Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 2712LG Braunschweig, Urteil vom 21.09.2010 - 6 S 113/10 (041)
1. Ein Beschluss, in dem es inhaltlich um die Versagung der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung einer Wohnung geht, ist nichtig, wenn ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung nicht vorliegt.
2. Die Gefahr der Majorisierung durch den Erwerber stellt keinen wichtigen Versagungsgrund dar. Der bloße Umstand, dass die Miteigentumsanteile anwachsen, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass infolge dessen die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachtet werden und der Wohnungseigentümergemeinschaft Schaden zugefügt wird.
VolltextIMRRS 2011, 2687
LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2010 - 318 S 24/09
1. Der einzelne Wohnungseigentümer hat i.d.R. keinen Anspruch auf Herausgabe der Schlüssel zum Heizungsraum ausschließlich an den Verwalter.*)
2. Das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche umfasst auch die übliche gärtnerische Pflege (Rückschnitt, Entfernung von Pflanzen und Neuanpflanzung).*)
3. Ein "Trampelpfad" im Sondernutzungsbereich ist keine bauliche Veränderung; dassselbe gilt für die geringe Vergrößerung der Terrasse.*)
4. Das Ersetzen eines alten Holzzaunes ist dem Sondernutzungsberechtigten gestattet.*)
5. Schwer vermeidbare Staubentwicklungen muss der Mietwohnungseigentümer dulden.*)
6. Zur teilgewerblichen Nutzung eines ehemaligen Schwimmbads.*)
VolltextIMRRS 2011, 2679
AG Hamburg, Urteil vom 13.04.2010 - 102D C 125/08
1. Die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung einer Wohnung ist pflichtwidrig, wenn es für diese Verweigerung keinen wichtigen Grund gibt.
2. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein ausländischer Erwerber die Benenung eines inländischen Zustellbevollmächtigten verweigert, obwohl die Teilungserklärung dies vorsieht.
VolltextIMRRS 2011, 2677
LG München I, Beschluss vom 22.02.2011 - 13 T 2375/11
Zur Verjährung eines Anspruchs auf Einräumung eines (vorbehaltenen) Nießbrauchs bei einer 1971 an die Kinder erfolgten Grundstücksschenkung.*)
VolltextIMRRS 2011, 2676
OLG München, Urteil vom 16.11.2010 - 9 U 2342/10
1. Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, alle bisher festgestellten und hinzukommenden Mängel gegenüber dem Bauträger vorzutragen und für den Fall, dass diese nicht beseitigt werden, den Verwalter mit der (gerichtlichen) Geltendmachung von Mängelansprüchen zu beauftragen und zu bevollmächtigen, ist ausreichend genau.
2. Der Mangelbegriff im Werkvertragsrecht ist nicht verschuldensabhängig. Der Besteller hat uneingeschränkt Anspruch auf Mangelbeseitigung, selbst wenn der Mangel nicht auf ein Verschulden des Unternehmers zurückgeht oder dieser schuldlos die wahre Mangelursache nicht erkennt.
3. Die Verjährung von Mängelansprüchen wird durch die Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens auch dann gehemmt, wenn der Antragsteller ein bestimmtes Mangelsymptom in seinem Antrag unter einer nicht zutreffenden Überschrift genannt und dadurch in einen nicht zutreffenden Ursachenzusammenhang gestellt hat. Die Mangelursachen muss der Besteller nicht mitteilen und darf sie auch irrtümlich falsch angeben.
VolltextIMRRS 2011, 2669
LG Hamburg, Urteil vom 18.08.2010 - 318 S 77/09
1. Ein Streit über die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterabberufung erledigt sich nicht dadurch, dass der Zeitraum für die Bestellung abgelaufen ist, jedenfalls dann nicht, wenn der Abberufungsbeschluss zugleich auch den Beschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages enthält und auch der abberufene Verwalter den Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses gestellt hat, weil der Abberufungsbeschluss und die damit verbundene Kündigung des Vertrages Auswirkungen auf die Vergütung des abberufenen Verwalters haben können (vgl. OLG München, ZMR 2006, 472).*)
2. Soweit der abberufene Verwalter zugleich Wohnungseigentümer ist und er in dieser Eigenschaft die Ungültigerklärung verlangt, fehlt ihm nach Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des Verwalters das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Abberufungsbeschlusses - und der damit zusammenhängenden Beschlussfassungen -, weil die vorzeitige Abberufung den anfechtenden Wohnungseigentümer nicht mehr in seinen Rechten verletzt; der abberufene Verwalter könnte seine Aufgaben und Pflichten nicht mehr wahrnehmen.*)
3. Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung kann bei der gebotenen objektiven Auslegung in zulässiger Weise von den in § 24 Abs. 2 WEG genannten Anforderungen abweichen, z. B. auf ein Schriftformerfordernis i. S. von § 126 BGB verzichten.*)
VolltextIMRRS 2011, 2668
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.07.2010 - 14 S 438/10
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Beschluss der Wohnungseigentümer bezüglich der Umstellung von Öl-Zentral-Heizung auf Fernwärme als modernisierende Instandsetzung i. S. des § 22 Abs. 3 i. V. mit § 21 Abs. 3 WEG angesehen werden kann.*)
2. Eine "modernisierte Instandsetzung" kann über die bloße Reparatur oder Wiederherstellung des früheren Zustands hinausgehen, selbst wenn der Ersatz in modernerem Zustand beschafft wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Neuerung die technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung gegenüber derjenigen darstellt, die sich auf die Wiederherstellung des mangelfreien Zustands beschränkt.*)
VolltextIMRRS 2011, 2652
AG Tettnang, Urteil vom 21.04.2011 - 4 C 1132/10
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, das Recht zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen.
VolltextIMRRS 2011, 2630
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11
Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu.
VolltextIMRRS 2011, 2629
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.09.2010 - 14 W 540/10
1. Aufträge verschiedener Wohnungseigentümer können ein- und dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit betreffen, obwohl sie verschiedene Gegenstände zum Inhalt haben. Verfolgen Wohnungseigentümer jeweils eigene Belange und sind die geltend gemachten Ansprüche individuell zu beurteilen, handelt es sich gleichwohl gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, wenn das Klageverlangen inhaltlich und von seiner Zielrichtung her in einem inneren Zusammenhang steht, der einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit ergibt.
2. Sofern die Wohnungseigentümer nicht als teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft klagen, sind sie mehrere Personen i. S. v. 1008 VV - RVG. Soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, erhöht sich daher die Verfahrensgebühr.
VolltextIMRRS 2011, 2628
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.09.2010 - 14 W 539/10
1. Aufträge verschiedener Wohnungseigentümer können ein- und dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit betreffen, obwohl sie verschiedene Gegenstände zum Inhalt haben. Verfolgen Wohnungseigentümer jeweils eigene Belange und sind die geltend gemachten Ansprüche individuell zu beurteilen, handelt es sich gleichwohl gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, wenn das Klageverlangen inhaltlich und von seiner Zielrichtung her in einem inneren Zusammenhang steht, der einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit ergibt.
2. Sofern die Wohnungseigentümer nicht als teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft klagen, sind sie mehrere Personen i. S. v. 1008 VV - RVG. Soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, erhöht sich daher die Verfahrensgebühr.
VolltextIMRRS 2011, 2606
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2011 - 20 W 156/11
1. Nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG ist der Eintragungsbewilligung als Anlage unter anderem eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG vorliegen. Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf kein Grundbucheintragung erfolgen, da diese formelle Eintragungsvoraussetzung ist.*)
2. Das Grundbuchamt hat die formellen Voraussetzungen des Aufteilungsplans und der Abgeschlossenheitsbescheinigung zu überprüfen.*)
3. Die beantragte Eintragung ist nur zu vollziehen, wenn Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Widersprüchlichkeit enthalten. Das Grundbuchamt hat keine Ermittlungen darüber anzustellen, ob die technischen Voraussetzungen für die Richtigkeit vorliegen, sondern offenbare Irrtümer und Abweichungen zu beanstanden.*)
VolltextIMRRS 2011, 2604
OLG München, Beschluss vom 23.09.2011 - 34 Wx 247/11
Der einem Sondereigentum (Wohnung) vorgelagerte Balkon ist auch ohne gesonderte Erklärung Bestandteil dieses Sondereigentums, so dass an ihm ein Sondernutzungsrecht für dessen Eigentümer nicht begründet werden kann.*)
VolltextIMRRS 2011, 2593
KG, Urteil vom 23.11.2010 - 7 U 8/09
1. Die Abgrenzung nach § 5 Abs. 2 WEG gilt auch bei Wohnungseigentumsanlagen, die sich aus mehreren Häusern zusammensetzen. Jeder Wohnungseigentümer hat deshalb aus seinem Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf die mangelfreie Herstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums. Dementsprechend ist bei der Beurteilung der Gewichtigkeit der Mängel nicht lediglich auf eine einzelne Wohnung oder das betreffende Haus abzustellen, sondern auf sämtliche zur Wohnungseigentumsanlage gehörende Gebäude.
2. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht deshalb unwirksam, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Wohnungseigentümergemeinschaft die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsansprüche an sich gezogen hat. Denn der Erwerber von Wohnungseigentum ist berechtigt, seine individuellen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Veräußerer ebenfalls Mängelbeseitigung fordert und noch keine weiteren Maßnahmen beschlossen hat, sondern noch verhandelt.
3. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich Verhandlungen über Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit die Hemmung der Verjährung auf alle Ansprüche erstrecken, die sich aus diesem Sachverhalt für den Gläubiger ergeben können. Gläubiger und damit Verhandlungsberechtigte sind zunächst die Inhaber der Gewährleistungsansprüche, also die einzelnen Erwerber/Miteigentümer. Denn die Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums stehen den Erwerbern aus den mit dem Veräußerer jeweils geschlossenen Verträgen zu.
4. Werden Verhandlungen über Mängel am Gemeinschaftseigentum von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft geführt, wird die Verjährung der den einzelnen Erwerbern zustehenden Mängelbeseitigungsansprüche gemäß § 203 BGB gehemmt. Da die durch den Verwalter vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft selbst nicht Anspruchsinhaberin ist, können Verhandlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Veräußerer keine Hemmung der Verjährung von nicht bestehenden Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bewirken, sondern nur eine solche der Gewährleistungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer.
5. Wird ein gerichtliches Verfahren auf Anregung des Gerichts vereinbarungsgemäß nicht betreiben, um den Ausgang eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Parallelverfahrens abzuwarten, dem ein fast identischer Sachverhalt zu Grunde liegt und in dem es insbesondere um die Frage der Verjährungshemmung geht, liegt dem eine konkludent getroffene Vereinbarung zu Grunde, die kein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern ein Stillhalteabkommen - ein sog. pactum de non petendo - darstellt, das die Einrede der Verjährung nach § 242 BGB ausschließt.
VolltextIMRRS 2011, 2568
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 237/10
Hat das Prozessgericht auf die Rüge des Gegners einen Mangel der Vollmacht verneint, kann die Wirksamkeit der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 2553
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011 - 20 W 319/08
1. Die Nutzung als Wohnung ist zweckwidrig, wenn nach der Teilungserklärung ein Verkaufsladen und nach dem Aufteilungsplan die Nutzung als Abstell-/bzw. Hobbyräume vorgesehen ist und die baulichen Gegebenheiten nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsnutzung bieten.*)
2. Die durch den Abschluss des Mietvertrages begründete Haftung des Eigentümers als mittelbarer Handlungsstörer besteht auch nach der Kündigung des Mietvertrages weiter.*)
VolltextIMRRS 2011, 2546
AG München, Urteil vom 19.09.2011 - 485 C 1864/11 WEG
1. Aus dem wohnungseigentumsrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass Hunde sowohl im Gebäude als auch in den Außenanlagen der Wohnungseigentumsanlage an die Leine zu nehmen sind.
2. Der Leinenzwang gilt unabhängig von einem entsprechenden Eigentümerbeschluss oder einer Regelung in der Hausordnung; er ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
VolltextIMRRS 2011, 2545
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 06.01.2011 - 22 C 5/10
1. Der Wohnungseigentümer ist nicht darauf beschränkt, seine Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.
2. Dies umfasst das in § 13 Abs. 1 WEG ausdrücklich bestimmte Recht, sein Wohnungseigentum zu vermieten.
3. Die Wohnungseigentümer können deshalb nicht mehrheitlich beschließen, dass Wohnungen in der Anlage nicht für Aufenthalte unter zwei Wochen (an Touristen) vermietet werden dürfen.
VolltextIMRRS 2011, 2502
OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 10 W 302/11
Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsbruchteil an einem Wohnungs- oder Teileigentum zugeordnet werden (entgegen KG, Beschluss vom 30.12.2003 - 1 W 64/03 und 1 W 65/03, ibr-online).*)
VolltextIMRRS 2011, 2468
OLG München, Urteil vom 27.06.2011 - 34 Wx 135/11
Die Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG ist wirksam und nicht mehr widerruflich, sobald sie gegenüber den Vertragsparteien oder dem mit dem Vollzug beauftragten Notar erklärt und der schuldrechtliche Vertrag abgeschlossen ist. Entfällt die Zustimmungsberechtigung - etwa durch Verwalterwechsel -, bevor der Umschreibungsantrag gestellt worden ist, bleibt hiervon die fortdauernde Wirksamkeit der im Zeitpunkt der Abgabe wirksamen Erklärung unberührt (Anschluss an OLG Düsseldorf vom 11. Mai 2011, I-3 Wx 70/11, WuM 2011, 380; a.A. OLG Hamm NJW-RR 2010, 1524).*)
VolltextIMRRS 2011, 2464
AG München, Urteil vom 08.08.2011 - 485 C 28220/10 WEG
1. Vor Beschlussfassung sind die Eigentümer über sämtliche relevanten Umstände einer geplanten Maßnahme aufzuklären, so auch über die Verschlechterung der Lichtverhältnisse in den Wohnungen aufgrund Einbaus einer Innendämmung ("Verletzung der Informationspflicht").*)
2. Trotz grundrechtlicher Verankerung des Klimaschutzes widerspricht der mit einer Innendämmung der Dachgauben einhergehende Beschluss über den Austausch von Holz- gegen Kunststofffenster den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich die Lichtverhältnisse in den Wohnungen verschlechtern und als Alternativmaßnahme eine Außendämmung möglich ist.*)
VolltextIMRRS 2011, 2462
LG München I, Beschluss vom 30.08.2011 - 36 T 6199/11
1. Jeder Wohnungseigentümer hat auch ohne Vereinbarung unabhängig von § 24 Abs. 2 WEG unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG das Recht, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
2. Dabei entspricht ein Verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf der Eigentümerversammlung besprochen wird, ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Gründe dafür vorliegen, ihn zu erörtern und zum Gegenstand einer Abstimmung zu machen.
3. Die Punkte "Wahl von drei Verwaltungsbeiräten/Neuwahl des Verwaltungsbeirates", "namentliche Aufzählung der Anwesenden bzw. deren Vertreter in der Eigentümerversammlung im Protokoll und bei Antrag auf Überlassung von Kopien der an Verwalter erteilten Vollmachten" sowie "Überprüfung der Hausmeistervergütung" fallen hierunter.
4. Eine einstweilige Verfügung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Verfügungskläger ausnahmsweise auf die sofortige Erfüllung des geltend gemachten Anspruches so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Hauptsacheverfahren nicht abwarten könnte, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden.
VolltextIMRRS 2011, 2461
BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - V ZB 300/10
1. Von § 16 Abs. 1 GBO werden nur Vorbehalte erfasst, die den Grundbuchvollzug betreffen, nicht aber Konstellationen, in denen die Eintragung eines dinglichen Rechts beantragt wird, das materiell-rechtlich unter einer Bedingung steht.
2. Dem das Grundbuchrecht beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz wird nur entsprochen, wenn der Umfang der Belastung ohne Weiteres aus der Eintragung selbst oder - soweit eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig ist - in Verbindung mit dieser ersichtlich ist.
3. Dieser Anforderung wird schon dann genügt, wenn die höchstmögliche Belastung für jeden Dritten erkennbar ist und deren Umfang zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund feststellbarer Umstände bestimmbar ist.
4. Für die von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigten Abgaben ist anerkannt, dass der Eintragung einer Sicherungshypothek, die bedingt ist durch das Nichteingreifen des Vorrangs, keine Bedenken entgegenstehen.
5. Für die Anknüpfung einer Bedingung an § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG gilt nichts anderes.
VolltextIMRRS 2011, 2438
BGH, Urteil vom 22.07.2011 - V ZR 245/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2388
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 171/10
1. Im Anwendungsbereich des § 50 WEG müssen in einem Kostenfestsetzungsverfahren sämtliche Kostengläubiger beteiligt werden.*)
2. Sind nach § 50 WEG nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig, kommt die vorrangige Erstattung des von der Mehrheit der beklagten Wohnungseigentümer beauftragten Prozessbevollmächtigten nur in Betracht, wenn den übrigen Beklagten Gelegenheit gegeben worden ist, auf die Willensbildung Einfluss zu nehmen; ansonsten ist der Kostenerstattungsanspruch zu quoteln.*)
VolltextIMRRS 2011, 2334
BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - V ZA 1/11
Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken ist unzulässig.
VolltextIMRRS 2011, 2333
BGH, Urteil vom 08.07.2011 - V ZR 34/11
1. Die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste in der Berufungsinstanz stellt keine Klageänderung dar.
2. Die fehlende Angabe der Namen und Anschriften bisher nicht benannter Wohnungseigentümer kann deshalb im Berufungsrechtszug mit der Folge nachgeholt werden, dass der Mangel der Zulässigkeit der Klage geheilt wird.
VolltextIMRRS 2011, 2330
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2011 - 20 W 75/08
1. Im Verfahren nach § 43 WEG betrifft der Streit von Wohnungseigentümern über das Bestehen von Sondereigentum an einem Gebäudeteil nur eine Vorfrage.*)
2. Bei Bildung von Wohnungseigentum vor (vollständiger) Bauausführung entsteht Sondereigentum mit schrittweiser Herstellung der Raumeinheiten auch dann, wenn die Bauausführung in nicht unwesentlichem Umfang vom durch Wahrung im Grundbuch verbindlich gewordenen Aufteilungsplan abweicht.*)
3. Auch ein Durchgang in einem Hinterhaus, der zum Erreichen des dahintergelegenen in Gemeinschaftseigentum stehenden Gartengeländes benutzt werden muss, steht zwingend im Gemeinschaftseigentum.*)
VolltextIMRRS 2011, 2286
BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IX ZR 120/10
1. In der Insolvenz eines Wohnungseigentümers ist die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten, vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums absonderungsberechtigt.*)
2. Sofern die Berechtigten gegen den säumigen Wohnungseigentümer vor der Insolvenzeröffnung keinen Zahlungstitel erlangt haben, können sie den das Absonderungsrecht bestreitenden Insolvenzverwalter mit der Pfandklage auf Duldung der Zwangsversteigerung in die Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. Das Prozessgericht muss in diesem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen des Vorrechts gegeben sind.*)
3. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wohnungseigentümers entsteht das Vorrecht wegen der Hausgeldansprüche an der bis dahin nicht beschlagnahmten Eigentumswohnung mit der Verfahrenseröffnung.*)
VolltextIMRRS 2011, 2283
OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2011 - 15 Wx 120/10
1. Wird bei einer Öffnung des Erdreichs vor dem gemeinschaftlichen, bereits mehr als 40 Jahre alten Gebäude festgestellt, dass einzelne Tonrohre gebrochen sind und eine Außenisolierung des Kellermauerwerks nicht mehr vorhanden ist, so ist eine Auftragserteilung an der Baustelle zu umfassenden Sanierungsarbeiten durch Verlegung einer Drainage und einer Außenisolierung des Kellermauerwerks durch die Notgeschäftsführungsbefugnis des Verwalters (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG) nicht gedeckt.*)
2. Zum Umfang der sich daraus ergebenden Verpflichtung des Verwalters zum Schadensersatz.*)
VolltextIMRRS 2011, 2275
OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2011 - 15 W 183/11
Die nach § 24 Abs. 6 WEG erforderliche Unterschrift eines Miteigentümers kann auch von einem solchen geleistet werden, der Mitglied des Verwaltungsbeirates ist. Auch die Beifügung des Zusatzes "Beirat" zur Unterschrift ändert nichts daran, dass es sich um die Unterschrift eines Miteigentümers handelt (gegen OLG Düsseldorf, IMR 2010, 335).*)
VolltextIMRRS 2011, 2258
OLG München, Beschluss vom 10.03.2011 - 25 U 4100/10
1. Wirft der Versicherungsnehmer dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor, die Jahrsabrechnungen bereits seit der Zeit vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags falsch zu erstellen, so kann er wegen Vorvertraglichkeit keinen Rechtschutz für die Anfechtung des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft betreffend die Zurückstellung der Genehmigung der Abrechnung für nach Abschluss des RechtsschutzversVertrags liegende Zeiträume verlangen.
2. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer den Beschluss betreffend die Verwalterbestellung für einen nach Abschluss des RechtsschutzversVertrags liegenden Zeitraum (auch) mit der Begründung anfechten möchte, dass der Verwalter bereits seit der Zeit vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags falsch abrechne und damit gezeigt habe, dass er sein Handwerk nicht beherrsche.
VolltextIMRRS 2011, 2212
BGH, Urteil vom 08.07.2011 - V ZR 2/11
Im Rahmen einer gegen einen Entziehungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage ist zu prüfen, ob dem Beschluss die erforderliche Abmahnung vorausgegangen ist. Dagegen ist die inhaltliche Richtigkeit der in der Abmahnung aufgeführten Gründe und die Frage, ob nach der Abmahnung erneut gegen Pflichten verstoßen worden ist, ausschließlich Gegenstand der Entziehungsklage (Fortführung des Senatsurteils vom 19.01.2007 - V ZR 26/06, IMR 2007, 121 = BGHZ 170, 369 ff.).*)
VolltextIMRRS 2011, 2211
AG Langenfeld, Urteil vom 05.01.2011 - 64 C 109/10
Enthält die Gemeinschaftsordnung keinerlei Regelung darüber, dass und gegebenenfalls mit welchen Verteilerschlüsseln die Teileigentumseinheit des Klägers an den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten teilnimmt, so kann der Kläger nicht aufgrund der Öffnungsklausel durch einen Mehrheitsbeschluss zur Tragung der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten herangezogen werden. Um eine Beteiligung der Teileigentumseinheit an den gemeinschaftlichen Lasten und Kosten zu begründen, muss vielmehr die Gemeinschaftsordnung selbst geändert werden.
VolltextIMRRS 2011, 2206
AG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2011 - 292a C 7251/10
1. Die Entscheidungsfreiheit der Wohnungseigentümer über die Abänderung eines Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG ist durch den nach der Heizkostenverordnung zulässigen Maßstab begrenzt (BGH, WuM 2010, 591 f). § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV stellt eine zwingende Norm dar, die für alle Gebäude, die die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, für Abrechnungsperioden ab dem 1.1.2009 gilt. Bei der Kostenverteilung haben die Wohnungseigentümer im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizKV und der früheren Gesetzeslage keinen Ermessensspielraum mehr.
2. Jeder Wohnungseigentümer kann gem. § 21 Abs. 3 WEG verlangen, dass die Heizkosten zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Wohnfläche verteilt werden, denn nur eine der Heizkostenverordnung genügende Abrechnung entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.
VolltextIMRRS 2011, 2189
AG Beckum, Urteil vom 12.11.2010 - 19 C 10/10
Bei Vertretung durch denselben Anwalt bedarf die fristwahrende Parteiänderung auf die übrigen Eigentümer keiner förmlichen Zustellung. Sie kann auch "hilfsweise" erklärt werden.
VolltextIMRRS 2011, 2184
BGH, Urteil vom 10.06.2011 - V ZR 222/10
1. Derjenige, der eine Eigentümerversammlung einberuft, kann diese auch wieder absagen.
2. Nur bei einvernehmlichem Vorgehen kann die Eigentümerversammlung an einem anderen Ort als dem ursprünglich gemeinsam festgelegten durchgeführt werden.
3. Eine als "Vollversammlung" einberufene Eigentümerversammlung kann etwaige Einberufungsmängel nur dann heilen, wen sämtliche Wohnungseigentümer in der Versammlung später auch tatsächlich anwesend sind.
VolltextIMRRS 2011, 2123
BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - V ZR 22/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2039
OLG Köln, Urteil vom 21.12.2010 - 24 U 99/10
1. Wird die Maklerleistung erst nach dem Wirksamwerden der Kündigung eines Makleralleinauftrags erbracht, wäre ein eindeutiges Provisionsverlangen dem Maklerkunden gegenüber erforderlich gewesen, das Grundlage für den konkludenten Abschluss eines neuen Maklervertrags sein könnte. Fehlt ein ausdrückliches Provisionsverlangen des Maklers, folgt aus der Tatsache, dass eine Partei sich die Mitwirkung des Maklers nach Kündigung gefallen lässt, nicht notwendigerweise, dass sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will.
2. Nach der Kündigung des Makleralleinauftrags besteht kein einfacher Maklervertrag fort, wenn die Kündigung nur als Wunsch zur uneingeschränkten Beendigung des Vertragsverhältnisses insgesamt verstanden werden kann.
VolltextIMRRS 2011, 2036
LG Köln, Urteil vom 27.01.2011 - 29 S 121/10
1. Der Verwalter hat das Gemeinschaftseigentum regelmässig daraufhin zu kontrollieren, ob es sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dieser Pflicht kann er unter anderem durch regelmässige Begehung der Wohnanlage nachkommen.
2. Kann er die Kontrollbegehungen nicht selbst oder durch Hilfskräfte, die er jederzeit einschalten kann, erledigen, so hat er die Wohnungseigentümer hierauf und auf deren eigene Verantwortung für das Gemeinschaftseigentum hinzuweisen und anzuregen, dass sie den Abschluss eines Wartungsvertrags mit einer Fachfirma beschließen.
3. Der Maßstab für die Erfüllung der Verwalterpflichten zur Kontrolle des Gemeinschaftseigentums und damit bei der Mängelfeststellung bestimmt sich nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines durchschnittlichen Verwalters unter den Umständen des konkreten Vertragsverhältnisses.
4. Bei Feuchtigkeitsschäden, deren Ursache im Gemeinschaftseigentum liegen kann, hat der Verwalter die Schadensursache festzustellen; verletzt er diese Pflicht, so haftet er einem betroffenen Wohnungseigentümer auch dann auf Schadensersatz, wenn die Schadensursache im Sondereigentum liegt.
5. Bei pflichtwidriger Untätigkeit hat der Verwalter einem Eigentümer die Kosten eines Privatgutachters zu ersetzen.
VolltextIMRRS 2011, 2027
BGH, Urteil vom 15.07.2011 - V ZR 21/11
Überlässt der Verwalter einem Wohnungseigentümer Verwaltungsunterlagen zur Prüfung außerhalb seiner Geschäftsräume, kommt regelmäßig ein Leihvertrag zu Stande mit der Folge, dass der Verwalter die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen kann.*)
VolltextIMRRS 2011, 2023
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2011 - 20 W 69/11
Bereits zur Aufteilung gemäß § 8 WEG ist die Zustimmung der Gläubiger der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte erforderlich.*)
VolltextIMRRS 2011, 2022
BGH, Urteil vom 08.07.2011 - V ZR 176/10
1. Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.*)
2. Bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Wohnungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper und Anschlussleitungen gegeben werden. Danach können sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn die alten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel sind.*)
IMRRS 2011, 2010
AG Offenbach, Urteil vom 19.10.2010 - 330 C 16/10
1. Die Wiederbestellung eines Verwalters entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er die Beschlusssammlung falsch führt.
2. Eine derart fehlerhafte Führung der Beschlusssammlung liegt vor, wenn sie den Wortlaut der gefassten Beschlüsse nicht enthält, sondern die Beschlussgegenstände nur schlagwortartig bezeichnet.
VolltextIMRRS 2011, 2008
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2011 - 13 W 15/11
1. Die Zustimmung nach § 12 WEG ist bis zu dem Zeitpunkt frei widerruflich, in dem der Antrag auf Eigentumsumschreibung bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
2. Die Berechtigung zur Erklärung der Zustimmung - und damit auch zum Widerruf derselben - muss bis zum nach § 873 Abs. 2 BGB entscheidenden Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und ein Verlust dieser Rechtsposition lässt die Zustimmung unwirksam werden.
VolltextIMRRS 2011, 1999
BGH, Urteil vom 10.06.2011 - V ZR 146/10
1. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen.*)
2. Im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch kann eine einstweilige Regelung zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG aF nicht mehr von Amts wegen getroffen, wohl aber weiterhin beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO getroffen werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 1998
BFH, Urteil vom 30.06.2011 - V R 37/10
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Umfasst der Begriff der Bauleistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen?
2. Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt:
Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben?
3. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?
4. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. oben Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. oben Frage 3) nicht berechtigt ist:
a) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung?
b) Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger oder allgemein nicht anzuwenden ist?
VolltextIMRRS 2011, 1980
OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.07.2011 - 8 W 229/11
Ein Vollzugshindernis für die Eintragung einer Aufteilung gemäß § 3 WEG kann nicht daraus gefolgert werden, dass sich auf dem Stammgrundstück ausschließlich die Tiefgaragenzufahrt befindet und der gesamte Bauteil der Tiefgarage infolge eines rechtmäßigen (anfänglich gestatteten) Überbaus auf dem Nachbargrundstück. Beide Bauteile bilden ein einheitliches Gebäude. Die Größe und die wirtschaftliche Bedeutung des übergebauten Gebäudeteils im Verhältnis zu dem auf dem Grundstück des Erbauers liegenden "Stammteils" sind unerheblich.*)
VolltextIMRRS 2011, 1971
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.06.2011 - 2-13 S 33/10
Auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH, IMR 2011, 168) kann der einzelne Eigentümer - im Gegensatz zum Verwalter - noch Prozessstandschafter sein.
VolltextIMRRS 2011, 1968
LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2010 - 318 S 206/09
1. Bei der 2-Monats-Frist zur Begründung der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Komponente der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 HS 1 WEG; ihre Versäumung führt - wie hier - zur Abweisung der Klage als unbegründet. Diese Frist ist Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten und führt dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.
2. Der Eigentümergemeinschaft obliegt bei der Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. § 21 Abs. 1 und 3 WEG) ein Ermessenspielraum, der in § 22 Abs. 1 WEG lediglich in dem dazu erforderlichen Quorum begrenzt ist. Ob und in welcher Weise dieses Ermessen bei der Fassung eines Beschlusses fehlerhaft ausgeübt worden ist, muss der Kläger substanziiert darlegen.
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