRS 2010, 3012
BGH, Urteil vom 01.10.2010 - V ZR 220/09
1. Besondere Nutzungen im Sinne von § 21 Abs. 7 WEG sind solche, die mit einer gesteigerten Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums einhergehen und zumindest bei typisierender Betrachtung den Anfall besonderer Kosten wahrscheinlich machen.*)
2. Die Festsetzung einer maßvoll bemessenen Umzugskostenpauschale durch Mehrheitsbeschluss nach § 21 Abs. 7 WEG entspricht nur dann den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Regelung nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führt.*)
VolltextIMRRS 2010, 2961
AG Dresden, Urteil vom 05.05.2010 - 151 C 5545/09
1. Die Frage der Wirksamkeit der Verwalterbestellung beurteilt sich ausschließlich nach der in der Teilungserklärung vereinbarten Abstimmungsregelung.
2. Sinn und Zweck der Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG ist nicht der Ausschluss anderer Abstimmungsgrundsätze als der des Kopfprinzips, kann also nicht als Verbot einer Abstimmung eines vereinbarten Objektprinzips interpretiert werden.
3. Wird die in der Teilungserklärung vereinbarte Abstimmungsregelung nach Abstimmung im Rahmen der Stimmrechtswertung missachtet und darauf basierend ein Beschluss verkündet, liegt ein Verstoß gegen materielles Recht der Gemeinschaft und gleichzeitig gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Ein solcher Beschluss ist für ungültig zu erklären.
VolltextIMRRS 2010, 2955
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.07.2010 - 9 ME 15/10
Wird in einem Bescheid eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Gebührenpflichtige bestimmt, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche und nicht ihre einzelnen Mitglieder als Schuldner der Gebühr in Anspruch genommen werden.*)
VolltextIMRRS 2010, 2953
LG Berlin, Urteil vom 26.01.2010 - 55 S 112/09
1. Die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft hat nicht die Funktion, einen unternehmerischen Erfolg zu vermitteln. Vielmehr sind allein die tatsächlich im Wirtschaftsjahr erzielten Gesamteinnahmen den tatsächlich geleisteten Ausgaben dieser Periode gegenüberzustellen.
2. Eine Ausnahme wird lediglich für die Heizkosten und teilweise für die Wasser- und Abwasserkosten gemacht.
3. Wünschen die Wohnungseigentümer eine Jahresabrechnung, die einer Bestands- und Erfolgsrechnung im Sinne des Handelsgesetzbuches entspricht (also insbesondere nach dem Abgrenzungsprinzip erfolgt), ist eine Vereinbarung erforderlich.
VolltextIMRRS 2010, 2950
AG Koblenz, Beschluss vom 28.05.2008 - 133 C 2288/07
Die "Terrorversicherung" ist keine Feuerversicherung i.S.d. § 21 Abs. 5 Ziffer 3 WEG. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, eine "Terrorversicherung" nicht abzuschließen, verstößt nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
VolltextIMRRS 2010, 2947
OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2010 - 16 W 25/10
1. Das Interesse der Beteiligten richtet sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- bzw. Teileigentums. Nach § 49a GKG beträgt der Streitwert grundsätzlich lediglich 50 % des Interesses der Beteiligten.
2. Allerdings darf der Streitwert das Interesse des oder der Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht unterschreiten. Mit dieser Regelung soll die Gleichbehandlung mit Verfahren nach der ZPO erreicht werden. Andernfalls wären die Beteiligten eines Verfahrens nach dem WEG gegenüber den Parteien in anderen Verfahren ohne sachlichen Grund besser gestellt.
VolltextIMRRS 2010, 2945
AG Schöneberg, Urteil vom 24.02.2010 - 14 C 218/09
Der Mieter braucht Maßnahmen nicht zu dulden, die nicht einer Verbesserung der Mietsache dienen, sondern eine Aufwandserleichterung für den Vermieter darstellen.
VolltextIMRRS 2010, 2922
BGH, Urteil vom 01.10.2010 - V ZR 173/09
Das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts setzt das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags voraus; dessen Aufhebung beseitigt nicht den Vorkaufsfall.*)
VolltextIMRRS 2010, 2833
AG Köln, Urteil vom 08.07.2010 - 202 C 140/07
1. § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet jeden Wohnungseigentümer von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
2. Überschreitet ein Wohnungseigentümer den danach zulässigen Gebrauch, setzt er sich Ansprüchen gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung eines Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert.
VolltextIMRRS 2010, 2832
AG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2010 - 292a C 16167/09
1. Ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung bedeutet inhaltlich den Verzicht auf bis dahin entstandene und erkennbare Schadenersatzansprüche. Sie kann als ein negatives Schuldanerkenntnis gemäß § 297 Abs. 2 BGB ausgelegt werden.
2. Der Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirates entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwaltungsbeirat objektiv keine Pflichtverletzung begangen hat, also seine Pflichten voll erfüllt hat. Solange ein Ersatzanspruch möglich erscheint, widerspricht die Entlastung ordnungsgemäßer Verwaltung.
VolltextIMRRS 2010, 2821
BVerfG, Beschluss vom 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08
1. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrecht-lichen Bereich sichert und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglicht, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt.
2. Die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums so weit wie möglich vermeiden. Als Instrumente stehen hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich des gleichheitswidrigen Sonderopfers im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen.
3. Erweist sich der Wert des entzogenen Gutes in seiner vollen Höhe als das Äquivalent eigener Leistung des Berechtigten, so ist dessen Interesse an einem vollen Wertausgleich im Allgemeinen so gewichtig, dass das Allgemeininteresse an einer möglichst niedrigen Entschädigung zurückzutreten hat. Dabei ist aber zu beachten, dass Wertminderungen bis zu einem gewissen Grade von Eigentümern als ent-schädigungsfreie Sozialbindung hinge-nommen werden müssen. Eine Enteignungsentschädigung kann deshalb als „gerecht“ i. S. von Art. 14 III 1 GG angesehen werden, die jene möglichen oder fikti-ven Wertreduzierungen durch entschädigungsfreie Sozialbindungen in Anrechnung bringt.
4. Die ebenfalls von Art. 14 I GG geschützten Interessen der Vorhabensträger an der Nutzung eines Flughafens, die durch die auf § 74 II 3 BbgVwVfG 2004 gestützte Entschädigungsauflage beschränkt werden, müssen zurücktreten, wenn die Betroffenen auf Grund der Festlegung des Stich-tags für die zu zahlende Entschädigung nicht mehr in der Lage sind, sich ein adäquates Wohngrundstück für sich und ihre Familie leisten zu können. Dabei mag zwar – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein gewisser Grundstückswertverlust auf Grund des geplanten Flughafens als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen sein. Diese Zumutbarkeitsschwelle kann jedoch überschritten sein, wenn eine Verkehrswertminderung von 50 bis 60 % eingetreten ist.
5. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, hinsichtlich der bloßen Ermittlung der Höhe der Entschädigung auf einen früheren Zeitpunkt als den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen und auf den Entschädigungsanspruch aus § 74 II 3 BbgVwVfG 2004 den enteignungsrechtlichen Grundsatz der Vorwirkung anzuwenden.
6. Sieht das einfache Recht eine mündliche Verhandlung vor, kann im gesetzwidrigen Absehen von der mündlichen Verhandlung ein Verstoß gegen Art. 103 I GG vorliegen.
VolltextIMRRS 2010, 2810
LG Bonn, Urteil vom 23.03.2010 - 8 S 286/09
Sofern der Verwaltungsvertrag vor dem vertraglichen Zeitpunkt der Abrechnungslegung gekündigt wird, ist der Wohnungsverwalter nicht zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung verpflichtet. Dies gilt soweit im Verwaltungsvertrag nichts anderes geregelt ist.
VolltextIMRRS 2010, 2807
LG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2010 - 11 S 9/08
1. Der Beschlussgegenstand ist umso genauer zu bezeichnen, je größer seine Bedeutung und je geringer der Wissensstand des einzelnen Eigentümers ist.
2. Dass die Führung von Passivprozessen eine objektiv erforderliche Maßnahme zur Nachteilsabwehr darstellt, wird gesetzlich vermutet.
3. Das Teilnahmerecht eines zu Beratungszwecken bestellten Dritten kann durch einen Geschäftsordnungsbeschluss der anwesenden Wohnungseigentümer anlässlich einer konkreten Versammlung bewilligt werden.
VolltextIMRRS 2010, 2806
LG Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2010 - 11 S 60/09
Grundsätzlich widerspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn bei der erneuten Bestellung des Verwalters keine Alternativangebote vorgelegt werden. Dies gilt nicht, bei der Bestellung eines Mehrheitseigentümers zum Verwalter einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft.
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