Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6218 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IMRRS 2014, 0947
KG, Urteil vom 26.05.2014 - 1 W 55/14
Macht die Teilungserklärung die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters mit Ausnahme der Erstveräußerung abhängig, ist diese Ausnahme "verbraucht", wenn die teilende Eigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist und die entstandenen Wohnungseigentumsrechte auf ihre Gesellschafter übertragen werden. Die weitere Veräußerung von einem Gesellschafter auf einen Dritten ist danach zustimmungspflichtig.*)

IMRRS 2014, 0944

AG München, Urteil vom 05.05.2014 - 485 C 31869/13 WEG
Die Nutzung einer Wohnung als Naturheilpraxis stellt keine über das übliche Maß hinausgehende Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum dar. Mit einem frequentierten Patientenverkehr über das im Gemeinschaftseigentum liegende Treppenhaus ist nicht zu rechnen, weshalb eine die Nutzungsuntersagung rechtfertigende Beeinträchtigung ausscheidet.

IMRRS 2014, 0942

AG Ansbach, Urteil vom 19.09.2013 - 3 C 710/13 WEG
Der Verwalter darf die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nur aus wichtigem Grund verweigern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Veräußerer oder der Erwerber ihrer Auskunftspflicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers nicht nachkommen und somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erwerbers nicht nachgewiesen werden kann und schließlich die schutzwürdigen Belange der WEG gefährdet sind.

IMRRS 2014, 0968

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.06.2014 - 2-13 S 168/13
1. Der Beschluss "Die Verwaltung wird der Eigentümergemeinschaft und den Mietern eine allgemeingültige Hausordnung zukommen lassen" ist dahin zu verstehen, dass dem Verwalter die Aufgabe übertragen wird, eine Hausordnung zu erstellen.
2. Ein Beschluss dahingehend, dass der Verwalters eine Hausordnung mit verbindlicher Wirkung aufzustellen und den Wohnungseigentümern bekannt zu geben hat, ist bereits wegen Fehlens der Beschlusskompetenz nichtig.

IMRRS 2014, 0940

AG Wetzlar, Urteil vom 30.08.2012 - 38 C 1132/12
Liegt seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft kein konkreter Beschluss über den Austausch bestimmter Fenster eines Eigentümers vor, so kann dieser gegen die Gemeinschaft kein Zurückbehaltungsrecht mangels rechtskräftig festgestellter Gegenforderung geltend machen.

IMRRS 2014, 0932

AG Charlottenburg, Urteil vom 23.10.2013 - 73 C 65/13
1. Weigert sich die WEG per Beschluss, dem Zahlungsbegehren eines Eigentümers Folge zu leisten, fehlt dem Anspruchsinhaber das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbeschluss, weil er seinen Anspruch im Wege der Zahlungsklage gegen die WEG schneller und einfacher durchsetzen kann.
2. Ein Beschluss der WEG, mit dem eine Zahlung an einen Eigentümer "bewilligt" wird, ist kein Zahlungstitel.

IMRRS 2014, 0928

AG München, Urteil vom 05.05.2014 - 485 C 33358/13 WEG
Beschließt die WEG, gegen einen Eigentümer eine Unterlassungsklage zu erheben, dürfen einzelne Eigentümer gegen denselben Eigentümer in derselben Sache nicht klagen.

IBRRS 2014, 1759

AG München, Urteil vom 31.03.2014 - 424 C 29442/13
1. Die Verkehrssicherungspflicht für die im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen, Anlagen oder Einrichtungen obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Ist die Decke der Tiefgarage einer Wohnanlage undicht, so dass kalkhaltiges Wasser von der Decke auf die stehenden Autos tropft und gegebenenfalls deren Autolack beschädigt, reicht es im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Hausverwaltung aus, wenn diese die Eigentümer der Anlage informiert. Es ist nicht erforderlich, dass sie auch die Nutzer der Tiefgarage z.B. durch Aushänge informiert. Die Pflicht zur Information über gewisse Gefahren bei der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt daher dem jeweiligen Eigentümer.
3. Dem Sondereigentümer steht kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.

IMRRS 2014, 0926

AG München, Urteil vom 05.05.2014 - 485 C 2913/12 WEG
1. Ein Wohnungseigentümer hat gegen einen anderen Eigentümer einen Anspruch darauf, dass Hecken zur Bepflanzung der Grenze zwischen den 2 Sondernutzungsflächen nicht höher als 2 Meter sind, wenn diese in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze der Sondernutzungsflächen stehen.
2. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Sichtschutz durch Grenzbepflanzung für ihre Sondernutzungsflächen.

IMRRS 2014, 0912

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.04.2014 - 2-13 S 38/13
1. Bei einer erheblichen optischen Veränderung des Gesamteindrucks - wie nach der Errichtung einer Pergola - ist ein Nachteil für die anderen Eigentümer regelmäßig anzunehmen, es sei denn die Veränderung ist lediglich aus einer ganz ungewöhnlichen Perspektive, wie etwa aus der Luft oder von einer für Wohnungseigentümer und der gewöhnlich nicht zugänglichen Dachfläche, zu erkennen.
2. Auch bei einer langjährigen Übung, abweichend von den Regelungen des WEG die Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu regeln und bauliche Veränderungen vorzunehmen, kann nicht ohne Weiteres eine konkludente Vereinbarung zwischen den Eigentümer hergeleitet werden, dass die untereinander in Abweichung oder Ergänzung der Gesetze bauliche Veränderungen vornehmen dürfen.
3. Ersetzt ein Eigentümer eine illegale Pergola aus Holz durch eine neue aus Aluminium, können die anderen Eigentümer auch dann die Beseitigung der neuen Pergola verlangen, wenn der Beseitigungsanspruch bezüglich der alten Pergola verjährt ist.

IMRRS 2014, 0901

KG, Beschluss vom 20.05.2014 - 1 W 235/14
Ausnahmen von einem nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbarten Zustimmungserfordernis (hier für eine Veräußerung an den Ehegatten) bedürfen des Nachweises in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO.*)

IMRRS 2014, 0900

KG, Beschluss vom 20.05.2014 - 1 W 234/14
Ausnahmen von einem nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbarten Zustimmungserfordernis (hier für eine Veräußerung an den Ehegatten) bedürfen des Nachweises in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO.*)

IMRRS 2014, 0862

LG Duisburg, Beschluss vom 27.01.2014 - 5 S 113/13
Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit in WEG-Sachen vorliegt, erfolgt aus einer rein materiell-rechtlichen Betrachtung, zumal es kein spezielles "WEG-Gericht" gibt. Eine Berufung kann mithin nur bei dem nach GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden.

IMRRS 2014, 0850

AG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2014 - 61 C 4796/13 WEG
1. Sondereigentum kann zwangsweise zu Gemeinschaftseigentum werden, allein wirtschaftliche Interessen und/oder die langjährige unbeanstandete Nutzung reichen für den Zwang aber nicht aus.
2. Wenn der Aufteilungsplan und die Bauausführung eindeutig eine Raumaufteilung erkennen lassen, ist es unproblematisch, dass die verschiedenen Einheiten des Sondereigentums nicht abgeschlossen sind.
3. Die Verwirkung eines Herausgabeanspruchs erfolgt nicht nur zeitlich, vielmehr muss der Besitzer auch durch ein Verhalten des Eigentümers darauf schließen können, dass er Sondereigentum (hier eine Kellerfläche) dauerhaft besitzen darf.

IMRRS 2014, 0883

LG München I, Urteil vom 06.02.2014 - 36 S 9481/13 WEG
(Ohne)

IMRRS 2014, 0830

AG Büdingen, Urteil vom 07.04.2014 - 2 C 359/12
Bestehen zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verwalter erhebliche Differenzen ist die Wohnung des Verwalters ein unzumutbarer Ort für eine Wohnungseigentümerversammlung.*)

IMRRS 2014, 0814

AG München, Urteil vom 28.04.2014 - 485 C 28018/13 WEG
1. Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, nicht ununterbrochen einer Geruchsbelästigung durch rauchende Nachbarn ausgesetzt zu sein.
2. Führt Zigarettenrauch zu einer über das unvermeidliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung, besteht ein zeitlich eingeschränktes Unterlassungsgebot.

IMRRS 2014, 0810

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2014 - 19 W 22/14
Der Streitwert für die Anfechtung der Jahresabrechnung kann auf 25% des Abrechnungsvolumens angesetzt werden, auch wenn die Anfechtung nur einzelner Positionen begründet wird. Für die Anfechtung eines Grillverbots ist die Festsetzung des Streitwerts auf 500 Euro nicht zu beanstanden.

IMRRS 2014, 0791

OLG München, Beschluss vom 10.03.2014 - 34 Wx 512/13
Die Abänderung einer von Wohnungseigentümern getroffenen, im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung ist ihrerseits als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eintragungsfähig. Es spielt keine Rolle, dass die Änderungsvereinbarung einseitig widerruflich ist (hier: Nutzung bestimmter Bereiche von Sondernutzungsflächen durch die übrigen Wohnungseigentümer mit entsprechender Kostenregelung).*)

IMRRS 2014, 0800

BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - V ZR 269/12
1. Bei der Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs eines Wohnungseigentümers nach § 12 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer liegt eine Streitigkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander vor.
2. Der die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger ist befugt, den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums selbstständig auszuüben.*)

IMRRS 2014, 0771

LG Itzehoe, Urteil vom 26.11.2013 - 11 S 83/12
Wird in der Teilungserklärung geregelt, dass der einzelne Eigentümer die Kosten für die Instandhaltung und -setzung für bestimmte Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile tragen soll, die ihm zum "ausschließlichen Gebrauch" zur Verfügung stehen, muss der Eigentümer einer Staffelgeschosswohnung die Kosten der ausschließlich zu seinem Gebrauch bestimmten Fußbodenbeschichtung tragen, auch wenn die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich ein Interesse an einer dichten Dachhaut haben.

IMRRS 2014, 0736

AG Nürnberg, Urteil vom 16.08.2013 - 30 C 6675/12 WEG
1. Bauliche Maßnahmen, die der Modernisierung oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unwillig beeinträchtigen, können durch eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden.
2. Modernisierung stellt entweder eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung, eine dauerhafte Verbesserung der Wohnverhältnisse oder eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser. Das ist nicht der Fall bei der Glaseinhausung der Rezeptionstheke im Eingangsbereich eines Gebäudekomplexes, wenn dadurch die meisten Eigentümer keinerlei Vorteile erhalten.

IMRRS 2014, 1732

BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 167/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 0734

LG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2013 - 5 S 43/13
1. Enthält eine Hausordnung kein generelles Haustierhaltungsverbot, sondern lediglich eine Einschränkung dahingehend, dass die gehaltenen Tiere nicht den Aufzug, sondern daraus folgend lediglich das Treppenhaus nutzen dürfen, wird der wesentliche Inhalt der Nutzung von Wohneigentum nicht in sittenwidriger und damit in einer die Nichtigkeit des Beschlusses nach sich ziehenden Weise eingeschränkt.
2. Mietrechtliche Vorgaben wirken sich nicht auf den eigentumsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus. Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander werden dadurch weder erweitert noch beschränkt, dass der auf Unterlassung in Anspruch genommene Wohnungseigentümer mietvertraglich gebunden ist. Insbesondere kann von einer unmöglichen Leistung keine Rede sein.

IMRRS 2014, 0743

BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 168/13
1. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht.*)
2. Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen; nichts anderes gilt für den Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans.*)
IMRRS 2014, 0701

AG München, Urteil vom 11.04.2014 - 481 C 31813/13 WEG
Hat die WEG-Versammlung eine Kostendeckelung für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes beschlossen, so ist diese verbindlich. Selbst wenn offensichtlich ist, dass die Kostendeckelung nicht ausreicht, muss eine erneute Eigentümerversammlung einberufen werden, um die Aufstockung des Kostenrahmens zu beschließen.

IMRRS 2014, 0692

LG Berlin, Urteil vom 29.11.2013 - 55 S 216/12 WEG
1. Im Rahmen der ordnungemäßen Verwaltung dürfen keine Verträge genehmigt werden, die in wesentlichen Punkten unwirksame Klauseln enthalten.
2. Die Preisanpassungsklausel stellt einen wesentlichen Punkt eines Energielieferungsvertrages und unterliegt der AGB-Kontrolle.
3. Eine Preisanpassungsklausel, aus der sich nicht entnehmen lässt, dass ein Bezug zu den konkreten Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme besteht und sie damit die neben den Marktverhältnissen erforderliche Kostenorientierung nicht aufweist, ist unwirksam, weil sich die Preise oder einzelne ihrer Bestandteile kostenmäßige Zusammenhänge nicht mehr hinreichend erkennen lassen.
4. Enthält der Wärmelieferungsvertrag eine rechtswidrige Preisanpassungsklausel, ist der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über den Abschluss des Wärmelieferungsvertrages insgesamt für ungültig zu erklären, da ein für beide Parteien essentieller Vertragsteil betroffen ist.

IMRRS 2014, 0688

OLG München, Beschluss vom 31.03.2014 - 34 Wx 3/14
Zur Eintragungsfähigkeit einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach an Gemeinschaftseigentum (Treppenaufgang zum Dachgeschoss) ein Sondernutzungsrecht für den Wohnungseigentümer der Dachgeschosswohnung begründet wird, das diesen berechtigt, nach "Einhausung" des Treppenaufgangs den abgeschlossenen Bereich in seine Wohnung einzubeziehen.*)

IMRRS 2014, 0673

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 09.01.2013 - 539 C 7/12
1. Eine eingeschränkte Videoüberwachung, bezogen auf den eigenen Sondernutzungsbereich, ohne dass andere Eigentümer in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden, ist zulässig.
2. Die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Überwachungsanlage rechtfertigt nicht die Annahme einer Beeinträchtigung. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist.

IMRRS 2014, 0672

LG München I, Urteil vom 16.04.2012 - 1 S 11654/11 WEG
Das Anbringen von Außenrollläden stellt einen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar, der über das zulässige Maß hinausgeht, wenn die optische Gestaltung der hofseitigen Fassade des Gebäudes so verändert wird, dass sich hierdurch andere Eigentümer beeinträchtigt fühlen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Eigentümer die Rollläden von ihren Wohnungen aus nicht sehen können, solange die Veränderung von dem für alle Eigentümer zugänglichen Gemeinschaftseigentum aus sichtbar ist.

IMRRS 2014, 0637

AG Elmshorn, Urteil vom 03.12.2013 - 48 C 8/13
Es besteht kein Anspruch auf Anpassung einer Teilungserklärung, die die Nutzung des Sondereigentums als Arztpraxis vorschreibt, weil die bei Gründung der Eigentümergemeinschaft noch bestehende Niederlassungsfreiheit der Kassenärzte inzwischen stark eingeschränkt ist.*)

IMRRS 2014, 0636

AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 04.10.2013 - 44 C 2012/13
Ein Beschluss über den Erwerb von Grundstückseigentum entspricht dann ordnungsgemäßer Verwaltung und bedarf dann lediglich der Stimmmehrheit der Wohnungseigentümer, wenn er nicht ausschließlich aus Renditezwecken gefasst wird.

IMRRS 2014, 0635

AG Bremen, Urteil vom 13.12.2013 - 29 C 88/13
Das Einstellen des Differenzbetrages in die Einzeljahresabrechnung kann bei Beachtung der wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätze über die ordnungsgemäße Verwaltung und hierbei die Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips auch im Rahmen der Einzelabrechnungen nicht entfallen.

IMRRS 2014, 0649

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2013 - 2-13 S 94/12
1. Der gewählte Verwalter kann aufgrund seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zur Abwehr einer Beschlussanfechtungsklage beauftragen.
2. Ein Verwalter ist als Zustellungsvertreter nur dann ausgeschlossen, wenn eine konkrete Gefahr der sachwidrigen Information besteht. Allein der Umstand, dass Gegenstand des Verfahrens die Beschlussfassung der Wohnungserbbauberechtigten über die Bestellung des Verwalters ist und der Streitgegenstand somit dessen Rechtsstellung betrifft, begründet für sich genommen nicht die konkrete Gefahr, der Verwalter werde die Wohnungserbbauberechtigten über das anhängige Verfahren nicht sachgerecht unterrichten.
3. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nur dann, wenn der Beschluss nach seiner Ausführung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und eine Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkungen mehr haben kann.
4. Die Wohnungseigentümer überschreiten ihren Beurteilungsspielraum, wenn sie ein Unternehmen zum Verwalter bestellen, das nicht über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügt und auch keine ausreichenden Sicherheiten stellen kann.
5. Besteht bei objektiver Betrachtung begründeter Anlass, die Bonität des als Verwalters vorgesehenen Unternehmens zu prüfen, halten sich die Wohnungseigentümer nur dann im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie diese Frage klären und ihre Entscheidung über die Bestellung auf einer Tatsachengrundlage (Unterlagen, Auskünfte anderer Erkenntnisse) treffen, die eine nachhaltig ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten lässt.

IMRRS 2014, 0634

LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2010 - 318 S 59/10
1. Geht aus der Teilungserklärung hervor, dass im Einzelfall auch andere Personen als Vertreter eines Eigentümers an der Eigentümerversammlung teilnehmen können, so stellt eine Versagung seitens des Verwalters, die keine Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit erkennen lässt, einen Ermessensfehler dar.
2. Der unberechtigte Ausschluss eines Eigentümers oder einer anderen teilnahmeberechtigten Person von der Versammlung steht hinsichtlich der Rechtsfolgen der Nichtladung gleich. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind für ungültig zu erklären, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Beschlüsse ohne den Verfahrensfehler ebenso gefasst worden wären.

IMRRS 2014, 0640

OLG München, Beschluss vom 04.04.2014 - 34 Wx 62/14
Für die Wiederbegründung einer durch Beschluss aufgehobenen Veräußerungsbeschränkung fehlt der Versammlung der Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz. § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG gilt als gesetzliche Ausnahme vom Vereinbarungsprinzip nicht für den "actus contrarius". Hierzu bedarf es vielmehr einer Vereinbarung.*)

IMRRS 2014, 0620

OLG Celle, Beschluss vom 20.03.2014 - 4 W 51/14
Ein Dauerwohnrecht i. S. v. § 31 WEG kann wirksam auf Lebenszeit des Berechtigten bestellt werden.*)

IMRRS 2014, 0609

OLG Koblenz, Urteil vom 06.09.2012 - 1 U 1097/11
1. Zur Notwendigkeit der allseitigen Erklärung der Eigentümer bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum und zur inhaltlichen Unzulässigkeit der Grundbucheintragung in einem solchen Fall.*)
2. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Grundakten darauf durchzusehen, ob sich aus ihnen Bedenken gegen die beantragte Eintragung oder das zugrunde liegende Kausalgeschäft ergeben; im Regelfall kann er sich - vorbehaltlich besonderer Umstände - auf die sorgfältige Prüfung der eingereichten und in Bezug genommenen Unterlagen sowie des Grundbuchblatts beschränken.*)
3. In Grundbuchangelegenheiten ist Dritter i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB nicht nur derjenige, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Eintragung erfolgt, sondern jeder, der im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Grundbuchgeschäfte am Rechtsverkehr teilnimmt (Anschluss an BGHZ 124, 100).*)
4. Der beurkundende Notar ist nicht Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten (Anschluss
an BGH NJW 1993, 648).*)

IMRRS 2014, 0597

AG Offenbach, Urteil vom 26.04.2013 - 330 C 47/13
1. Wird durch ein Urteil ein Erbbaumitberechtigter ermächtigt, eine Versammlung einzuberufen, darf er dies nicht vor Rechtskraft des fraglichen Urteils in die Wege leiten. Eine mögliche, sich aus dem Tenor des Urteils ergebende vorläufige Vollstreckbarkeit mit Sicherheitsleistung bezieht sich nur auf die Kostentragung, weil eine Sicherheitsleistung hinsichtlich der mit dem Urteil erfolgten Ermächtigung zur Einberufung einer Erbbauberechtigtenversammlung nicht bezifferbar ist.
2. Die Einberufung einer Erbbauberechtigtenversammlung kann per einstweiligen Beschluss untersagt werden, wenn die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse aus formalen Gründe aufgehoben werden könnten und der Eigentümergemeinschaft dadurch gegebenenfalls hohe Schadensersatzansprüche und finanzielle Belastungen drohen würden.

IMRRS 2014, 0603

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2013 - 2-13 S 75/13
1. Die Kosten eines Rechtsstreits, den die rechts- und parteifähige Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung gegen einzelne Wohnungseigentümer führt, gehören zu den Kosten der Verwaltung. Diese Kosten haben sämtliche Wohnungseigentümer im Innenverhältnis anteilig zu tragen und müssen in die Jahresabrechnung eingestellt werden.
2. Es ist nicht zulässig, sämtliche Prozesskosten, die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind, den Wohnungseigentümern - die die WEG verklagt und den Prozess verloren haben - per Beschluss aufzuerlegen.

IMRRS 2014, 0601

AG Bremen, Beschluss vom 14.05.2013 - 29 C 0110/12
1. Die Gesamtschuldnerschaft muss ausdrücklich angeordnet werden. Werden in der Kostengrundentscheidung den übrigen Wohnungseigentümern lediglich die Kosten auferlegt, ist von einer Kostenfestsetzung nach Kopfteilen auszugehen.
2. Für das Entstehen einer Einigungsgebühr ist nicht unbedingt ein Vergleich erforderlich, ausschlaggebend ist, dass nicht eine Partei den gesamten Anspruch anerkennt oder auf die gesamte Forderung verzichtet.

IMRRS 2014, 0596

AG Offenbach, Urteil vom 06.06.2013 - 330 C 74/13
1. Jeder Erbbauberechtigte kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen, dass eine abgebrochene Erbbauberechtigtenversammlung, auf der nicht über alle Punkte der Tagesordnung Beschluss gefasst wurde, fortgesetzt wird, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Versammlung abgebrochen war.
2. Ein irreparabler Schaden für die Gemeinschaft liegt vor, wenn mögliche Schadensersatzansprüche gegen Miterbbauberechtigte zu verjähren drohen, wenn die Gemeinschaft keine rechtlichen Schritte gegen den Betroffenen unternimmt. Ist hierzu ein Beschluss der Gemeinschaft erforderlich, kann jeder Mitberechtigte eine Versammlung einberufen. Weigern sich die anderen Mitberechtigten eine Versammlung durchzuführen, kann auf Antrag eine Versammlungseinberufung vom Gericht angeordnet werden.
3. Der Miterbbauberechtigte, der die einstweilige Anordnung des Gerichts beantragt, kann sich auf Dringlichkeit nicht berufen, wenn ihm die Gefährdung der Rechtsstellung zunächst bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen ist und dadurch nichts unternommen worden ist. In solchen Fällen liegt eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor, es sei denn es liegen achtenswerte Motive für die verzögerte Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes vor.

IMRRS 2014, 0594

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.07.2013 - 980b C 98/12 WEG
1. Eine Einzelabrechnung für sämtliche Tiefgaragenstellplätze statt Einzelabrechnungen für jede einzelne entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass die Kosten der Bewirtschaftung, Unterhaltung und Instandhaltung der Tiefgarage und der darin befindlichen Kfz-Stellplätze soweit möglich und gesetzlich zulässig getrennt von den Kosten der Wohnungen ermittelt und abgerechnet werden soll, bedeutet dies, dass hinsichtlich sämtlicher angefallener Kosten zu prüfen ist, ob eine Zuordnung dieser Kosten allein zu den Wohnungen oder zu den Tiefgaragenstellplätzen möglich ist.
3. Ist eine eindeutige Zuordnung der Unterhaltungskosten der Tiefgarageeinheiten möglich, so sind die Kosten entsprechend ausschließlich den Eigentümern der Wohnungen oder ausschließlich den Eigentümern der Tiefgaragenstellplätze zu belasten.

IMRRS 2014, 0592

AG Buchen, Beschluss vom 03.04.2013 - 1 C 127/13
Ist wegen zu erwartender Insolvenz des Schuldners die Vereitelung eines Wohngeldanspruches zu befürchten, kann die Zwangsverwaltung durch einstweilige Verfügung angeordnet werden.

IMRRS 2014, 0575

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - V ZB 116/13
1. Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze gemäß § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG.*)
2. Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG.*)

IMRRS 2013, 2451

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2013 - 15 W 105/12
Eine Wiederherstellungspflicht des Eigentümers im Fall der Zerstörung des Objekts kann nicht dinglicher Inhalt des Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) sein.*)

IMRRS 2014, 0562

BGH, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 164/13
1. Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; der Verwaltervertrag erlischt nicht in entsprechender Anwendung von § 673 BGB, weil diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird.*)
2. Die Verschmelzung der Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage stellt zwar als solche keinen wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Kündigung eines Verwaltervertrags rechtfertigt; an die erforderlichen besonderen Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger für die Wohnungseigentümer unzumutbar machen, sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen.*)

IMRRS 2014, 0561

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2014 - 2-09 S 71/13
1. Zwar ist das Rauchen Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dennoch ist anerkannt, dass das Rauchen nicht uneingeschränkt zulässig ist.
2. Ein Wohnungseigentümer hat das Rauchen auf einem Balkon zu unterlassen, wenn er noch einen anderen Balkon hat, wo das Rauchen die Nachbarn weniger stört.

IMRRS 2014, 0557

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2013 - 2-13 S 82/12
1. Errichtet ein Sondereigentümer in dem Gartenanteil, an dem ihm ein Sondernutzungsrecht zusteht, eine Gabionenwand (Steinmauer), handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG.
2. Diese ist zu entfernen, wenn der Errichtung nicht alle übrigen Miteigentümer zugestimmt haben. Die Zustimmung nur eines der beiden im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Ehegatten genügt nicht.

IMRRS 2014, 0547

LG Lüneburg, Urteil vom 18.03.2014 - 9 S 70/13
1. Auch wenn der vorgelegte Entwurf eines Verwaltervertrages möglicherweise Klauseln enthält, die nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen oder zukünftig zu neuen Streitpunkten führen könnten, folgt daraus keine Ungeeignetheit des gewählten Verwalters, insbesondere dann nicht, wenn eine juristische Person als Verwalterin bestellt wird, für die personell noch keine persönliche Verwaltertätigkeit für eine Beurteilung entfaltet wurde.
2. Die Auswahl eines Verwalters nach Vertrauen und Sympathie, Qualifikation und Konditionen kann für eine Erstbestellung nicht durch den Sitz der Verwaltung eingeschränkt werden.
3. Ein Miteigentümer hat zwar das Recht, ist aber nicht dazu angehalten, mehrfach und unterjährig Einsicht in die Belege der Verwaltung zu nehmen, verpflichtet dazu ist lediglich der Verwaltungsbeirat in dessen Aufgabenbereich die Belegprüfung fällt. Der individuelle Zeit- und Kostenaufwand, den der Miteigentümer bei der Fahrt zum Verwaltungssitz auf sich nehmen muss, kann damit kein einschränkender Maßstab für die Auswahl eines Verwalters durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer sein.
