Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6125 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IMRRS 2023, 1599BGH, Beschluss vom 25.10.2023 - V ZB 9/23
1. Wird die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem 30.11.2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan entsprechen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZR 290/13, Rz. 10, IMR 2014, 535 = NJW 2014, 3583).*)
2. Ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den "der Wirtschaftsplan genehmigt wird", ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.*)
IMRRS 2023, 1569
AG Hamburg, Urteil vom 28.11.2022 - 22a C 226/21
Der richtige Berechnungsmodus der Verteilung der Verwaltungskosten stellt nicht auf die Zahl der Einheiten ab, sondern die Höhe der MEA.
VolltextIMRRS 2023, 1579
BayObLG, Beschluss vom 24.08.2023 - 102 AR 154/23 e
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 1574
LG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023 - 11 S 126/22
1. Durch Zweitbeschlusses kann auch ein vereinbarungsersetzender Beschluss über ein generelles Tierhaltungsverbot aufgehoben werden und durch bloße Einschränkungen bei der Tierhaltung (hier: kein freies Herumlaufenlassen; kein Betreten fremder Flächen) ersetzt werden.*)
2. Eine streitige lebensbedrohliche Tierhaar-Allergie eines Wohnungseigentümers zwingt nicht zum Erlass eines generellen Tier- oder Felltierhaltungsverbots.*)
3. Angesichts des eher generalisierenden Ansatzes der WEG-Hausordnung kommt die Berücksichtigung jeder individuellen Besonderheit bzw. jeder individuellen Empfindlichkeit oder Unempfindlichkeit nicht in Betracht.*)
4. Es ist dem (angeblich) hochallergischen Sondereigentümer in der Regel zumutbar, aus der Betroffenheit eigener Rechte in individuellen, risikoreichen Prozessen die betreffenden Wohnungseigentümer auf Unterlassung der Tierhaltung in Anspruch zu nehmen. Denn umgekehrt würde die gänzliche Ablehnung des Beschlussantrags auf Lockerung des Tierhaltungsverbots die Gemeinschaft einem erheblichen Prozessrisiko aussetzen.*)
VolltextIMRRS 2023, 1587
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2023 - 2-13 S 27/23
1. Eine Teilanfechtung der Beschlüsse über die Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG) bzw. die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen (§ 28 Abs. 2 WEG) ist nicht möglich.*)
2. Enthält die Abrechnung bzw. der Wirtschaftsplan einen verteilungsrelevanten Fehler, sind die gefassten Beschlüsse insgesamt für ungültig zu erklären.*)
IMRRS 2023, 1575
AG München, Urteil vom 25.04.2022 - 1291 C 17006/21 WEG
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 1522
KG, Beschluss vom 06.01.2023 - 1 W 394/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 1550
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.11.2023 - 2-13 S 3/23
Hat der Verwalter keinen Vermögensbericht vorgelegt, entspricht der Entlastungsbeschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Pflicht zur Vorlage des Vermögensberichts kommt der Verwalter nicht bereits mit der Vorlage der Jahresabrechnung und einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach.*)
VolltextIMRRS 2023, 1540
LG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.2023 - 11 S 167/20
1. Die "faktische Stilllegung" eine WEG-Aufzugsanlage durch die Ablehnung der Instandsetzung greift nicht in dessen Substanz ein. Eine solchermaßen faktisch stillgelegte Anlage kann jederzeit wieder repariert und in Betrieb genommen werden. Hierdurch unterscheidet sich die "faktische Stilllegung durch Nichtstun" sowohl vom (unterlassenen) erstmaligen Einbau als auch von der Entfernung (Ausbau) einer Aufzugsanlage. Letztere greift in die Substanz des Gemeinschaftseigentums ein und verändert dieses tatsächlich, während die "faktische Stilllegung" lediglich zu einem - gegebenenfalls vorübergehenden - allgemeinen, sämtliche Wohnungseigentümer gleichermaßen treffenden - Gebrauchsausschluss führt.*)
2. Eine in der notariellen Teilungserklärung enthaltene "Gebrauchsregelung" u. a. zum Personenaufzug bestimmt nicht ohne Weiteres, welche Räume und Einrichtungen zum gemeinschaftlichen Gebrauch zu errichten und in Stand zu halten sind, sondern im Ausgangspunkt lediglich, durch wen die zu diesem Zweck vorhandenen Anlagen benützt werden dürfen.*)
3. Solange die Wohnungseigentümer ihre Wohnungseigentumseinheit weiter über das Treppenhaus erreichen können, greift die "faktische Stilllegung" des Aufzugs nicht in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein. Etwas anderes mag gelten, wenn - wie denkbarerweise bei einer Wohnanlage zum "betreuten Wohnen" - erhöhte Anforderungen an die Barrierefreiheit zum Kernbereich des konkreten Wohnungseigentums gehören.*)
VolltextIMRRS 2023, 1529
AG Mülheim a.d.R., Urteil vom 25.10.2023 - 13 C 1169/22
1. Die Installation einer Photovoltaikanlage stellt keine Erhaltungsmaßnahme, sondern eine bauliche Veränderung dar. Die Erhaltungsrücklage darf hierfür grundsätzlich nicht verwendet werden.
2. Eine Aufhebung der Zweckbindung der Erhaltungsrücklage durch Beschluss entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Rücklage hinreichend hoch angesammelt ist, eine "eiserne Reserve" verbleibt und eine zeitnahe Rückführung gewährleistet ist.
3. Es ist widersprüchlich, die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage der Erhaltungsrücklage zu entnehmen, wenn nach dem Beschluss über die bauliche Veränderung nur einzelne der Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen haben.
VolltextIMRRS 2023, 1513
AG München, Urteil vom 15.11.2023 - 1295 C 16480/22 WEG
1. Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung hinsichtlich der für die Mehrheitsberechnung maßgeblichen Stimmkraft anstelle des gesetzlich vorgesehenen Kopfprinzips auch z. B. das Objektprinzip anordnen.
2. Die bloße Gefahr der Majorisierung führt nicht zur Unzulässigkeit des Objektprinzips, weil die betroffenen Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit der Anfechtung der im Einzelfall gefassten Beschlüsse vor rechtsmissbräuchlichem Abstimmungsverhalten des Mehrheitseigentümers geschützt werden.
3. Die übrigen Wohnungseigentümer sind jedoch unabhängig von dieser Rechtsschutzmöglichkeit dann vor der Mehrheitsentscheidung eines einzelnen Mehrheitseigentümers zu schützen, wenn dieser seine Mehrheitsmacht rechtsmissbräuchlich ausübt.
4. Für die Annahme einer Majorisierung muss die Art und Weise der Stimmrechtsausübung die übrigen Wohnungseigentümer so offenkundig und ohne jeden Zweifel in treuwidriger Weise benachteiligen, dass der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden kann.
5. Majorisierende Beschlüsse können dabei insbesondere unter dem Blickwinkel der Willkür, des Rechtsmissbrauchs oder einer unbilligen Benachteiligung Einzelner ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.
6. Die Stimmabgabe eines Mehrheitseigentümers ist auch dann nicht unwirksam, wenn er trotz drohender Verwalterlosigkeit die Verwalterbestellung blockiert.
7. Die Klage auf Ungültigerklärung des zu Unrecht festgestellten negativen Beschlusses ist mit der Klage auf "Feststellung" eines positiven Beschlusses zu verbinden, wenn die erfolgreiche Anfechtung des "negativen" Beschlusses allein nicht zu einem positiven Beschluss im Sinne des wahren Beschlussergebnisses bei Berücksichtigung der zu Unrecht ausgeschlossenen Stimmen führt.
VolltextIMRRS 2023, 1525
AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 03.05.2023 - 44 C 8/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 1524
LG München I, Beschluss vom 18.02.2022 - 1 S 3709/21 WEG
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 1526
AG München, Urteil vom 12.04.2023 - 1295 C 13199/22 WEG
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 1518
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.04.2023 - 33 C 3478/22
Der Verwalter kann zwar jederzeit abberufen werden, seine Vergütung erhält er jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Abberufung weiter. Die Vergütungspflicht richtet sich auch im Fall einer Abberufung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
VolltextIMRRS 2023, 1509
LG Dresden, Urteil vom 14.04.2023 - 2 S 291/22
Die Vermietung einer Wohnung zu Filmaufnahmen stellt keine Wohnnutzung dar, soweit für die Überlassung ein Entgelt erhoben wird, die Filmaufnahmen mit einem größeren Filmteam durch eine professionelle Filmproduktionsfirma erfolgen, hierzu eine Vielzahl von Mitarbeitern vor Ort im Einsatz sind, Mitarbeiter und Equipment mit mehreren Lastkraftwagen und Transportern zum Einsatzort gebracht werden müssen, an den Drehtagen umfangreiche Transporte und Abtransporte von Equipment in die Wohnung erforderlich werden und auch durch die Mitarbeitenden das Treppenhaus intensiver frequentiert wird wie an einem durchschnittlichen Tag bei reiner Wohnnutzung. Hier liegt eine gewerbliche Nutzung vor, die bei typisierender Betrachtungsweise stärker beeinträchtigt ist als eine reine Wohnnutzung. Die Belastung der übrigen Wohnungseigentümer an einem Drehtag geht über das Maß hinaus, dass bei einer Nutzung des Wohnungseigentums typischerweise zu erwarten ist.
VolltextIMRRS 2023, 1480
AG München, Urteil vom 07.06.2023 - 1292 C 17051/22 WEG
1. Bei der Umsetzung der Anforderungen aus der DSGVO handelt es sich nicht um eine besondere Verwalterleistung, sondern um Grundleistungen des Verwalters.
2. Eine besondere Vergütung kann der Verwalter daher hierfür nicht verlangen.
VolltextIMRRS 2023, 1510
AG Kempten, Urteil vom 20.11.2023 - 40 C 357/23 WEG
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIMRRS 2023, 1497
AG Saarbrücken, Urteil vom 20.04.2023 - 36 C 208/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 1496
AG Niebüll, Beschluss vom 09.03.2023 - 18 C 10/23
Zwar ist es grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer, wen sie schlussendlich als Verwalter bestimmen, allerdings kann das Ermessen auf Null reduziert sein. Die Beschlussersetzung kann im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt werden. Die besondere Dringlichkeit folgt alleine daraus, dass eine Verwalterbestellung grundsätzlich zu wichtig ist, als dass sie bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufgeschoben werden könnte.
VolltextIMRRS 2023, 1494
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 31.03.2023 - 980a C 20/22 WEG
Ein die Zustimmung versagender Beschluss der Wohnungseigentümer wird im Regelfall auch dann bestandskräftig, wenn ein wichtiger Grund zu Unrecht angenommen worden ist.
VolltextIMRRS 2023, 1481
AG München, Urteil vom 19.05.2023 - 1290 C 12005/22 WEG
Eine Verteilung der Kosten auf der Grundlage einer Schätzung, ausgehend vom früher konkret ermittelten Verbrauch, ist uneingeschränkt vertretbar und mit Blick auf den Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht zu beanstanden.
VolltextIMRRS 2023, 1465
AG Fürth, Urteil vom 30.01.2023 - 310 C 1180/22
1. Unabhängig von der Frage, ob die Umbaumaßnahmen am Heizkörper als Maßnahme der erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung oder als Instandsetzungsmaßnahme zu qualifizieren sind, muss grundsätzlich gewährleistet sein, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Auftrag aufgrund ausreichend fundierter Tatsachengrundlage vergibt.
2. Dabei gilt zumindest bei notwendigen, nicht nur geringfügigen Arbeiten, dass mehrere Alternativ- oder Konkurrenzangebote eingeholt werden, damit gewährleistet ist, dass einerseits technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln oder Schäden versprechen, und dass andererseits auf die Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine überteuerten Aufträge erteilt werden.
VolltextIMRRS 2023, 1449
LG Berlin, Urteil vom 18.10.2022 - 55 S 124/21 WEG
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 1402
AG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2022 - 5 C 2037/21 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 1282
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 12.05.2023 - 980b C 22/22 WEG
1. Werden die Kosten nach Einheiten und nicht - wie in der Teilungserklärung festgelegt - nach Wohnfläche verteilt und führt dies zu höheren Kosten bei einem Eigentümer, entspricht ein entsprechender Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
2. Soll die Aufstellung von Fahrradständern beschlossen werden, so muss aus dem Beschluss das Modell, die Ausführung sowie die Maße hervorgehen.
3. Findet sich in der Teilungserklärung keine Regelung, wonach einem Miteigentümer die Kosten für den späteren Anschluss an eine gemeinschaftliche Heizungsanlage erstattet werden, so handelt die Gemeinschaft ordnungswidrig, wenn sie - ohne Rechtsgrundlage - zu ihren Lasten bzw. mit Kostenverteilung auf alle Wohnungseigentümer einen Erstattungsanspruch dieses Eigentümers begründet.
VolltextIMRRS 2023, 1412
AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2023 - 74 C 15/23
Sind in einem Beschluss über die Jahresabrechnung Kostenverteilerschlüssel ausgewiesen, die nicht von einer Beschlussgrundlage gedeckt sind, und verstößt dieser zudem gegen das sog. Belastungsverbot, führt dies zu dessen Ungültigkeit.
VolltextIMRRS 2023, 1310
LG Rostock, Urteil vom 16.06.2023 - 1 S 109/22
1. Der im Anfechtungsprozess obsiegende Wohnungseigentümer ist intern an den Kosten der unterliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft dann nicht zu beteiligen, wenn die Gemeinschaftsordnung eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Regelung enthält. Das ist bereits dann anzunehmen, wenn in einer Altvereinbarung die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Sondereigentumseinheiten verteilt werden.
2. Die Eigentümer haben ein Ermessen, ob sie einen Beschluss gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG über eine abweichende Kostenverteilung fassen. Ist ihnen diese Möglichkeit ersichtlich nicht bewusst, liegt ein Ermessensausfall vor, was ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.
IMRRS 2023, 1420
LG München I, Beschluss vom 22.09.2021 - 36 S 508/20 WEG
1. Allein das zweckbestimmungswidrige Parken auf der explizit in der Teilungserklärung als solche gekennzeichneten Zufahrt begründet schon per se einen relevanten Nachteil und damit einen Unterlassungsanspruch.
2. Es bedarf zusätzlich zum zweckwidrigen Parken nicht noch eines darüberhinausgehenden Nachteils im Sinne einer Behinderung der Zufahrt für andere PKWs.
VolltextIMRRS 2023, 1331
KG, Urteil vom 06.12.2022 - 7 U 97/21
1. Streiten die Wohnungseigentümer darüber, ob sie untereinander verpflichtet sind, die von den Klägern, welche zugleich Nachbarn sind, begehrte Baulast zu bewilligen, streiten sie nicht um einen Anspruch, welcher sich allein aus der Teilungserklärung oder aus den Regelungen des WEG ergibt, sondern um einen eigenen gesetzlichen Anspruch der Grundstücksnachbarn aus §§ 1018, 242 BGB.*)
2. Der Baulastbewilligungsanspruch der Kläger steht für sich genommen nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer i.S.v. § 43 WEG a.F.*)
VolltextIMRRS 2023, 1214
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 20.03.2023 - 980b C 2/23 WEG
Auch nach dem In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 01.12.2020 ist bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen für die Bemessung des Gesamtinteresses weiterhin auf den Nennbetrag der (gesamten) Jahresabrechnung abzustellen.
VolltextIMRRS 2023, 1115
AG Köln, Urteil vom 11.01.2023 - 204 C 75/22
Ergibt sich aus der Teilungserklärung eindeutig der Kostenverteilungsschlüssel und ist dieser nicht geändert worden, so entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, diesen auch bei der Festlegung der Vorschüsse nach § 28 WEG zu Grunde zu legen.
VolltextIMRRS 2022, 0705
LG Itzehoe, Urteil vom 04.03.2022 - 11 S 37/20
1. Obwohl sich § 21 Abs. 8 WEG a.F. nicht im 3. Teil des WEG befindet, auf den § 48 Abs. 4 WEG Bezug nimmt, sind Verfahren aus der Zeit vor dem 01.12.2020 weiterhin nach dem bisherigen Verfahrensrecht und damit gegen die übrigen Eigentümer als Beklagte fortzuführen.
2. Bei tragenden Wänden, die im Gemeinschaftseigentum stehen, ist ein Nachteil i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG dann nicht anzunehmen, wenn es sich bei der baulichen Maßnahme um keinen wesentlichen Eingriff in die Substanz des Gebäudes handelt und hiermit insbesondere keine Nachteile für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen werden.
3. Dass diese maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, muss bereits zum Zeitpunkt einer Beschlussfassung bzw. der begehrten Beschlussersetzung durch ein Gericht hinreichend absehbar sein. Der bauwillige Eigentümer muss deshalb bereits im Vorfeld durch Vorlage von entsprechenden Gutachten den Nachweis erbringen, dass mit der beabsichtigten Maßnahme keine erheblichen Beeinträchtigungen verbunden sind.
VolltextIMRRS 2023, 1401
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2023 - 11 S 82/22
1. Die Dispositionsbefugnis des WEG-Verwalters bzw. des Prozessanwalts geht nicht so weit, dass er die Nicht-Ausführung bzw. die Abstandnahme vom Vollzug eines Beschlusses ohne Beteiligung der Eigentümerversammlung rechtsverbindlich erklären könnte.*)
2. Die "faktische Erledigung" oder die "Gegenstandslosigkeit" oder die "Undurchführbarkeit" sind keine erledigenden Ereignisse in der Beschlussanfechtungsklage.*)
3. Aufforderungs-, Vorbereitungs- und Rechtsdurchsetzungbeschlüsse sind weiterhin nur beschränkt rechtlich überprüfbar.*)
VolltextIMRRS 2023, 0375
KG, Beschluss vom 18.03.2022 - 1 W 300/21
1. Der teilende Eigentümer ist nicht gehindert, bei der Begründung von Sondernutzungsrechten den Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums als Ausfluss des jeweiligen Wohnungseigentums sukzessive - für die einzelnen Rechte zu unterschiedlichen Zeitpunkten - auszuschließen.
2. Die Befugnis, ein Teileigentum auch als Wohnung zu nutzen, kann Inhalt der Gemeinschaftsordnung sein.
3. Das Grundbuchamt darf die bewilligte Eintragung einer Vereinbarung nur ablehnen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Grundbuch durch sie unrichtig würde, etwa wenn die Gemeinschaftsordnung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
VolltextIMRRS 2023, 1396
FG Köln, Urteil vom 21.06.2023 - 2 K 158/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 1395
VG Berlin, Beschluss vom 12.10.2023 - 6 L 166/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 1389
KG, Beschluss vom 25.10.2023 - 10 W 181/23
Verlangt ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, dass dieser sein Sondereigentum in einen aus Sicht des klagenden Wohnungseigentümers ordnungsmäßigen Zustand versetzen soll, bemisst sich der Gebührenstreitwert an dem Wertverlust, den das Wohnungseigentum des Klagenden durch die behauptete Störung erleidet.*)
VolltextIMRRS 2023, 1379
AG Starnberg, Urteil vom 06.05.2022 - 3 C 918/21 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 1386
AG Köln, Urteil vom 04.07.2022 - 215 C 8/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 1384
VG Ansbach, Urteil vom 15.06.2022 - 3 K 21.01493
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 1367
LG München I, Urteil vom 21.12.2022 - 1 S 5647/22
1. Eine Regelung in einer alten Teilungserklärung, wonach Baumaßnahmen einzelner Eigentümer nur mit Zustimmung aller über das gem. § 14 WEG (a.F.) bestimmte Maß hinaus beeinträchtigten Eigentümer möglich sind, hat keinen über § 22 Abs. 1 WEG a.F. hinausgehenden Regelungsgehalt, so dass gem. § 47 WEG das neue Recht Anwendung findet.*)
2. Es widerspricht dem Ziel des WEG-Reformgesetzgebers, bauliche Veränderungen einer Mehrheitsentscheidung zugänglich zu machen, wenn dadurch nicht auch im Einzelfall ein Alleinnutzungsrecht zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer und somit ein faktisches Sondernutzungsrecht begründet werden könnte.*)
3. Eine grundlegende Umgestaltung liegt nur vor, wenn dadurch die Wohnanlage ein neues "Gepräge" bekommt. Die Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht (BGH, IMR 2018, 46) zu § 555b BGB zur grundlegenden Veränderung einer Mietsache ist nicht zu übertragen.*)
VolltextIMRRS 2023, 1373
BGH, Urteil vom 22.09.2023 - V ZR 254/22
Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG a.F. (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZB 73/16, Rz. 12, IMR 2017, 81 = MDR 2017, 78).*)
VolltextIMRRS 2023, 1372
AG München, Urteil vom 12.10.2022 - 1295 C 18362/21 WEG
1. Die bestandskräftige Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer (Negativbeschluss) lässt - im Gegensatz zu einer positiven Beschlussfassung - das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussersetzungsklage i.S.v. § 44 Abs. 1 S. 2 WEG nicht entfallen; auch eine Sperrwirkung besteht nicht (s. auch zu § 21 Abs. 8 WEG a.F.: BGH BeckRS 2010, 3461).
2. Eine Beschlussersetzungsklage kann jedoch in der Sache nur Erfolg haben, wenn der klagende Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf den konkret begehrten Beschluss hat. Eine ganz bestimmte Art und Weise der Beschlussfassung kann der klagende Wohnungseigentümer hierbei nur dann verlangen, wenn sich der Ermessensspielraum der übrigen Wohnungseigentümer sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" auf Null reduziert hat.
3. Eine Ermessungsreduzierung auf Null ist zu verneinen, wenn - wie hier - für die erforderliche Sanierung einer Außenwand mehrere Möglichkeiten bestehen, die vom klagenden Wohnungseigentümer verlangte Vorgehensweise mithin nicht zwingend ist.
4. Die Anfechtung eines Aufforderungsbeschlusses kann nur auf formelle Beschlussfehler gestützt werden oder darauf, dass der Anspruch offenkundig auszuschließen ist. Eine weitergehende inhaltliche Überprüfung des Aufforderungsbeschlusses findet nicht statt (Anschluss an LG München I Beschluss vom 17.3.2017 - 36 S 22212/15, IBRRS 2023, 3061; IMRRS 2023, 1401).
VolltextIMRRS 2023, 1371
AG Schöneberg, Beschluss vom 13.02.2023 - 771 C 22/19
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 1366
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2023 - 10 S 25.23
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIMRRS 2023, 1344
LG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.2023 - 11 S 96/22
1. Das sog. Objektprinzip (Kostenverteilung nach Sondereigentumseinheiten) stellt eine einfache und verständliche Kostenverteilung dar und ist gerecht vor allem für Kosten, die unabhängig von der Wohngröße und dem Wert der Wohnung anfallen (hier: Kosten der Sanierung der Außenbeleuchtung, eines Treppenhausfensters und der Entfernung eines Baumes in der Außenanlage).*)
2. Bei der Änderung der Kostenverteilung nach 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n.F. sind die Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung überschritten, wenn die Minderheit eine erhebliche Mehrbelastung erleidet, die keine innere Rechtfertigung trägt, insbesondere wenn die Änderung der Kostenverteilung nur den Zweck verfolgt, die Mehrheit zum Nachteil der Minderheit von Kosten zu entlasten. Bei einer Vierer-WEG, bei der für zwei Einheiten wirtschaftlich alles beim alten bleibt, ist die Annahme einer solchen Benachteiligungsabsicht nicht naheliegend.*)
VolltextIMRRS 2023, 1111
AG Pfaffenhofen, Urteil vom 09.03.2023 - 2 C 567/22 WEG
Die Kosten eines Rechtsstreits des Verbands gehören zu den Kosten der Verwaltung, die wiederum auf alle Wohnungseigentümer, also auch den obsiegenden Kläger, zu verteilen sind.
VolltextIMRRS 2023, 1208
LG Koblenz, Urteil vom 19.12.2022 - 2 S 31/22 WEG
1. Der Text eines Eigentümerbeschlusses kann sich zur Konkretisierung der getroffenen Regelung auf Dokumente außerhalb des Protokolls beziehen. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es nicht, dass ein Beschluss allein dadurch gedeutet werden kann, dass er auf ein solches Dokument Bezug nimmt.
2. Eine ordnungsmäßige Beschlussfassung über die Jahresabrechnung setzt nicht voraus, dass die Wohnungseigentümer vorher jeweils Kenntnis von den jeweiligen Abrechnungsspitzen bzw. Beitragsanpassungen der anderen Wohnungseigentümer genommen haben.
VolltextIMRRS 2023, 1349
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.08.2023 - 2-13 S 5/23
1. Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf die Genehmigung eines Split-Klimageräts. Pauschale Ausführungen zu den Folgen von Hitzebelastung können einen Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht begründen.*)
2. Zur hinreichenden Vorbefassung der Eigentümerversammlung bei Bezeichnung des konkret begehrten Gerätes erst im Gerichtsverfahren.*)
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