Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IMRRS 2014, 1022OLG München, Beschluss vom 07.07.2014 - 34 Wx 153/14
Die Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren deckt sich mit der Antragsberechtigung. Sie muss (noch) im Zeitpunkt über die Entscheidung der Beschwerde gegeben sein. § 878 BGB hilft hier nicht (hier: Beschwerde gegen im Jahr 2014 erfolgte Zurückweisung eines 1996 zum Vollzug vorgelegten Eintragungsantrags).*)
VolltextIMRRS 2014, 0995
LG Itzehoe, Urteil vom 14.01.2014 - 11 S 94/12
Im Aufteilungsplan ist die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe des Sondereigentums und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäude ersichtlich zu machen. Die Rechte der Wohnungs- und Teileigentümer hinsichtlich der Nutzung des Gemeinschaftseigentums sind dagegen in der Teilungserklärung festzulegen.
VolltextIMRRS 2014, 0994
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2014 - 25 S 141/13
1. Sieht die Teilungserklärung die Bildung einer einheitlichen Instandhaltungsrücklage vor, ist ein WEG-Beschluss, wonach getrennte Rücklagen gebildet werden sollen, unwirksam.
2. Ein Beschluss, wonach die Rücklage in Zukunft wieder so geführt wird, wie dies der Teilungserklärung und der Rechtslage entspricht, und der bisherige, der Teilungserklärung und der Rechtslage widersprechende, Zustand entfallen lässt, entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
VolltextIMRRS 2014, 0991
AG Schwerin, Urteil vom 13.12.2013 - 14 C 20/11 WEG
1. Der Verwaltungsbeirat prüft die Rechnungslegungen des Verwalters vor der Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung und gibt eine Stellungnahme dazu.
2. Für die Entlastung des Verwaltungsbeirats gelten die Grundsätze über die Entlastung des Verwalters entsprechend. Eine unterlassene Prüfung der Rechnungslegungen des Verwalters ist allein noch kein Grund, die Entlastung des Verwaltungsbeirates für ungültig zu erklären.
VolltextIMRRS 2014, 0978
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2014 - 2-13 S 18/13
1. Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Abstellraum oder Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist unzulässig. Die übrigen Eigentümer haben einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung, unabhängig davon, ob diese störend ist oder nicht und ob eine behördliche Genehmigung vorliegt oder zu erwarten ist.
2. Der Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen die zweckbestimmte Nutzung kann nicht verjähren, solange der Verstoß andauert.
VolltextIMRRS 2014, 1015
BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 131/13
Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer von den übrigen Wohnungseigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer Weise nutzt, die mit dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck unvereinbar ist.*)
VolltextIMRRS 2014, 0974
KG, Beschluss vom 03.04.2014 - 1 W 83/14
Regelmäßig sind Wohnungseigentümer nur zur Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I der Wohnungsgrundbücher anderer Mitglieder der Gemeinschaft berechtigt, nicht aber zur Kenntnisnahme der Belastungen in Abteilung II und III.*)
VolltextIMRRS 2014, 0948
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 04.09.2013 - 539 C 30/12
Kausal ist ein Ladungsmangel, wenn er die Teilnahme an der Aussprache und an der Abstimmung konkret beeinträchtigt und hierdurch das Abstimmungsergebnis relevant beeinflusst worden sein könnte. Folglich ist von fehlender Kausalität auszugehen, wenn bei vernünftiger Betrachtung nicht ernsthaft mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass die Wohnungseigentümer bei formell korrekter Ladung anders abgestimmt hätten.
IMRRS 2014, 0984
LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014 - 5 S 107/13
1. Die Klage des Eigentümers des beeinträchtigten Nachbargrundstücks auf Beseitigung einer Störung, die von dem Grundstück von Wohnungseigentümern ausgeht, ist nicht gegen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des störenden Grundstücks, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Denn nicht die Miteigentümer, sondern die gemäß § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist sowohl für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht als auch für den ordnungsgemäßen und gefahrfreien Zustand des Grundstücks verantwortlich.*)
2. Wirkt sich die Störung des Grundstückseigentums gleichzeitig als Besitzentziehung eines Teils des Grundstücks aus, steht dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks sowohl ein Herausgabeanspruch aus §§ 985, 986 BGB als auch ein Beseitigungsanspruch aus 1004 BGB zu. Dieser auf das Grundstückseigentum gestützte Herausgabeanspruch verjährt nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.*)
VolltextIMRRS 2014, 0947
KG, Urteil vom 26.05.2014 - 1 W 55/14
Macht die Teilungserklärung die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters mit Ausnahme der Erstveräußerung abhängig, ist diese Ausnahme "verbraucht", wenn die teilende Eigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist und die entstandenen Wohnungseigentumsrechte auf ihre Gesellschafter übertragen werden. Die weitere Veräußerung von einem Gesellschafter auf einen Dritten ist danach zustimmungspflichtig.*)
VolltextIMRRS 2014, 0944
AG München, Urteil vom 05.05.2014 - 485 C 31869/13 WEG
Die Nutzung einer Wohnung als Naturheilpraxis stellt keine über das übliche Maß hinausgehende Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum dar. Mit einem frequentierten Patientenverkehr über das im Gemeinschaftseigentum liegende Treppenhaus ist nicht zu rechnen, weshalb eine die Nutzungsuntersagung rechtfertigende Beeinträchtigung ausscheidet.
VolltextIMRRS 2014, 0942
AG Ansbach, Urteil vom 19.09.2013 - 3 C 710/13 WEG
Der Verwalter darf die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nur aus wichtigem Grund verweigern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Veräußerer oder der Erwerber ihrer Auskunftspflicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers nicht nachkommen und somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erwerbers nicht nachgewiesen werden kann und schließlich die schutzwürdigen Belange der WEG gefährdet sind.
VolltextIMRRS 2014, 0968
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.06.2014 - 2-13 S 168/13
1. Der Beschluss "Die Verwaltung wird der Eigentümergemeinschaft und den Mietern eine allgemeingültige Hausordnung zukommen lassen" ist dahin zu verstehen, dass dem Verwalter die Aufgabe übertragen wird, eine Hausordnung zu erstellen.
2. Ein Beschluss dahingehend, dass der Verwalters eine Hausordnung mit verbindlicher Wirkung aufzustellen und den Wohnungseigentümern bekannt zu geben hat, ist bereits wegen Fehlens der Beschlusskompetenz nichtig.
VolltextIMRRS 2014, 0940
AG Wetzlar, Urteil vom 30.08.2012 - 38 C 1132/12
Liegt seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft kein konkreter Beschluss über den Austausch bestimmter Fenster eines Eigentümers vor, so kann dieser gegen die Gemeinschaft kein Zurückbehaltungsrecht mangels rechtskräftig festgestellter Gegenforderung geltend machen.
VolltextIMRRS 2014, 0932
AG Charlottenburg, Urteil vom 23.10.2013 - 73 C 65/13
1. Weigert sich die WEG per Beschluss, dem Zahlungsbegehren eines Eigentümers Folge zu leisten, fehlt dem Anspruchsinhaber das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbeschluss, weil er seinen Anspruch im Wege der Zahlungsklage gegen die WEG schneller und einfacher durchsetzen kann.
2. Ein Beschluss der WEG, mit dem eine Zahlung an einen Eigentümer "bewilligt" wird, ist kein Zahlungstitel.
VolltextIMRRS 2014, 0928
AG München, Urteil vom 05.05.2014 - 485 C 33358/13 WEG
Beschließt die WEG, gegen einen Eigentümer eine Unterlassungsklage zu erheben, dürfen einzelne Eigentümer gegen denselben Eigentümer in derselben Sache nicht klagen.
VolltextIBRRS 2014, 1759
AG München, Urteil vom 31.03.2014 - 424 C 29442/13
1. Die Verkehrssicherungspflicht für die im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen, Anlagen oder Einrichtungen obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Ist die Decke der Tiefgarage einer Wohnanlage undicht, so dass kalkhaltiges Wasser von der Decke auf die stehenden Autos tropft und gegebenenfalls deren Autolack beschädigt, reicht es im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Hausverwaltung aus, wenn diese die Eigentümer der Anlage informiert. Es ist nicht erforderlich, dass sie auch die Nutzer der Tiefgarage z.B. durch Aushänge informiert. Die Pflicht zur Information über gewisse Gefahren bei der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt daher dem jeweiligen Eigentümer.
3. Dem Sondereigentümer steht kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.
VolltextIMRRS 2014, 0926
AG München, Urteil vom 05.05.2014 - 485 C 2913/12 WEG
1. Ein Wohnungseigentümer hat gegen einen anderen Eigentümer einen Anspruch darauf, dass Hecken zur Bepflanzung der Grenze zwischen den 2 Sondernutzungsflächen nicht höher als 2 Meter sind, wenn diese in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze der Sondernutzungsflächen stehen.
2. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Sichtschutz durch Grenzbepflanzung für ihre Sondernutzungsflächen.
VolltextIMRRS 2014, 0912
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.04.2014 - 2-13 S 38/13
1. Bei einer erheblichen optischen Veränderung des Gesamteindrucks - wie nach der Errichtung einer Pergola - ist ein Nachteil für die anderen Eigentümer regelmäßig anzunehmen, es sei denn die Veränderung ist lediglich aus einer ganz ungewöhnlichen Perspektive, wie etwa aus der Luft oder von einer für Wohnungseigentümer und der gewöhnlich nicht zugänglichen Dachfläche, zu erkennen.
2. Auch bei einer langjährigen Übung, abweichend von den Regelungen des WEG die Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu regeln und bauliche Veränderungen vorzunehmen, kann nicht ohne Weiteres eine konkludente Vereinbarung zwischen den Eigentümer hergeleitet werden, dass die untereinander in Abweichung oder Ergänzung der Gesetze bauliche Veränderungen vornehmen dürfen.
3. Ersetzt ein Eigentümer eine illegale Pergola aus Holz durch eine neue aus Aluminium, können die anderen Eigentümer auch dann die Beseitigung der neuen Pergola verlangen, wenn der Beseitigungsanspruch bezüglich der alten Pergola verjährt ist.
VolltextIMRRS 2014, 0901
KG, Beschluss vom 20.05.2014 - 1 W 235/14
Ausnahmen von einem nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbarten Zustimmungserfordernis (hier für eine Veräußerung an den Ehegatten) bedürfen des Nachweises in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO.*)
VolltextIMRRS 2014, 0900
KG, Beschluss vom 20.05.2014 - 1 W 234/14
Ausnahmen von einem nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbarten Zustimmungserfordernis (hier für eine Veräußerung an den Ehegatten) bedürfen des Nachweises in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO.*)
VolltextIMRRS 2014, 0862
LG Duisburg, Beschluss vom 27.01.2014 - 5 S 113/13
Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit in WEG-Sachen vorliegt, erfolgt aus einer rein materiell-rechtlichen Betrachtung, zumal es kein spezielles "WEG-Gericht" gibt. Eine Berufung kann mithin nur bei dem nach GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden.
VolltextIMRRS 2014, 0850
AG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2014 - 61 C 4796/13 WEG
1. Sondereigentum kann zwangsweise zu Gemeinschaftseigentum werden, allein wirtschaftliche Interessen und/oder die langjährige unbeanstandete Nutzung reichen für den Zwang aber nicht aus.
2. Wenn der Aufteilungsplan und die Bauausführung eindeutig eine Raumaufteilung erkennen lassen, ist es unproblematisch, dass die verschiedenen Einheiten des Sondereigentums nicht abgeschlossen sind.
3. Die Verwirkung eines Herausgabeanspruchs erfolgt nicht nur zeitlich, vielmehr muss der Besitzer auch durch ein Verhalten des Eigentümers darauf schließen können, dass er Sondereigentum (hier eine Kellerfläche) dauerhaft besitzen darf.
VolltextIMRRS 2014, 0883
LG München I, Urteil vom 06.02.2014 - 36 S 9481/13 WEG
(Ohne)
VolltextIMRRS 2014, 0830
AG Büdingen, Urteil vom 07.04.2014 - 2 C 359/12
Bestehen zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verwalter erhebliche Differenzen ist die Wohnung des Verwalters ein unzumutbarer Ort für eine Wohnungseigentümerversammlung.*)
VolltextIMRRS 2014, 0814
AG München, Urteil vom 28.04.2014 - 485 C 28018/13 WEG
1. Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, nicht ununterbrochen einer Geruchsbelästigung durch rauchende Nachbarn ausgesetzt zu sein.
2. Führt Zigarettenrauch zu einer über das unvermeidliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung, besteht ein zeitlich eingeschränktes Unterlassungsgebot.
VolltextIMRRS 2014, 0810
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2014 - 19 W 22/14
Der Streitwert für die Anfechtung der Jahresabrechnung kann auf 25% des Abrechnungsvolumens angesetzt werden, auch wenn die Anfechtung nur einzelner Positionen begründet wird. Für die Anfechtung eines Grillverbots ist die Festsetzung des Streitwerts auf 500 Euro nicht zu beanstanden.
VolltextIMRRS 2014, 0791
OLG München, Beschluss vom 10.03.2014 - 34 Wx 512/13
Die Abänderung einer von Wohnungseigentümern getroffenen, im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung ist ihrerseits als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eintragungsfähig. Es spielt keine Rolle, dass die Änderungsvereinbarung einseitig widerruflich ist (hier: Nutzung bestimmter Bereiche von Sondernutzungsflächen durch die übrigen Wohnungseigentümer mit entsprechender Kostenregelung).*)
VolltextIMRRS 2014, 0800
BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - V ZR 269/12
1. Bei der Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs eines Wohnungseigentümers nach § 12 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer liegt eine Streitigkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander vor.
2. Der die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger ist befugt, den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums selbstständig auszuüben.*)
VolltextIMRRS 2014, 0771
LG Itzehoe, Urteil vom 26.11.2013 - 11 S 83/12
Wird in der Teilungserklärung geregelt, dass der einzelne Eigentümer die Kosten für die Instandhaltung und -setzung für bestimmte Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile tragen soll, die ihm zum "ausschließlichen Gebrauch" zur Verfügung stehen, muss der Eigentümer einer Staffelgeschosswohnung die Kosten der ausschließlich zu seinem Gebrauch bestimmten Fußbodenbeschichtung tragen, auch wenn die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich ein Interesse an einer dichten Dachhaut haben.
VolltextIMRRS 2014, 0736
AG Nürnberg, Urteil vom 16.08.2013 - 30 C 6675/12 WEG
1. Bauliche Maßnahmen, die der Modernisierung oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unwillig beeinträchtigen, können durch eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden.
2. Modernisierung stellt entweder eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung, eine dauerhafte Verbesserung der Wohnverhältnisse oder eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser. Das ist nicht der Fall bei der Glaseinhausung der Rezeptionstheke im Eingangsbereich eines Gebäudekomplexes, wenn dadurch die meisten Eigentümer keinerlei Vorteile erhalten.
VolltextIMRRS 2014, 1732
BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 167/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 0734
LG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2013 - 5 S 43/13
1. Enthält eine Hausordnung kein generelles Haustierhaltungsverbot, sondern lediglich eine Einschränkung dahingehend, dass die gehaltenen Tiere nicht den Aufzug, sondern daraus folgend lediglich das Treppenhaus nutzen dürfen, wird der wesentliche Inhalt der Nutzung von Wohneigentum nicht in sittenwidriger und damit in einer die Nichtigkeit des Beschlusses nach sich ziehenden Weise eingeschränkt.
2. Mietrechtliche Vorgaben wirken sich nicht auf den eigentumsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus. Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander werden dadurch weder erweitert noch beschränkt, dass der auf Unterlassung in Anspruch genommene Wohnungseigentümer mietvertraglich gebunden ist. Insbesondere kann von einer unmöglichen Leistung keine Rede sein.
VolltextIMRRS 2014, 0743
BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 168/13
1. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht.*)
2. Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen; nichts anderes gilt für den Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans.*)
IMRRS 2014, 0701
AG München, Urteil vom 11.04.2014 - 481 C 31813/13 WEG
Hat die WEG-Versammlung eine Kostendeckelung für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes beschlossen, so ist diese verbindlich. Selbst wenn offensichtlich ist, dass die Kostendeckelung nicht ausreicht, muss eine erneute Eigentümerversammlung einberufen werden, um die Aufstockung des Kostenrahmens zu beschließen.
VolltextIMRRS 2014, 0692
LG Berlin, Urteil vom 29.11.2013 - 55 S 216/12 WEG
1. Im Rahmen der ordnungemäßen Verwaltung dürfen keine Verträge genehmigt werden, die in wesentlichen Punkten unwirksame Klauseln enthalten.
2. Die Preisanpassungsklausel stellt einen wesentlichen Punkt eines Energielieferungsvertrages und unterliegt der AGB-Kontrolle.
3. Eine Preisanpassungsklausel, aus der sich nicht entnehmen lässt, dass ein Bezug zu den konkreten Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme besteht und sie damit die neben den Marktverhältnissen erforderliche Kostenorientierung nicht aufweist, ist unwirksam, weil sich die Preise oder einzelne ihrer Bestandteile kostenmäßige Zusammenhänge nicht mehr hinreichend erkennen lassen.
4. Enthält der Wärmelieferungsvertrag eine rechtswidrige Preisanpassungsklausel, ist der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über den Abschluss des Wärmelieferungsvertrages insgesamt für ungültig zu erklären, da ein für beide Parteien essentieller Vertragsteil betroffen ist.
VolltextIMRRS 2014, 0688
OLG München, Beschluss vom 31.03.2014 - 34 Wx 3/14
Zur Eintragungsfähigkeit einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach an Gemeinschaftseigentum (Treppenaufgang zum Dachgeschoss) ein Sondernutzungsrecht für den Wohnungseigentümer der Dachgeschosswohnung begründet wird, das diesen berechtigt, nach "Einhausung" des Treppenaufgangs den abgeschlossenen Bereich in seine Wohnung einzubeziehen.*)
VolltextIMRRS 2014, 0673
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 09.01.2013 - 539 C 7/12
1. Eine eingeschränkte Videoüberwachung, bezogen auf den eigenen Sondernutzungsbereich, ohne dass andere Eigentümer in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden, ist zulässig.
2. Die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Überwachungsanlage rechtfertigt nicht die Annahme einer Beeinträchtigung. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist.
VolltextIMRRS 2014, 0672
LG München I, Urteil vom 16.04.2012 - 1 S 11654/11 WEG
Das Anbringen von Außenrollläden stellt einen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar, der über das zulässige Maß hinausgeht, wenn die optische Gestaltung der hofseitigen Fassade des Gebäudes so verändert wird, dass sich hierdurch andere Eigentümer beeinträchtigt fühlen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Eigentümer die Rollläden von ihren Wohnungen aus nicht sehen können, solange die Veränderung von dem für alle Eigentümer zugänglichen Gemeinschaftseigentum aus sichtbar ist.
VolltextIMRRS 2014, 0637
AG Elmshorn, Urteil vom 03.12.2013 - 48 C 8/13
Es besteht kein Anspruch auf Anpassung einer Teilungserklärung, die die Nutzung des Sondereigentums als Arztpraxis vorschreibt, weil die bei Gründung der Eigentümergemeinschaft noch bestehende Niederlassungsfreiheit der Kassenärzte inzwischen stark eingeschränkt ist.*)
VolltextIMRRS 2014, 0636
AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 04.10.2013 - 44 C 2012/13
Ein Beschluss über den Erwerb von Grundstückseigentum entspricht dann ordnungsgemäßer Verwaltung und bedarf dann lediglich der Stimmmehrheit der Wohnungseigentümer, wenn er nicht ausschließlich aus Renditezwecken gefasst wird.
VolltextIMRRS 2014, 0635
AG Bremen, Urteil vom 13.12.2013 - 29 C 88/13
Das Einstellen des Differenzbetrages in die Einzeljahresabrechnung kann bei Beachtung der wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätze über die ordnungsgemäße Verwaltung und hierbei die Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips auch im Rahmen der Einzelabrechnungen nicht entfallen.
VolltextIMRRS 2014, 0649
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2013 - 2-13 S 94/12
1. Der gewählte Verwalter kann aufgrund seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zur Abwehr einer Beschlussanfechtungsklage beauftragen.
2. Ein Verwalter ist als Zustellungsvertreter nur dann ausgeschlossen, wenn eine konkrete Gefahr der sachwidrigen Information besteht. Allein der Umstand, dass Gegenstand des Verfahrens die Beschlussfassung der Wohnungserbbauberechtigten über die Bestellung des Verwalters ist und der Streitgegenstand somit dessen Rechtsstellung betrifft, begründet für sich genommen nicht die konkrete Gefahr, der Verwalter werde die Wohnungserbbauberechtigten über das anhängige Verfahren nicht sachgerecht unterrichten.
3. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nur dann, wenn der Beschluss nach seiner Ausführung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und eine Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkungen mehr haben kann.
4. Die Wohnungseigentümer überschreiten ihren Beurteilungsspielraum, wenn sie ein Unternehmen zum Verwalter bestellen, das nicht über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügt und auch keine ausreichenden Sicherheiten stellen kann.
5. Besteht bei objektiver Betrachtung begründeter Anlass, die Bonität des als Verwalters vorgesehenen Unternehmens zu prüfen, halten sich die Wohnungseigentümer nur dann im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie diese Frage klären und ihre Entscheidung über die Bestellung auf einer Tatsachengrundlage (Unterlagen, Auskünfte anderer Erkenntnisse) treffen, die eine nachhaltig ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten lässt.
VolltextIMRRS 2014, 0634
LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2010 - 318 S 59/10
1. Geht aus der Teilungserklärung hervor, dass im Einzelfall auch andere Personen als Vertreter eines Eigentümers an der Eigentümerversammlung teilnehmen können, so stellt eine Versagung seitens des Verwalters, die keine Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit erkennen lässt, einen Ermessensfehler dar.
2. Der unberechtigte Ausschluss eines Eigentümers oder einer anderen teilnahmeberechtigten Person von der Versammlung steht hinsichtlich der Rechtsfolgen der Nichtladung gleich. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind für ungültig zu erklären, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Beschlüsse ohne den Verfahrensfehler ebenso gefasst worden wären.
VolltextIMRRS 2014, 0640
OLG München, Beschluss vom 04.04.2014 - 34 Wx 62/14
Für die Wiederbegründung einer durch Beschluss aufgehobenen Veräußerungsbeschränkung fehlt der Versammlung der Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz. § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG gilt als gesetzliche Ausnahme vom Vereinbarungsprinzip nicht für den "actus contrarius". Hierzu bedarf es vielmehr einer Vereinbarung.*)
VolltextIMRRS 2014, 0620
OLG Celle, Beschluss vom 20.03.2014 - 4 W 51/14
Ein Dauerwohnrecht i. S. v. § 31 WEG kann wirksam auf Lebenszeit des Berechtigten bestellt werden.*)
VolltextIMRRS 2014, 0609
OLG Koblenz, Urteil vom 06.09.2012 - 1 U 1097/11
1. Zur Notwendigkeit der allseitigen Erklärung der Eigentümer bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum und zur inhaltlichen Unzulässigkeit der Grundbucheintragung in einem solchen Fall.*)
2. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Grundakten darauf durchzusehen, ob sich aus ihnen Bedenken gegen die beantragte Eintragung oder das zugrunde liegende Kausalgeschäft ergeben; im Regelfall kann er sich - vorbehaltlich besonderer Umstände - auf die sorgfältige Prüfung der eingereichten und in Bezug genommenen Unterlagen sowie des Grundbuchblatts beschränken.*)
3. In Grundbuchangelegenheiten ist Dritter i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB nicht nur derjenige, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Eintragung erfolgt, sondern jeder, der im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Grundbuchgeschäfte am Rechtsverkehr teilnimmt (Anschluss an BGHZ 124, 100).*)
4. Der beurkundende Notar ist nicht Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten (Anschluss
an BGH NJW 1993, 648).*)
VolltextIMRRS 2014, 0597
AG Offenbach, Urteil vom 26.04.2013 - 330 C 47/13
1. Wird durch ein Urteil ein Erbbaumitberechtigter ermächtigt, eine Versammlung einzuberufen, darf er dies nicht vor Rechtskraft des fraglichen Urteils in die Wege leiten. Eine mögliche, sich aus dem Tenor des Urteils ergebende vorläufige Vollstreckbarkeit mit Sicherheitsleistung bezieht sich nur auf die Kostentragung, weil eine Sicherheitsleistung hinsichtlich der mit dem Urteil erfolgten Ermächtigung zur Einberufung einer Erbbauberechtigtenversammlung nicht bezifferbar ist.
2. Die Einberufung einer Erbbauberechtigtenversammlung kann per einstweiligen Beschluss untersagt werden, wenn die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse aus formalen Gründe aufgehoben werden könnten und der Eigentümergemeinschaft dadurch gegebenenfalls hohe Schadensersatzansprüche und finanzielle Belastungen drohen würden.
VolltextIMRRS 2014, 0603
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2013 - 2-13 S 75/13
1. Die Kosten eines Rechtsstreits, den die rechts- und parteifähige Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung gegen einzelne Wohnungseigentümer führt, gehören zu den Kosten der Verwaltung. Diese Kosten haben sämtliche Wohnungseigentümer im Innenverhältnis anteilig zu tragen und müssen in die Jahresabrechnung eingestellt werden.
2. Es ist nicht zulässig, sämtliche Prozesskosten, die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind, den Wohnungseigentümern - die die WEG verklagt und den Prozess verloren haben - per Beschluss aufzuerlegen.
VolltextIMRRS 2014, 0601
AG Bremen, Beschluss vom 14.05.2013 - 29 C 0110/12
1. Die Gesamtschuldnerschaft muss ausdrücklich angeordnet werden. Werden in der Kostengrundentscheidung den übrigen Wohnungseigentümern lediglich die Kosten auferlegt, ist von einer Kostenfestsetzung nach Kopfteilen auszugehen.
2. Für das Entstehen einer Einigungsgebühr ist nicht unbedingt ein Vergleich erforderlich, ausschlaggebend ist, dass nicht eine Partei den gesamten Anspruch anerkennt oder auf die gesamte Forderung verzichtet.
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