Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6217 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2016, 1236
LG Berlin, Urteil vom 02.02.2016 - 53 S 69/15
1. Das ersatzlose Fällen eines Baumes ist nur dann eine bauliche Veränderung, wenn der zu fällende Baum für die Gartenanlage prägenden Charakter hat.
2. Ist einer von drei Bäumen in der Gartenanlage eine neunzigjährige Roteiche mit einer Höhe von 28 m und einem Kronendurchmesser von 26 m, so ist von einem prägenden Charakter auszugehen.
3. Sind weniger einschneidende, erfolgreiche Maßnahme gegen eine eventuelle Bruchunsicherheit gegeben, kommt ein Fällen nicht in Betracht und entspricht auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

IMRRS 2016, 1232

LG Itzehoe, Urteil vom 20.05.2016 - 11 S 78/15
Für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer Verwaltungsmaßnahme ist auf die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zugrundeliegenden Verhältnisse abzustellen. Maßgebend ist dabei der Kenntnisstand, den ein besonnener Wohnungseigentümer unter Ausschöpfung aller zu diesem Zeitpunkt zugänglichen Erkenntnisquellen ermittelt haben kann.*)

IMRRS 2016, 1203

LG Dresden, Urteil vom 09.03.2016 - 2 S 400/15
1. Stellt die das Gemeinschaftskonto führende Bank Kosten in Rechnung, sind diese grundsätzlich zu ersetzen.
2. Wendet der Verwalter aber nur ein Verfahren an, dass ihm seine Arbeit erleichtert und der Gemeinschaft so Kosten erspart, kann er die Kosten nur dann ersetzt verlangen, wenn er dies mit den Wohnungseigentümern ausdrücklich vereinbart. hat. Er kann die ersparten Aufwendungen auch nicht als "fiktive" Kosten abrechnen.
3. Das Abhalten einer zweiten Eigentümerversammlung gehört nicht zu den üblichen Aufgaben des Verwalters. Die Auslagen dafür sind grundsätzlich zu erstatten.
4. Unterscheidet die Erstattungsklausel im Verwaltervertrag nicht zwischen außerordentlichen Versammlungen, die der Verwalter verursacht und solchen, die die Eigentümer verursachen, so ist sie unwirksam.
5. Die Erhöhung des Briefportos ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar. Der Verwalter muss sich darauf einstellen und einen dahingehenden Aufwendungsersatz ausdrücklich vereinbaren.

IMRRS 2016, 1223

BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - V ZB 17/15
Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung.*)

IMRRS 2016, 1204

AG Offenbach, Urteil vom 23.05.2016 - 320 C 9/16
1. Der unberechtigte Ausschluss eines Eigentümers von der Versammlung ist wie eine Nichtladung zu behandeln. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind ungültig, unabhängig davon, ob sie auch bei Mitwirkung des zu Unrecht ausgeschlossenen Miteigentümers die nötige Mehrheit gefunden hätten.
2. Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich vom weiteren Verlauf der Versammlung ausgeschlossen werden, wenn er deren Ablauf erheblich stört. Ein lautstarker und unbeirrt fortgesetzter Redeschwall ist aber noch nicht als erhebliche Störung anzusehen.
3. Insbesondere bei voraussichtlich sehr lange dauernden Versammlungen ist ein vorübergehender Ausschluss zur Beruhigung einem uneingeschränkten Ausschluss vorzuziehen.
4. Der präventive Ausschluss eines Miteigentümers vor Beginn der Versammlung ist nicht möglich, es muss zu einer Störung der Versammlung selbst kommen. Eventuelle hausrechtliche Maßnahmen sind auf die Zeit bis zum Beginn der Versammlung im Versammlungsraum zu beschränken.
5. Das gilt insbesondere dann, wenn auf Veranlassung der Verwaltung ein Sicherheitsdienst zugegen ist, der bei Wiederholung der Störung auf Zuruf eingreifen kann.

IMRRS 2016, 1196

BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - V ZR 292/14
Wird mit einer Klage neben der Abberufung des Verwalters auch die Bestellung eines namentlich bezeichneten neuen Verwalters erstrebt, sind bei der Festsetzung des Gegenstandswerts beide Anträge zu berücksichtigen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist aber nur das die Abberufung überschießende Interesse an der Bestellung eines neuen Verwalters zu ermitteln. Wird das jeweilige Interesse anhand der Vergütungsansprüche des Verwalters geschätzt, sind daher die Laufzeiten des Alt- und Neuvertrages derart zu berücksichtigen, dass bei sich überschneidenden Zeiträumen nur der jeweils höhere Honoraranspruch angesetzt wird.*)

IMRRS 2016, 1170

AG Offenbach, Urteil vom 30.05.2016 - 320 C 50/15
1. Die Notgeschäftsführung durch den einzelnen Eigentümer ist nicht dazu da, nach einer ablehnenden Beschlussfassung auf eigene Faust rechtliche Maßnahmen für die Gemeinschaft einzuleiten, auch wenn dies nur zum (vermeintlich) Besten der Gemeinschaft erfolgt.
2. Der einzelne Wohnungseigentümer kann nur aufgrund einer Ermächtigung der Gemeinschaft gemeinschaftsbezogene (Schadenersatz-)Ansprüche gegen den (Vor-)Verwalter geltend machen.

IMRRS 2016, 1169

LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2016 - 1 S 455/15
1. Für die Vergabe von Aufträgen größerer Art müssen mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden, weil die Entscheidung der Gemeinschaft nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen kann, wenn sie auf einer hinreichend fundierten Tatsachengrundlage beruht.
2. Wenn die angebotenen Leistungen des gewählten Verwalters von anderen Verwaltern spürbar günstiger angeboten werden, sind auch bei einer Wiederwahl des Verwalters Vergleichsangebote einzuholen.
3. Die Betreuung von Instandsetzungsmaßnahmen, die Unterrichtung der Wohnungseigentümer über Rechtsstreitigkeiten, die Anforderung von Zahlungen, und die Durchführung des Eigentümerwechsels sind typische Aufgaben des Verwalters, die durch das allgemeine Honorar abgegolten werden. Eine Sondervergütung für diese Tätigkeiten ist nicht gerechtfertigt.

IMRRS 2016, 1172

LG München I, Beschluss vom 23.06.2016 - 11 O 10314/16
Der unter erheblichem Einzugsdruck leidende Käufer kann die Herausgabe des Besitzes an der erworbenen Wohnung per einstweiliger Verfügung verlangen, wenn er gleichzeitig Zug um Zug Sicherheit in Höhe des Restkaufpreises leistet und die Abnahme des Sondereigentums (gegebenenfalls unter Vorbehalt von Mängeln des Sondereigentums) erklärt.

IMRRS 2016, 1168

AG Essen, Urteil vom 02.06.2016 - 196 C 272/15
1. Ein Ziergarten ist ein Garten, der im Gegensatz zu einem sog. "Nutzgarten" nicht vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen dient, sondern in dem die Pflanzen lediglich aufgrund gestalterischer und ästhetischer Aspekte verwendet werden.
2. Auch eine große Kiesfläche, die rundherum mit verschiedenen Grünpflanzen umgrenzt ist, ist ein solcher Ziergarten.

IMRRS 2016, 1166

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.2016 - 2-13 S 1/13
Soll sich die Entscheidung der Gemeinschaft, ob ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt wird, auf ein Urteil stützen, so ist dieses oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt, im Vorfeld der Versammlung den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen, um ein eingehendes Befassen mit selbigem zu ermöglichen.

IMRRS 2016, 1162

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2016 - 33 C 3463/15
1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter einen Briefkasten zur Verfügung zu stellen, der eine ordnungsgemäße Postzustellung ermöglicht. Das bedeutet, dass auch dickere DIN-A4 Umschläge hineinpassen müssen und der Briefkasten gegen das unbefugte Herausnehmen eingeworfener Post gesichert ist.
2. Maßgeblich ist die "Briefkastennorm" (DIN EN 13724).
3. Dass die Wohnungseigentümerschaft dem Anbringen eines neuen Briefkastens nicht zustimmt, ist für die Pflicht des Vermieters unerheblich. Nur das Vorhandensein eines funktionstüchtigen Briefkastens entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

IMRRS 2016, 1153

BGH, Urteil vom 13.05.2016 - V ZR 152/15
1. Das Belastungsverbot schränkt die Mehrheitsmacht der Wohnungseigentümer ein, schließt aber nicht den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus.*)
2. Die (ggf. ergänzende) Auslegung der Gemeinschaftsordnung hat Vorrang vor einer Anpassung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG.*)

IMRRS 2016, 1133

BFH, Urteil vom 02.03.2016 - II R 27/14
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.*)

IMRRS 2016, 0975

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.10.2015 - 2-13 S 24/15
1. Eine Verwaltung ist ordnungsgemäß, wenn sie dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht (§ 21 Abs. 4 WEG). Die Ermächtigung von Eigentümern zur Fortführung eines ohne vorherige Willensbildung der Gemeinschaft begonnenen Prozesses gegen die übrigen Eigentümer fällt nicht darunter. Sie dient lediglich dem Interesse derjenigen, denen ohne die Ermächtigung ein Prozessverlust droht.
2. Bei der Ermächtigung zur Führung eines Prozesses besitzt ein Wohnungseigentümer kein Stimmrecht gem. § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums "bezüglichen Rechtsgeschäfts" mit ihm betrifft.

IMRRS 2016, 1131

AG Darmstadt, Urteil vom 03.02.2015 - 313 C 148/14
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 0982

AG Augsburg, Urteil vom 17.02.2016 - 31 C 1980/15 WEG
Wird in der Einladung auf eine Abstimmung zwischen Verwaltung und Beirat Bezug genommen und den Eigentümern das Ergebnis dieser Konsultation als Beschluss unterbreitet, ist eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Eigentümer nur dann gewährleistet, wenn bereits im Einladungsschreiben eine zumindest schematische Darstellung der Entscheidungsgrundlagen erfolgt.

IMRRS 2016, 1060

LG Itzehoe, Beschluss vom 09.03.2016 - 11 S 79/15
1. Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.02.2011 - V ZR 66/10, IMR 2011, 150).
2. Auch einem 500 km entfernt wohnenden Eigentümer ist es grundsätzlich zumutbar, einmal pro Jahr zu den Versammlungen anzureisen und am Vortag der Versammlung Einsicht in die Unterlagen am Sitz der Verwaltung zu nehmen und die Unterlagen dort zu kopieren. Dies gilt zumindst dann, wenn die Verwaltung ihren Sitz in der Nähe der Wohnungseigentumsanlage hat und die Unterlagen nicht für die Versammlung benötigt werden.
3. Eine Schwerbehinderung zu 80% stellt allein keinen hinreichenden Grund dar, dass der Eigentümer nicht den Sitz der Verwaltung zur Einsichtnahme aufsuchen muss. Vielmehr muss dargelegt werden, dass er hierdurch nicht reisefähig ist.

IMRRS 2016, 1061

LG Itzehoe, Urteil vom 11.03.2016 - 11 S 3/15
Ein (schuldrechtliches) Sondernutzungsrecht kann auch durch den Alleineigentümer nach Abgabe der Teilungserklärung abweichend von den dortigen Vorgaben begründet werden, solange noch keine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft besteht.

IMRRS 2016, 1044

AG Schöneberg, Urteil vom 17.03.2016 - 771 C 64/15
1. Ist bei einer Wohnungseigentümerversammlung ein Anwalt anwesend, der im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Interessen eines einzelnen Wohnungseigentümers tätig wird, so hat der Eigentümer, gegen den die Beratung gerichtet ist, ebenfalls die Möglichkeit der Begleitung durch einen eigenen Rechtsanwalt.
2. Es verstößt gegen das Fairnessgebot und das gemeinschaftliche Rücksichtsnahmegebot, wenn bei einer Wohnungseigentümerversammlung nur eine Seite anwaltlich beraten wird.

IMRRS 2016, 1039

KG, Beschluss vom 14.06.2016 - 1 W 166/16
Übertragen die miteinander verheirateten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ansehung der Auseinandersetzung der Gesellschaft ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Wohnungseigentum auf sich zu Bruchteilen, ist die Zustimmung des Verwalters auch dann erforderlich, wenn als Ausnahme hiervon die Veräußerung an Ehegatten vereinbart ist.

IMRRS 2016, 1012

LG München I, Urteil vom 21.01.2016 - 36 S 2041/15 WEG
Der Eigentümer eines im Teileigentum stehenden (Tiefgaragen-)Stellplatzes hat keinen Anspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zur Herstellung einer neuen Stromzuleitung vom Hausverteiler zum Zwecke der Errichtung einer Ladestation für ein Elektroauto.

IMRRS 2016, 1046

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.03.2016 - 3 U 195/14
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 1026

OLG München, Beschluss vom 30.05.2016 - 34 Wx 17/16
1. Der formalisierte Nachweis über die Bestellung des Verwalters verlangt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit zwei oder (bei Bestellung eines Verwaltungsbeirats) drei Unterschriften. Für das Grundbuchamt muss die jeweilige Funktion der unterzeichnenden Person feststellbar sein. Bei einem mehrköpfigen Verwaltungsbeirat genügt die der Unterschrift beigefügte Bezeichnung "Verwaltungsbeirat" diesen Anforderungen nicht.*)
2. Für Erklärungen öffentlicher Behörden in eigenen Angelegenheiten, die in sogenannten bewirkenden Urkunden abgegeben werden, gilt im Grundbuchverfahren die Form des § 29 Abs. 3 GBO, erforderlich ist also Unterschrift nebst Siegel oder Stempel der Behörde. Des Nachweises in dieser Form bedarf es indessen nicht, wenn die aus der Erklärung folgende Tatsache bei dem Grundbuchamt offenkundig ist. Dies ist der Fall, wenn die Tatsache gerade durch die in den betreffenden Akten desselben Gerichts enthaltene Urkunde zur Entstehung gelangt ist (Ergänzung zu Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16).*)

IMRRS 2016, 1025

LG München I, Urteil vom 09.05.2016 - 1 S 13988/15 WEG
1. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung steht den Wohnungseigentümern laut dem Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung nach Aufhebung eines bereits vollzogenen Beschlusses zu, wenn die Rückgängigmachung nicht unmöglich ist.
2. Um die Verwaltung zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Eigentümerversammlung zu verpflichten, kann notfalls gegen sie gerichtlich vorgegangen werden.
3. Die Vorschriften über zur Unterbrechung des Verfahrens sind anwendbar, wenn ein beklagter Wohnungseigentümer verstirbt.
4. Ein grobes Verschulden trifft den Verwalter dann nicht, wenn er möglicherweise einen Anlass dafür gesetzt hat, dass die beklagten Wohnungseigentümer einen eigenen Prozessbevollmächtigten beauftragt haben.
IMRRS 2016, 1007

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.04.2016 - 2-09 S 26/14
1. In dringenden Fällen, also wenn die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gefährdet ist und eine Eigentümerversammlung nicht mehr rechtzeitig einberufen werden kann, kann der Verwalter ausnahmsweise ohne vorherigen Eigentümerbeschluss Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Schaden vom gemeinschaftlichen Eigentum abzuwenden.
2. Die Reparatur eines Lecks in einer Gasleitung in einem Wohnhaus ist eine eilbedürftige Maßnahme.
IMRRS 2016, 1008

VG München, Urteil vom 22.06.2015 - 8 K 14.4864
Der Wohnungseigentümer kann nur baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht.

IMRRS 2016, 0996

AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 06.10.2015 - 5 C 144/15 WEG
Der ehemalige Verwalter ist befugt, die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung, die ihm vorzeitig seine Rechte entzieht und die Rechtsstellung nimmt, anzufechten.

IMRRS 2016, 1004

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 15.12.2015 - 750 C 22/15
Ein schriftlicher Eigentümerbeschluss wird nur bei schriftlicher Zustimmung aller Eigentümer existent, auch wenn der Beschluss als gefasst verkündet wurde.*)

IMRRS 2016, 0936

AG Germersheim, Urteil vom 04.05.2016 - 4 C 13/15 WEG
1. Die Formulierung "Genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen am Objekt, u. a. Außenanlagen" in der Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung ist keine hinreichende Bezeichnung für eine Beschlussfassung über eine Beseitigungsaufforderung gegenüber einzelnen Miteigentümern unter Fristsetzung und Anwaltsbeauftragung im Falle des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist.
2. Bezeichnet die Verwaltung einen Beschlussgegenstand bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung unzureichend und wird der dort gefasste Beschluss aufgrund dieses Mangels angefochten, so hat die Verwaltung die Kosten des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 49 Abs. 2 WEG zu tragen.
IMRRS 2016, 1013

BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 104/15
In einem Beschluss der Wohnungseigentümer kann zur Konkretisierung der getroffenen Regelung auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument Bezug genommen werden, wenn dieses zweifelsfrei bestimmt ist.*)

IMRRS 2016, 0977

AG Bochum, Urteil vom 22.04.2016 - 94 C 12/16
1. Ein ursprünglich nach § 49 InsO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bestehendes Absonderungsrecht setzt sich nach der freihändigen Veräußerung im Wege der dinglichen Surrogation am Veräußerungserlös fort.
2. Ein nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bestehendes Absonderungsrecht bezieht sich neben Hausgeldern auch auf Nebenleistungen wie wegen Verzugs begründete vorgerichtliche Anwaltskosten.

IMRRS 2016, 0993

AG Ratingen, Beschluss vom 02.03.2016 - 8 C 294/15
Ein gefasster Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig, wenn einzelne Individualrechte auf den Verband durch Mehrheitsbeschluss übertragen werden (Vollrechtsabtretung). Eine Auslegung in eine Ermächtigung zur Rechtsausübung im Wege der Prozessstandschaft ist zu beanstanden.

IMRRS 2016, 0985

LG Hamburg, Urteil vom 17.02.2016 - 318 S 74/15
1. Untergemeinschaften haben keine Beschlusskompetenz inne, über die für die Gesamtgemeinschaft einheitlich anfallende Kosten zu entscheiden.
2. Das Gesamtinteresse ist bei der Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mit 25% der betroffenen Position ohne den Anteil des Klägers zzgl. des vollen Anteils des Klägers zu beziffern (sog. Hamburger Formel). Bei mehreren Klägern erfolgt keine Addition, sondern es ist von dem Kläger mit dem höchsten Anteil auszugehen.

IMRRS 2016, 1000

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2015 - 13 U 218/13
1. Die mangelhafte Installation der Sanitäranlagen (hier: fehlende körperschalldämmende Umhüllung und fehlende Schalldämmsets) stellen einen erheblichen Mangel dar.
2. Die Nutzung des Sondereigentums ist bei einer Geruchsbelästigung, die zwar aus einem Mangel des Gemeinschaftseigentums entsteht, jedoch Folgen nur für den betreffenden Sondereigentümer hat, betroffen. Entsprechendes gilt auch für Schallmängel des Gemeinschaftseigentums, die sich beim Sondereigentum eines einzelnen Erwerbers auswirken.
3. Sind geltend gemachte Schallbeeinträchtigungen teilweise auch auf solche Bauteile zurückzuführen wären, die zum Gemeinschaftseigentum zählen, ist der einzelne Erwerber dazu berechtigt, Mängelansprüche (prozessual) geltend zu machen.

IMRRS 2016, 0986

LG Dortmund, Urteil vom 10.11.2015 - 1 S 308/15
Das Gericht hat auf Grundlage des von den Parteien mitgeteilten Tatsachenvortrags eine Regelung nach denselben Maßstäben zu treffen, wie sie das WEG den Wohnungseigentümern vorgibt. Die gerichtliche Bestellung eines Verwalters setzt daher voraus, dass eine oder mehrere geeignete Personen vorgeschlagen und die jeweiligen Konditionen des Verwaltervertrages nebst der Zustimmung zur Übernahme des Verwalteramtes durch gerichtliche Bestellung dargelegt werden.

IMRRS 2016, 0976

LG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016 - 318 S 22/15
1. Hat der Verwalter einen endgültigen Auftrag zur Balkonsanierung erteilt, ist der Beschluss der Eigentümerversammlung durchgeführt worden. Ob die eigentlichen Arbeiten bereits durchgeführt wurden oder aus welchen Gründen dies unterblieben ist, ist unbeachtlich.
2. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann keinen gemeinschaftsbezogenen Anspruch (hier: Durchführen des Beschlusses zur Balkonsanierung) geltend machen. Er muss vielmehr zunächst die übrigen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zu einer gerichtlichen Geltendmachung in Anspruch nehmen bzw. versuchen, einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen.

IMRRS 2016, 0981

LG Köln, Urteil vom 25.02.2016 - 29 S 100/15
1. Ein Feststellungsinteresse ist vor allem dann gegeben, wenn sich der Beklagte ernsthaft eines Anspruchs gegen den Kläger "berühmt" und ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung besteht.
2. Beabsichtigt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch durchzusetzen (hier: gemeinsamer Anspruch auf Fertigstellung eines Treppenhauses), muss sich eine Klage auf Feststellung, dass der Anspruch nicht besteht, gegen die Gemeinschaft richten.

IMRRS 2016, 0974

LG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2016 - 318 S 79/15
1. Bei einer Schließanlage für die Wohnungseigentumsanlage handelt es sich zwingend um Gemeinschaftseigentum, weil die Schließanlage in ihrer Gesamtheit dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Miteigentümer dient.
2. Beschließen die Wohnungseigentümer die Erneuerung der Schließanlage wegen Schlüsselverlust durch einen Mieter des Voreigentümers und die Kostentragung durch den neuen Eigentümer, ist dieser Beschluss vielleicht anfechtbar, aber jedenfalls nicht nichtig. Damit kann er bestandskräftig werden.
3. Die Eigentümergemeinschaft muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Schlüssel auf dem Grund eines Sees liegt. Ihre Sicherheitsinteressen sind durch den Schlüsselverlust objektiv betroffen.

IMRRS 2016, 0970

LG Berlin, Beschluss vom 08.04.2016 - 53 T 9/16 WEG
Wird eine Beschlussanfechtungsklage in der Begründung zum Teil zurückgenommen, wird der Streitpunkt vom Zeitpunkt des Begründungseingangs an reduziert.

IMRRS 2016, 0932

AG Rastatt, Urteil vom 25.02.2016 - 20 C 244/15
Erstellt eine gewerbsmäßig handelnde Verwaltung eine Jahresabrechnung i.S.v. § 28 Abs. 3 WEG, die nicht einmal die an eine solche zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt, führt dies zur Anwendbarkeit von § 49 Abs. 2 WEG in einem sich anschließenden Beschlussanfechtungsverfahren.

IMRRS 2016, 0960

OLG Bremen, Beschluss vom 28.04.2016 - 3 W 28/15
Der Teilung eines Grundstücks in zwei Wohneinheiten steht nicht § 5 WEG entgegen, wenn in dem Raum, der nach dem Aufteilungsplan ein im Sondereigentum stehendes Badezimmer ist, zugleich die gemeinschaftliche Heizungsanlage untergebracht ist. Den schutzwürdigen Belangen der anderen Sondereigentümer wird durch die Gestattungspflicht in § 14 Nr. 4 WEG Rechnung getragen. Diese kann durch Vereinbarung oder in der Teilungserklärung erweitert werden.*)

IMRRS 2016, 0967

BGH, Urteil vom 26.02.2016 - V ZR 250/14
Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen.*)
IMRRS 2016, 0962

AG Krefeld, Urteil vom 05.08.2015 - 14 C 23/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 0948

LG München I, Urteil vom 07.04.2016 - 36 S 17586/15 WEG
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums kann nicht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer zu einer Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung gemacht werden.

IMRRS 2016, 0929

OLG München, Beschluss vom 11.05.2016 - 34 Wx 73/15
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann als (Mit-)Eigentümerin von Grundbesitz in das Grundbuch eingetragen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 18.03.2016 - V ZR 75/15, IMR 2016, 242).*)
2. Offen bleibt, ob das Grundbuchamt den Verwaltungscharakter des Erwerbsgeschäfts zu prüfen hat. Stellt sich nach dem Inhalt der Urkunde der Erwerb als Verwaltungsmaßnahme dar, kann der Nachweis jedenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung als geführt angesehen werden*)

IMRRS 2016, 0928

LG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2016 - 10 S 2/16
1. Die zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Treue- und Rücksichtnahmepflicht begründet auch eine Rücksichtnahmepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft.*)
2. Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, vorrangig den von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Handwerker in Anspruch zu nehmen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigen rechtfertigen.*)

IMRRS 2016, 0920

BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - V ZR 185/15
1. Nehmen die übrigen Wohnungseigentümer einen verkaufswilligen Wohnungseigentümer wegen des eigenmächtig veranlassten Kappens bzw. Fällens von Bäumen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück in Anspruch, so stellt das eine Wohnungseigentumssache dar, egal ob die Ansprüche (hilfsweise) auf Schadenersatz gerichtet sind oder auf Beteiligung an einem Veräußerungserlöszuwachs aufgrund des durch den Freischnitts erreichten Seeblicks.
2. Dass die im eigenmächtigen Rückschnitt durch einen (früheren) Wohnungseigentümer wurzelnden Ansprüche im Instanzenzug fälschlich als allgemeine Zivilsache behandelt worden sind, eröffnet die bis 31.12.2015 gesetzlich ausgeschlossene Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nicht, jedenfalls wenn der BGH rechtliches Gehör gewährt. Auch der Grundsatz der Meistbegünstigung verfängt nicht, weil der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde bis 31.12.2015 kraft Gesetzes eintrat und nicht davon abhing, ob das an sich berufene Landgericht oder das Oberlandesgericht - in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise - entschieden hat.

IMRRS 2016, 0918

LG Itzehoe, Beschluss vom 05.10.2015 - 11 T 33/15
1. Beim Streit um Zustimmung zu dem Verkauf von Sondereigentum ist als Streitwert regelmäßig der volle Kaufpreis anzunehmen.
2. Bei dem Streit um die Zustimmung zu einer unentgeltlichen Übertragung (hier: Schenkung) kann der Streitwert reduziert werden.

IMRRS 2016, 0917

AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 18.04.2016 - 20 C 1233/15
Die Jahresabrechnung muss aus sich heraus verständlich sein und einer Schlüssigkeitsprüfung standhalten. Dazu ist es erforderlich, dass die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben erkennbar sind. Gleiches gilt für die Angaben des Anfangs- und Endbestandes der Bankkonten.
