Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6125 Entscheidungen insgesamt
Online seit Februar
IMRRS 2024, 0232AG München, Urteil vom 07.11.2022 - 1291 C 10041/22
Da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 18 Abs. 1 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt und gem. § 18 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sind Klagen, die Ansprüche gegen den Verwalter in Bezug auf den Wirtschaftsplan zum Gegenstand haben, ebenfalls gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht hingegen gegen den Verwalter zu richten.
VolltextIMRRS 2024, 0223
LG Itzehoe, Urteil vom 12.05.2023 - 11 S 14/22
1. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand.
2. Beschließen die Eigentümer, dass die Kosten für die Sanierung einer Dachterrasse der Instandhaltungsrücklage entnommen werden sollen, obwohl nach der maßgebenden Teilungserklärung die Zuständigkeit für die Entscheidung über Maßnahmen und die Kostentragung hinreichend klar und eindeutig auf die einzelnen Wohnungseigentümer übertragen wurde, so ist dieser Beschluss zur Kostenübernahme wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig.
3. Die fehlende Beschlusskompetenz zur erstmaligen Begründung einer Kostenlast der Gemeinschaft führt auch im Einzelfall zu einer Nichtigkeit des Beschlusses.
VolltextIMRRS 2024, 0217
AG Kamenz, Urteil vom 26.07.2022 - C 305/21 WEG
1. Die Sachprüfung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss reduziert sich auf die Frage, ob es ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, die Erfüllung des Anspruchs abzulehnen. Dies ist - unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Wohnungseigentümer - nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet ist.
2. Neben dem Einsichtsrecht aus § 18 Abs. 4 WEG gibt es auch einen weitergehenden Auskunftsanspruch, der auch mit dem Vermögensbericht in § 28 Abs. 4 WEG nicht erschöpfend geregelt ist. Ein solcher Anspruch findet seine Grundlage im Gemeinschaftsverhältnis an sich oder auf Grundlage von § 242 BGB.
3. Will man den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB herleiten, ist Voraussetzung, dass der Anspruchssteller über das Bestehen und Umfang eines Rechts in entschuldbarer Weise im Unklaren sein muss. Entschuldigt im Unklaren ist ein Anspruchssteller aber nur, wenn er zuvor erfolglos Einsicht in die Verwaltungsunterlagen genommen hat.
4. Leistet ein Wohnungseigentümer Zahlungen über die geschuldeten Beiträge hinaus, kann er die Überzahlung grundsätzlich nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern. Der Ausgleich zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern findet auf der Grundlage der Jahresabrechnung statt, in die die geleisteten Zahlungen einzustellen sind. Im Falle einer fehlerhaften Abrechnung ist eine neue, korrigierte Abrechnung zu erstellen.
VolltextIMRRS 2024, 0186
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 11.07.2023 - 980b C 24/22
Das Rechtsschutzbedürfnis ist bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich ändern würde. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn wegen Bagatellen inhaltlicher oder formeller Art Berichtigungen verlangt werden, die auf die Auslegung von Beschlüssen keine Auswirkung haben.
VolltextIMRRS 2024, 0212
AG Kassel, Urteil vom 29.06.2023 - 800 C 3190/22
1. Abrechnungspositionen, denen es an einer materiellen Rechtfertigung fehlt, können nicht gesondert angefochten werden. Sollte es für einzelne Abrechnungspositionen an der materiellen Rechtfertigung fehlen, so ist dies nicht mit der Anfechtung der Beschlüsse über die Jahresabrechnung und die Zahlungsspitzen geltend zu machen, sondern auf anderem Wege.
2. Sofern Zweifel an der ordnungsgemäßen Tätigkeit der Hausverwaltung bestehen, sind diese erst auszuräumen, bevor ein Beschluss über die Entlastung der Hausverwaltung gefasst wird, da er anderenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
3. Solange zwischen den Beteiligten nicht geklärt ist, ob Hausmeister- und Reinigungskosten auf einer tauglichen Beschluss- bzw. vertraglichen Grundlage angefallen sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass insoweit eine fehlerhafte Tätigkeit der Hausverwaltung vorliegt, was eine Entlastung ausschließt.
4. Eine erfolgreiche Anfechtung eines Beschlusses über die Hausgeldvorschüsse erfordert entweder, dass die Wohnungseigentümer aus zweckwidrigen Erwägungen heraus einen einzelnen Wohnungseigentümer benachteiligen wollen, oder, dass offensichtlich Positionen eingestellt sind, deren materielle-rechtliche Grundlage nicht gegeben ist.
VolltextIMRRS 2024, 0184
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 04.09.2023 - 980b C 24/23 WEG
1. Dem einzelnen Wohnungseigentümer fehlt die Kompetenz, einen gemeinschaftlichen Belang allein und für sich gegenüber einem anderen Beteiligten - hier dem Verwalter, dessen Bestellungszeit vor Kurzem abgelaufen ist - geltend zu machen bzw. gerichtlich durchzusetzen.
2. Eine präventive Rechtmäßigkeitskontrolle durch Unterlassungsansprüche scheidet aus und die Wohnungseigentümer werden darauf verwiesen, etwaig auf der Versammlung gefasste Beschlüsse gegebenenfalls anfechten zu müssen.
3. Weder die Einladung durch einen Nicht(mehr-)berechtigten noch die Unterschreitung der Einladungsfrist führt ohne Weiteres zur Anfechtbarkeit etwaig gefasster Beschlüsse.
VolltextIMRRS 2024, 0027
AG Bünde, Urteil vom 15.03.2022 - 5 C 541/18
1. Selbst wenn die Zahlung tatsächlich bestehender Verbindlichkeiten (unzulässigerweise) aus der Instandhaltungsrücklage kommt, entsteht der Gemeinschaft hierdurch kein Schaden.
2. Ob der Wohnungseigentümergemeinschaft endgültig ein Schaden entstanden ist, kann erst zu dem Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem die Verwaltertätigkeit endet.
3. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung und die darauf beruhende Entstehung eines Schadens trägt in vollem Umfang die Gemeinschaft, denn diese will daraus Ansprüche herleiten.
4. Ob der Verwalter die Pflicht hat, die Instandhaltungsrücklage nicht nur buchhalterisch auszuweisen, sondern diese auch auf einem gesonderten Bankkonto verzinslich anzulegen, kann dahinstehen.
VolltextOnline seit Januar
IMRRS 2024, 0170BGH, Urteil vom 10.11.2023 - V ZR 51/23
1. Bei der Entscheidung über eine Gestaltungsklage, mit welcher bei fehlender oder bei fehlerhafter Verkündung des Ergebnisses eines Beschlusses der Wohnungseigentümer der wahre Beschlussinhalt geklärt werden soll (sog. Beschlussfeststellungsklage), hat das Gericht einredeweise geltend gemachte Beschlussmängel zu prüfen.*)
2. Im Rahmen einer solchen Beschlussfeststellungsklage kann die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Anfechtungsgründe einredeweise geltend machen.*)
3. Soweit die materielle Rechtskraft eines beschlussersetzenden Gestaltungsurteils reicht, kann eine auf tatsächliche Umstände gestützte Neuregelung durch Zweitbeschluss der Wohnungseigentümer nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sich die tatsächlichen Umstände nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess verändert haben.*)
VolltextIMRRS 2024, 0152
VG Würzburg, Urteil vom 28.07.2022 - W 3 K 18.675
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2024, 0134
LG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2023 - 4 T 23/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2024, 0145
LG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2023 - 19 S 13/23
1. Eine Streitverkündung bedarfs keines vollen Rubrums. Ein Kurzrubrum kann ausreichen, wenn dem Streitverkündeten die Parteien, insbesondere der Gegner des Streitverkünders, bekannt sind.
2. Die Interventionswirkung kommt nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht. Entscheidend ist, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht.
3. Die ordnungsgemäße Überprüfung des Wirtschaftsplans seitens des Beirats fordert i.d.R. eine rechnerische Schlüssigkeitsprüfung sowie eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Abrechnungspositionen mit stichprobenartiger Belegprüfung. Eine darüberhinausgehende Prüfung des Wirtschaftsplans durch den Beirat, insbesondere in Bezug auf eine Vereinbarkeit mit der Teilungserklärung ist nicht erforderlich.
VolltextIMRRS 2024, 0100
AG Dorsten, Urteil vom 27.11.2023 - 3 C 106/21
1. Bevor eine Winterdienst beauftragt werden kann, bedarf es der Vorbefassung damit seitens der Gemeinschaft.
2. Wenn ein Anspruch auf Beschlussersetzung nicht besteht, kann der klagende Eigentümer durch die Ablehnung des Beschlusses in der Eigentümerversammlung auch nicht in seinem Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung verletzt worden sein.
VolltextIMRRS 2024, 0128
LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2023 - 325 O 159/21
1. Alle (urspr.) Miteigentümer des Grundstücks, organisiert in der Rechtsform einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sind als solche, sofern und soweit von dem Grundstück und von dem darauf errichteten Gebäude Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen des Grundstücks und Gebäudes des klagenden Nachbarn ausgehen, als Handlungsstörer und zugleich als Zustandsstörer i.S.d. § 1004 BGB einzuordnen und damit passivlegitimiert.*)
2. Gem. § 74 Abs. 3 HBauO hat der Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes, wenn dieses an ein auf dem Nachbargrundstück befindliches, niedrigeres Gebäudes angebaut wird, dafür zu sorgen, dass das Dach des niedrigeren Gebäudes dicht an die Wand des höheren Gebäudes angeschlossen wird.*)
3. Der Nachbar kann gem. § 1004 BGB i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 HBauO verlangen, dass die Gebäudetrennwand brandschutztechnisch so ertüchtigt wird, dass eine Feuerwiderstandsklasse von (mindestens) REI 60 nach DIN 13501-2 erreicht wird.*)
VolltextIMRRS 2024, 0126
LG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2023 - 11 S 12/23
1. Wenn von einer erlassenen, aber nicht rechtskräftigen einstweiligen Verfügung über die Bestellung eines WEG-Verwalters lange Zeit kein Gebrauch gemacht wird, kann dies zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit führen.*)
2. Eine Regelungsverfügung über die Bestellung eines WEG-Verwalters ist für gewöhnlich auf maximal ein Jahr zu befristen.*)
VolltextIMRRS 2024, 0102
LG Aurich, Beschluss vom 01.12.2023 - 1 S 83/21
Nimmt der Ehepartner eines Eigentümers an der Eigentümerversammlung teil, obwohl dies von anderen Eigentümern gerügt wird, sind die getroffenen Beschlüsse anfechtbar.
VolltextIMRRS 2024, 0016
OLG Hamburg, Urteil vom 06.04.2023 - 15 U 96/21
1. Die in einem Erwerbsvertrag vorgesehene Übernahme der Vertragsverpflichtung durch den Erwerber begründet eine Vertragsbeziehung zur Wohnungseigentümergemeinschaft nicht.
2. Waren sich die Parteien einig, dass ein Fernwärmebezug eine Vertragsübernahme erfordert, kommt diese aber nicht zu Stande, kann in dem fortgesetzten Fernwärmebezug kein konkludenter Vertragsschluss gesehen werden.
3. Besteht bereits ein Wärmeliefervertrag (hier: mit dem Bauträger), kommt die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses durch Wärmeentnahme nicht in Betracht.
VolltextIMRRS 2024, 0103
LG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2023 - 11 S 85/21
Das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Hierin liegt nach objektiver Betrachtung ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten.*)
VolltextIMRRS 2024, 0087
VG Berlin, Beschluss vom 23.11.2023 - 19 L 225.23
1. Im Anwendungsbereich von § 9a Abs. 2 WEG n.F. stehen die Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnis und damit auch das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte ausschließlich dem Verband und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Dazu zählt auch die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum.*)
2. Auch nach neuer Rechtslage bleibt es möglich, dass sich ein Sondereigentümer auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen kann, wenn die besorgte Beeinträchtigung ausschließlich oder zumindest auch sein Sondereigentum betrifft. Dafür ist indes erforderlich, dass er substantiiert die Umstände benennt und darlegt, aufgrund derer sich die angegriffene Maßnahme gerade auf sein Sondereigentum - über die allgemeine Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums hinaus - auswirkt. Insbesondere ist die Darlegung unerlässlich, in welcher räumlichen Beziehung das Sondereigentum zum angegriffenen Vorhaben steht.*)
VolltextIMRRS 2024, 0032
AG Heidelberg, Urteil vom 16.03.2022 - 45 C 119/21
1. Wird ein ein ehemals unbebauter Bereich über die gesamte Breite des Anwesens nahezu stockwerkshoch durch ein Sauna-Fass, zwei große Container sowie die Überdachung der Sauna und eine Schneckendusche bebaut, liegt eine (unzulässige) grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage vor.
2. Im Gegensatz zu einem Aufzug oder einer Klimaanlage stellt eine Sauna einen überflüssigen außergewöhnlichen Vorteil dar, der in der Lage der Wohnung gerade nicht angelegt ist. Es handelt sich um Aufbauten, die für eine solche Freifläche untypisch und daher auch nicht zur Verwirklichung des Sondernutzungsrechts an der Terrasse erforderlich sind.
3. Steigt durch die Bauten auch die Einbruchsgefahr für einen Eigentümer, so wird dieser gegenüber den anderen Eigentümern unbillig benachteiligt.
VolltextIMRRS 2024, 0078
LG München I, Urteil vom 13.12.2023 - 1 S 3566/23 WEG
1. Bauliche Änderungen an einer Sondernutzungsfläche stellen eine nicht ordnungsgemäße Nutzung dar, wenn sie den Rahmen des eingeräumten Sondernutzungsrechts überschreiten.
2. Das für eine unbebaute Grundstücksfläche eingeräumte Gartensondernutzungsrecht gestattet mit der Nutzung, wie wenn der Sondernutzungsberechtigte Eigentümer eines Gartens in einem real geteilten Grundstück wäre, keine bauliche Veränderung ohne Beschluss.
VolltextIMRRS 2024, 0041
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 30.11.2023 - 29 C 10/23 WEG
1. Auch ein Beschluss über lediglich vorbereitende Maßnahmen kann anfechtbar sein.
2. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage stellt eine bauliche Veränderung gem. § 20 Abs. 1 WEG dar und darf grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
3. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage kann nach § 20 Abs. 4 WEG unzulässig sein, wenn hierdurch der optische Gesamteindruck in erheblichem, wertminderndem Maße beeinträchtigt wird.
VolltextIMRRS 2024, 0067
AG Kerpen, Urteil vom 29.06.2023 - 26 C 2/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2024, 0031
AG Wetzlar, Urteil vom 31.05.2022 - 39 C 54/22
Gläubiger des Rechenschaftsanspruchs aus dem Verwaltervertrag ist nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern der Verband der Wohnungseigentümer.
VolltextIMRRS 2024, 0110
LG München I, Urteil vom 09.08.2023 - 1 S 16489/22 WEG
1. Auch das Einladungsschreiben kann - trotz seiner fehlenden Dokumentation - zur Auslegung eines Beschlusses ausnahmsweise herangezogen werden, wenn der Beschluss keine Dauerwirkung entfaltet.
2. Es macht keinen Unterschied, ob ein Beschluss "auf Grundlage" oder "analog" eines Angebotes gefasst wird.
3. Die Ungültigerklärung eines Beschlusses aufgrund eines Auszählungsfehlers kommt nur in Betracht, wenn sich bei korrekter Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für den zu Grunde liegenden Beschlussantrag nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hätte.
4. Die Online-Teilnahme ohne entsprechenden Gestattungs-Beschluss verletzt nicht per se das Teilnahmerecht eines Wohnungseigentümers oder das Nichtöffentlichkeitsgebot.
5. Allein die fehlende Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit.
6. Eine Pflicht, bei der Einholung von Angeboten für eine Maßnahme über jedwedes Angebot eine Abstimmung herbeizuführen, besteht nicht.
IMRRS 2024, 0029
AG München, Urteil vom 28.06.2023 - 1292 C 9285/22 WEG
1. Ein Beschluss bezüglich eines Speicherausbaus zur Wohnfläche entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die beabsichtigte Wohnnutzung gegen die Zweckbestimmung verstößt und die Maßnahme deshalb unzulässig ist.
2. Ist in der Teilungserklärung ein Speicher als Teileigentum bestimmt, besteht eine Beschlusskompetenz zur Genehmigung von Umbaumaßnahmen für eine Wohnnutzung nicht.
VolltextIMRRS 2024, 0030
AG München, Urteil vom 26.05.2023 - 1295 C 8327/22 WEG
Bestätigt ein Beschluss lediglich einen früheren bestandskräftigen Beschluss und geht er inhaltlich in keiner Weise über diesen hinaus, verbleibt es selbst bei wirksamer Anfechtung des Beschlusses bei der bereits getroffenen Entscheidung.
VolltextIMRRS 2024, 0059
BGH, Beschluss vom 09.11.2023 - V ZB 67/22
1. Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich die Beschwer des Klägers im Falle der Abweisung der Klage weiterhin in aller Regel nach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (im Anschluss an Senat, Urteil vom 24.02.2023 - V ZR 152/22, Rz. 24 ff., IMR 2023, 210 = NJW 2023, 2111).*)
2. Dass der gem. § 49 GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des unterlegenen Anfechtungsklägers maßgeblichen Beschwer entspricht, ändert nichts daran, dass für die Wertbemessung die gleichen Grundsätze gelten, soweit es um das für beide Werte relevante Einzelinteresse des Anfechtungsklägers an einer stattgebenden Entscheidung geht (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 24.03.2022 - V ZR 149/21, Rz. 6, IBRRS 2022, 1556 = IMRRS 2022, 0625 = NJW 2022, 2195).*)
VolltextIMRRS 2024, 0023
AG Bremen, Urteil vom 16.03.2022 - 28 C 52/21
1. Auf eine geplante Abstimmung über eine Abmahnung eines Eigentümers muss in der Ladung zur Eigentümerversammlung hingewiesen werden.*)
2. Die Führung von Gerichtsverfahren gegen die WEG allein ist kein Grund für die Entziehung des Wohneigentums und kann so auch nicht Gegenstand einer Abmahnung sein.*)
VolltextIMRRS 2024, 0002
AG München, Urteil vom 08.11.2022 - 1294 C 10278/22 WEG
Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, eine bestimmte Firma "mit dem Fassadenanstrich analog deren auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses abgegebenen Angebots zu beauftragen", ist zu unbestimmt, da augenscheinlich nicht auf Grundlage eines Angebots, sondern "analog" zu einem Angebot eine Beauftragung erfolgen soll und zudem weder ein Datum des Angebots benannt noch der Preis beschlossen und mitgeteilt wurde.
VolltextIMRRS 2024, 0014
AG Charlottenburg, Urteil vom 14.04.2023 - 73 C 29/22
Beschlüsse sind nichtig, wenn die Versammlung von einer Person einberufen wurde, die absolut unzuständig war. Dies führt regelmäßig dazu, dass alle dort gefassten Beschlüsse Nichtbeschlüsse sind, was gleichwirkend mit ihrer Nichtigkeit ist.
VolltextIMRRS 2024, 0003
LG München I, Beschluss vom 04.07.2023 - 1 S 5214/23 WEG
1. Die Nutzungen des nach §§ 20, 21 WEG baulich veränderten gemeinschaftlichen Eigentums gebühren nur denjenigen Wohnungseigentümern, die auch die Kosten zu tragen haben.
2. Die in §§ 20, 21 WEG vorgesehene Beschlusskompetenz ermöglicht ein faktisches Sondernutzungsrecht.
VolltextIMRRS 2024, 0004
AG München, Urteil vom 01.06.2023 - 1293 C 13203/22 WEG
1. Ein Vornahme-, Gestattungs- oder Grundlagenbeschluss muss dem Grundsatz der Bestimmtheit genügen. Dazu muss der Beschluss die bauliche Veränderung nach Art, Maß und Umfang genau beschreiben. Es muss für jeden klar sein, was, wann, wo, von wem, mit welchen Mitteln errichtet/verändert/eingebaut/abgebaut usw. wird.
2. Demnach ist ein Beschluss, der Wanddurchbohrungen erlaubt, ohne die Lage der Löcher festzuhalten, zu unbestimmt.
VolltextIMRRS 2024, 0043
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2023 - 4 U 22/23
1. Die Parteien eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung können individualvertraglich wirksam die Anwendung der werkvertragsrechtlichen Regelungen für die Gewährleistung wegen Sachmängeln der Sanierungsarbeiten des Gebäudes vereinbaren.
2. Die Höhe eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung bemisst sich nach den - aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers - für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.
3. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Gibt es verschiedene Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode zu Grunde zu legen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt.
4. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen (Anschluss an BGH, IBR 2023, 76).
VolltextIMRRS 2024, 0015
AG Bonn, Urteil vom 18.08.2023 - 210 C 14/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2024, 0005
AG Buxtehude, Urteil vom 06.04.2023 - 31 C 324/22
Ein Ansatz der Verwaltung, eine Hand voll Firmen zu kontaktieren, die in der Region ansässig sind und mit denen man bereits geschäftlichen Kontakt gehabt hat, ist nicht zu kritisieren. Der Verwaltung kann nicht zugemutet werden, zahlenmäßig unbeschränkte Telefonate zu führen oder Schreiben zu verfassen und abzusenden, allein zu dem Zweck, später den Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung zu vermeiden.
VolltextIMRRS 2024, 0006
LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2022 - 318 S 80/21
Für Kosten ordnungsgemäßer Erstherstellung ist es bei entsprechenden Regelungen in der Teilungserklärung nicht ausgeschlossen, diese einzelnen Wohnungseigentümern aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 199/19, IMRRS 2020, 1555).
VolltextIMRRS 2024, 0007
AG Neuss, Urteil vom 13.05.2022 - 82 C 2432/21
Den Wohnungseigentümern steht aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts sowohl für das "Ob" einer neuen Regelung als zugleich für das "Wie" ihrer Ausführung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Veränderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels setzt nicht voraus, dass einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt sind oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist. Mangels abweichender gesetzlicher Vorgaben hat ein wohnungseigentumsrechtlicher Beschluss nämlich nur dem Gebot der ordnungsmäßigen Verwaltung zu entsprechen und darf damit nicht willkürlich sein.
VolltextOnline seit 2023
IMRRS 2023, 1613AG Wilhelmshaven, Urteil vom 15.05.2023 - 6 C 123/22
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Eigentümers ist gegenüber dem Beitragsanspruch der WEG grundsätzlich nach § 242 BGB ausgeschlossen.
VolltextIMRRS 2023, 1646
LG Berlin, Urteil vom 22.02.2023 - 44 O 103/22
Die Ausweisung des Treppenraumes ab der zweiten Stufe als das einer Wohneinheit zugeordnete Sondereigentum im Grundbuch ist unwirksam.
VolltextIMRRS 2023, 1590
LG Bremen, Beschluss vom 04.11.2022 - 4 S 156/22
Ein Beschluss über eine Darlehensaufnahme (hier: in Höhe von 3,5 Mio Euro) kann nur dann im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen werden, wenn aufgrund von Ausschreibungen und Angeboten die aufzunehmende Darlehenssumme bzw. zu beschließende Sonderumlage feststeht.
VolltextIMRRS 2023, 1194
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 03.04.2023 - 980a C 29/22 WEG
Sofern der klagende Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beschlussfassung hat und den (übrigen) Wohnungseigentümern bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen ein Gestaltungsspielraum verbleibt (wie etwa bei der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums), wird bei der Beschlussersetzungsklage das den Eigentümern zustehende Ermessen durch das Gericht ausgeübt; prozessual wird dem dadurch Rechnung getragen, dass die Angabe des Rechtsschutzziels genügt und das Gericht an den Wortlaut eines konkreten Klageantrags nicht gebunden ist.
VolltextIMRRS 2023, 1294
AG Tostedt, Urteil vom 21.03.2023 - 5 C 123/22
Die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der WEG-Verwalter sind bei unterjährigem Ausscheiden eines Wohnungseigentümers zur Aufstellung einer Zwischenabrechnung weder verpflichtet noch legitimiert.
VolltextIMRRS 2023, 1640
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.11.2023 - 2-13 S 54/23
Ein Balkonkraftwerk stellt eine bauliche Veränderung dar, die nicht unter die Privilegierung des § 20 Abs. 2 WEG in der derzeitigen Fassung fällt.*)
VolltextIMRRS 2023, 1638
AG Mainz, Urteil vom 13.04.2023 - 74 C 8/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 1607
AG Rosenheim, Urteil vom 05.05.2023 - 8 C 1598/21 WEG
Der (Negativ-)Beschluss betreffend die Rückzahlung einer von der Untergemeinschaft erhobenen Sonderumlage ist nur anfechtbar, wenn eine vollständige Ermessensreduzierung der Wirtschaftseinheit/Untergemeinschaft dahingehend vorgliegt, den Beschluss zu erlassen. Diese käme in Betracht, wenn die zweckwidrige Verwendung der Sonderumlage offensichtlich vorliegt.
VolltextIMRRS 2023, 1495
AG Köln, Urteil vom 24.07.2023 - 202 C 6/23
Der Verwalter erfüllt durch die eigenmächtige Einvernahme der ihm nach seinem Dafürhalten zustehenden zukünftigen, noch nicht fälligen Vergütungsansprüchen den Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB.
VolltextIMRRS 2023, 1606
AG München, Urteil vom 28.04.2023 - 1290 C 17690/22 WEG
Dem Eigentümer, der behauptet, dass das Rolltor der Tiefgarage unvermittelt hinuntergekracht sei, obliegt die Beweislast dafür, dass er bei auf "Grün" stehender Lichtzeichenanlage seine Fahrt die Auffahrtsrampe hinauf angetreten hat und das Rolltor ohne Verzögerung passiert hat bzw. passieren wollte.
VolltextIMRRS 2023, 1568
AG Cuxhaven, Urteil vom 13.04.2022 - 5 C 478/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 1570
AG Bonn, Urteil vom 30.03.2023 - 211 C 28/22
Die Eigentümer können gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom Gesetz und der Teilungserklärung abweichende Verteilung beschließen. Auf Erhaltungsmaßahmen gerichtete Änderungsbeschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Eigentümer möglich. So ist nach § 16 Abs. 2 WEG generell eine Abänderungsmöglichkeit der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss hinsichtlich der Verteilungsschlüssel möglich. Ein neuer Verteilungsschlüssel muss dabei ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 18 Abs. 2 WEG, also dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen.
VolltextIMRRS 2023, 1562
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2023 - 25 S 34/22
Es ist regelmäßig unzulässig, in bereits vollständig abgeschlossene Abrechnungszeiträume einzugreifen. Anders liegt es nur, wenn der bisherige Kostenverteilungsschlüssel unbrauchbar, in hohem Maße unpraktikabel oder grob unbillig ist.
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