Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6217 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 2259
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 04.04.2012 - 539 C 24/11
Eine Feststellungsklage kann trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit Leistungsklage - hier auf Duldung oder Zustimmung im Rahmen eines Beschlusses gem. § 22 WEG - zu erheben dann zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, NJW 1978, 1520, 1521; BGH vom 17.1.2012 - XI ZR 254/10).*)

IMRRS 2012, 2256

LG Hamburg, Urteil vom 29.02.2012 - 318 S 8/11
1. Die Versäumung der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 HS. 1 WEG führt zur Abweisung der Klage als unbegründet.
2. Der Lebenssachverhalt, auf den eine Anfechtungsklage gestützt wird, muss sich in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 HS. 1 WEG eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben, wegen Einzelheiten kann auf Anlagen verwiesen werden.
3. Die Eigentümer haben bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, der die ausreichende Liquidität der Gemeinschaft im laufenden (Abrechnungs-)Jahr gewährleisten soll, einen weiten Ermessenspielraum.
4. Für die Beurteilung der Frage, ob das Anbringen eines Firmenschildes am Gemeinschaftseigentum den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung einer oder mehrerer Wohnungen im Erdgeschoss nicht zu Wohnzwecken nach der zwischen den Parteien geltenden Teilungserklärung zulässig ist oder nicht, sondern lediglich (isoliert) auf die Zulässigkeit der Schildanbringung.

IMRRS 2012, 2247

BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 145/11
1. Eine Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist ausnahmslos gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitgenossen zu richten, und zwar auch dann, wenn der Beschluss einer Untergemeinschaft angefochten wird (im Anschluss an IMR 2012, 82).
2. Für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses, welche keinen von der Anfechtungsklage zu unterscheidenden Streitgegenstand betrifft, gilt nichts anderes.

IMRRS 2012, 2246

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 W 187/11
1. Eine rügelose Verhandlung zur Sache vor dem unzuständigen Gericht hindert eine Verweisung an das zuständige Gericht nicht, wenn es an der nach § 504 ZPO erforderlichen Belehrung des Beklagten über die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gefehlt hat.*)
2. Erfolgt der Hinweis nach § 504 ZPO erst nach mündlicher Verhandlung, wird die Sperre des § 39 S. 2 ZPO erst von diesem Zeitpunkt an aufgehoben und das sachlich unzuständige Gericht erst durch rügelose Verhandlung des Beklagten in der nächsten mündlichen Verhandlung zuständig.*)
3. Ein vor der mündlichen Verhandlung erklärter Verzicht des Beklagten auf die Erhebung der Rüge der Unzuständigkeit entfaltet Wirkungen nur, wenn Form und sachliche Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 ZPO gegeben sind.*)

IMRRS 2012, 2239

BGH, Urteil vom 22.06.2012 - V ZR 73/11
Der teilende Eigentümer kann sich in der Teilungserklärung ermächtigen lassen, bei Verkauf der Wohnungseigentumseinheiten dem jeweiligen Erwerber das Sondernutzungsrecht an bestimmten Flächen einzuräumen und dessen Inhalt näher zu bestimmen.

IMRRS 2012, 2157

BGH, Urteil vom 02.03.2012 - V ZR 89/11
Auch in Wohnungseigentümergemeinschaften, die aus mehreren Untergemeinschaften bestehen, ist eine Anfechtungsklage gegen alle übrigen Eigentümer zu richten, selbst wenn diese Untergemeinschaften eigene Beschlusskompetenzen haben.

IMRRS 2012, 2154

AG Kassel, Beschluss vom 23.05.2012 - 800 C 4844/11
Die Übernahme von Unterbringungskosten von Miteigentümern, die nach einem Dachstuhlbrand mit löschwasserbedingten Wasserschaden die Wohnung verlassen müssen, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn hierfür keine rechtliche Verpflichtung besteht.

IMRRS 2012, 2091

KG, vom 24.05.2012 - 1 W 121/12
Eine nach § 12 Abs. 1 WEG im Grundbuch eingetragene Veräußerungsbeschränkung, wonach die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, erfasst auch eine rechtsgeschäftliche Übertragung im Wege der Schenkung (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 W 97/10, IMR 2010, 529).*)

IMRRS 2012, 2088

AG Offenbach, Urteil vom 27.04.2012 - 330 C 202/11
Sind zwei Wohnungseigentümer nicht nur jeweils Alleineigentümer einer Wohnung, sondern außerdem jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer dritten Wohnung, so steht ihnen im Rahmen des gesetzlichen Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 WEG) nicht nur jeweils eine (allein abzugebende) Stimme, sondern hinischtlich des Miteigentums zusätzlich eine (gemeinschaftlich abzugebende) Stimme zu.*)

IMRRS 2012, 2072

LG Hamburg, Urteil vom 15.02.2012 - 318 S 119/11
1. Zwar sind die Beschlüsse über die Durchführung der Sanierungsmaßnahme und die Finanzierung der Maßnahme inhaltlich untrennbar miteinander verknüpft. Jedenfalls bei einer größeren Instandsetzungsmaßnahme müssen die Eigentümer mit über die Finanzierung beschließen. Fehlt ein solcher Beschluss ganz oder ist er auf Anfechtung für ungültig zu erklären, widerspricht auch der Sanierungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung, weil dieser nicht ohne Finanzierungsregelung alleine stehen bleiben kann.
2. Bittet ein Wohnungseigentümer den WEG - Verwalter vor einer Eigentümerversammlung um die Übersendung von Kopien eingeholter Vergleichsangebote, soweit solche vorhanden seien, darf der Verwalter die Anfrage nicht unbeantwortet lassen. Ein Sanierungsbeschluss ist für ungültig zu erklären, wenn jedenfalls dem Eigentümer nicht - wie dies erforderlich gewesen wäre -zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mehrere Vergleichsangebote vorlagen.
3. Die Entscheidung darüber, ob Sanierungskosten primär aus der Instandhaltungsrücklage oder primär aus dem rücklagenfreien Verwaltungsvermögen oder zu gleichen Anteilen aus beiden "Töpfen" entnommen werden sollten, konnte die Eigentümerversammlung nur selbst treffen und nicht wirksam der Verwaltung überlassen.
IMRRS 2012, 2070

OLG München, Beschluss vom 26.04.2012 - 34 Wx 558/11
1. Zur Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung.*)
2. Kommt es in einzelnen Häusern einer Mehrhausanlage durch einen Nachtrag zur Teilungserklärung zu Veränderungen im Verhältnis des Gemeinschaftseigentums zum Sondereigentum (hier: Öffnung der Dachhaut durch Einbau von Terrassen), bedarf es der Zustimmung der Grundpfandgläubiger der übrigen Häuser auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung eine weitestgehende Verselbständigung der einzelnen Häuser, etwa durch ein umfassendes Sondernutzungsrecht für die jeweiligen Eigentümer an "ihrem" Haus, vorsieht.*)

IMRRS 2012, 2069

BGH, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 204/11
1. Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder stellt eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung dar, die vom Wohnzweck nicht mehr getragen wird.
2. Wird einer Tagesmutter durch Beschluss der Eigentümerversammlung diese Tätigkeit bestandskräftig untersagt, so hat sie die Tätigkeit zu unterlassen.
3. Der Tagesmutter bleibt es aber unbenommen, beim Verwalter oder der Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Antrag Erteilung einer Zustimmung zum Betrieb einer - nach Anzahl der zu betreuenden Kinder und zeitlichem Umfang konkret beschriebenen - Kindertagespflegestelle in ihrer Wohnungzu stellen.
4. Über diesen Antrag wäre unter Berücksichtigung der tatsächlichen konkreten Gegebenheiten innerhalb der Wohnungseigentumsanlage, der Wertungen des § 22 Abs. 1a BImSchG, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlen soll, und der in der Teilungserklärung ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Erteilung von Auflagen zu entscheiden.

IMRRS 2012, 2064

LG Stade, Beschluss vom 07.12.2011 - 9 T 195/10
Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit, so dass im Regelfall keine Verpflichtung der Mitglieder zur Übertragung von Miteigentumsanteilen auf ein anderes Mitglied der WEG besteht. Zu dem unverzichtbaren Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts gehören ohne weiteres die sachliche Zuordnung zum Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum, die weder einer Vereinbarung noch gar einer Beschlussfassung gegen den Willen der Betroffenen zugänglich sind.

IMRRS 2012, 2023

BGH, Urteil vom 22.06.2012 - V ZR 190/11
1. Bei der Bestellung des Verwalters haben die Wohnungseigentümer wie bei der Abberufung einen Beurteilungsspielraum.*)
2. Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann Verwalterin einer WEG sein.*)
3. Zum Verwalter einer WEG darf unabhängig von der Rechtsform - nur bestellt werden, wer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und ausreichende Sicherheit im Haftungsfall bietet.*)
4. Besteht bei objektiver Betrachtung Anlass, die Bonität des in Aussicht genommenen Verwalters zu prüfen, müssen die Wohnungseigentümer die Bestellung zurückstellen, bis sie Unterlagen oder andere Erkenntnisse haben, die eine entsprechende Entscheidung erlauben.*)

IMRRS 2012, 2021

LG Köln, Urteil vom 22.12.2011 - 29 S 138/11
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient. Es entfällt deshalb nur ausnahmsweise, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann.
2. Ordnungsgemäß ist ein Gebrauch, der bei umfassender Einzelfallbetrachtung speziell unter Berücksichtigung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (§§ 13, 14 Nr. 1 WEG) und sonstigem Recht entspricht.

IMRRS 2012, 2015

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.01.2011 - 5 W 21/11
Nach dem Wortlaut des § 49 a GKG ist nicht nur auf das Interesse des Klägers, sondern auch auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung abzustellen. Deshalb kann grundsätzlich der "Hamburger Formel" gefolgt werden.

IMRRS 2012, 2014

LG Köln, Beschluss vom 11.07.2011 - 29 T 47/11
Über materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche ist nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu entscheiden.

IMRRS 2012, 2009

OLG München, Urteil vom 03.07.2012 - 13 U 2506/11 Bau
1. Grundsätzlich muss nicht nur das Sondereigentum, sondern auch das Gemeinschaftseigentum von jedem einzelnen Erwerber abgenommen werden.
2. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Erwerber hat nur für den jeweiligen einzelnen Erwerber Folgen und wirkt nicht für andere - etwa zeitlich nachfolgende - Erwerber. Damit sind Mängelansprüche erst dann verjährt, wenn für den letzten Erwerber ("Nachzügler") Verjährungseintritt erfolgt ist.
3. Jeder einzelne Erwerber kann Mängel am Gemeinschaftseigentum eigenständig geltend machen.
4. Will die Wohnungseigentümergemeinschaft an der Stelle des Erwerbers diesem zustehenden Mängelansprüche einklagen, so muss sie zunächst die Erwerberrechte durch Beschluss an sich ziehen und sodann - soweit sie den Verwalter mit deren gerichtlicher Durchsetzung betrauen will - den Verwalter mit einem weiteren Mehrheitsbeschluss ermächtigen.

IMRRS 2012, 1994

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2012 - 15 Wx 251/11
1. Eine Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist grundsätzlich keine ordnungsgemäße Verwaltung i.S.d. § 21 WEG ist.
2. Allenfalls in Ausnahmefällen kann die Pflicht zur gemeinsamen Kostentragung und die allgemeine Treuepflicht der Miteigentümer eine Darlehensaufnahme praktisch zwingend gebieten.
3. Dies ist etwa der Fall, wenn bereits entstandene (laufende) Kosten oder zwingend notwendige Ausgaben (z. B. Aufwendungen für Heizmaterial im Winter) kurzfristig nur durch ein Darlehen abgedeckt werden können und die Darlehenshöhe in einem angemessenen Verhältnis zur Wirtschaftskraft der Gemeinschaft steht.
4. Die Finanzierung einer längerfristig planbaren Sanierungs- oder Baumaßnahme durch ein Darlehen der Gemeinschaft entspricht in aller Regel aber nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

IMRRS 2012, 1988

OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2012 - I-15 W 96/11
Die Veräußerung sämtlicher Sondereigentumseinheiten einer Anlage an einen Erwerber unterfällt nicht dem gem. § 12 Abs. 1 WEG in der Teilungserklärung begründeten Zustimmungserfordernis.*)

IMRRS 2012, 1926

OLG München, Beschluss vom 27.06.2012 - 34 Wx 71/12
1. Sind Teilungserklärung und Aufteilungsplan, was die Zugehörigkeit eines Raums zum Sondereigentum betrifft, widersprüchlich, so entsteht kein Sondereigentum an diesem Raum.*)
2. Weist das Grundbuch einen in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Raum als Sondereigentum aus, so entsteht insoweit eine inhaltlich unzulässige Eintragung.*)

IMRRS 2012, 1923

LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2011 - 25 T 572/11
Muss das Gericht in einem laufenden Wohnungseigentumsverfahren einen Ersatzzustellungsvertreter bestellen, weil die Wohnungseigentümer ihre insoweit gesetzliche, von einem konkreten Rechtsstreit losgelöste Pflicht zu erfüllen versäumt haben, wird eine persönliche Haftung der Wohnungseigentümer für die beim Ersatzzustellungsvertreter entstehenden Kosten begründet, die nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendige Kosten anzusehen sind.

IMRRS 2012, 1914

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2012 - 291a C 6680/11
Der bloße Antritt eines Erbes ist kein ausreichendes Handeln, das zur Begründung einer reinen Eigenschuld des Erben für weitere Wohngelder führt.

IMRRS 2012, 1912

LG Hamburg, Urteil vom 29.02.2012 - 318 S 16/11
Soweit es um den im Mauerwerk nach innen verspringenden Raum, der nur nach vorne hin geöffnet ist und dort bis zur Kante der Bauwerksflucht reicht, geht, handelt es sich um eine Loggia. Geht es hingegen um die außerhalb der Gebäudemauern liegende Kragplatte nebst Geländer und Aufbau, die etwas mehr als 1,1 m von der Gebäudewand aus in den Luftraum über die Balkone der Wohnungen der anderen Eigentümer ragt, handelt es sich um einen Balkon.

IMRRS 2012, 1877

AG Spandau, Urteil vom 13.12.2011 - 70 C 112/11 WEG
Auch wenn die Leitungen und die Heizkörper der Zentralheizung bis zum Anschluss an die gemeinsamen Leitungen im Sondereigentum stehen (BGH, GE 2011, 1165) und die Wohnungseigentümer über deren Reparatur nicht durch Mehrheitsbeschluss entscheiden dürfen, können sie durch Pflichten zu Anzeigen und Genehmigungen sicherstellen, dass die gemeinsame Heizungsanlage vor, während und nach der individuellen Reparatur funktionsfähig bleibt.

IMRRS 2012, 1876

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2012 - 9 U 228/11
Soweit in der Miteigentümervereinbarung ausschließlich Regelungen über das gemeinschaftliche Sondernutzungsrecht bezüglich einer Reihe von Stellplätzen getroffen wurde, kann der einzelne Eigentümer kein alleiniges Sondernutzungsrecht hinsichtlich einer bestimmten Teilfläche ohne Mitwirkung der übrigen Teileigentümer begründen.

IMRRS 2012, 1832

LG Duisburg, Urteil vom 29.11.2011 - 6 O 82/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2012, 1830

AG Wiesbaden, Urteil vom 13.01.2012 - 92 C 4523/11
Ist in einer Gemeinschaftsordnung das Objektprinzip vereinbart, besitzt auch der Teileigentümer eine Stimme in der Eigentümerversammlung.*)

IMRRS 2012, 1814

BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11
1. Der DIN 4109 kommt ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft- und Trittschall zu dulden haben.*)
2. Der zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten.*)
3. Der Umstand, dass ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird, rechtfertigt nicht die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109.*)
4. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes.*)

IMRRS 2012, 1813

BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 225/11
§ 16 Abs. 3 WEG begründet nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen.*)

IMRRS 2012, 1809

LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2012 - 318 S 164/11
1. Auch nach Vollzug des angefochtenen Beschlusses besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtungsklage, solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse nicht sicher auszuschließen sind.
2. Die Vergabe eines Auftrags zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum setzt regelmäßig voraus, dass der Verwalter mehrere Alternativ- und Konkurrenzangebote einholt.
3. Die Vergleichsangebote müssen den Wohnungseigentümern zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegen.
4. In erster Linie ist es Sache der Wohnungseigentümer selbst, für die Beseitigung von Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen.
5. Etwas anderes gilt gemäß § 27 Abs. 1 Ziff. 3 WEG ausnahmsweise nur in dringenden Fällen für Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schaden vom gemeinschaftlichen Eigentum abzuwenden. Dringend sind Fälle, die wegen ihrer Eilbedürftigkeit eine vorherige Einberufung der Eigentümerversammlung nicht zulassen. Entscheidend ist, ob die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gefährdet wäre, wenn nicht umgehend gehandelt würde.
6. Sofern die Zeit bis zur Eigentümerversammlung nicht ausreicht, um die erforderlichen Feststellungen zur Schadensursache und dem erforderlichen Sanierungsumfang zu treffen sowie mehrere Vergleichsangeboten einzuholen, besteht regelmäßig die Möglichkeit, kurzfristig eine zusätzliche außerordentliche Eigentümerversammlung anzuberaumen oder die ordentliche Eigentümerversammlung zu verlegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wenn es sich um eine sehr kleine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
7. Es widersprichtbereits ordnungsgemäßer Verwaltung, die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, ohne dass eine Bestandsaufnahme über den Umfang der Schäden und deren mögliche Ursachen erfolgt ist.
8. Im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung kann die Eigentümerversammlung nicht beschließen, dass für einen vorher festgelegten maximalen Kostenrahmen (hier in Höhe der noch nicht verbrauchten Instandsetzungsrücklage) "irgendwelche" Reparaturarbeiten am Dach durchgeführt werden sollen, wenn sich deren Umfang weder aus dem Beschluss selbst noch aus einem in Bezug genommenen (schriftlichen) Angebot ergibt.

IMRRS 2012, 1805

BGH, Urteil vom 11.05.2012 - V ZR 193/11
Liegen keine besonderen Umstände vor, führt die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Regel nicht dazu, dass Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne insgesamt für ungültig zu erklären sind.*)

IMRRS 2012, 1804

BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 171/11
Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.*)

IMRRS 2012, 1802

BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - V ZB 279/11
Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zugeordnet werden.*)

IMRRS 2012, 1792

BGH, Urteil vom 11.05.2012 - V ZR 189/11
Gegenstand der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist die Anpassung unbilliger Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der sachenrechtlichen Zuordnung des Wohnungseigentums lässt sich aus der Vorschrift nicht herleiten.

IMRRS 2012, 1791

OLG Bremen, Urteil vom 09.12.2011 - 2 U 62/11
1. Die Vorschussklage mehrerer Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft wegen Baumängeln am Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist, sofern hierfür keine Anhaltspunkte bestehen, nicht als Klage der Eigentümergemeinschaft anzusehen.
2. Durch den Beschluss, "die Klage WEG .... fallen zu lassen", zieht die Eigentümergemeinschaft die Prozessführung weder ausdrücklich noch konkludent an sich.

IMRRS 2012, 1785

BGH, Urteil vom 11.05.2012 - V ZR 196/11
1. Ein Erwerber von Wohnungseigentum, der den Erwerbsvertrag vor Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft abschließt und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird, ist auch dann als werdender Wohnungseigentümer anzusehen, wenn er den Besitz an der Wohnung erst nach dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft erlangt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 05.06.2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 ff = IMR 2008, 307).*)
2. Der in dem Grundbuch als Eigentümer eingetragene Veräußerer haftet nicht gesamtschuldnerisch für die Lasten der Wohnung, wenn der Erwerber als werdender Wohnungseigentümer anzusehen ist.*)

IMRRS 2012, 1781

LG Lüneburg, Urteil vom 10.01.2012 - 5 S 61/11
Die Umstellung des Verteilerschlüssels von Einheiten auf Miteigentumsanteile führt zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner und widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

IMRRS 2012, 1764

LG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011 - 318 S 42/11
Ist in der Teilungserklärung vereinbart, dass die Entziehung des Wohnungseigentums einer 2/3 Mehrheit bedarf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die vereinbarte 2/3-Mehrheit diejenige der in der Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümer oder die der insgesamt stimmberechtigten Wohnungseigentümer zu sein hat.

IMRRS 2012, 1743

AG Bonn, Urteil vom 19.12.2011 - 101 C 274/11
Ausnahmsweise braucht der mit der Klage auf rückständiges Wohngeld beauftragte Rechtsanwalt hinsichtlich der Solvenz des Wohngeldschuldners keine weiteren Recherchen anzustellen, wenn ihm das Mandat unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit von einem professionell tätigen Wohnungseigentumsverwalter erteilt wird, von dem der Rechtsanwalt berechtigt erwarten darf, dass er die Solvenzfrage auf der einschlägigen, für jedermann zugänglichen Internetseite geprüft hat.

IMRRS 2012, 1675

AG Wiesbaden, Urteil vom 22.07.2011 - 92 C 410/11 (81)
Wird ein WEG - Mitglied in einer Eigentümerversammlung förmlich abgemahnt, so muss er den hierauf gerichteten Beschluss anfechten. Für eine Klage auf Unterlassung von Äusserungen, die die Gründe für die Abmahnung beinhalten, fehlt dagegen das Rechtsschutzbedürfnis.

IMRRS 2012, 1659

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2011 - 9 U 61/11
1. Eine Bürgschaft, die Ansprüche einer WEG auf Herstellung eines bestimmten Teils des Gemeinschaftseigentums sichert, ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gläubigeridentität unwirksam, wenn der WEG selbst keine Ansprüche auf Herstellung dieses Teils des Gemeinschaftseigentums zustehen.*)
2. Eine solche Bürgschaft erfüllt nur dann die Anforderungen an eine Bürgschaft zugunsten Dritter, wenn einzelnen Wohnungseigentümern ein solcher Anspruch auf Herstellung des Teils des Gemeinschaftseigentums zusteht und Bürge und WEG die Bürgschaftsansprüche gerade zugunsten dieser Wohnungseigentümer begründen wollten. Daran fehlt es, wenn die Bürgschaft nach dem übereinstimmenden Parteiwillen bestellt wurde, um der WEG einen eigenen Zahlungsanspruch zu verschaffen.*)

IMRRS 2012, 1632

AG Wiesbaden, Urteil vom 10.02.2012 - 92 C 5584/11
Die Verjährung eines Beseitigungsanspruchs wegen einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum beginnt auch dann zu laufen, wenn der Verwalter die bauliche Veränderung zwar nicht kennt, jedoch diese Unkenntnis aufgrund seiner Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung des Gemeinschaftseigentums auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die grob fahrlässige Unkenntnis des Verwalters muss sich die Wohnungsgemeinschaft anrechnen lassen.

IMRRS 2012, 1631

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2012 - 10 W 1797/11
Der Abgeschlossenheit einer Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG steht nicht entgegen, dass sich außerhalb des Wohnungsabschlusses noch ein verschließbarer Raum befindet, zu dem ein zusätzliches WC gehört.*)

IMRRS 2012, 1612

BGH, Urteil vom 27.04.2012 - V ZR 177/11
Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar.*)

IMRRS 2012, 1602

LG Itzehoe, Beschluss vom 24.01.2012 - 11 S 16/11
1. Eine rückwirkende Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln ist nicht möglich. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände, weil der bisherige Schlüssel z. B. unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt, in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend eingegriffen werden.
2. Bei Unbilligkeit des in der Teilungserklärung vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels durch Änderung der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse kann lediglich - bei Vorliegen der Voraussetzungen - eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels beansprucht werden.

IMRRS 2012, 1583

KG, Beschluss vom 28.02.2012 - 1 W 43/12
1. Erlaubt eine nach § 12 Abs. 1 WEG im Grundbuch eingetragene Veräußerungsbeschränkung Ausnahmen bei der Veräußerung an Abkömmlinge des Miteigentümers, greift diese Klausel auch dann ein, wenn dessen Erben das Wohnungseigentum an einen seiner Abkömmlinge übertragen.*)
2. Der Rechtsübergang von Vermögensgegenständen - hier Grundschulden - im Wege der Ausgliederung kann im Grundbuchverfahren nicht durch eine auf der Einsicht in den Ausgliederungsvertrag beruhenden Bescheinigung eines Notars geführt werden.*)

IMRRS 2012, 1543

BGH, Urteil vom 27.04.2012 - V ZR 211/11
1. Teilt ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nachträglich auf und veräußert die neu geschaffenen Einheiten an verschiedene Dritte, entstehen bei Geltung des Kopfstimmrechts keine weiteren Stimmrechte (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 24. November 1978 V ZB 2/78, BGHZ 73, 150 ff.).*)
2. Die Zustimmung des Verwalters zu einer solchen Teilveräußerung aufgrund eines in der Teilungserklärung enthaltenen Zustimmungserfordernisses führt nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte.*)

IMRRS 2012, 1478

AG Bergisch-Gladbach, Urteil vom 08.05.2012 - 70 C 120/11
Das Beschließen der Jahresabrechnung unter dem Vorbehalt nachträglich noch vorzunehmender Änderungen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
IMRRS 2012, 1472

OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2011 - 15 W 557/10
Der beschränkte Maßstab für die Auslegung von Grundbucheintragungen lässt es ohne ausdrückliche Anhaltspunkte in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung nicht zu, den Inhalt eines Dauerwohnrechts i. S. des § 33 WEG dahin auszulegen, dass das Recht befristet durch den Tod des Berechtigten bestellt werden soll(te).
