Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2015, 0073VG Neustadt, Urteil vom 11.12.2014 - 4 K 777/14
1. Trotz Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft können die einzelnen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch zu Grundbesitzabgaben herangezogen werden.*)
2. Für das Beitrags und Gebührenrecht nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland Pfalz ist grundsätzlich im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der bürgerlich rechtliche Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts, d. h. der formelle Grundstücksbegriff, maßgebend.*)
3. Ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Gebühren und Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen.*)
4. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen.*)
5. Die Wohnungseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft.*)
VolltextIMRRS 2015, 0105
AG München, Urteil vom 09.12.2013 - 485 C 21237/13 WEG
Da erfahrungsgemäß die Begriffe "Instandhaltung" und "Instandsetzung" in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht trennscharf unterschieden werden, umfasst der Begriff "Instandhaltung" regelmäßig auch die "Instandsetzung" (hier: Öffnungsklausel bezüglich der Kostenverteilung).
VolltextIMRRS 2015, 0054
LG Hamburg, Urteil vom 06.06.2014 - 318 S 85/13
Die Abrechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.
VolltextIMRRS 2015, 0089
AG Essen-Steele, Urteil vom 27.10.2014 - 21 C 51/13
1. Die Beteiligung von Personen, die von der Abstimmung ausgeschlossen sind, führt grundsätzlich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, welche jedoch nur dann durchgreift, wenn die Abgabe der Stimmen sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.
2. Ein vom Stimmverbot betroffener Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nicht befugt, einen anderen Wohnungseigentümer zu vertreten.
3. Ein Beschluss kann auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn der Ausgang des damit angestrebten Rechtsstreits unsicher ist.
VolltextIMRRS 2015, 0066
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2014 - 11 W 37/14
1. Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird der Streitwert nicht über den Gesamtbetrag der Abrechnung bestimmt, da der Streit der Parteien grundsätzlich nicht die Frage des ersatzlosen Wegfalls der Belastung, sondern deren individuelle Reduzierung oder andere Verteilung zum Gegentand hat.
2. Die Bemessung des Interesses aller Parteien beträgt daher nur einen Bruchteil des Abrechnungsbetrags, wobei die Berücksichtigung des Betrags mit einem Anteil von 25% nicht ermessensfehlerhaft ist.
VolltextIMRRS 2015, 0048
AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 17.04.2014 - 880 C 27/12
1. Eine Jahresabrechnung, die weder die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage, noch die geschuldeten Zahlungen der einzelnen Eigentümer erkennen lässt, entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung und ist ungültig.
2. In die Jahresabrechnung sind alle geleisteten Zahlungen aufzunehmen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich.
VolltextIMRRS 2015, 0047
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 16.05.2014 - 303a C 22/13
Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer ist bei einer Neubestellung erforderlich. Wie viele Alternativangebote einzuholen sind liegt im Ermessen der Wohnungseigentümer. Eine Verwalterwahl ohne Alternativangebote ist unzulässig.
VolltextIMRRS 2015, 0046
LG München I, Urteil vom 03.04.2014 - 36 S 5269/13 WEG
Wurde in der Gemeinschaftsordnung beschlossen, dass der einzelne Eigentümer seine Teilnahme an gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Heizung, Warmwasserversorgung, Gemeinschaftsantenne, Personenaufzug, Gemeinschaftswaschküche, Pflege der Außenanlagen usw. nicht verweigern kann, kann sich ein Eigentümer nicht von der Kostentragungspflicht mit dem Argument entziehen, er habe der betreffenden Maßnahme nicht zugestimmt.
VolltextIMRRS 2015, 0045
LG München I, Beschluss vom 29.04.2014 - 1 T 18206/12
Die Kosten eines Rechtsstreits können dem Verwalter auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt, wobei hierfür Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist.
VolltextIMRRS 2015, 0044
LG Köln, Urteil vom 08.05.2014 - 29 S 241/13
1. Ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum ist unzulässig, es sei denn es existiert eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung.
2. Wurde über mehrere Jahre hinweg die Abrechnung in Abweichung vom Kalenderjahr durchgeführt, ohne eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung, kann für künftige Abrechnungen die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangt werden.
3. Ein Beschluss, der auf einen rechtskräftig für ungültig erklärten Beschluss basiert, ist seinerseits ungültig.
VolltextIMRRS 2015, 0025
KG, Beschluss vom 14.10.2014 - 1 W 358/14
Wird dem teilenden Eigentümer in der Gemeinschaftsordnung die spätere Zuordnung näher bestimmter Sondernutzungsrechte zu Sondereigentumseinheiten vorbehalten, schließt dies eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Eigentümers bei Bewilligung der Eintragung der Zuweisung nicht aus.*)
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IMRRS 2014, 1694KG, Beschluss vom 19.08.2014 - 4 W 35/14
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer befugt. Diesbezüglich besteht eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes, vorausgesetzt, dass nach der Interessenlage ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich ist.
2. Bei gemeinschaftlich zu erfüllenden Pflichten der Mitberechtigten ist die Klage gegen die Rechtsgemeinschaft zu richten. Das ist der Fall bei der Duldung von Baumaßnahmen mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen aufgrund des gemeinschaftlichen Eigentums. Das ist eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Wohnungseigentümer, die auch gemeinschaftlich zu erfüllen ist.
VolltextIMRRS 2014, 1686
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2014 - 2-13 S 165/13
1. Eine Wiederbestellung des Verwalters ist nicht mehr vertretbar und widerspricht daher den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Mehrheit - aus welchen Gründen auch immer - den Verwalter trotz nachgewiesener Pflichtverletzungen wieder bestellt.
2. Eine Pflichtverletzung des Verwalters liegt vor, wenn es während der Zeit der Ausführung der Verwaltung durch diesen Verwalter zu einer - unstreitig von ihm zu verantwortenden - Verminderung des Instandhaltungsrücklagenkontos von 135.313,00 € auf 61.345,69 € gekommen ist, indem er Kosten, die den einzelnen Sondereigentümern zurückzurechnen gewesen wären, über das Rücklagenkonto Kosten abgerechnet hat.
VolltextIMRRS 2014, 1681
AG Waldkirch, Urteil vom 04.10.2013 - 1 C 314/12 WEG
1. Eine Verwalterwahl ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Wohnungseigentümer, der kraft seiner Stimmrechtsmehrheit entschlossen ist, die Geschicke der Wohnungseigentümergemeinschaft allein nach seinem Gutdünken zu bestimmen, seine Ehefrau zur Verwalterin wählt.
2. Bei rechtsmissbräuchlicher Stimmausübung ist die Stimme bei der Verwalterwahl nicht zu berücksichtigen. Die Stimmabgabe ist nichtig. Ein darauf beruhender Beschluss ist anfechtbar.
VolltextIMRRS 2014, 1677
LG Köln, Urteil vom 20.02.2014 - 29 S 181/13
Die Wohnungseigentümer können aufgrund der bestehenden Beschlusskompetenz gem. § 21 Abs. 7 WEG die Fälligkeitsbestimmung bezüglich des Hausgelds mit einer Verfallklausel oder einer Vorfälligkeitsregelung versehen.
VolltextIMRRS 2014, 1656
LG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2014 - 5 S 107/13
1. Eine Verwalterwahl ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Wohnungseigentümer, der kraft seiner Stimmrechtsmehrheit entschlossen ist, die Geschicke der Wohnungseigentümergemeinschaft allein nach seinem Gutdünken zu bestimmen, seine Ehefrau zur Verwalterin wählt.
2. Bei rechtsmissbräuchlicher Stimmausübung ist die Stimme bei der Verwalterwahl nicht zu berücksichtigen. Die Stimmabgabe ist nichtig. Ein darauf beruhender Beschluss ist anfechtbar.
VolltextIMRRS 2014, 1673
AG Brake, Urteil vom 29.10.2014 - 3 C 210/14
Auch der bereits ausgeschiedene Wohnungseigentümer bleibt nach einer Beschlussfassung über die Jahresabrechnung aus dem Wirtschaftsplan für die Zahlung von rückständigen Wohngeldvorschüssen verpflichtet. Es erfolgt gerade keine "Umschuldung" zu Lasten des neuen Eigentümers.
VolltextIMRRS 2014, 1707
BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14
1. Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.
2.Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.
IMRRS 2014, 1718
BGH, Urteil vom 10.10.2014 - V ZR 315/13
1. Die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht wird materiell-rechtlich u. a. durch unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte begrenzt; ein in solche Rechte ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer eingreifender Beschluss ist schwebend unwirksam.*)
2. Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das sog. Belastungsverbot, das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) - sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender - Leistungspflichten schützt.*)
VolltextIMRRS 2014, 1671
LG Dortmund, Urteil vom 28.10.2014 - 9 S 1/14
Der Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn entgegen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes keine konkreten Zwecke festgelegt werden, für welche die erhobenen Verbrauchsdaten der Wohnungseigentümer verarbeitet und genutzt werden sollen.
VolltextIMRRS 2014, 1668
AG Wedding, Urteil vom 07.07.2014 - 22a C 28/14
1. Lebensbäume (Thujen) sind Hecken im Sinne des § 28 NachbG-BE, die nur einen Grenzabstand von einem Meter einhalten müssen.
2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Überhanges von stark nadelnden Fichtenzweigen verjährt in drei Jahren nach erstmaliger Entstehung des Beseitigungsanspruchs.
VolltextIMRRS 2014, 1665
LG Itzehoe, Beschluss vom 22.10.2014 - 11 S 13/14
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2014, 1664
AG Niebüll, Urteil vom 05.02.2014 - 18 C 42/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 1609
LG Itzehoe, Urteil vom 14.10.2014 - 11 S 13/14
Die Verpflichtungen auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums entsprechend der Teilungserklärung bestehen unabhängig von Ansprüchen gegenüber einem Bauträger. Der Anspruch ist unverjährbar.
VolltextIMRRS 2014, 1661
AG Brake, Urteil vom 29.10.2014 - 3 C 212/14
1. Solange kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird, besteht eine fortlaufende Verpflichtung zur Zahlung der beschlossenen Vorschüssen, da diese den Charakter einer wiederkehrenden Last für die jeweiligen Eigentümer haben.
2. Nach der sog. Fälligkeitstheorie ist der Eigentümer zur Zahlung des jeweils beschlossenen Vorschusses verpflichtet, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der eingetragene Eigentümer ist.
3. Der durch den beschlossenen Wirtschaftsplan entstandene Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Eigentümer erlischt nicht durch die später beschlossene Jahresabrechnung.
4. Auch der ausgeschiedene Wohnungseigentümer haftet nach einer Beschlussfassung über die Jahresabrechnung weiterhin aus dem Wirtschaftsplan für die Wohngeldvorschüsse, die in seiner Zeit als Wohnungseigentümer fällig geworden sind.
VolltextIMRRS 2014, 1592
AG Wilhelmshaven, Urteil vom 08.04.2014 - 6 C 331/12
1. Zu den konstruktiven Teilen des Gebäudes gehören insbesondere sämtliche Geschossdecken und auch das Dach eines Gebäudes. Darüber hinaus gehören zu den konstruktiven Teilen sämtliche Schichten zur Isolierung gegen Feuchtigkeit sowie die entsprechenden Abdichtungsanschlüsse.
2. Dementsprechend sind die Abdichtungsebenen im einem Parkhaus dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.
VolltextIMRRS 2014, 1591
LG Hamburg, Urteil vom 09.10.2013 - 318 S 20/13
Wenn nach dem Inhalt der Einladung damit zu rechnen gewesen ist, dass bereits eine konkrete Erneuerung der Heizungsanlage beschlossen wird, mussten die eingeladenen Wohnungseigentümer gleichsam erst recht damit rechnen, dass die Beschlussfassung sich nur auf die Vorbereitung einer endgültigen Beschlussfassung erstreckt. Dies gilt erst recht, wenn, wie hier, in der Einladung darauf hingewiesen wird, dass die bereits von der Verwaltung eingeholten Angebote noch versandt werden, und zwar nach der Einladung und rechtzeitig vor der Versammlung.*)
VolltextIMRRS 2014, 1588
LG Dortmund, Urteil vom 01.04.2014 - 1 S 178/13
Eine nichtige Regelung, wonach Fenster zum Bestandteil des Sondereigentums gehören, kann im Einzelfall im Wege der Umdeutung dahin verstanden werden, dass die Kostenlast für die jeweilige Maßnahme denjenigen Wohnungseigentümern aufgebürdet wird, in deren Wohnung sich die zu erneuernden oder zu wartenden Fenster befinden. Voraussetzung dafür ist jedoch das Bestehen einer weiteren Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, dass jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen hat.
VolltextIMRRS 2014, 1551
AG München, Urteil vom 23.10.2013 - 113 C 19711/13
Sieht die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Leinenzwang für Hunde in der Anlage vor, so steht den Miteigentümern kein Anspruch auf Anleinung des Hundes gegen die ebenfalls in der Anlage wohnhaften Mieter zu. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus einer Verletzung des Miteigentums am Gemeinschaftseigentum, wenn die Gefährlichkeit des Hundes nicht nachvollziehbar vorgetragen werden kann.
VolltextIMRRS 2014, 1573
BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 26/14
1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.*)
2. In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1539
LG Rostock, Beschluss vom 16.10.2013 - 1 T 179/13
Nur dem "Ersterwerber" soll in der Entstehungsphase einer Wohnungseigentümerschaft eine vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetz gelten.
VolltextIMRRS 2014, 1547
LG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2014 - 2 S 19/14
Tritt ein werdender Wohnungseigentümer in einer in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft die für ihn im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung ab, so ist der Zessionar ein Zweiterwerber. Er ist damit nicht Mitglied der werdenden Gemeinschaft und haftet nicht für die Lasten und Kosten gegenüber den anderen Eigentümern.
VolltextIMRRS 2014, 1538
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 02.07.2013 - 980a C 51/12
Wohnungseigentümer sind jederzeit befugt, über eine schon geregelte Angelegenheit im Wege eines sog. Zweitbeschlusses erneut zu beschließen. Die Bestandskraft des Erstbeschlusses sperrt nicht die erneute Beschlussfassung.
VolltextIMRRS 2014, 1544
OLG München, Urteil vom 11.09.2014 - 6 U 2619/13
Werden Hörfunk- und Fernsehsendungen nach Empfang der Satellitensignale von der Kopfstation der Gemeinschaftsantenne mit Hilfe des Kabelnetzes leitungsgebunden an die angeschlossenen Empfangsgeräte der Mitglieder einer WEG gesendet, handelt es sich nicht um eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe, denn sie beschränkt sich auf die Versorgung der zu der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Wohneinheiten. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine WEG mit 343 Wohnungseigentümern handelt.
VolltextIMRRS 2014, 1499
LG Berlin, Urteil vom 28.05.2013 - 55 S 73/12 WEG
1. Die fehlende Darstellung der Einnahmen der WEG macht die Abrechnung insgesamt unschlüssig und dadurch ungültig.
2. Die Sicherung des Fernsehempfangs durch Vertragsschluss mit einem Anbieter ist eine ureigene Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung.
3. Es liegt kein Ladungsmangel vor, wenn in der Darstellung der Einladung zur Versammlung eine Erhöhungsklausel nicht erwähnt war, diese jedoch in der Versammlung beschlossen wurde. Das ist auch dann der Fall, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einem Abschluss- und Benutzungszwang unterliegt.
VolltextIMRRS 2014, 1490
VG Minden, Urteil vom 19.08.2014 - 1 K 2257/12
Ein Sondereigentümer kann nicht im Wege einer öffentlich-rechtlichen Klage gegen die Stadt geltend machen, dass er durch Maßnahmen der Stadt gegen einen Miteigentümer derselben Eigentümergemeinschaft in eigenen Rechte verletzt wird.
VolltextIMRRS 2014, 1500
KG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 40/13
Das Gesamtinteresse im Sinne von § 49a GKG ist mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleichzusetzen.
VolltextIMRRS 2014, 1484
AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014 - 512 C 13/14
Zum notwendigen Inhalt eines Beschlusses, mit dem die Gemeinschaft Ansprüche einzelner Eigentümer auf Fertigstellung von Arbeiten gegenüber dem Verkäufer oder einem Bauunternehmen an sich zieht.*)
VolltextIMRRS 2014, 1483
AG Hamburg, Urteil vom 25.07.2014 - 10 C 24/14
Die Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, eine Zahlung auf ein nicht unmittelbar der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehendes Konto zu erbringen, wenn die Zahlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch das Ausbleiben der Zahlungen nicht gefährdet ist.
VolltextIMRRS 2014, 1473
LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2013 - 318 S 130/12
Die Frage der Bepflanzung des gemeinschaftlichen Eigentums unterliegt der Disposition aller Eigentümer. Ein Eigentümer muss eine Pflanze, die auf Gemeinschaftseigentum steht und nicht von ihm angebracht worden ist, nicht beseitigen.
VolltextIMRRS 2014, 1480
VGH Bayern, Beschluss vom 29.09.2014 - 20 CS 14.1663
1. Die WEG kann richtige Adressatin belastender Bescheide in Vollzug der Trinkwasserverordnung sein.
2. Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen im Gemeinschaftseigentum. Die Wasserarmaturen in den Wohneinheiten unterfallen jedoch dem Sondereigentum.
3. Ein Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung Armaturen zur Wasserentnahme benutzt, welche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne der Trinkwasserverordnung entsprechen, gefährdet das Trinkwasser im Leitungssystem der Installationsanlage und verstößt gegen seine Pflichten gegenüber den anderen Eigentümern.
4. Die pauschale Anordnung, alle nicht zertifizierten Armaturen in den Wohneinheiten auszutauschen, ohne dass eine Prüfung im Einzelfall erfolgt, ob diese gesundheitlich bedenklich sind, ist nicht rechtmäßig. Auch nicht zertifizierte Wasserarmaturen können den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genügen.
VolltextIMRRS 2014, 1472
LG Hamburg, Urteil vom 13.11.2013 - 318 S 23/13
1. Ein wichtiger Grund für die Abbestellung des Verwalters ist gegeben, wenn er Insolvenzantrag stellen muss oder sonst in Vermögensverfall gerät. Das nie auszuschließende allgemeine Insolvenzrisiko reicht für eine sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund nicht aus.
2. Ein weiterer wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn er die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß führt. Dabei müssen die Mängel bei der Führung der Beschlusssammlung ein gewisses Gewicht haben. Das ist etwa der Fall, wenn aus einer Beschlusssammlung nicht klar zu entnehmen ist, was genau Gegenstand der Annahme war und worauf sich ein Abstimmungsergebnis eigentlich bezieht.
VolltextIMRRS 2014, 1481
LG Köln, Beschluss vom 08.09.2014 - 29 T 96/14
Wenn im Zeitpunkt des Zustimmungsersuchens zur Veräußerung von Wohnungseigentum, das nach den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen der Verwalter zu erteilen hat, bereits einigermaßen konkret absehbar ist, dass infolge notwendiger Sanierungsmaßnahmen (hier: in Millionenhöhe) erhebliche finanzielle Belastungen auf die einzelnen Wohnungseigentümer zukommen werden, darf der Verwalter auch diesbezüglich die Bonität des Wohnungserwerbers – etwa über aussagekräftige Einkommensnachweise und eine Schufa-Auskunft, die er vom Veräußerer vorzulegen verlangt und wovon er seine Entscheidung abhängig macht – klären.
VolltextIMRRS 2014, 1465
AG München, Urteil vom 29.04.2014 - 484 C 32553/12
Der Verwalter befindet sich mit der Erstellung einer korrekten Jahresabrechnung nicht im Verzug, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die erforderliche Mitwirkungshandlung in Gestalt der Übersendung der Verwalterunterlagen unterlassen hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung noch ausstehend ist.
VolltextIMRRS 2014, 1459
AG Solingen, Urteil vom 06.11.2013 - 15a C 30/13
Die Gemeinschaft kann zwar die Geltendmachung von Individualansprüchen mit Beschluss an sich ziehen. Der einzelne Eigentümer hat jedoch keinen Anspruch auf Geltendmachung eines Individualanspruchs durch die Gemeinschaft.
VolltextIMRRS 2014, 1423
AG Heiligenstadt, Urteil vom 20.12.2013 - 3 C 331/13
Ein Beschluss, mit dem die laufenden Kosten der Legionellenprüfung nur auf die vermietenden Eigentümer umgelegt werden, ist ungültig.
VolltextIMRRS 2014, 1444
Schiedsgericht für WEG, Schlussanträge vom 11.11.2013 - 13/02/083
1. Werden die Kosten für den Bezirksschornsteinfeger als Position in den Wirtschaftsplan aufgenommen, so ist der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums gehalten, von den Wohnungseigentümern die im Wirtschaftsplan festgesetzten anteiligen Beiträge einzuziehen und die auf diese Position entfallenden Rechnungen aus den gemeinschaftlichen Geldern zu begleichen.
2. Ob die Arbeit des Schornsteinfegers tatsächlich von der Gemeinschaft zu tragen sind, ist bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung erneut zu prüfen.
VolltextIMRRS 2014, 1442
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 08.01.2014 - 539 C 17/13
1. Ein WEG-Verwalter ist auch bei einer nur im Sondereigentum aufgetretenen Feuchtigkeit und Schimmelbildung gehalten, der Ursache nachzugehen, solange nicht ein Mangel am Gemeinschaftseigentum von vornherein auszuschließen ist.
2. Für Schäden am Sondereigentum haftet der Sondereigentümer allein, und zwar selbst dann, wenn ein Schaden am Gemeinschaftseigentum vorliegt, dieser aber von keinem der Beklagten verschuldet ist.
3. Negativbeschlüsse haben in der Regel keine Sperrwirkung, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeit einer erneuten Beschlussfassung über denselben Gegenstand nicht eingeschränkt wird.
4. Die Eigentümergemeinschaft ist nicht verpflichtet, ohne Vorlage von Rechnungen und Arbeitsnachweisen sowie Abnahmen höhere Geldbeträge quasi blanko an einen Sondereigentümer zu zahlen.
VolltextIMRRS 2014, 1438
AG Zossen, Urteil vom 17.12.2013 - 75 C 2/13
1. Enthält die ursprüngliche Abrechnung des Verwalters einen Fehler, ist ein Beschluss unwirksam, wenn daraus nicht zu entnehmen ist, ob die ursprüngliche oder die korrigierte Fassung der Abrechnung beschlossen worden ist. Korrekturen gegenüber dem Entwurf müssen in den Beschluss aufgenommen werden.
2. Die Entlastung des Verwalters ist unwirksam, wenn mögliche (Schadensersatz-)Ansprüche gegen ihn erkennbar in Betracht kommen, und zwar unabhängig davon, ob die begründet sind oder nicht.
3. Die Beiräte sind von einer Abstimmung über ihre eigene Entlastung ausgeschlossen.
VolltextIMRRS 2014, 1429
BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 - 1 BvR 1925/13
Tragende Teile eines Gebäudes sind kein Gegenstand von Sondereigentum. Darunter fällt auch die Dachkonstruktion einer im Sondereigentum stehenden Garage.
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