Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IMRRS 2017, 0888AG Viechtach, Urteil vom 16.01.2017 - 12 C 36/16 WEG
Die Zustimmung des Verwalters zur Eigentumsumschreibung ist unwiderruflich, wenn die Erklärung des Widerrufs zu einem Zeitpunkt erfolgt, nachdem der obligatorische Kaufvertrag und die Einigung bindend für die Beteiligten geworden und die Verwaltergenehmigung den Beteiligten oder dem Notar zugegangen ist.
VolltextIMRRS 2017, 0877
LG Koblenz, Urteil vom 22.08.2016 - 2 S 15/16
1. Die Flurfenster in einer Wohnanlage stehen im Gemeinschaftseigentum.
2. Die Regelung, dass "dem Hausmeister oder seinem Stellvertreter die alleinige Befugnis übertragen werde, die Flurfenster zu kippen" ist nichtig.
3. Der vollständige Ausschluss vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums samt der damit verbundenen Gebrauchsvorteile ist keine Gebrauchsregelung, sondern ein Gebrauchsentzug und deshalb einem Mehrheitsbeschluss nicht zugänglich.
VolltextIMRRS 2017, 0873
BGH, Urteil vom 11.05.2017 - V ZB 52/15
1. Die Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters sind Kosten der internen Verwaltung und zählen nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und zwar unabhängig davon, ob der Ersatzzustellungsvertreter durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht bestellt worden ist.*)
2. Auch die Kosten der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter sind stets Kosten der internen Verwaltung und nicht gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verwalter oder ein Ersatzzustellungsvertreter die Unterrichtung vornimmt (insoweit Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 14.05.2009 - V ZB 172/08, IMR 2009, 272).*)
3. Der gerichtlich bestellte Ersatzzustellungsvertreter kann Auslagenersatz und ggf. eine Vergütung von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist, muss das Gericht bei der Bestellung - oder ggf. nachträglich - festlegen, wobei es sich an der üblichen Vergütung im Sinne von § 675, § 612 Abs. 2 BGB orientieren kann; auch hat es die Berechnung des Auslagenersatzes vorzugeben. In der Jahresabrechnung sind die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters als Kosten der Verwaltung nach dem von § 16 Abs. 2 WEG vorgegebenen Maßstab zu verteilen.*)
IMRRS 2017, 0855
AG Wuppertal, Urteil vom 05.09.2016 - 95b C 47/16
1. Die Gemeinschaft ist berechtigt, über das Anbringen von Rauchwarnmeldern in den einzelnen Wohnungen der Eigentümergemeinschaft sowie über regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder zu beschließen.
2. Rauchwarnmelder, die in Umsetzung des Mehrheitsbeschlusses in den Wohnungen angebracht werden, stehen im Eigentum der Gemeinschaft.
3. Der Einbau von Rauchwarnmeldern bezweckt zunächst den Schutz der jeweiligen Bewohner vor toxischen Gasen, dient aber auch dem Schutz aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage und damit zugleich auch dem Schutz des Gemeinschaftseigentums.
VolltextIMRRS 2017, 0861
AG Wismar, Urteil vom 09.05.2017 - 2 C 643/15 WEG
Trug der anfechtende Eigentümer seine nun in der Anfechtungsklage geltend gemachten Einwendungen nicht bereits in der Eigentümerversammlung vor, obwohl sie ihm schon zum damaligen Zeitpunkt bekannt waren, so ist er mit diesen Einwendungen ausgeschlossen.
VolltextIMRRS 2017, 0795
LG München I, Urteil vom 08.02.2017 - 1 S 5582/16 WEG
1. Bei der Überlassung bzw. Vermietung der Sondereigentumseinheit an ständig, auch täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste, insbesondere an sog. Medizin- oder Krankenhaustouristen, handelt es sich schon der Sache nach um keine von einer Wohnnutzung verschiedenen Nutzung.
2. Dass der Begriff der Wohnnutzung im Rahmen des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 10.12.2007 (ZwEWG) sowie der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) enger ausgelegt wird und die kurzfristige Vermietung an Feriengäste danach nicht mehr als Wohnnutzung gilt, steht einer davon abweichenden Auslegung dieses Begriffs im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts und bei der Auslegung der Bestimmungen der Teilungserklärung nicht entgegen. Denn Rechtsbegriffe sind immer in ihrem konkreten Kontext nach dem erkennbaren Sinn und Zweck auszulegen.
3. Wenn die konkrete Ausgestaltung der kurzfristigen Vermietung einer Wohnung an Feriengäste zu Beeinträchtigungen führt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG hinausgehen, können die übrigen Eigentümer gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur die Einstellung der konkreten Beeinträchtigungen verlangen, nicht hingegen die vollständige Einstellung der kurzfristigen Vermietung der Wohnung an Feriengäste soweit sie zu keiner Störung führt.
5. Gerüche von Weihrauch aus der Wohnung, der Rauch von Wasserpfeifen, intensive Kochgerüche, lauter Betrieb einer Waschmaschine, eines Geschirrspülers oder eines Fernsehers nachts und an Sonn- und Feiertagen, lautes Schreien, Trampeln und Türschlagen etc. sowie Verstöße gegen die Haus- und/oder Gemeinschaftsordnung durch häufiges und längeres Offenstehenlassen der Wohnungseingangstüre, das Abstellen von Abfalltüten vor der Wohnungseingangstüre und Verursachung von Verschmutzungen des Hausflurs durch Abfall und Müll können schon ihrer Art nach nicht als gröbliche Verstöße gegen die Pflichten aus § 14 WEG qualifiziert werden.
6. Beleidigungen, Tätlichkeiten und Bedrohungen durch den Mieter können allenfalls einen Anspruch der übrigen Eigentümer gegen den vermietenden Eigentümer begründen, das Mietverhältnis mit dem Mieter zu beenden, nicht hingegen die Untersagung der Überlassung der Einheit an häufig wechselnde Medizin- oder Krankenhaustouristen, da solche Vorfälle auch von langfristigen Mietern ausgehen können.
7. Die Untersagung einer grundsätzlich zulässigen Nutzung kann allenfalls als ultima ratio in Betracht kommen, wenn nämlich durch eine bloße Verurteilung zur Unterlassung der konkret bestehenden Verstöße und Beeinträchtigungen diese nicht effektiv für die Zukunft abgestellt werden können.
8. Es ist grundsätzlich zulässig, einen Hauptanspruch durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen, weil ein dem Hilfsantrag stattgebendes Urteil in seiner Wirksamkeit davon abhängt, dass der Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird.
IMRRS 2017, 0841
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2017 - 2-13 S 135/16
1. Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ist auch die Abrechnungsspitze.*)
2. Sind in der Jahresabrechnung angesetzte Sollvorauszahlungen tatsächlich nicht geschuldet, erhöht sich der Anspruch aus der Abrechnungsspitze ohne eine erneute Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nicht um diese Beträge.*)
VolltextIMRRS 2017, 0816
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.2017 - 1 S 204/16
Erteilt die Denkmalbehörde der Wohnungseigentümergemeinschaft die von ihrem Verwalter beantragte Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG mit dem Inhalt, dass die Aufwendungen für bauliche Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, ist ein einzelner Wohnungseigentümer regelmäßig für eine Anfechtungsklage gegen diese Bescheinigung nicht klagebefugt, wenn er von der Denkmalbehörde auch eine Einzelbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG erhalten kann.*)
VolltextIMRRS 2017, 0204
AG Vaihingen, Urteil vom 22.09.2016 - 1 C 480/15 WEG
1. Die Heizkostenabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 WEG, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung steht.
2. Die Anwendung eines grundsätzlich zulässigen Abrechnungsmaßstabs nach der Heizkostenvordnung (hier: 70% der Kosten nach Verbrauch und 30% nach Fläche) kann zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verteilungsungerechtigkeit bei den Heizkosten führen, die letztlich gegen das wohnungseigentumsrechtliche Rücksichtnahmegebot in so gravierendem Maße verstößt, dass die in der Einzeljahresabrechnung vorgenommene Verteilung der Heizkosten nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
VolltextIMRRS 2017, 0792
LG München I, Urteil vom 01.02.2017 - 1 S 7364/16 WEG
1. Sind auch Belange der Gesamtgemeinschaft betroffen, so fehlt einer Untergemeinschaft die Beschlusskompetenz.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn Interessen der Gesamtgemeinschaft nur in einem völlig untergeordneten Maß betroffen sind (hier verneint).
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch die Maßnahme auch Gemeinschaftsinteressen in einem nicht völlig untergeordneten Umfang betroffen sind, ist auf die Fläche, die tatsächlich durch die Maßnahme betroffen ist, abzustellen.
4. Auch bei einer kostenorientierten Betrachtung, bei der mindestens 10% auf die Gesamtgemeinschaft entfallen, kann nicht von einer völlig untergeordneten Beteiligung der Gesamtgemeinschaft gesprochen werden.
5. Die Nichtigkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen ist in gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Auch im Rahmen der Anfechtungsklage wird die Wirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse auf Nichtigkeitsgründe hin überprüft.
VolltextIMRRS 2017, 0808
LG München I, Urteil vom 22.02.2017 - 1 S 4370/16 WEG
1. Der dem einzelnen Sondereigentümer aus § 1004 BGB zustehende Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung erstreckt sich nicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands - hier: die Wiederanpflanzung einer gefällten Robinie.
2. Sollte der Individualanspruch aus § 1004 BGB auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erfassen, wäre dieser Anspruch jedenfalls wegen seiner Konkurrenz zu ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 1, 2 BGB gesperrt; insoweit fehlt es an der Prozessführungsbefugnis des einzelnen Sondereigentümers.
3. Die Revision ist wegen der vorgenannten, höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen zuzulassen.
VolltextIMRRS 2017, 0789
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.09.2016 - 14 S 2471/16 WEG
1. Die Verfolgung eines Anspruchs auf Abänderung der Regelungen der Gemeinschaftsordnung gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG durch den Verband unterfällt indes weder der "geborenen" noch der "gekorenen" Wahrnehmungskompetenz des Verbands.
2. § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG regelt ein höchstpersönliches vergemeinschaftungsfeindliches Individualrecht.
VolltextIMRRS 2017, 0778
AG Pinneberg, Urteil vom 31.01.2017 - 60 C 61/16
1. Sieht die Teilungserklärung vor, dass bei nicht eindeutig zuzuordnenden Kosten der Verwalter berechtigt ist, diese nach Erfahrungswerten aufzuteilen, so hat der Verwalter das der Verwaltung eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben, wobei kein anderer Maßstab gelten kann als derjenige, der bei Überprüfung eines Mehrheitsbeschlusses zur Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG oder bei Vorliegen einer entsprechenden Öffnungsklausel Anwendung finden würde. Es genügt dabei, dass die Aufteilung nicht willkürlich ist und auch im Übrigen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
2. Eine solche Regelung ermächtigt den Verwalter in der Regel auch dazu zu entscheiden, ob es sich überhaupt um eindeutig zuzuordnende Kosten handelt.
VolltextIMRRS 2017, 0726
LG Berlin, Urteil vom 13.09.2016 - 53 S 107/15 WEG
1. Für die Voraussetzungen des Verjährungseintritts einschließlich der fristgemäßen Kenntniserlangung im Sinne von § 199 BGB ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig.
2. Für den Anspruch auf Rückzahlung von Gemeinschaftsgeldern auf das Gemeinschaftskonto ist zwar grundsätzlich der Verband aktivlegitimiert. Etwas anderes kann aber bei einer Zweiergemeinschaft gelten, wenn die beiden einzigen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft zerstritten sind und die Gemeinschaft verwalterlos ist. In diesem Falle können ausnahmsweise die beiden Wohnungseigentümer auch untereinander gerichtlich gegeneinander vorgehen.
3. Das Anlegen eines bzw. einer mit Steinplatten und Pflastersteinen befestigten Weges oder Terrasse auf einer Rasenfläche stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar. Dabei ist unerheblich, ob die Platten lediglich lose auf das Erdreich gesetzt wurden.
4. Als Beeinträchtigung i.S.d. § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG kommt auch die Möglichkeit der intensiveren Nutzung des Mitgebrauchsrechts am Garten durch die Verlegung der Steinplatten in Betracht.
VolltextIMRRS 2017, 0798
BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - V ZB 113/16
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit 500 Euro anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.*)
VolltextIMRRS 2017, 0796
LG Dortmund, Urteil vom 28.03.2017 - 1 S 177/16
1. Bei der Bestellung eines WEG-Verwalters müssen die Eigentümer bei entsprechenden objektiven Anhaltspunkten für die mangelnde Bonität eines Verwalters entsprechende Nachforschungen anstellen.
2. Liegen entsprechende Zweifel bei einer UG vor, kann der bestellte Verwalter die Zweifel nicht alleine dadurch ausräumen, dass das Stammkapital auf die Mindestsumme für eine GmbH aufgestockt wird.
3. Wird statt einer UG die entsprechende GmbH bestellt und dieser genehmigt, die Verwaltergebühren aus der Bestellungszeit der UG zu entnehmen, muss dieser Beschluss die Höhe der Vergütung beinhalten.
VolltextIMRRS 2017, 0787
BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16
1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagten, die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil.*)
2. Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.*)
VolltextIMRRS 2017, 0740
AG Pinneberg, Urteil vom 26.01.2016 - 60 C 67/14
1. Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft, die Zustimmung zu einem Verkauf zu verweigern, so ist der Verwalter hieran selbst dann gebunden, wenn er die Entscheidung der Wohnungseigentümer für falsch hält oder diese falsch ist.
2. In einem solchen Fall müssen die Wohnungseigentümer und nicht der Verwalter dem Verkäufer seinen Schaden aus der verweigerten Zustimmung ersetzen, wenn die Verweigerung zu Unrecht erfolgte.
VolltextIMRRS 2017, 0729
LG Lüneburg, Beschluss vom 24.03.2016 - 1 T 12/16
1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgt nur, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Eine fehlende Beiladung ist kein solcher Grund, sondern eine Formalie, die häufig übersehen wird und im laufenden Verfahren geheilt werden kann.
3. Ein Verwalter gilt nicht als beigeladen, wenn ihm die Klageschrift kommentarlos oder eigens in seiner Funktion als Vertreter der übrigen Wohnungseigentümer zugestellt wird.
VolltextIMRRS 2017, 0700
LG Köln, Urteil vom 27.10.2016 - 29 S 91/16
In der Jahresabrechnung sind nicht auch Aufwendungen für Heizkosten, die vor dem Abrechnungszeitraum getätigt worden sind, in Abrechnung zu bringen, weil es sich ausschließlich um eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das jeweils betreffende Jahr handelt.
VolltextIMRRS 2017, 0727
AG Rostock, Urteil vom 30.11.2016 - 54 C 27116 WEG
Gehören zu einer Wohnanlage Parkplätze, die nach der Teilungserklärung den Wohnungen zugeordnet sind, darf der Bauträger für die Außenparkplätze der Apartmentanlage keine Parktickets für Gäste oder Dritte ausstellen. Etwas anderes gilt, wenn die Parktickets für Stellplätze ausgestellt werden, für die kein Sondernutzungsrecht zu Gunsten einzelner Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht.
VolltextIMRRS 2017, 0732
AG Pinneberg, Urteil vom 26.01.2016 - 60 C 40/15
1. Jeder Wohnungseigentümer hat - sofern es eine ordnungsgemäße Verwaltung erfordert - einen Anspruch auf Einberufung einer Eigentümerversammlung und kann auf Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer klagen.
2. Die Tagesordnung ist auf die Wahl und Bestellung eines Verwalters zu beschränken, wenn alle übrigen Angelegenheiten, die im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft liegen, mit der Führung der laufenden Geschäfte durch den zukünftigen Verwalter zusammenhängen.
VolltextIMRRS 2017, 0725
AG Walsrode, Urteil vom 05.12.2016 - 7 C 384/16
1. Ein Beschluss, nachdem Feuchtigkeitsschäden im Sockelbereich des Hauses durch einen Sachverständigen festgestellt, die Ursachen ergründet und anschließend die Kosten vom Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft verauslagt werden sollen, ist wirksam.
2. Eine gegen den Beschluss gerichtete Teilanfechtungsklage ist unbegründet, wenn der Beschluss einstimmig und ohne Enthaltungen gefasst wurde.
VolltextIMRRS 2017, 0697
LG Bremen, Urteil vom 07.10.2016 - 4 S 250/15
1. Eine mit Stromanschluss versehenen Unterstellmöglichkeit eines Elektromobils ist eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, der die Wohnungseigentümergemeinschaft zustimmen muss.
2. Ist die bauliche Veränderung nicht genau beschrieben, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einen solchen Antrag ablehnt.
VolltextIMRRS 2017, 0647
AG Schwerin, Beschluss vom 15.07.2016 - 14 C 436/15 WEG
1. Der Beschluss über eine Jahresabrechnung, der Anfangs- und Endsaldo sowie Angaben zu den Zuflüssen und den saldierten Ausgaben der Gemeinschaft, zu den Kontoständen, also der Anfangs- und der Endkontostand des geführten Kontos, und eine Vermögensübersicht, aus der sich Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft zum Jahresende ergeben (Status), fehlen, ist für ungültig zu erklären.
2. Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach dem Verwaltungsbeirat die Genehmigung der Gesamtabrechnung übertragen wird, ist unwirksam, wenn eine Fristenregelung in dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet, die Fiktion der Abrechnungsgenehmigung zu schaffen, ohne dass die Eigentümerversammlung oder der Verwaltungsbeirat oder sonst wer die Abrechnung prüfen konnte.
VolltextIMRRS 2017, 0695
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.04.2017 - 2-13 S 44/16
Findet eine gemeinsame Versammlung mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften mit einer gemeinsamen Beschlussfassung statt, kann der Kläger die gefassten "Beschlüsse" nicht mit einer Anfechtungsklage angreifen, die nur gegen einen Teil der Wohnungseigentümer gerichtet ist.*)
VolltextIMRRS 2017, 0688
BGH, Urteil vom 16.06.2016 - 1 StR 20/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0692
BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZR 204/16
1. Bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dies steht in aller Regel einer Auslegung des Klageantrags entgegen, die zu einer Unwirksamkeit der Prozesshandlung (hier: wegen Unbestimmtheit des Klageantrags) und in der Folge zu der Versäumung einer Ausschlussfrist führt.
2. Bei einer Klage nach § 46 WEG, die nur als sog. Vorratsanfechtung zulässig wäre, kann jedoch ausnahmsweise auch eine solche Auslegung der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entsprechen.
3. Gibt ein Wohnungseigentümer in einer Beschlussanfechtungsklage zu erkennen, dass er die Klage auf einen (noch unbestimmten) Teil der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, versteht es sich nicht von selbst, dass nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht kommt. Denkbar ist auch, dass dies wegen der damit verbundenen Kosten nicht dem Willen des Klägers entspricht, er vielmehr - vor die Wahl gestellt - die Versäumung der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (als Folge der unklaren Fassung seiner Klage) als das geringere Übel ansehen würde, zumal es ihm dann immer noch möglich ist, die Nichtigkeit der ihm missfallenden Beschlüsse geltend zu machen.
VolltextIMRRS 2017, 0694
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.04.2017 - 2-13 S 2/17
1. Bedarf es vor einer Beschlussfassung über eine Auftragserteilung durch die WEG der Einholung von Vergleichsangeboten, ist es erforderlich, mindestens drei Angebote einzuholen.*)
2. Geschieht dies nicht, wird die Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen, so dass der gefasste Beschluss für ungültig zu erklären ist. Einer Beweisaufnahme über die Frage, ob sich die eingeholten Angebote im Rahmen des Ortsüblichen bewegen, bedarf es nicht.*)
VolltextIMRRS 2017, 0693
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2017 - 2-13 S 168/16
Besteht in einer Wohnungseigentumsanlage eine gemeinsame Müllentsorgung, hat ein einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass er von der Pflicht zur anteiligen Tragung der gemeinsamen Müllkosten befreit und ihm das Aufstellen eigener Sammelgefäße ermöglicht wird.*)
VolltextIMRRS 2017, 0667
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.12.2016 - 13 S 100/15
1. Wird bei der Versammlung von Erbbauberichtigten ein Beschluss zum angekündigten Tagesordnungspunkt gefasst, kann ein so wirksam zustande gekommener Beschluss nur mit einer Anfechtungsklage beseitigt werden.
2. Einer Klage, mit dem Ziel, den protokollierten Beschluss zum Abstimmungsvorgang abzuändern, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
VolltextIMRRS 2017, 0665
AG Köln, Urteil vom 08.03.2016 - 215 C 146/15
Lässt der Verwalter Wohngeldansprüche gegen einen Eigentümer verjähren, weil er von dessen Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht, haftet er dem Verband auf Schadensersatz.
VolltextIMRRS 2017, 0552
LG Itzehoe, Urteil vom 24.06.2016 - 11 S 113/15
1. Nichtig ist ein Beschluss nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.
2. Nichtig ist ein Beschluss, der wegen inhaltlicher Unbestimmtheit oder Widersprüchlichkeit keine durchführbare Regelung enthält. Lässt der Beschluss dagegen eine durchführbare Regelung noch erkennen, ist er wirksam, aufgrund seines zweifelhaften Inhalts aber unter Umständen anfechtbar.
3. Ist der Beschluss nicht Gegenstand der Einladung gewesen und fehlt es an einer ausreichenden Anzahl von Vergleichsangeboten, führt dies nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.
4. Die Beschlusskompetenz für einen Mehrheitsbeschluss fehlt insbesondere dann, wenn Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung betreffend das Sondereigentum der Wohnungseigentümer beschlossen werden. Für Maßnahmen am Sondereigentum fehlt der Gemeinschaft grundsätzlich die Beschlusskompetenz.
5. Ein Balkon kann Gemeinschaftseigentum sein, auch wenn ein faktisches Alleinbenutzungsrecht besteht, da die anderen Wohnungseigentümer keine Zugangsmöglichkeit haben.
6. Wird eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung beschlossen, ist der Beschluss allenfalls anfechtbar.
7. Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.
8. Eine Verzögerung, die dadurch entsteht, dass die Kostennachricht entgegen § 25 Abs. 2 KostVfG dem Prozessbevollmächtigten und nicht der Partei übersandt wurde, ist der Partei nicht zuzurechnen, sofern nicht der Verfahrensbevollmächtigte sich zur Vermittlung der Zahlung erboten hat. Eine solche Verzögerung ist regelmäßig mit 3 Werktagen zu veranschlagen.
VolltextIMRRS 2017, 0658
BGH, Urteil vom 10.02.2017 - V ZR 166/16
1. Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.*)
2. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2017, 0649
AG Lüneburg, Urteil vom 01.02.2017 - 53 C 48/15
Ist direkt aus den Bau- und Vertragsunterlagen ersichtlich, dass der Bauträger auch die Gebäudeeinmessung übernommen hat, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Einmessung mit der Fertigstellung des Objekts.
VolltextIMRRS 2017, 0652
AG Bonn, Beschluss vom 16.01.2017 - 27 C 49/16
Eine Satellitenanlage am Balkon einer Wohneinheit ist zu entfernen, wenn die Aufstellung zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung führt und das Außenbild der Anlage verändert.*)
VolltextIMRRS 2017, 0626
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 - 6 U 172/14
1. Befindet sich in den Grundakten kein Plan, der durch Markierung die Reichweite eines Sondernutzungsrechts darstellt, ist für die Reichweite des Sondernutzungsrechtes die Auslegung der Teilungserklärung maßgeblich.
2. Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für ein unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb der Urkunde dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
3. Für die Frage der Reichweite des Sondernutzungsrechts kommt es nicht auf den Wille desjenigen an, der das Sondernutzungsrecht begründet hat. Maßgeblich ist vielmehr, inwieweit dieser in der Teilungserklärung seinen Niederschlag gefunden hat.
4. Steht in der Teilungserklärung "Zum Teileigentum Laden L1 gehören die im Plan mit Nr. 1-60 gekennzeichneten, ebenerdigen Parkplätze zur alleinigen Nutzung.", so wird die äußere Grenze des Parkplatzes durch dessen Randsteine gebildet. Eine angrenzende Grünanlage gehört somit nicht mehr dazu.
5. Auch der Umstand, dass der Teileigentümer Laden L1 die Kosten für die Pflege dieser angrenzenden Grünanlagen im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümer zu tragen hat, ist kein hinreichender Anhalt dafür, dass diesem der Bereich auch zur Sondernutzung zugewiesen ist. Dafür können auch die Umstände sprechen, dass dieser Bereich sich an den ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Parkplatz anschließt, sich darauf die Leuchten zur Parkplatzbeleuchtung und sich dort Hinweisschilder auf den Kundenparkplatz befinden.
6. Gehört somit die Grünanlage nicht zum Sondereigentum des Ladens, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen, diese Grünanlage mit einem Zaun zu umgeben, um zu verhindern, dass Jogger, Fahrradfahrer, Reiter etc. sie als Abkürzung benutzen, auch wenn hierdurch die Kunden des Ladens ebenfalls diese Abkürzung nicht mehr nützen können und um die Grünanlage herumlaufen müssen bzw. sogar den Laden gar nicht mehr besuchen.
VolltextIMRRS 2017, 0603
AG Schwabach, Beschluss vom 04.01.2017 - 9 C 772/15
In dem Fall, in dem eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand (hier: Schwabach) verklagt wird und mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt an einem dritten Ort (hier: Nürnberg) beauftragt, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind.
VolltextIMRRS 2017, 0602
LG Hamburg, Urteil vom 01.03.2017 - 318 S 62/16
Der Austausch einer Stahltür gegen eine verglaste Kunststoff-Eingangstür sowie der Abbau von Fenstergittern stellen keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn sich sowohl die verglaste Eingangstür als auch die nicht (mehr) mit einem Gitter versehenen Fenster einheitlich und harmonisch in das Gesamtbild der zum Hof gelegenen Fassade einfügen und zudem das Mauerwerk hierbei nicht beeinträchtigt wurde.
VolltextIMRRS 2017, 0609
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 19.07.2016 - 303c C 7/16
1. Verweigert der Verwalter die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung auf ein berechtigtes Einberufungsverlangen hin, kann jeder Wohnungseigentümer den Verwalter klageweise auf Einberufung in Anspruch nehmen.
2. Macht ein Eigentümer einen Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung geltend, ist dieser gegen die übrigen Eigentümer - nicht den Verwalter - zu richten. Das Gericht kann nur die Eigentümergemeinschaft, nicht einen einzelnen Eigentümer, zur Einberufung einer Versammlung ermächtigen.
VolltextIMRRS 2017, 0589
AG Hamburg, Urteil vom 24.11.2016 - 35a C 106/16
1. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, die Kosten der Instandhaltung oder Instandsetzung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen.
2. Lässt sich aus der Teilungserklärung weder ausdrücklich noch durch Auslegung ermitteln, dass für Instandhaltung und Instandsetzung ein anderer als der gesetzliche Verteilungsschlüssel gelten soll, darf die Eigentümerversammlung nicht beschließen, dass eine Sonderumlage zur Finanzierung der beschlossenen Sanierungsarbeiten im Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche erfolgen soll.
VolltextIMRRS 2017, 0583
LG Hamburg, Urteil vom 14.12.2016 - 318 S 32/16
1. Auch Instandsetzungsmaßnahmen, für die es keinen (bestandskräftigen) vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer gegeben hat, können genehmigt werden. Maßgeblich ist hierbei allein, ob eine solche Genehmigung für sich genommen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
2. Durch einen solchen Beschluss gehen auch keine Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche gegen die Baufirma bzw. den Verwalter verloren, da er nur das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betrifft.
VolltextIMRRS 2017, 0548
LG München I, Urteil vom 15.03.2017 - 1 S 10106/16 WEG
1. Entsprechend § 22 Abs. 4 WEG kann ein Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden, wenn das Gebäude zu mehr als der Hälfte zerstört ist und die Instandsetzung und der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt wird. Als Zerstörung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch, wenn seitens der Eigentümer Maßnahmen zur laufenden Instandhaltung und Instandsetzung unterbleiben und dadurch ein Instandhaltungsstau entsteht, dessen Beseitigungskosten die Wertgrenze des § 22 Abs. 4 WEG übersteigen.
2. Selbst wenn ein Sondereigentum endgültig nicht entstehen kann, erlöschen die mit dem Eigentum verbundenen Rechte des Wohnungseigentümers erst mit der Anpassung der Teilungserklärung, in der der sog. "isolierte Miteigentumsanteil" aufgehoben wird.
3. Die Notwendigkeit der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht kann bis zur Sperrung des WEG-Grundstücks führen, durch die Eigentümern die Nutzung ihres Sondereigentums unmöglich wird.
IMRRS 2017, 0559
AG München, Urteil vom 23.09.2015 - 485 C 5977/15 WEG
1. Haben Hauseigentümer als Teil der Hausordnung mehrheitlich beschlossen "Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet", ist dies für alle Wohnungseigentümer und Bewohner bindend.
2. Werden auf einem Balkon des Hauses Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt, an der Decke Meisenknödel sowie ein kleiner Behälter mit Käsestreifen und Sonnenblumenkernen aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt, sodass sich auf diesem Balkon täglich viele Tauben aufhalten, ist dies ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
3. Nach allgemeiner Lebenserfahrung besteht nicht nur die konkrete Gefahr der vermehrten Beschmutzung auch des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer, sondern auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken und -flöhen oder durch Taubenkot.
VolltextIMRRS 2017, 0556
AG Pinneberg, Urteil vom 21.03.2017 - 60 C 49/16
Ein gegen die erneute Bestellung eines Wohnungseigentümers als Verwalter sprechender wichtiger Grund kann jedenfalls dann in der früheren unberechtigten Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums liegen, wenn er bei geltendem Kopfstimmrecht in einer aus fünf Wohneinheiten bestehenden Gemeinschaft durch Veräußerung von Bruchteilen des Wohnungseigentums an zwei seiner drei Wohneinheiten eine Stellung als (faktischer) Mehrheitseigentümer herbeiführt.*)
VolltextIMRRS 2017, 0517
LG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2016 - 318 S 75/15
1. Auch die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen ist eine Verwaltungsmaßnahme, über die die Wohnungseigentümer zu beschließen haben.
2. Ein Negativbeschluss entfaltet keine Sperrwirkung
3. Erscheint ein Anspruch nach Grund und Höhe (hier: Aufwendungsersatz für Instandsetzungsmaßnahmen) nicht ohne Weiteres schlüssig und durchsetzbar, sprechen die Risiken und Kosten gegen die Aufnahme eines Gerichtsverfahrens. Ein entsprechender Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
VolltextIMRRS 2017, 0529
AG Gladbeck, Urteil vom 22.02.2017 - 51 C 35/16
Erachtet das Grundbuchamt die Zustimmung des Verwalters als notwendige Voraussetzung nach der Teilungserklärung, um den Verkauf von acht Grundstücksteilen einzutragen, darf die Eigentümergemeinschaft die Zustimmung nicht verweigern.
VolltextIMRRS 2017, 0527
LG Lüneburg, Urteil vom 01.09.2016 - 1 S 5/16
1. Der Beschluss "einen externen Sachverständigen hinsichtlich der Abnahmefähigkeit zu beauftragen und nach Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung über die "Vergemeinschaftung" der Abnahme zu beschließen", entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Wird anschließend ein Beschluss gefasst, nachdem die Gemeinschaft die Mängel nicht weiter verfolgt, dürfen die Wohnungseigentümer aufgrund des erheblichen Kostenrisikos auf den Bestand dieses Beschlusses vertrauen. Sie müssen nicht mit einer weiteren Kostentragung im Zusammenhang mit der Verfolgung von Mangelgewährleistungsrechten rechnen.
3. Ein Beschluss muss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkung eines vorgehenden Beschlusses berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2017, 0484
KG, Urteil vom 20.09.2016 - 21 U 49/13
1. Eine Sonderumlage "Konto Bruchteilsgemeinschaft" kommt nur in Betracht, wenn dargelegt wird, dass es sich um Kosten einer ordnungsgemäßen Verwaltung handelt. Diente die Umlage nur dem Zweck, das Gemeinschaftskonto aufzufüllen, stellt dies ohne entsprechenden Grund keinen Akt ordnungsgemäßer Verwaltung dar.
2. Vereinbaren Eigentümer von Loftgrundstücken, die nicht durch Sonderrechtsverhältnis verbunden sind, ein gemeinsames vertragliches Nutzungsrecht an den Fernwärmeübergabevorrichtungen, handelt es sich um eine Nutzungsgemeinschaft und keine Bruchteilsgemeinschaft.
3. Ein Betrieb der Fernwärmeübergabestelle bedeutet nicht zwingend, dass insoweit eine Abrechnungsgemeinschaft für den eigenen Bezug von Wärme vereinbart ist.
VolltextIMRRS 2017, 0516
OLG Schleswig, Beschluss vom 26.09.2016 - 2 Wx 56/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
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