Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6218 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2014, 1343
AG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.2014 - 4 C 217/14
Die Wohnungseigentümer sind trotz gesetzlicher Verpflichtung durch die Landesbauordnung dann nicht zu einer positiven Beschlussfassung über die Anschaffung und Installation von Rauchwarnmeldern durch und auf Kosten der Gemeinschaft verpflichtet, wenn insoweit lediglich eine sog. "gekorene Wahrnehmungsbefugnis" besteht. Ob von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht, steht grundsätzlich im Ermessen der Wohnungseigentümer.

IMRRS 2014, 1344

AG München, Beschluss vom 29.07.2014 - 481 C 12785/14 WEG
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1305

AG Erfurt, Urteil vom 14.08.2013 - 5 C 51/12
1. Gegenüber bestandskräftig beschlossenen und fälligen Hausgeldansprüchen kann nicht mit Gegenforderungen aufgerechnet werden.
2. Die Hausgeldabrechnung begründet Rechte und Pflichten zwischen den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft; hiervon zu trennen ist die ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer obliegende Pflicht, die Nebenkosten in dem zu seinem Mieter bestehenden Vertragsverhältnis abzugrenzen. Hausgeldabrechnung und Nebenkostenabrechnung folgen völlig unterschiedlichen Voraussetzungen.
3. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht Gehilfe im Sinne des § 278 BGB zur Erfüllung des dem Beklagten als Vermieter gegenüber seiner Mieterin bestehenden Pflichten.
4. Ein Wohnungseigentümer hat ausschließlich in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass eine der ständigen Rechtsprechung genügende Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter erstellt und gelegt wird.
5. Die Hausgeldabrechnung darf nicht ohne weitere Prüfung auf die Betriebskostenabrechnung übertragen werden. Der Miteigentümer hat letztere in eigener Verantwortung gegenüber dem Mieter zu erstellen.

IMRRS 2014, 1304

LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - 318 S 111/13
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann von einem Eigentümer verlangen, dass er seine Parabolantenne von seinem Balkon entfernt, wenn diese eine optische Beeinträchtigung des Gebäudes darstellt und im Übrigen der Betroffene durch den bestehenden Kabelanschluss über ausreichenden Zugang zu Programmen in seiner Landessprache verfügt.

IMRRS 2014, 1316

KG, Urteil vom 31.07.2012 - 13 U 41/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1303

LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - 318 S 117/13
Sondernutzungsrechte können nicht durch Beschluss der WEG begründet werden.

IMRRS 2014, 1309

BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 287/13
Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils steht die fehlende Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung nicht entgegen.*)

IMRRS 2014, 1300

LG Köln, Urteil vom 28.08.2014 - 29 S 233/13
1. Der Verband der Eigentümer kann Ansprüche auf Beseitigung baulicher Veränderungen durch Beschluss an sich ziehen. Eine geborene Ausübungsbefugnis besteht nicht.
2. Nur in engen Ausnahmefällen kann ein Eigentümer das Vorgehen des Verbands verlangen.

IMRRS 2014, 1277

AG Hannover, Urteil vom 04.02.2014 - 406 C 8685/13
Auch einem schuldunfähigen Mieter, der unter Betreuung steht, kann bei massiven Störungen des Hausfriedens fristlos gekündigt werden.

IMRRS 2014, 1275

AG Riesa, Urteil vom 29.11.2013 - 6 C 779/12 WEG
Die Bestellung zum Verwalter erfordert die einfache Stimmmehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer; die relative Stimmenmehrheit genügt auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümer über mehrere Bewerber gleichzeitig abstimmen. Der Umstand, dass die Versammlung zeitweise durch ein Mitglied des Verwaltungsbeirats geleitet wurde, ist unschädlich, da die Bestimmung des § 24 Abs. 5 WEG, wonach den Vorsitz in der Eigentümerversammlung der Verwalter führt, abdingbar ist und in der Eigentümerversammlung vom 2.10.2012 offenbar von den anwesenden Wohnungseigentümern abbedungen wurde, wozu kein formeller Geschäftsordnungsbeschluss erforderlich ist.

IMRRS 2014, 1276

LG Koblenz, Urteil vom 10.03.2014 - 2 S 49/13
Eine Anlage oder Einrichtung, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient, ist nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befindet. Weiterhin ist es nicht erforderlich, dass sie allen Wohnungseigentümern dient. Vielmehr ist ausreichend, dass mindestens zwei Wohnungs- oder Teileigentümer auf die Nutzung der Anlage angewiesen sind.

IMRRS 2014, 1280

LG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2014 - 2 S 36/14 WEG
Sieht die Teilungserklärung in Abweichung zu den Vorschriften des WEG vor, dass die Instandhaltung und Instandsetzung von Außenfenstern in einer Sondereigentumseinheit vom jeweiligen Sondereigentümer auf eigene Rechnung vorzunehmen ist, so trifft ihn auch die Pflicht die Beseitigung anfänglicher Baumängel an den Fenstern vorzunehmen, also die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstherstellung der Fenster.

IMRRS 2014, 1274

AG Minden, Urteil vom 25.07.2014 - 36 C 13/13
1. Zur Vorbereitung einer Instandsetzung bzw. zur Wahl zwischen einfacher und modernisierender Instandsetzung ("Sanierungskonzept") kann die Tatsachenermittlung durch Sachverständige geboten sein.
2. Der Sonderrechtsnachfolger des Handlungsstörers haftet nicht für den Rückbau einer unzulässigen baulichen Veränderung, sondern ist grundsätzlich nur zur Duldung etwaiger Wiederherstellungsmaßnahmen verpflichtet.
3. Dazu kann er gegebenenfalls auch über § 21 Abs. 8 WEG verpflichtet werden.

IMRRS 2014, 1254

LG Mainz, Urteil vom 11.06.2014 - 4 O 218/13
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz müssen in barrierefreien Wohnungen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit einem Rollstuhl zugänglich sein.
2. Eine danach hergestellte Wohnung bleibt auch weiterhin barrierefrei, wenn durch zusätzliche, nach Fertigstellung eingebaute Sanitärobjekte derzeit die Bewegungsflächen nicht ausreichend sind.
3. Grundlage der Barrierefreiheit von Wohnungen ist, dass die Barrierefreiheit ohne viel Aufwand hergestellt werden kann.

IMRRS 2014, 1250

LG München I, Urteil vom 23.06.2014 - 1 S 13821/13 WEG
1. Der Anbau eines Außenlifts ist eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG.
2. § 16 Abs. 4 WEG gibt keine Beschlusskompetenz, dass die Eigentümer die Kostenverteilung für Instandhaltungen und Instandsetzungen dauerhaft ändern. Notwendig ist hierfür eine Änderung der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung.
3. Es handelt sich in Bezug auf den neu anzubringenden Außenlift auch nicht um die Regelung eines Einzelfalls im Sinne von § 16 Abs. 4 WEG; die Regelung eines Einzelfalls bezieht sich auf die konkret durchzuführende Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme.

IMRRS 2014, 1261

OVG Saarland, Beschluss vom 03.09.2014 - 2 B 318/14
1. Es spricht vieles dafür, dass durch die Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs bei einem sechsgeschossigen Gebäude aus Gründen des Brandschutzes (§ 33 LBO 2004) der Rahmen der eigenständigen Befugnisse der Verwalterin einer Eigentumswohnanlage überschritten und daher ihre alleinige ordnungsrechtliche Inanspruchnahme für die Durchführung dieser Maßnahmen ohne eine verbindliche Inanspruchnahme der aufgrund ihrer dinglichen Berechtigung auch hinsichtlich des hier in erster Linie betroffenen in ihrem Miteigentum stehenden gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 2 WEG) im Verständnis des § 3 Abs. 1 LBO 2004 unterhaltungspflichtigen und nach § 10 Abs. 6 WEG als Gemeinschaft auch potentiell im Sinne der §§ 4 und 5 SPolG ordnungspflichtigen Wohnungseigentümer rechtlich nicht zulässig ist.*)
2. Aus dem die Befugnisse des Verwalters gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umschreibenden § 27 WEG lässt sich keine die grundsätzliche Verpflichtung der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 WEG) suspendierende Berechtigung der Antragstellerin zur Vornahme der nach einer solchen "offenen" Anordnung in Betracht kommenden, teilweise weit reichenden baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums des Anwesens ohne Zustimmung oder gar gegen den Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft herleiten.*)
3. Hinsichtlich des als Sofortmaßnahme zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Herstellung des zweiten Rettungswegs beziehungsweise zur kurzfristigen Ausschaltung der erheblichen Gefährdungen der Bewohner der oberen Stockwerke bei Entstehen eines jederzeit denkbaren Brandes zu begreifenden Gebots zur Herstellung benutzbarer Nottreppenräume im Wege des "Gerüstbaus" spricht hingegen vieles dafür, dass es sich bei dieser mit Blick auf den Umfang und den wirtschaftlichen Aufwand wesentlich geringere Bedeutung erlangenden Maßnahme um eine von der selbständigen Befugnis des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WEG und damit auch in Ansehung der polizeirechtlichen Regelungen über die Gefahrenabwehr in den §§ 4, 5 SPolG um eine ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnende Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung handelt.*)

IMRRS 2014, 1249

AG Hattingen, Urteil vom 23.01.2014 - 28 C 30/13
1. Die Verwaltungsbeiräte haben einen Entschädigungsanspruch gegenüber der WEG für ihre Tätigkeit für die Gemeinschaft und einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für Büromaterial gegen Vorlage einer Quittung.
2. Kann ein Eigentümer Fernsehsender aus seiner Heimat auch über die gemeinschaftliche Satellitenanlage empfangen, hat er keinen Anspruch gegenüber der WEG auf Aufstellen einer eigenen Satellitenantenne. Dies ist umso mehr der Fall, wenn die Wohnungseigentumsanlage im Bereich eines DSL- oder VDSL-Anschlusses liegt und es dadurch ohne Weiteres möglich ist, auch weitere Heimatsender über das Internet zu empfangen.
IMRRS 2014, 1246

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.06.2014 - 2-09 S 6/13
Ein Beschluss, mit dem die Redezeit auf WEG-Versammlungen generell und ohne Ausnahmen auf 3 Minuten beschränkt wird, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist ungültig.

IMRRS 2014, 1244

LG Braunschweig, Urteil vom 07.02.2014 - 6 S 449/13
Die Wohnungseigentümer müssen bei ihrer Beschlussfassung über die Ausrüstung der Wohnanlage mit gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmeldern im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung auch darauf angemessen Rücksicht nehmen, dass einzelne Wohnungseigentümer ihre Eigentumswohnung bereits mit entsprechenden Meldern ausgestattet haben. Deshalb müssen solche Wohnungseigentümer, indes nur gegen Nachweis von Anschaffung DIN-gerechter Geräte und ihrer Montage bzw. Wartung im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen bzw. Intervall, vom Nachrüstbeschluss (hier: Zehnjahresmietvertrag inklusive Wartung und Dokumentation) ausnehmen.*)

IMRRS 2014, 1235

LG Berlin, Urteil vom 03.12.2013 - 55 S 127/12 WEG
1. Die Eigentümer dürfen einen in der Gemeinschaftsordnung geregelten Kostenverteilungsschlüssel durch bloßen Mehrheitsbeschluss ändern, wenn das den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und ein sachlicher Grund dies erfordert.
2. Ein Beschluss, der bezüglich der Heizungskosten einen Kostenverteilungsschlüssel bestimmt, der allein auf die Wohnfläche und nicht auf die beheizte Wohnfläche abstellt, entsprich nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und ist unzulässig.

IMRRS 2014, 1226

LG München I, Beschluss vom 28.11.2013 - 1 S 13798/13 WEG
Äußert sich ein Miteigentümer dahingehend kritisch über die Hausverwaltung, dass diese keine Konkurrenzangebote bezüglich des Heizbetriebs eingeholt und die Gemeinschaft mit falschen Informationen versorgt habe, so stellt dies eine sachbezogene und damit zulässige Meinungsäußerung dar.

IMRRS 2014, 1225

AG München, Urteil vom 22.05.2013 - 484 C 26233/12 WEG
Äußert sich ein Miteigentümer dahingehend kritisch über die Hausverwaltung, dass diese keine Konkurrenzangebote bezüglich des Heizbetriebs einholt und die Gemeinschaft mit falschen Informationen versorgt habe, so stellt dies eine sachbezogene und damit zulässige Meinungsäußerung dar.

IMRRS 2014, 1214

BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - V ZB 26/14
Stellt der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem Beklagten, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren Beklagten eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG dar, richtet sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz jedenfalls dann zweifelsfrei auch für den weiteren Beklagten nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn die Entscheidung erster Instanz beide Streitgenossen betrifft.*)

IMRRS 2014, 1210

BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 183/13
1. Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend § 166 BGB nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat.*)
2. Die Zurechnung der Kenntnis des Verwalters wirkt im Fall des § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zurück.*)

IMRRS 2014, 1194

AG Herne, Urteil vom 16.12.2013 - 28 C 46/13
1. Bis zur Umschreibung des Eigentums schuldet der Veräußerer die laufenden Hausgelder. Intern anders lautende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber sind unerheblich.
2. Die Verzögerung der Eigentumsumschreibung durch Dritte steht der Zahlungsverpflichtung des Veräußerers nicht entgegen.

IMRRS 2014, 1167

LG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2014 - 11 S 34/14
1. Die Montage eines Sonnensegels auf der Dachterrasse einer Penthousewohnung stellt wegen der damit verbundenen optischen Veränderung des Erscheinungsbilds des Gebäudes einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG dar.
2. Entsprechendes gilt für an der Außenseite eines Terrassengeländers befestigte licht- und sichtundurchlässige Sichtschutzmatten.

IMRRS 2014, 1164

AG Brühl, Urteil vom 18.04.2011 - 23 C 583/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1149

LG München I, Urteil vom 19.12.2013 - 36 S 12255/12 WEG
Unter der Bedingung, dass die durch die Heizkostenverteiler gemessenen Verbräuche höher sind als 20% des gesamten Wärmeverbrauchs, ist die Kombination einer Einrohrheizung mit elektronischen Heizkostenverteilern zulässig.

IMRRS 2014, 1140

LG München I, Urteil vom 02.06.2014 - 1 S 3223/12
I. Beschlüsse einer Untergemeinschaft sind nichtig, soweit die Untergemeinschaft darin die ihr nach der Gemeinschaftsordnung zugewiesene Beschlusskompetenz überschreitet.*)
II. Allein der Umstand, dass durch die Gemeinschaftsordnung den Untergemeinschaften bestimmte Kosten zur Verteilung zugewiesen werden, führt nicht dazu, dass auch die Einnahmen der Gesamtgemeinschaft den jeweiligen Untergemeinschaften zugewiesen sind. Insbesondere gebietet diese Regelung nicht eine Zuordnung der Wohngelder zu den jeweiligen Untergemeinschaften.*)
III. Wenn nach der Gemeinschaftsordnung einzelne Untergemeinschaften über die Verteilung bestimmter Kosten zu entscheiden haben, ohne dass vorgesehen ist, dass die Untergemeinschaften eigenständige Jahresabrechnungen erstellen, so empfiehlt sich folgendes dreistufige Vorgehen:
1. Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung und Zuweisung bestimmter Kosten zu den Untergemeinschaften durch die Gesamtgemeinschaft entsprechend den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung
2. Verteilung der zugewiesenen Kosten durch die jeweiligen Untergemeinschaften
3. Genehmigung der Einzeljahresabrechnungen durch die Gesamtgemeinschaft unter Übernahme der durch die Untergemeinschaften vorgegebenen Kostenverteilung für die den Untergemeinschaften zugewiesenen Kosten
(Fortführung der Entscheidung LG München I vom 20. 12. 2010 - 1 S 8436/10, NZM 2011, 184).*)

IMRRS 2014, 1139

LG Itzehoe, Urteil vom 18.03.2014 - 11 S 101/12
1. Sofern sich aus der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Regelungen zum Trittschallniveau entnehmen lassen, ist für den maßgeblichen Trittschallwert grundsätzlich auf die Ausgabe der DIN 4109 abzustellen, die zur Zeit der Einrichtung des betreffenden Gebäudes galt ( vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, IMRRS 2012, 1814).*)
2. Im Einzelfall kann ein höheres Trittschallniveau maßgebend sein, wenn sich aus der Gemeinschaftsordnung entsprechende Regelungen ergeben oder die Wohnungseigentumsanlage aufgrund tatsächlicher Umstände wie der bei Errichtung vorhandenen Ausstattung oder des Wohnfelds ein besonderes Gepräge erhalten hat (vgl. BGH a.a.O.)*)
3. Ein ursprünglich besonderes Gepräge durch eine bei Errichtung vorhandene Ausstattung der Wohnungseigentumsanlage kann nach einem längerem Zeitablauf (hier 30 Jahre nach Errichtung) durch den im Laufe der Zeit eingetretenen Wandel nicht mehr fortbestehen.*)
4. Das höhere Trittschallniveau aufgrund eines besonderen Gepräges einer Wohnungseigentumsanlage ist im Verhältnis zu Wohnungseigentümern, die später Eigentum erworben haben, nur dann maßgeblich, wenn die zu Grunde liegenden Umstände für diese beim Erwerb erkennbar waren.*)

IMRRS 2014, 1128

LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2014 - 318 S 120/13
Die konkludente oder ausdrückliche Zustimmung von Wohnungseigentümern zu einer von der Teilungserklärung abweichenden Nutzung kann zur Verwirkung des sich aus §§ 985, 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG ergebenden Herausgabe- und Räumungsanspruch führen.

IMRRS 2014, 1094

LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - 318 S 66/13
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe hinsichtlich der Verteilung der Kosten für Wärme und Warmwasser können nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums erfolgen. Eine rückwirkende Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssels ist unzulässig.

IMRRS 2014, 1082

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.07.2014 - 2-13 S 91/13
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf grundsätzlich beschließen, dass bei Liquiditätsengpässen auf die Instandhaltungsrücklage zurückgegriffen wird.
2. Dies entspricht jedoch nur dann der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Modalitäten der Inanspruchnahme präzise geregelt sind.
3. So sind die Höhe einer unantastbaren eisernen Reserve wie auch die zeitliche Komponente dieser Maßnahme zu definieren.

IMRRS 2014, 1081

OLG München, Beschluss vom 06.06.2014 - 34 Wx 346/13
Zur Zuweisung von Sondernutzungsflächen und zur Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts bei einer wirtschaftlich selbstständigen Untergemeinschaft in einer Mehrhausanlage.*)

IMRRS 2014, 1065

AG Bad Homburg, Urteil vom 29.01.2014 - 2 C 1749/13
Die WEG kann durch Mehrheitsbeschluss Beschlussgegenstände an sich ziehen mit dem Ergebnis, dass nach einer sogenannten Vergemeinschaftung die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer auf die teilrechtsfähige WEG übertragen sind, woraus weiter folgt, dass der einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr handeln kann.

IMRRS 2014, 1070

LG Berlin, Urteil vom 21.02.2014 - 55 S 365/12 WEG
1. Das Unterlassen der Untersuchung eines von einem Eigentümer gerügten Problems ist geeignet, den Vorwurf einer Pflichtverletzung gegen den Verwalter zu begründen.
2. Ein Beschluss, mit dem der Verwalter entlastet wird, obwohl erkennbar Ansprüche gegen ihn in Betracht kommen, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

IMRRS 2014, 1051

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22.05.2014 - 5 S 237/13
1. Es ist keine bauliche Veränderung gegeben, wenn ein Wohnungseigentum vom Bauträger abweichend vom Aufteilungsplan erstellt wird, indem er eine Fußbodenheizung installiert, die so im Aufteilungsplan nicht geplant war
2. Baut der Bauträger abweichend vom Aufteilungsplan eine Fußbodenheizung ein, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem betroffenen Eigentümer verlangen, dass er die Beseitigung der Fußbodenheizung auf Kosten aller duldet.

IMRRS 2014, 1047

LG München I, Urteil vom 13.06.2013 - 36 S 10305/12
Die Wohnungseigentümer können in der Gemeinschaftsordnung qualifizierte Mehrheitserfordernisse statuieren, es sei denn das Mehrheitsprinzip kann von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn sich solche Regelungen als eher ungewöhnlich und auch unpraktisch erweisen, reicht das noch nicht aus, um einen Änderungsanspruch bejahen zu können.

IMRRS 2014, 1046

LG München I, Urteil vom 18.07.2013 - 36 S 20429/12 WEG
Bauliche Maßnahmen, die die Nutzung eines bisherigen Speichers zu Wohnzwecken ermöglichen, bedürfen der Zustimmung aller Eigentümer, da die Nutzung eines Raumes zu Wohnzwecken erheblich intensiver ist als zu sonstigen Zwecken, so dass in dieser gesteigerten Nutzung eine Beeinträchtigung aller anderen Wohnungseigentümer liegt.

IMRRS 2014, 1057

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2014 - 20 U 16/14
1. Zur wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hausverwalters können alle Rechtsangelegenheiten gehören, die die Beziehungen zu Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten und Personal betreffen. Hierunter mag auch eine außergerichtliche Beratung und Vertretung zu verstehen sein.
2. Beiträge zur Führung eines Werklohnprozesses für den Eigentümer in Gestalt der Abfassung von Schriftsätzen für das Gericht erfolgen nicht "im Zusammenhang mit einer Hausverwaltung".

IMRRS 2014, 1005

OLG München, Beschluss vom 27.05.2014 - 34 Wx 149/14
Zur nachträglichen Eintragung eines bisher nicht gebuchten (schuldrechtlichen) Sondernutzungsrechts ist grundsätzlich die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer notwendig; dies gilt auch dann, wenn der teilende Eigentümer zugleich mit der Zuweisung des Sondernutzungsrechts an den Ersterwerber einen noch nicht erledigten Eintragungsantrag gestellt hat (Ergänzung zu OLG München vom 11.5.2012, 34 Wx 137/12 und vom 18.4. 2013, 34 Wx 363/12).*)

IMRRS 2014, 1022

OLG München, Beschluss vom 07.07.2014 - 34 Wx 153/14
Die Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren deckt sich mit der Antragsberechtigung. Sie muss (noch) im Zeitpunkt über die Entscheidung der Beschwerde gegeben sein. § 878 BGB hilft hier nicht (hier: Beschwerde gegen im Jahr 2014 erfolgte Zurückweisung eines 1996 zum Vollzug vorgelegten Eintragungsantrags).*)

IMRRS 2014, 0995

LG Itzehoe, Urteil vom 14.01.2014 - 11 S 94/12
Im Aufteilungsplan ist die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe des Sondereigentums und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäude ersichtlich zu machen. Die Rechte der Wohnungs- und Teileigentümer hinsichtlich der Nutzung des Gemeinschaftseigentums sind dagegen in der Teilungserklärung festzulegen.

IMRRS 2014, 0994

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2014 - 25 S 141/13
1. Sieht die Teilungserklärung die Bildung einer einheitlichen Instandhaltungsrücklage vor, ist ein WEG-Beschluss, wonach getrennte Rücklagen gebildet werden sollen, unwirksam.
2. Ein Beschluss, wonach die Rücklage in Zukunft wieder so geführt wird, wie dies der Teilungserklärung und der Rechtslage entspricht, und der bisherige, der Teilungserklärung und der Rechtslage widersprechende, Zustand entfallen lässt, entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

IMRRS 2014, 0991

AG Schwerin, Urteil vom 13.12.2013 - 14 C 20/11 WEG
1. Der Verwaltungsbeirat prüft die Rechnungslegungen des Verwalters vor der Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung und gibt eine Stellungnahme dazu.
2. Für die Entlastung des Verwaltungsbeirats gelten die Grundsätze über die Entlastung des Verwalters entsprechend. Eine unterlassene Prüfung der Rechnungslegungen des Verwalters ist allein noch kein Grund, die Entlastung des Verwaltungsbeirates für ungültig zu erklären.

IMRRS 2014, 0978

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2014 - 2-13 S 18/13
1. Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Abstellraum oder Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist unzulässig. Die übrigen Eigentümer haben einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung, unabhängig davon, ob diese störend ist oder nicht und ob eine behördliche Genehmigung vorliegt oder zu erwarten ist.
2. Der Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen die zweckbestimmte Nutzung kann nicht verjähren, solange der Verstoß andauert.

IMRRS 2014, 1015

BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 131/13
Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer von den übrigen Wohnungseigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer Weise nutzt, die mit dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck unvereinbar ist.*)

IMRRS 2014, 0974

KG, Beschluss vom 03.04.2014 - 1 W 83/14
Regelmäßig sind Wohnungseigentümer nur zur Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I der Wohnungsgrundbücher anderer Mitglieder der Gemeinschaft berechtigt, nicht aber zur Kenntnisnahme der Belastungen in Abteilung II und III.*)

IMRRS 2014, 0948

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 04.09.2013 - 539 C 30/12
Kausal ist ein Ladungsmangel, wenn er die Teilnahme an der Aussprache und an der Abstimmung konkret beeinträchtigt und hierdurch das Abstimmungsergebnis relevant beeinflusst worden sein könnte. Folglich ist von fehlender Kausalität auszugehen, wenn bei vernünftiger Betrachtung nicht ernsthaft mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass die Wohnungseigentümer bei formell korrekter Ladung anders abgestimmt hätten.
IMRRS 2014, 0984

LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014 - 5 S 107/13
1. Die Klage des Eigentümers des beeinträchtigten Nachbargrundstücks auf Beseitigung einer Störung, die von dem Grundstück von Wohnungseigentümern ausgeht, ist nicht gegen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des störenden Grundstücks, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Denn nicht die Miteigentümer, sondern die gemäß § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist sowohl für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht als auch für den ordnungsgemäßen und gefahrfreien Zustand des Grundstücks verantwortlich.*)
2. Wirkt sich die Störung des Grundstückseigentums gleichzeitig als Besitzentziehung eines Teils des Grundstücks aus, steht dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks sowohl ein Herausgabeanspruch aus §§ 985, 986 BGB als auch ein Beseitigungsanspruch aus 1004 BGB zu. Dieser auf das Grundstückseigentum gestützte Herausgabeanspruch verjährt nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.*)
