Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6125 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 1285LG Köln, Urteil vom 17.02.2011 - 29 S 143/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1261
BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - V ZB 236/10
Das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters bestimmt sich nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen und nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat. Deren Wert ist, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000 Euro anzusetzen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1243
LG Hamburg, Beschluss vom 03.09.2010 - 318 T 54/10
Fechten mehrere Eigentümer die Jahresabrechnung an, wird bei der Berechnung des Streitwerts nach der Hamburger Formel der höhste Einzelwert zu Grunde gelegt.
VolltextIMRRS 2011, 1236
LG Bremen, Beschluss vom 03.02.2011 - 4 T 626/10
Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen den Rechtspersönlichkeiten der "Wohnungseigentümergemeinschaft" und den "Wohnungseigentümern". Daher ist nach der Systematik des Gesetzes der Begriff der "Wohnungseigentümer" als selbstständige Rechtssubjekte und damit als eine Mehrheit von Auftraggebern bei Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abwehr einer Beschlussanfechtungsklage zu verstehen.
VolltextIMRRS 2011, 1230
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.2011 - 11 Wx 48/10
1. An die Widerlegung der Angaben zum Zustellungszeitpunkt im Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts sind strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein könnten. Nicht genügend ist es, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist.
2. Es spricht vieles dafür, dass Schadensersatzansprüche nach § 14 Nr. 1 WEG a.F. zu denjenigen Rechten gehören, bei denen im Interesse der Wohnungseigentümer oder aus Gründen des Schuldnerschutzes von vorneherein und auch ohne einen ausdrücklichen Beschluss eine einheitliche Rechtsverfolgung erforderlich ist.
3. Eine Rubrumsberichtigung kann in solchen Fällen vorgenommen werden, in denen Verfahren vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit anhängig gemacht worden sind.
4. Eine bloße Unrichtigkeit der Parteibezeichnung hindert die Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung nicht.
IMRRS 2011, 1228
AG Erfurt, Urteil vom 12.01.2011 - 5 C (WEG) 69/09
Die Wohnungseigentümer können eine Regelung beschließen, wonach dem Anbringen eines Plakats mit einer auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Meinungsäußerung im Fenster der Eigentumswohnung mit einfachem Mehrheitsbeschluss zugestimmt werden muss.
VolltextIMRRS 2011, 1227
AG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2011 - 62 C 6646/10 WEG
Verursacht eine Änderung eines Sondereigentums bei einer Maßnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft Mehrkosten, so kann die Gemeinschaft diese Mehrkosten, allerdings nur teilweise auf den Sondereigentümer übertragen. Das Maß der Übertragung orientiert sich am Einzelfall und wesentlich an den Kosten, die ohne die Änderung angefallen wären. Die Mehrkosten sowie die Zustimmungsbedürftigkeit der Änderung sind allenfalls nachrangige Kriterien.*)
VolltextIMRRS 2011, 1191
LG Oldenburg, Urteil vom 03.02.2011 - 9 O 3122/10
Zur Zuständigkeit des Landgerichts bei WEG-Streitigkeiten.
VolltextIMRRS 2011, 1190
OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.03.2011 - 8 U 43/11
Zur Zuständigkeit des Landgerichts bei WEG-Streitigkeiten.
VolltextIMRRS 2011, 1180
LG Berlin, Urteil vom 19.04.2011 - 18 OH 11/09
Geht die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund Mehrheitsbeschlusses oder aus eigenem Recht wegen Baumängeln gegen den Bauträger vor, dürfen ihre Mitglieder die Nebenintervention nach § 66 ZPO erklären.
VolltextIMRRS 2011, 1179
LG München I, Urteil vom 04.04.2011 - 1 S 16861/09
1. Ob eine zweckbestimmungswidrige Nutzung von Räumen als Spielhalle (mit Internetcafe) mehr stört als eine der Zweckbestimmung entsprechende (Gaststätten-/Imbiss-) Nutzung, kann nur aufgrund einer typisierenden Betrachtung des konkreten Einzelfalls geklärt werden.
2. Bei der typisierenden Betrachtung des konkreten Einzelfalls ist der beabsichtigte zweckbestimmungswidrige Gebrauch nach seiner Art und Durchführung sowie den damit verbundenen Folgen (z.B. Besucherfrequenz, Art der Besucher, Begleitkriminalität) zu konkretisieren und auf die örtlichen Gegebenheiten (z.B. Umfeld, Charakter der Anlage und die prägenden Verhältnisse, Lage im Gebäude) und zeitlichen Verhältnisse (etwa Öffnungszeiten) zu beziehen.
3. Der Betrieb einer Spielhalle führt jedenfalls an "sensiblen Standorten" (wie allgemeines Wohngebiet mit Schule, Kindergarten, Kirche und Geschäften im näheren Umfeld) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer intensiveren Kriminalitätsbelastung und zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Anwohner und stört daher regelmäßig mehr als der Betrieb einer Gaststätte oder eines Imbisses.
VolltextIMRRS 2011, 1178
BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 131/10
1. Ein schwerwiegender Grund, von der gesetzlichen (§ 16 Abs. 2 WEG) oder der in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen abzuweichen, setzt voraus, dass der geltende Verteilungsschlüssel für den die Änderung verlangenden Eigentümer zu einer erheblich (grundsätzlich mindestens um 25 vom Hundert) höheren Belastung als eine Verteilung der Kosten nach den Wohn- oder den Nutzflächen führt.
2. Die erhebliche Mehrbelastung des Wohnungseigentümers allein begründet noch nicht dessen Anspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG auf Änderung, weil das Maß der Belastung nicht das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Unbilligkeit des Festhaltens an dem vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel ist. Hierzu bedarf es einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls.
3. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bestimmen sich nicht nach der tatsächlich ausgeübten, sondern nach der rechtlich zulässigen Nutzung. Der Umstand, dass eine Teileigentumseinheit von der sich aus der Teilungsvereinbarung ergebenden Zweckbestimmung abweichend zu Wohnzwecken genutzt wird und damit zur Zeit auch nur wie die Wohnungseigentumseinheiten zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums beiträgt, führt nicht dazu, dass die Beibehaltung des auf der zulässigen Nutzung beruhenden Kostenverteilungsschlüssels sich als unbillig darstellt.
VolltextIMRRS 2011, 1177
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.1985 - VII ZR 72/84
1. Die Sachmängelansprüche desjenigen, der eine neuerrichtete Eigentumswohnung oder ein neuerrichtetes Haus von einem Bauträger erwirbt, richten sich nach Werkvertragsrecht. Daß das Bauwerk bei Vertragsschluß schon fertiggestellt ist, ändert hieran grundsätzlich nichts.
2. Besteller i.S. des § 640 Abs. 1 BGB ist hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums auch der einzelne Erwerber des Wohnungseigentums. Durch den Erwerbsvertrag erhält der einzelne Wohnungseigentümer einen eigenen Anspruch auf mangelfreies Gemeinschaftseigentum.
3. Eine etwaige Verjährung von Gewährleistungsansprüchen der übrigen Wohnungseigentümer hat keinen Einfluß auf die Gewährleistungsansprüche des einzelnen Erwerbers. Dieser muss sich die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gegen sich gelten lassen.
VolltextIMRRS 2011, 1171
VG München, Beschluss vom 10.01.2011 - M 8 K 10.3187
1. Innerhalb der Einheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen keine öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche der Eigentümer oder Mieter untereinander (im Anschluss an BVerwG NVwZ 1998, 954).
2. Die Wertungen der öffentlich-rechtlichen Normen, etwa solcher des öffentlichen Baurechts, gelten gleichwohl über §§ 14, 15 Abs. 3 WEG und können vor den Wohnungseigentumsgerichten geltend gemacht werden.
3. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die entsprechenden Normen nachbarschützend sind, also subjektiven Drittschutz vermitteln; schon der objektive Normgehalt ist über §§ 14, 15 Abs. 3 WEG zu berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2011, 1169
OLG Celle, Beschluss vom 29.03.2011 - 4 W 23/11
Der Wechsel eines Gesellschafters einer GbR bedarf nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Grundbuch darf hiervon nicht abhängig gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 1160
BGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 230/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1093
OLG Schleswig, Urteil vom 27.08.2009 - 5 U 49/08
1. In sog. Altverfahren - also solchen, die in der Zeit vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft begonnen worden sind - ist das Aktivrubrum unter Wahrung der Parteiidentität jedenfalls dann zu berichtigen, wenn als Kläger ursprünglich die einzelnen Wohnungseigentümer aufgetreten waren.
2. Soweit in einem Bauträgervertrag über Wohnungseigentum für den Verjährungsbeginn von Mängelansprüchen am Gemeinschaftseigentum auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Erwerber abgestellt wird, ist dies AGB-rechtlich unwirksam, soweit dadurch vom Erfordernis einer Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts abgesehen werden soll.
3. Generell kann nicht aus der bloßen Tatsache der Abnahme des Sondereigentums auf eine Abnahme auch des Gemeinschaftseigentums durch den jeweiligen Erwerber geschlossen werden. Entscheidend ist allein, ob tatsächlich eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt ist.
4. Als verjährungsunterbrechende Anerkennungshandlung i. S. vorgenannter Vorschrift kommt neben den im Gesetz ausdrücklich Benannten auch die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten im Bewusstsein, zur Gewährleistung verpflichtet zu sein, in Betracht.
5. Auch der in berechtigter Prozessstandschaft für den materiell Anspruchsberechtigten gestellte Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens hat verjährungshemmende Wirkung.
6. Zustellung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB ist auch die formlose, dem Antragsgegner zugegangene Bekanntgabe des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens.(Inzwischen durch BGH, IBR 2011, 263 überholt, d.Red.)
IMRRS 2011, 1068
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2010 - 4 W 78/10
1. Wird beim Verkauf eines Wohnhauses schuldrechtlich ein lebenslängliches Wohnungsrecht für den Verkäufer vereinbart, so kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn der Verkäufer pflegebedürftig wird, und daher die ihm zugewiesene Wohnung nicht mehr nutzen kann. Das Wohnungsrecht kann in diesem Fall eine Ersatzrente rechtfertigen, die sich an den Maßstäben in § 14 Abs. 2 AGBGB Baden-Württemberg orientiert.*)
2. Ein schuldrechtliches Wohnungsrecht ist - anders als ein dingliches Wohnungsrecht - nicht ohne Weiteres auf eine persönliche Nutzung der Wohnung durch den Berechtigten beschränkt. Die zur ergänzenden Vertragsauslegung bei dinglichen Wohnungsrechten von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind daher nicht uneingeschränkt auf ein schuldrechtliches Wohnungsrecht übertragbar.*)
VolltextIMRRS 2011, 1067
LG München I, Urteil vom 22.11.2010 - 1 S 11024/10
Nach § 25 Abs. 5 WEG ist ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Einleitung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft. Soll ein Rechtsstreit gleichzeitig gegen mehrere Wohnungseigentümer eingeleitet werden, sind sämtliche Streitgenossen vom Stimmverbot bei der Beschlussfassung betroffen. Auf die Frage, ob die zu Verklagenden als Gesamtschuldner gegenüber den Eigentümern haften, kommt es nicht an. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 WEG soll verhindern, dass ein Eigentümer, der als Streitgenosse neben anderen Eigentümern verklagt werden soll, letztlich mittelbar auch über das Vorgehen gegen sich selbst entscheidet.
VolltextIMRRS 2011, 1066
LG München I, Urteil vom 09.12.2010 - 36 S 1362/10
1. Die den Kern des Wohnungseigentums prägenden Mitgliedschaftsrechte - insbesondere Teilhaberechte - werden unzulässig beschnitten, wenn in einer großen Mehrhausanlage statt einer echten "Vertreterversammlung" eine so genannte "Delegiertenversammlung" die Rechte der Wohnungseigentümerversammlung übertragen erhält. Dies gilt jedenfalls dann, wenn pro Haus nur ein Delegierter entsandt und für diesen kein Vertreter vorgesehen ist, die Mitglied schaft eines Delegierten in der "Delegiertenversammlung" aber schon dann ruht, wenn in seiner Person ein auch nur geringfügiger Zahlungsrückstand aufgetreten ist oder eine persönliche oder sachliche "gerichtsverdächtige" Meinungsverschiedenheit besteht, weil auf diese Weise die anderen Wohnungseigentümer, die nur ab einem Quorum von 50% eine Vollversammlung einberufen lassen können, unzulässig in "Mithaft" genommen werden.
2. Richtiger Anfechtungsbeklagter gegen einen in einer solchen Konstellation gefassten "Delegiertenversammlungs-Beschluss" sind alle übrigen Wohnungseigentümer der Gesamtanlage.
3. Offen bleibt, ob an Stelle der gesetzlich vorgesehenen Versammlung der Wohnungseigentümer eine "Vertreterversammlung", auf der nicht nur die "Wünsche" der einzelnen Wohnungseigentümer berücksichtigt werden sollen, sondern die nach Maßgabe der §§ 164 ff. BGB angelegt ist, namentlich also neben dem Recht des Widerrufs einer einmal erteilten Vollmacht Weisungsbefugnisse der Vollmachtgeber vorsieht, wirksam begründet werden kann.
VolltextIMRRS 2011, 1063
LG Köln, Urteil vom 09.12.2010 - 14 O 590/10
1. Vereinbaren die Parteien beim Verkauf einer Eigentumswohnung eine Zweckbindung der Kaufpreisforderung (hier: Tilgung einer Grundschuld), so gehört die zweckgemäße Verwendung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung.
2. In diesem Fall kann eine Pfändung allein durch den nach der Zweckbindung bestimmten Empfänger erfolgen und unterliegt gegenüber Dritten (hier: Eigentümergemeinschaft) insoweit einem Pfändungsverbot gemäß § 851 Abs. 1 ZPO.
VolltextIMRRS 2011, 1055
BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - V ZB 177/10
Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).*)
VolltextIMRRS 2011, 1025
AG München, Urteil vom 29.04.2010 - 483 C 1621/09
Ein Beschluss über eine Versorgungssperre ist nicht erst dann zulässig, wenn die Gemeinschaft zuvor beschlossen hat, eine Androhung auszusprechen. Eine Androhung muss lediglich dem Vollzug vorausgehen. Dies gilt zumindest bei endgültiger und ernsthafter Zahlungsverweigerung und hohen Wohngeldrückständen.
VolltextIMRRS 2011, 0994
BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - XI ZB 20/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0979
BGH, Urteil vom 11.02.2011 - V ZR 136/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0971
AG Lörrach, Beschluss vom 12.02.2011 - 25 UR II 27/10
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichten die den Kostenansatz tätigende Behörde, die zu erhebende Gebühr nach dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung zu bemessen. Zufällige Ereignisse dürfen dies nicht beeinflussen.*)
2. Haften mehrere Sondereigentumseinheiten im Rahmen einer Globalgrundschuld so wäre es unverhältnismäßig, die Kosten der Löschung der Grundschuld alleine dem Erwerber aufzuerlegen, der den Antrag auf Entlassung aus der Haftung als letztes stellt.*)
VolltextIMRRS 2011, 0967
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.01.2011 - 3 W 196/10
Eine Garage ist nach allgemeinem Wortverständnis ein fest umschlossener Raum, der zum Abstellen von Personenkraftwagen geeignet ist, um diese vor äußeren Einflüssen zu schützen. Zum ordnungsgemäßen Zustand einer Garage gehört ihre ungestörte Erreichbarkeit. Ob der jeweilige Nutzungsberechtigte die Garage tatsächlich hierfür oder für einen anderen Zweck nutzt oder nutzen will, für die ein schmaler Zugang ausreichend ist, ist unerheblich.
VolltextIMRRS 2011, 0965
OLG München, Beschluss vom 01.04.2011 - 32 Wx 1/11
1. Für die Bekanntgabe von Vollmachten abwesender Eigentümer in der Eigentümerversammlung genügt es, dass der Versammlungsleiter feststellt, dass 1000/1000stel der Wohnungseigentümer anwesend und vertreten sind.*)
2. Bezeichnet das Landgericht den im Beschlussanfechtungsverfahren verfahrensbeteiligten Verwalter als Zeugen, so nötigt dies nicht zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung, wenn sich aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass das Landgericht den Angaben des Verwalters nicht deswegen Glauben geschenkt hat, weil er vermeintlicher Zeuge ist, sondern ihm auch geglaubt hätte, wenn er als Beteiligter Erklärungen abgegeben hätte.*)
3. Das Recht zur Beschlussanfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abrechnungsfehler den anfechtenden Wohnungseigentümer nur mit einem geringen Betrag betrifft. Dies gilt insbesondere dann, wenn generelle Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung bestehen, die innerhalb der Beschlussanfechtungsfrist nicht behoben werden können. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die die Anfechtung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist, bleibt offen.*)
4. Die Entlastung des Verwalters und der Rechnungsprüfer widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Abrechnung, auf die sich die Entlastung bezieht, fehlerhaft ist. Offen bleibt, ob insbesondere nach der Reform des Wohnungseigentumsrechts der bisher herrschenden Meinung zur Verwalterentlastung zu folgen ist.*)
5. Eine Regelung in einer Gemeinschaftsordnung, die für die Bestellung des Verwalters eine 3/4 Mehrheit aller Wohnungseigentümer vorsieht, ist nichtig.*)
VolltextIMRRS 2011, 0961
BGH, Urteil vom 18.02.2011 - V ZR 197/10
1. Der Verwalter muss bei der Durchführung eines Beschlusses den ihm bekannten Willen der Wohnungseigentümer beachten, auch soweit dieser keinen Eingang in den Beschlusstext gefunden hat.
2. Ergibt sich durch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum eine Gefahr für Sondereigentum, ist der Verwalter berechtigt, die Gefahr im Rahmen seines Notgeschäftsführungsrechts zu beseitigen.
3. Das Notgeschäftsführungsrecht berechtigt den Verwalter nur zur unmittelbaren Gefahrenbeseitigung, nicht jedoch zu einer darüberhinausgehenden dauerhaften Beseitigung eines Schadens.
IMRRS 2011, 0956
OLG München, Beschluss vom 25.01.2011 - 34 Wx 160/10
Ungeachtet des Wortlauts in § 12c IV 1 GBO ist für Anträge auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Aufhebung von § 4 II Nr. 3 RPflG (a. F.) der Rechtspfleger zuständig. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Vollübertragung der vom Richter wahrzunehmenden Aufgaben in Grundbuchsachen (Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 8.2.2010 - 3 W 12/10, BeckRS 2010, 09125; OLG Düsseldorf, I-3 Wx 214/10).*)
VolltextIMRRS 2011, 0954
BFH, Urteil vom 20.07.2010 - IX R 4/10
Die Zahlung eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für eine Zufahrtsbaulast kann zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens auch dann führen, wenn damit ein zweiter Zugang zum Grundstück eröffnet wird.*)
VolltextIMRRS 2011, 0940
BGH, Urteil vom 04.03.2011 - V ZR 156/10
1. In die Jahresabrechnung sind auch solche Ausgaben einzustellen, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat.*)
2. Maßgeblich für die Umlegung der Kosten in den Einzelabrechnungen ist der jeweils einschlägige Verteilungsschlüssel, wie er sich aus einer Vereinbarung, einem Beschluss nach § 16 Abs. 3, 4 WEG, aus § 16 Abs. 2 WEG oder einer gerichtlichen Entscheidung ergibt. Steht ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer in Rede, rechtfertigt dies nur dann eine von dem einschlägigen Umlageschlüssel abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht.*)
VolltextIMRRS 2011, 0920
BGH, Urteil vom 25.02.2011 - V ZR 208/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0916
OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - 19 W 38/10
1. Die durch einzelne Erwerber von Wohnungseigentum gesetzte Frist zur Nacherfüllung kann auch die Rechtsgrundlage für die Ausübung gemeinschaftsbezogener Rechte schaffen. Die Gemeinschaft ist berechtigt, sich auf diese Fristsetzung zu stützen und nach Fristablauf darüber zu entscheiden, ob von vornherein gemeinschaftsbezogene Rechte (Minderung, kleiner Schadensersatz) oder Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung sowie Selbstbeseitigung mit Aufwendungsersatz bzw. Vorschuss geltend gemacht werden sollen.
2. Eine erneute vorsogliche Fristsetzung durch die Gemeinschaft ist unschädlich und verändert die Rechtslage nach Ablauf der zuvor durch einzelne Erwerber gesetzten Frist nicht.
VolltextIMRRS 2011, 0795
BGH, Urteil vom 10.03.2011 - VII ZR 54/10
Werden vor Anerkennung der Teilrechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch auf Werklohn wegen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen, kann nicht allein wegen der Änderung der Rechtsprechung das Rubrum dahin berichtigt werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt ist. Es ist ein Parteiwechsel notwendig.*)
VolltextIMRRS 2011, 0791
BGH, Urteil vom 04.03.2011 - V ZR 190/10
§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG verlängert zwar den Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen sind, mildert aber die an die Bezeichnung zu stellenden Anforderungen nicht ab.*)
VolltextIMRRS 2011, 0783
LG München I, Urteil vom 20.12.2010 - 1 S 4319/10
Für die Begründung einer Haftung des Erstehers für noch offene Beiträge aus dem Vorjahreswirtschaftsplan, die neben die Haftung des Voreigentümers aus dem Wirtschaftsplan tritt, fehlt den Miteigentümern die Beschlusskompetenz. Der Ersteher haftet nur für die sogenannte Abrechnungsspitze (Anschluss an BGH NJW 1999, 3713).*)
VolltextIMRRS 2011, 0781
AG Augsburg, Urteil vom 23.02.2011 - 30 C 2739/08
Ein Bauleiter, der später vom Bauträger als Verwalter eingesetzt wird, ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, die ihm durch diese Tätigkeit bekannt gewordenen Mängel offenzulegen.
VolltextIMRRS 2011, 0779
LG München I, Urteil vom 14.02.2011 - 1 S 15864/10
Das auf eine unwirksame Vereinbarung zurückgehende, gleichwohl aber im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht wird von dem Gutglaubensschutz des § 892 BGB erfasst und kann deshalb grundsätzlich von dem Erwerber des Miteigentumsanteils, dem das vermeintliche Sondernutzungsrecht zugewiesen wurde, gutgläubig erworben werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 0773
LG München I, Urteil vom 28.02.2011 - 1 S 19089/10
§ 16 Abs. 6 WEG ist nicht auf einen Eigentümer anwendbar, der trotz grundsätzlicher Zustimmungspflicht nach §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG einer bestandskräftig genehmigten baulichen Änderung nicht zugestimmt hat.*)
VolltextIMRRS 2011, 0772
LG München I, Urteil vom 31.01.2011 - 1 S 15378/10
1. Eine Berufung des Anfechtungsklägers, die nur gegen einen Teil der nach § 46 I WEG zu verklagenden übrigen Miteigentümer gerichtet wird, ist unzulässig.*)
2. Eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist kann nicht damit begründet werden, dass das Ausgangsgericht in einer zweifelhaften Rechtsfrage eine andere Meinung als das Berufungsgericht vertreten hat.*)
3. Ist in einer Gemeinschaftsordnung § 23 I WEG nicht dahingehend abgeändert, dass Untergemeinschaften in eigenen Versammlungen Beschlüsse aufgrund der eingeräumten Beschlusskompetenz fassen können, muss sich die Anfechtungsklage gegen alle übrigen Eigentümer der Gesamtgemeinschaft richten. Das gilt auch dann, wenn bei einer Mehrhausanlage in der Gemeinschaftsordnung eine grundsätzliche Kostentrennung nach Häusern vorgesehen ist und in der Gesamtversammlung nur die Eigentümer des betroffenen Hauses abgestimmt haben; ohne Bedeutung ist dabei, ob die Teilabstimmung von den Grundsätzen des so genannten Blockstimmrechts gedeckt war (Fortführung von LG München I, Urteil vom 20.12.2010, Az.: 1 S 8346/10).*)
VolltextIMRRS 2011, 0771
KG, Beschluss vom 01.03.2011 - 1 W 57/11
1. Ein Zustimmungserfordernis gemäß § 12 WEG erfasst, falls es ohne nähere Einschränkung vereinbart ist, auch die nur teilweise Veräußerung des Wohnungs- oder Teileigentums in Form eines ideellen Miteigentumsanteils und die Veräußerung an einen Erwerber, der bereits Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.*)
2. Ist als Ausnahme von einem Zustimmungserfordernis gemäß § 12 WEG die "Veräußerung an Ehegatten" vereinbart, so gilt diese nicht für eine Veräußerung an den geschiedenen Ehegatten, die erst nach Rechtskraft der Scheidung schuldrechtlich vereinbart wird.*)
VolltextIMRRS 2011, 0765
OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2010 - 24 W 53/10
Entscheidend für die Frage, ob eine Wohnungseigentumssache oder eine allgemeine Zivilsache vorliegt, ist die Klagebegründung; maßgebend ist zwar nicht die jeweilige Anspruchsgrundlage, aus der die Ansprüche geltend gemacht werden, sondern ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.*)
VolltextIMRRS 2011, 0732
BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - V ZB 255/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0695
BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 145/10
Macht der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend, kann das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht mehr aus der sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergebenden Rechts- und Pflichtenstellung des Verwalters hergeleitet werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 0692
BGH, Urteil vom 11.02.2011 - V ZR 66/10
1. Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen.*)
2. Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu; erst wenn sie davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch machen, kann dieser allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0691
BGH, Urteil vom 18.02.2011 - V ZR 82/10
Die von § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung des § 559 Abs. 1 BGB gibt Raum für eine großzügigere Handhabung des Modernisierungsbegriffes.*)
VolltextIMRRS 2011, 0636
LG Mannheim, Urteil vom 04.03.2011 - 9 O 216/10
1. Der Bauträger darf Vermögenswerte des Auftraggebers erst entgegennehmen, wenn die Freistellung des Vertragsobjektes von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung zu Gunsten des Käufers vorgehen oder gleichstehen und die nicht übernommen werden sollen, gesichert ist und zwar auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet werden sollte.
2. Im Fall des unvollendeten Bauvorhabens ist der Grundschuldgläubiger zur Freigabe verpflichtet, wenn der dem erreichten Bautenstand entsprechende Teil der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber gezahlt ist.
VolltextIMRRS 2011, 0635
AG Rosenheim, Urteil vom 05.05.2010 - 8 C 1776/09
Nach der Schuldrechtsreform verjährt der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung gem. § 195 BGB statt bislang in 30 Jahren nunmehr in 3 Jahren.
VolltextIMRRS 2011, 0632
AG Chemnitz, Urteil vom 07.07.2010 - 18 C 272/10
1. Die einmonatige Anfechtungsfrist für WEG-Beschlüsse beginnt mit Beschlussfassung auch für ferngebliebene Eigentümer.
2. Die Nichtteilnahme an einer solchen WEG-Versammlung, und zwar im Vertrauen auf ein vages Verwalterschreiben, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
3. Ein Protokoll, welches erst am letzten Tag oder außerhalb der Anfechtungsfrist zugeht, stellt ebenfalls keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
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