Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6218 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2015, 0443
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.03.2015 - 385 C 2655/14
1. Hat der Mieter auf eine Kündigung wegen Mietrückstands Nachzahlungen geleistet und sind danach innerhalb von 2 Jahren weitere Rückstände aufgetreten, so kann die zweite Kündigung nicht durch erneute Nachzahlung abgewehrt werden (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
2. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass bereits einmal nachgezahlt wurde, die Kündigung als solche muss nicht rechtshängig sein.

IMRRS 2015, 0455

AG München, Urteil vom 31.10.2014 - 481 C 14044/14 WEG
Der Regelungsgehalt eines Beschlusses über die "Veranstaltung eines Brunnenfestes durch die Wohnungseigentümergemeinschaft" mit der gesetzlichen Kostenfolge des § 16 Abs. 2 WEG ist keine Maßnahme, die im Interesse aller Wohnungseigentümer ist, gerichtet auf die Erhaltung, Verbesserung oder den der Zweckbestimmung des Gemeinschaftseigentums entsprechenden Gebrauch.

IMRRS 2015, 0394

AG Hannover, Urteil vom 16.12.2014 - 484 C 6184/14
1. Die Verjährung eines Anspruchs gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Erstattung von zu Unrecht durch einen Wohnungseigentümer getragenen Kosten für die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (hier: Fenster) richtet sich nach § 195 BGB.
2. Für den Verjährungsbeginn kommt es allein auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände an (Tatsachenkenntnis).
3. Erbringt ein Wohnungseigentümer in Unkenntnis nichtiger Beschlüsse zur Kostenverteilung Zahlungen für den Verband an einen Dritten, handelt es sich um einen rechtlich irrelevanten Motivirrtum. Auf den Zeitpunkt der erlangten Rechtskenntnis kommt es für den Verjährungsbeginn nicht an.

IMRRS 2015, 0395

BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - V ZB 7/13
1. Die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums ist unzulässig, wenn Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Unterteilungserklärung ein neues Wohnungseigentum bilden.*)
2. Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, sind inhaltlich unzulässig und können nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein.*)

IMRRS 2015, 0386

LG München I, Urteil vom 06.11.2014 - 36 S 25536/13 WEG
1. Wird nicht ordnungsgemäß zur Eigentümerversammlung eingeladen, liegt darin ein formeller Mangel. Sofern die Beschlussfassung auf dem Verstoß beruht, ist der Mangel auch beachtlich.
2. Die Entscheidungsfindung in einer Wohnungseigentümerversammlung beruht maßgeblich auf dem Rederecht der Eigentümer. Damit reicht es aus, dass sich die Teilnahme eines Eigentümers auf den Beschluss hätte auswirken können, die Kausalität des Mangels liegt vor.

IMRRS 2015, 0385

BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 114/14
Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.*)

IMRRS 2015, 0381

AG Dortmund, Beschluss vom 03.03.2015 - 512 C 53/14
1. Ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Vergabe von Handwerkerleistungen ist zumindest rechtswidrig, wenn in ihm der genaue Umfang der Arbeiten nicht zumindest durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Angebot Beschlussinhalt geworden ist.*)
2. Ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Vergabe von Handwerkerleistungen ist zumindest rechtswidrig, wenn in ihm davon die Rede, das der "derzeit" der günstigste Anbieter den Auftrag bekommen soll ohne dass festgehalten ist, bis wann günstigere Angebote zu dem gleichen Leistungsinhalt eingeholt werden sollen.*)
3. Ob diese Beschlüsse nichtig sind bleibt dahingestellt. Sie berechtigen den Verwalter aber nicht mit dem Handwerker einen Werkvertrag zu schließen, nach dem 50% des Werklohns an eine UG als Vorschuss zu zahlen sind.*)
4. Der Werkvertrag zu Lasten der Gemeinschaft ist unwirksam, wenn der beauftragte Handwerker aufgrund des familiären Naheverhältnisses davon weiß oder wissen muss, dass der Verwalter seine Befugnisse überschritten hat.*)
5. In diesem Fall ist der Verwalter verpflichtet wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen seine Pflichten gem. § 280 BGB der Eigentümergemeinschaft den an den Handwerker gezahlten Vorschuss als Schadensersatz zurückzuzahlen.*)
6. Die Eigentümergemeinschaft muss sich nicht auf eventuelle Rückzahlungsansprüche gegen den Handwerker verweisen lassen.*)
7. Ob der Verwalter in diesen Fällen auch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 266 StGB schadensersatzpflichtig ist, bleibt offen.*)

IMRRS 2015, 0345

AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014 - 512 C 14/14
1. Der Anspruch der WEG gegen einen Eigentümer auf Rückbau einer ungenehmigten Terrasse verjährt nach drei Jahren. Diese Verjährung hat zur Folge, dass die Eigentümer der Terrasse diese nicht selbst und auf eigene Kosten vornehmen müssen. Die Terrasse bleibt jedoch rechtswidrig und muss von den übrigen Eigentümern nicht geduldet werden.
2. Die WEG-Eigentümer sind trotz Verjährung des Beseitigungsanspruchs berechtigt, die ungenehmigt auf dem Gemeinschaftseigentum errichtete Terrasse auf eigene Kosten zu beseitigen.

IMRRS 2015, 0344

AG Bremen, Urteil vom 08.08.2014 - 29 C 20/14
Zu den wohnungseigentumsrechtlichen Haftungsstrukturen bei Wasserschäden im Sondereigentum.*)

IMRRS 2015, 0336

LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2014 - 318 S 78/13
1. Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit beschließen, was zum ordnungsmäßigen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile sowie des gemeinschaftlichen Eigentums gehört.
2. Die Eigentümer sind einander aus dem Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet, beim Aufstellen der Mülltonnen darauf zu achten, dass diese mindestens 2 Meter von Fenstern oder Türen von Aufenthaltsräumen stehen. Dieser Abstand muss dann nicht eingehalten werden, wenn die betroffenen Eigentümer ausdrücklich auf den Mindestabstand verzichten.
3. Ein Beschluss, mit dem der Zwei-Meter-Abstand nicht eingehalten wird, ist unwirksam, wenn die betroffenen Eigentümer nicht eingewilligt haben.

IMRRS 2015, 0324

LG München I, Urteil vom 05.06.2014 - 36 S 6718/13 WEG
Auch bei professionell durchgeführter Hausverwaltungstätigkeit ist es nicht Aufgabe eines Verwalters, eine Überwachung der für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätigen Rechtsanwälte für ihre Mandate zu bewerkstelligen. Dies würde sonst auf eine Garantiehaftung des Verwalters für Fehler des mandatierten Rechtsanwaltes hinauslaufen.

IMRRS 2015, 0328

LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2014 - 318 S 43/14
1. Ist in einem Beschluss nur von "der Jahresabrechnung" oder "dem Wirtschaftsplan" die Rede, bedarf es noch der Auslegung, ob die Jahreseinzelabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne mitbeschlossen wurden.
2. Aus der Niederschrift der Eigentümerversammlung muss nicht ausdrücklich ersichtlich sein, dass auch die Einzelabrechnungen beschlossen wurden. Es reicht aus, wenn es sich aus den Umständen ergibt, über welche Abrechnungen die Wohnungseigentümer beschlossen haben.
3. Regelmäßig wird über die Abrechnungen beschlossen, die den Wohnungseigentümern unmittelbar vor der Versammlung übersandt worden sind.
4. Wird den Eigentümern bzw. den Wohnungserbbauberechtigten vor der Versammlung ein Wirtschaftsplan übersandt, bei dem es sich um den Gesamt- und den jeweiligen Einzelwirtschaftsplan handelt, mit Umlageschlüssel, den auf das Wohnungserbbaurecht entfallenden Anteilen und mit Angabe der monatlichen Wohngeldhöhe, ist davon auszugehen, dass der nachfolgende Beschluss auch die Einzelwirtschaftspläne umfasst.

IMRRS 2015, 0325

LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2014 - 318 S 19/14
1. Grundsätzlich entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in derselben Sache Zweitbeschlüsse gefasst werden, während die Erstbeschlüsse zwar angefochten, aber noch nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind.
2. Werden die Zweitbeschlüsse jedoch rechtkräftig für ungültig erklärt, leben die Erstbeschlüsse auf jeden Fall auf, unabhängig davon, ob sie tatsächlich aufgehoben wurden.

IMRRS 2015, 0323

LG Hamburg, Urteil vom 01.09.2014 - 318 O 156/14
1. Die Vollziehung eines Beschlusses für die Zeit eines schwebenden Anfechtungsverfahrens kann im Wege einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen. Das ist der Fall, wenn ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn der Beschluss offenkundig rechtswidrig ist.
2. Durch die Ausführung der beschlossenen Sanierungsarbeiten, beginnend mit einer Überprüfung der Drainange, entstehen keine irreversiblen Schäden am Gebäude. Wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie etwa unnötige Kosten bei der Durchführung der Arbeiten, begründet nicht die Gefahr irreversibler Schäden.

IMRRS 2015, 0286

LG München I, Urteil vom 08.05.2014 - 36 S 20940/12 WEG
Führt der Wohnungseigentümer im Sondereigentum umfangreichere Umbaumaßnahmen durch, muss er Auskunft über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten erteilen. Bestätigungen über die Unbedenklichkeit gehören nicht hierzu.

IMRRS 2015, 0300

LG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2014 - 25 T 173/14
1. Eine grobe Pflichtverletzung des Verwalters liegt vor, wenn er einen offenkundig anfechtbaren Beschlussantrag zur Abstimmung stellt. Das ist der Fall, wenn über einen Antrag abgestimmt wird, der in der Einberufung nicht bezeichnet wurde, ohne dass der Verwalter die WEG auf die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses hinweist.
2. Die Kosten eines Rechtsstreits können dem Verwalter auferlegt werden, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

IMRRS 2015, 0285

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2014 - 20 W 241/14
1. Mit einer Zwischenverfügung kann nicht darauf hingewirkt werden, eine Bewilligung abzugeben, welche erst die Grundlage für die einzutragende Rechtsänderung bilden soll.*)
2. Eine in der Teilungserklärung dem Hausverwalter erteilte allumfassende Vollmacht zur Vertretung sämtlicher Wohnungseigentümer für alle mit dem Wohnungseigentum zusammenhängenden Angelegenheiten ist wegen Verstoß gegen die unabänderlichen Strukturprinzipien des Wohnungseigentumsrechts unzulässig und damit unwirksam.*)

IMRRS 2015, 0292

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.01.2015 - 2-09 S 45/14
Vor der erstmaligen Bestellung eines Verwalters müssen Alternativangebote eingeholt und den Eigentümern übersandt werden. Ist das nicht der Fall, ist die erfolgte Verwalterbestellung unwirksam. Das ist auch dann der Fall, wenn sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer im Vorfeld der Versammlung auf den gewählten Verwalter verständigt hatte.

IMRRS 2015, 0271

BGH, Urteil vom 14.11.2014 - V ZR 118/13
1. Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet.*)
2. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.*)

IMRRS 2015, 0264

LG München I, Urteil vom 26.01.2015 - 1 S 9962/14 WEG
1. Ob die Nutzung einer Eigentumswohnung als Heilpraktikerpraxis für die anderen Wohnungseigentümer einen unverhältnismäßig großen Nachteil darstellt, ist grundsätzlich in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen.
2. In einem Haus mit 16 Wohneinheiten fällt eine Patientenfrequenz von 5 am Tag jedenfalls bedeutend mehr ins Gewicht als in einem Haus mit wesentlich mehr Wohneinheiten, weil dort die Personenfluktuation ohnehin höher ist.
3. In jedem Fall kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung unerheblich ist. Es muss die Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung eingeholt werden, sofern dies in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist.

IMRRS 2015, 0258

KG, Beschluss vom 06.01.2015 - 1 W 369/14
1. Die Teilung nach § 8 WEG erfordert keine gerichtliche Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB.*)
2. Sondereigentum an einer ebenerdigen Terrasse, die keine vertikale Abgrenzung gegen Gemeinschaftseigentum oder fremdes Sondereigentum hat, darf nicht im Grundbuch eingetragen werden.*)

IMRRS 2015, 0210

LG Dortmund, Urteil vom 24.06.2014 - 1 S 18/13
1. Grundsätzlich bleibt § 28 Abs. 2 WEG nach Abschluss des Wirtschaftsjahres alleinige Anspruchsgrundlage für die Vorschusszahlungen. Der Beschluss der Jahresabrechnung hat keine Verdoppelung des Rechtsgrundes zur Folge.
2. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Jahresabrechnung die Differenz zwischen den Sollzahlungen und den tatsächlichen Ausgaben ausweist. Das ist die eigentliche sog. Abrechnungsspitze. Ein Beschluss, welcher die Differenz zwischen den tatsächlichen Zahlungen und den Ausgaben ausweist, wäre – zumindest wenn die tatsächlichen Zahlungen nicht den Sollzahlungen entsprechen – mangels Beschlusskompetenz nichtig.
3. Die gem. § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten Vorschüsse stehen unter dem Vorbehalt der Korrektur durch die später nach Ablauf des Wirtschaftsjahres genehmigte Jahresabrechnung. Bei der Ausweisung der Differenz zwischen Sollzahlungen und tatsächlichen Ausgaben in der Jahresabrechnung und einem Guthabenbetrag folgt dementsprechend eine Deckelung der vom Wohnungseigentümer noch zu zahlenden Wohngeldrückstände daraus, dass der Forderung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.

IMRRS 2015, 0219

BGH, Urteil vom 05.12.2014 - V ZR 85/14
Wird das gemeinschaftliche Eigentum durch einen Wohnungseigentümer gestört und wird der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausführung zugewiesen (vergemeinschaftet), sind die einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt.

IMRRS 2015, 0216

AG Emmendingen, Urteil vom 10.04.2012 - 3 C 115/10
Zwar lässt § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV eine Korrektur nur für freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung, die überwiegend ungedämmt sind, zu. Diese Vorschrift ist aber auf den Fall der ungedämmt unter dem Estrich verlegten Einrohrheizungsanlagen analog anzuwenden.

IMRRS 2015, 0183

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2014 - 11 SV 114/14
Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts ist nicht möglich, wenn gegen den Beklagten einerseits in seiner Eigenschaft als Hausverwalter Ansprüche nach dem WEG und andererseits in seiner Eigenschaft als Bauträger werkvertragliche Ansprüche geltend gemacht werden.*)
IMRRS 2015, 0166

LG Berlin, Urteil vom 23.09.2014 - 55 S 302/12 WEG
1. Allein der Umstand, dass ein Wohnungseigentümer die ihm zustehende Stimmenmehrheit nutzt, um die Bestellung eines bestimmten Verwalters zu erreichen, stellt allein noch keinen Stimmrechtsmissbrauch dar.
2. Eine Majorisierung ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn durch die Ausübung des Mehrheitsrechts gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen wird, wie etwa bei der Verschaffung unangemessener Vorteile oder der Bestellung eines persönlich ungeeigneten oder fachlich unfähigen Verwalters.
3. Ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines Verwalters ist gegeben, wenn eine erhebliche Preisdifferenz zu dem Angebot eines Konkurrenten vorliegt, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
4. Wird anstelle des bisherigen Verwalters ein Tochterunternehmen desselben zum neuen Verwalter gewählt, ist allein der Einwand, dadurch werde die Kontinuität der Verwaltung gewährleistet, kein sachlicher Grund, ein deutlich, nämlich um 45 % günstigeres Angebot eines anderen Verwalters unbeachtet zu lassen.

IMRRS 2015, 0177

LG Stuttgart, Urteil vom 07.01.2015 - 13 S 174/13
Wenn mangels Anwendbarkeit des WEG-Rechts eine mehrstimmige Beschlussfassung nicht möglich ist, kann das Recht, die Zustimmung nach eigenem Ermessen aus Zwecksmäßigkeitserwägungen zu verweigern, verwirkt sein.

IMRRS 2015, 0165

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.2014 - 2-09 S 79/13
Bei der Errichtung von Sandkasten und Schaukel auf der Freifläche einer WEG handelt es sich um eine bauliche Veränderung, der alle Eigentümer zustimmen müssen.

IMRRS 2015, 0174

BGH, Urteil vom 12.12.2014 - V ZR 53/14
Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.*)

IMRRS 2015, 0164

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.08.2014 - 2-09 S 27/13
1. Die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage um 9 Sektorantennen und 7 Richtfunkantennen stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungserbbauberechtigten.
2. Ein Beschluss, mit dem einem Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche eingeräumt wird, ist mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung nichtig.

IMRRS 2015, 0173

BGH, Urteil vom 05.12.2014 - V ZR 5/14
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.*)

IMRRS 2015, 0153

LG Itzehoe, Urteil vom 15.07.2014 - 11 S 82/13
1. Alle Wohnungs- und Teileigentümer dürfen grundsätzlich über den Wirtschaftsplan beschließen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Positionen nur eine abgeschlossene Gruppe von (Teil-) Eigentümern betreffen.
2. Eine getrennte Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan kommt dann Betracht, wenn die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung die Bildung von selbständigen Untergemeinschaften vorsehen.

IMRRS 2015, 0145

LG Itzehoe, Urteil vom 15.04.2014 - 11 S 32/13
Aus der Genehmigung einer Jahresabrechnung kann nicht geschlossen werden, dass damit zugleich der in der Jahresabrechnung zugrunde gelegte Kostenverteilungsschlüssel genehmigt wird.

IMRRS 2015, 0140

AG Hannover, Urteil vom 06.05.2014 - 483 C 12045/13
Wird die Tochter der Eigentümerin mit den meisten Eigentumseinheiten der WEG zur Verwalterin bestellt, bestehen erhebliche Zweifel an ihrer erforderlichen Neutralität. Ein solcher Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher ungültig.

IMRRS 2015, 0138

OLG Bremen, Urteil vom 12.12.2014 - 2 U 54/14
Befinden sich Hauswasseranschluss und Hauptwasserzähler in einem Kellerraum, der zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört, so stellt dies in der Regel keinen Mangel am Gemeinschaftseigentum dar. Hingegen kann mit dieser baulichen Situation ein Mangel am Sondereigentum gegeben sein.*)

IMRRS 2015, 0121

LG Itzehoe, Urteil vom 01.07.2014 - 11 S 10/13
1. Eine grundsätzliche Kompetenzverlagerung von der Eigentümerversammlung auf den Verwaltungsbeirat in Bezug auf Instandhaltung und Instandsetzung kann nur durch Vereinbarung vorgenommen werden.
2. Für den Einzelfall kann eine Kompetenzverlagerung von der Eigentümerversammlung auf den Verwaltungsbeirat auch durch Beschluss festgelegt werden. In einem solchen Fall muss eine Begrenzung auf eine Gesamtsumme vereinbart werden.

IMRRS 2015, 0122

AG Ahrensburg, Urteil vom 02.04.2014 - 37 C 23/13
Die nachträgliche Bildung einer Untergemeinschaft "Fahrstuhlgemeinschaft" in Abweichung von der Teilungserklärung kommt nur in Betracht, wenn dies in einer Vereinbarung, der alle Wohnungseigentümer zugestimmt haben. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus.

IMRRS 2015, 0075

LG München I, Urteil vom 01.12.2014 - 1 S 2016/14 WEG
Da erfahrungsgemäß die Begriffe "Instandhaltung" und "Instandsetzung" in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht trennscharf unterschieden werden, umfasst der Begriff "Instandhaltung" regelmäßig auch die "Instandsetzung" (hier: Öffnungsklausel bezüglich der Kostenverteilung).

IMRRS 2015, 0090

AG Aachen, Urteil vom 30.04.2014 - 119 C 78/13
1. Entspricht der geltende Kostenverteilungsschlüssel in der Wohnungseigentumsanlage nicht oder nicht mehr den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen derartigen Kostenverteilungsschlüssel ändern.
2. Daneben kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen.

IMRRS 2015, 0052

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2014 - 25 S 7/14
1. Eine vollständige, lückenlose und rechnerisch richtige Abrechnung liegt nur dann vor, wenn alle tatsächliche eingegangenen Gesamteinnahmen, alle geleisteten Gesamtausgaben und auch die Ausgaben erfasst sind, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat.
2. Sollpositionen haben in der Jahresabrechnung keinen Platz.

IMRRS 2015, 0088

LG Itzehoe, Urteil vom 28.05.2014 - 11 S 58/13
1. Im Bereich der Wohnungseigentumsanlage einschließlich der gemeinschaftlichen Außenflächen besteht keine eine generelle Anleinpflicht für Hunde.
2. Ein Eigentümerbeschluss, der die Unterbringung der Fahrräder auf dem fahrradstellplatz von der Häufigkeit der Fahrradnutzung abhängig macht, ohne dabei zu bestimmen, welche Nutzung als "häufig" anzusehen ist, ist wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam.
3. Das Parken außerhalb der den Wohnungseigentümern zugewiesenen Stellflächen, welches deren Benutzung erschwert, stellt keinen billigenswerten Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar und kann per Beschluss untersagt werden.

IMRRS 2015, 0073

VG Neustadt, Urteil vom 11.12.2014 - 4 K 777/14
1. Trotz Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft können die einzelnen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch zu Grundbesitzabgaben herangezogen werden.*)
2. Für das Beitrags und Gebührenrecht nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland Pfalz ist grundsätzlich im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der bürgerlich rechtliche Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts, d. h. der formelle Grundstücksbegriff, maßgebend.*)
3. Ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Gebühren und Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen.*)
4. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen.*)
5. Die Wohnungseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft.*)

IMRRS 2015, 0105

AG München, Urteil vom 09.12.2013 - 485 C 21237/13 WEG
Da erfahrungsgemäß die Begriffe "Instandhaltung" und "Instandsetzung" in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht trennscharf unterschieden werden, umfasst der Begriff "Instandhaltung" regelmäßig auch die "Instandsetzung" (hier: Öffnungsklausel bezüglich der Kostenverteilung).

IMRRS 2015, 0054

LG Hamburg, Urteil vom 06.06.2014 - 318 S 85/13
Die Abrechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.

IMRRS 2015, 0089

AG Essen-Steele, Urteil vom 27.10.2014 - 21 C 51/13
1. Die Beteiligung von Personen, die von der Abstimmung ausgeschlossen sind, führt grundsätzlich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, welche jedoch nur dann durchgreift, wenn die Abgabe der Stimmen sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.
2. Ein vom Stimmverbot betroffener Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nicht befugt, einen anderen Wohnungseigentümer zu vertreten.
3. Ein Beschluss kann auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn der Ausgang des damit angestrebten Rechtsstreits unsicher ist.

IMRRS 2015, 0066

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2014 - 11 W 37/14
1. Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird der Streitwert nicht über den Gesamtbetrag der Abrechnung bestimmt, da der Streit der Parteien grundsätzlich nicht die Frage des ersatzlosen Wegfalls der Belastung, sondern deren individuelle Reduzierung oder andere Verteilung zum Gegentand hat.
2. Die Bemessung des Interesses aller Parteien beträgt daher nur einen Bruchteil des Abrechnungsbetrags, wobei die Berücksichtigung des Betrags mit einem Anteil von 25% nicht ermessensfehlerhaft ist.

IMRRS 2015, 0048

AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 17.04.2014 - 880 C 27/12
1. Eine Jahresabrechnung, die weder die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage, noch die geschuldeten Zahlungen der einzelnen Eigentümer erkennen lässt, entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung und ist ungültig.
2. In die Jahresabrechnung sind alle geleisteten Zahlungen aufzunehmen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich.

IMRRS 2015, 0047

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 16.05.2014 - 303a C 22/13
Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer ist bei einer Neubestellung erforderlich. Wie viele Alternativangebote einzuholen sind liegt im Ermessen der Wohnungseigentümer. Eine Verwalterwahl ohne Alternativangebote ist unzulässig.

IMRRS 2015, 0046

LG München I, Urteil vom 03.04.2014 - 36 S 5269/13 WEG
Wurde in der Gemeinschaftsordnung beschlossen, dass der einzelne Eigentümer seine Teilnahme an gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Heizung, Warmwasserversorgung, Gemeinschaftsantenne, Personenaufzug, Gemeinschaftswaschküche, Pflege der Außenanlagen usw. nicht verweigern kann, kann sich ein Eigentümer nicht von der Kostentragungspflicht mit dem Argument entziehen, er habe der betreffenden Maßnahme nicht zugestimmt.

IMRRS 2015, 0045

LG München I, Beschluss vom 29.04.2014 - 1 T 18206/12
Die Kosten eines Rechtsstreits können dem Verwalter auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt, wobei hierfür Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist.
