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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6127 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IMRRS 2018, 0127
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter ist kein Bauleiter

AG Köln, Urteil vom 01.08.2017 - 215 C 183/16

1. Der Verwalter ist bei der Betreuung von Handwerkerleistungen in aller Regel kein Bauleiter, so dass die bauleitende Überwachung regelmäßig nicht zu seinen Pflichten gehört. Der Verwalter hat sich aber so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte, wenn er selbst den Auftrag für solche Sanierungsarbeiten erteilt hätte und die „Bauherrenüberwachung“ selbst vornehmen würde.

2. Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft weisungsgebundener Sachwalter und in erster Linie Vollzugsorgan. Wenn die Wohnungseigentümer und der Verwalter in Bezug auf Baumängel und deren Ursachen denselben Kenntnisstand haben, ist es Sache der Wohnungseigentümer, rechtzeitig entsprechende Beschlüsse herbeizuführen.

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IMRRS 2018, 0105
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bauliche Veränderung: Ohne Zustimmung keine Kostentragungslast

AG Landshut, Urteil vom 20.06.2017 - 14 C 1794/16

1. Werden durch eine bauliche Veränderung die Rechte eines Eigentümers über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maße hinaus beeinträchtigt, ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.

2. Die fehlende Zustimmung führt nach § 16 Abs. 6 WEG dazu, dass der Eigentümer nicht verpflichtet ist, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht werden, zu tragen, wenn er gleichzeitig auch keine Nutzung aus der geplanten baulichen Veränderung zieht.

3. Ein Sonderumlagenbeschluss regelt keine endgültige Kostenverteilung.

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IMRRS 2018, 0100
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Grundbuch: Wirksame und unwirksame Regelungen zum Stimmrecht

KG, Beschluss vom 16.01.2018 - 1 W 204/17

1. Das Grundbuchamt darf eine gem. § 19 GBO, §§ 8, 5 Abs. 4 WEG zur Eintragung bewilligte Bestimmung der Gemeinschaftsordnung nur beanstanden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde, weil die Bestimmung unwirksam oder unbeachtlich ist. Als Prüfungsmaßstab kommen dabei die §§ 134, 138 BGB sowie § 242 BGB in Betracht.

2. Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer gehört zum Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, das nur ausnahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Ein allgemeiner Ausschluss des Wohnungseigentümers vom Stimmrecht verbietet sich ohnehin.

4. Eine Regelung, die diejenigen, denen ein Miteigentumsanteil gemeinschaftlich zusteht, zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet und das Ruhen des Stimmrechts bis dahin anordnet, ist wirksam.

5. Durch eine Regelung, dass abstimmungs- und teilnahmeberechtigt an einer Eigentümerversammlung der jeweils im Zeitpunkt der Einladung im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist, wird in bestimmten Fallkonstellation entgegen § 25 Abs. 2 WEG das Stimmrecht des zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung eingetragenen Eigentümers beschränkt, so dass diese Regelung unwirksam ist.

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IMRRS 2018, 0080
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskostenabrechnung bei vermieteter Eigentumswohnung muss differenziert werden: Welcher Maßstab gilt?

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 01.12.2017 - 28 C 22/17

1. Eine WEG-Jahresabrechnung ist nicht stets mit der Betriebskostenabrechnung identisch. Der Vermieter ist für die Abrechnung und Erhöhungen der geforderten Vorauszahlungen darlegungs- und beweisbelastet.

2. Ein Sondereigentümer muss binnen Jahresfrist abrechnen und für den fristgerechten Zugang der Betriebskostenabrechnung sorgen.

3. Die Kosten der Türsprechanlage und allgemeine Wartungskosten sind nicht umlagefähig.

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IMRRS 2018, 0093
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fehlerhafte Einzel- und Gesamtabrechnung: Keine doppelten Anwaltsgebühren!

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.08.2017 - 2 W 43/17

Bei der Bestimmung des Streitwerts kommt es nach allgemeinen Regeln nicht darauf an, mit wie vielen und mit wie schwierigen Fragen sich das Gericht und die Prozessbeteiligten beschäftigen müssen, sondern auf das wirtschaftliche Interesse aus Klägersicht bei Verfahrenseinleitung.

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IMRRS 2018, 0042
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann kann das Gericht eine Gebrauchsregelung ersetzen?

LG München I, Urteil vom 11.05.2017 - 36 S 11050/16 WEG

1. An der Natur des Rechtsstreits als Passivprozess ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagte nunmehr Berufungsführer ist. Das Rechtsschutzziel des Beklagten ist weiterhin auf Abwehr der klägerischen Ansprüche gerichtet.

2. Die Befugnis des Verwalters, zur Abwendung von Rechtsnachteilen die übrigen Wohnungseigentümer in Passivprozessen zu vertreten, beinhaltet auch die Einlegung von Rechtsmitteln.

3. Die Wohnungseigentümer haben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringenden Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.

4. Ein richterlicher Eingriff in Regelungen der Wohnungseigentümer, insbesondere deren Abänderung oder Ersetzung durch eine andere Regelung, kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einem Beschluss oder einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.

5. Dies ist zu bejahen, wenn bei akuter Parkplatznot eine zeitlich unbefristete Vermietung der gemeinschaftlichen Parkplätze an einzelne Wohnungseigentümer oder Dritte geregelt ist, so dass andere Eigentümer keine Parkplätze erhalten.

6. Die Einführung eines Rotationsprinzips, d. h. eines regelmäßigen Wechsels des jeweiligen Nutzungsberechtigten, ist anerkannt.

7. Das Recht auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 13 Abs. 2 WEG besteht unabhängig von der Größe des jeweiligen Miteigentumsanteils.

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IMRRS 2018, 0043
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erstmaliger Einbau einer Rückstauklappe und Hebeanlage ist Modernisierung

LG München I, Urteil vom 06.07.2017 - 36 S 17680/16 WEG

1. Die Verpflichtung zur Instandhaltung und/oder Instandsetzung bestimmter Bereiche des Gemeinschaftseigentums, für die gemäß § 21 Abs. 5 WEG grundsätzlich die Gemeinschaft zuständig ist, kann durch Vereinbarung wirksam auf einzelne Eigentümer übertragen werden. Dafür bedarf es jedoch einer klaren und eindeutigen Regelung in der Teilungserklärung.

2. Auch vorbeugende Maßnahmen, die der Erhaltung des Gebäudes dienen, können unter den Begriff der Instandhaltung/Instandsetzung fallen. Dieser beinhaltet auch Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, die das Eintreten von Schäden verhindern sollen.

3. Zur Instandhaltung gehören alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den bestehenden Zustand der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Einrichtungen und Anlagen zu erhalten. Der erstmalige Einbau fällt darunter nicht.

4. Gleiches gilt in Bezug auf den Begriff der Instandsetzung, welcher die Wiederherstellung des ursprünglichen ordnungsgemäßen Zustands umfasst.

5. Eine in der Gemeinschaftsordnung erfolgte Überwälzung der Instandhaltung- bzw. Instandsetzungspflicht auf den Einzelnen umfasst nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen; dies ist und bleibt Gemeinschaftsaufgabe.

6. Die Beseitigung einer Rückstaugefahr, also die Verhinderung einer Überschwemmung (auch) des gemeinschaftlichen Eigentums durch Rückstau aus dem öffentlichen Kanal, ist selbst dann eine im gemeinschaftlichen Interesse liegende Funktion, da der Sicherheit des gesamten Gebäudes dienend, wenn die abzusichernde Entwässerungsstelle in das Sondereigentum bzw. in den räumlichen Bereich des Sondernutzungsrechts fällt.

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IMRRS 2018, 0086
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wertfestsetzung richtet sich nach Laufzeit des Verwaltervertrags!

LG Hamburg, Beschluss vom 20.09.2017 - 318 T 49/17

Wenn ein Wohnungseigentümer die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund begehrt, kann der Streitwert anhand des in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorars festgesetzt werden.

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IMRRS 2018, 0082
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Ausübungbefugnis des Verbands für Individualansprüche der Eigentümer

BGH, Urteil vom 13.10.2017 - V ZR 305/16

Für den Individualanspruch des Wohnungseigentümers aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann eine Ausübungsbefugnis des Verbandes nicht begründet werden.*)

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IMRRS 2018, 0039
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss über Fortgeltung des Wirtschaftsplans ist wirksam!

LG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 - 318 S 15/17

Ein konkreter Fortgeltungsbeschluss, der vorsieht, dass der konkret beschlossene Wirtschaftsplan für ein Wirtschaftsjahr so lange bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan fortgilt, ist nicht nichtig; es fehlt also nicht an der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung.

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IMRRS 2018, 0078
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Selbstbeteiligung einer Wohngebäudeversicherung auf einen Eigentümer übertragen?

AG Lemgo, Urteil vom 13.11.2017 - 16 C 17/17

1. Die Beschlusskompetenz einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Übertragung der Kosten der Selbstbeteiligung einer Wohngebäudeversicherung auf einen Wohnungseigentümer für einen Leitungswasserschaden im Bereich seines Sondereigentums folgt aus § 16 Abs. 3 WEG.*)

2. Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die Kosten der Selbstbeteiligung einer Wohngebäudeversicherung auf den Wohnungseigentümer zu überantworten, in dessen Sondereigentum ein Leitungswasserschaden aufgetreten ist, widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn diesem keine Exkulpationsmöglichkeit vorbehalten bleibt, die Haftung mithin verschuldensunabhängig bei jeglicher Verursachung des Schadens im Bereich des Sondereigentums eingreift (in Abgrenzung zu OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2003 - 16 Wx 124/03, NZM 2003, 641-642).*)

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IMRRS 2018, 0068
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG München I, Urteil vom 29.09.2017 - 11 O 13206/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2018, 0047
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist ein Beschluss unbestimmt und damit nichtig?

LG München I, Urteil vom 13.07.2017 - 36 S 13356/16 WEG

1. Ein Beschluss ist ausreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus genau erkennen lässt, was gilt. Er muss sein Regelungsproblem vollständig lösen. Die Abgrenzung zwischen Nichtigkeit wegen vollständiger inhaltlicher Unbestimmtheit und Anfechtbarkeit wegen zweifelhaften Inhalts wird regelmäßig danach vorgenommen, ob der Beschluss überhaupt eine durchführbare Regelung erkennen lässt.

2. Lässt ein Beschluss mehrere Auslegungsvarianten zu, so ist er unbestimmt und nichtig.

3. Das Anfechtungsrecht dient nicht nur einem etwaigen persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

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IMRRS 2018, 0041
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abrechnung der Heizkosten bei ungedämmten, aber im Estrich verlegten Heizrohren?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2017 - 2-09 S 112/16

Bei nicht ungedämmt über Putz, sondern im Estrich verlegten Heizrohren ist bereits der Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 Satz 3 HeizkostenV nicht eröffnet. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus.

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IMRRS 2017, 1704
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlüsse sind auszuführen!

LG Dortmund, Beschluss vom 24.04.2017 - 1 S 53/17

1. Beschlüsse sind, solange sie nicht rechtskräftig durch ein Gericht oder bestandskräftig durch einen Zweitbeschluss aufgehoben worden sind, auszuführen Denn die Anfechtung entfaltet nach der Grundkonzeption des Wohnungseigentumsrechts keine aufschiebende Wirkung (§ 23 Abs. 4 WEG). Der Beschluss ist für den Verwalter bindend.

2. Der Verwalter macht sich weder im Innenverhältnis gegenüber den Wohnungseigentümern noch im Außenverhältnis gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig, wenn ein durch ihn ausgeführter Beschluss später für ungültig erklärt wird.

3. Hinsichtlich der Ausführungspflicht ändert die Nichtigkeit eines Beschlusses nichts, weil das Gesetz in diesem Zusammenhang keine Differenzierung zwischen einer bloßen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit vornimmt und die Rechtsfolgen (Unwirksamkeit ex tunc) identisch sind und auch im Hinblick auf die Erkennbarkeit es für den Ausführungspflichtigen keinen Unterschied macht.

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IMRRS 2017, 1657
WohnungseigentumWohnungseigentum
Änderung der Gaubenfenster beeinträchtigt optischen Gesamteindruck

AG Schöneberg, Urteil vom 01.12.2016 - 772 C 91/15

1. Ein Beschluss dahingehend, dass der Eigentümer die Dachgaubenfenster in 3-flügelige Fensterelemente umgestalten darf, bewirkt eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks, so dass die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist.

2. Zudem ist ein solcher Beschluss unbestimmt, wenn er weder Größe noch Ausführung oder Gestaltung der 3-flügeligen Fensterelemente festlegt.

3. Beschlüsse, die ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, denn die Ordnungsmäßigkeit ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht kompetenzbegründend.

4. Auch ein mit einfacher statt qualifizierter Mehrheit gefasster Beschluss ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

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IMRRS 2018, 0046
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Sondernutzungsrecht ist auch ohne Grundbucheintragung wirksam!

OLG München, Beschluss vom 22.12.2017 - 34 Wx 139/17

1. Ein Sondernutzungsrecht für einen Wohnungs- oder Teileigentümer ist eine vereinbarte Gebrauchsregelung, die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nimmt.

2. Ein Sondernutzungsrecht ist auch ohne Eintragung im Grundbuch wirksam. Eine Eintragung ist nur erforderlich, wenn das Sondernutzungsrecht auch gegenüber Sondernachfolgern gelten soll.

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IMRRS 2018, 0040
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann werden Gestaltungsurteile wirksam?

AG Kassel, Urteil vom 02.11.2017 - 800 C 3660/17

1. Gestaltungsurteile werden regelmäßig erst dann wirksam, wenn die Rechtskraft eingetreten ist. Im Falle eines Urteils, mit dem eine Hausverwaltung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt wird, ist eine Ausnahme hiervon nicht anzunehmen.

2. Regelmäßig bieten nur die Belange der Eigentümergemeinschaft selbst hinreichenden Anlass, im Wege der einstweiligen Verfügung einen Hausverwalter zu bestimmen oder einen der Miteigentümer zu ermächtigen, eine Eigentümerversammlung mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen.

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IMRRS 2018, 0025
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann und wie wird eine Vergemeinschaftung beschlossen?

LG Berlin, Urteil vom 27.10.2017 - 55 S 218/16 WEG

1. Die fehlende Aktivlegitimation kann auch erstmalig in der Berufung gerügt werden, da die Frage der Aktivlegitimation eine Rechtsfrage ist.

2. Ansprüche gegen einen Eigentümer gem. § 1004 BGB auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums wegen unzulässiger baulicher Veränderung etc. zählen zu den klassischen Individualansprüchen, die jedoch durch Mehrheitsbeschluss zur Angelegenheit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer gemacht werden können und nach Vergemeinschaftung durch den Verband auszuüben sind.

3. Ab dem Zeitpunkt der Vergemeinschaftung ist der Verband aus eigenem Recht befugt, über Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer zu verfügen und damit auch einen Vergleich zu schließen; insoweit überlagert die Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft, welche die Geltendmachung der Ansprüche an sich gezogen und die Angelegenheit damit zu einer Sache der gemeinsamen Verwaltung gemacht hat, die individuelle Rechtsverfolgungskompetenz der Sondereigentümer und schränkt diese ein.

4. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vergemeinschaftung beschlossen wurde, kommt es allein auf den objektiven Inhalt des Beschlusses an, nicht hingegen darauf, welchen Beschluss die Eigentümer ihrer Ansicht bzw. Vorstellung nach fassen wollten.

5. Bei einer Vergemeinschaftung der Ansprüche werden grundsätzlich zwei Beschlüsse für erforderlich erachtet, nämlich die Übertragung der Ausübungsbefugnis auf den Verband einerseits und die Beschlussfassung über das weitere Vorgehen des Verbandes (außergerichtliche Schritte, Mandatierung eines Anwalts, Klageerhebung) andererseits. Es gibt jedoch kein rechtliches Hindernis, diese Schritte in einem Beschluss zusammenzufassen.

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IMRRS 2017, 1750
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Transportverbot von Fahrrädern durch Treppenhaus per Mehrheitsbeschluss zulässig

LG München I, Urteil vom 23.11.2017 - 36 S 3100/17 WEG

1. Eine mehrheitlich beschlossene Abänderung der Hausordnung dahingehend, dass ein Transport von Fahrrädern durch das Treppenhaus in die Wohnungen künftig untersagt ist, kann vom Selbstorganisationsrecht der Miteigentümer gedeckt sein.

2. Durch einen solchen Beschluss werden Fahrradbesitzer im Vergleich zu Nutzern von z. B. Kinderwägen oder Rollstühlen auch nicht in unzulässiger Weise diskriminiert. Deren Privilegierung ist vielmehr zwingende Folge der Grundsätze des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG).

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IMRRS 2018, 0018
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Tiefgarage kann nicht einem Eigentümer per Beschluss zugewiesen werden

LG Aurich, Urteil vom 08.12.2017 - 4 S 159/17

1. Wohnungseigentümer können Beschlüsse nur in solchen Angelegenheiten fassen, in denen ihnen eine Beschlusskompetenz zusteht. Fehlt es an der Beschlusskompetenz ist der Beschluss nichtig.

2. Die Zuweisung von Gemeinschaftseigentum zur Bewirtschaftung an einen Wohnungseigentümer unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer stellt keine Gebrauchsregelung gemäß § 15 WEG dar, sondern ändert § 13 Abs. 2 WEG und begründet ein Sondernutzungsrecht. Dieses kann nicht durch Mehrheitsbeschluss begründet werden.

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IMRRS 2018, 0012
WohnungseigentumWohnungseigentum
Instandsetzungsarbeiten fehlerhaft dargestellt: Jahresabrechnung ist ungültig!

LG Köln, Beschluss vom 21.04.2016 - 29 S 156/15

1. Instandsetzungskosten sind auch dann als Kosten zu verteilen, wenn sie aus der Rücklage gedeckt werden sollen.

2. Nur wenn die Zinseinnahmen in nicht unerheblicher Höhe zu erwarten sind, sind diese im Wirtschaftsplan aufzuführen.

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Online seit 2017

IMRRS 2017, 1765
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abstellen von Kinderwagen in Treppenhaus zulässig?

AG Dortmund, Urteil vom 12.12.2017 - 425 C 6305/17

1. § 15 Abs. 3 WEG gilt als ein spezieller schuldrechtlicher Anspruch aus der Binnenbeziehung der Wohnungseigentümer nur für Ansprüche im Innenverhältnis, also gegenüber anderen Wohnungseigentümern. Ansprüche eines Eigentümers gegen die Mieter eines anderen Eigentümers können somit daraus nicht abgeleitet werden.

2. In Betracht kommen deshalb ausschließlich Ansprüche gem. § 1004 Abs. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass der Wohnungseigentümer in seinen absoluten Rechten aus § 903 BGB, § 13 WEG, Art. 14 GG beeinträchtigt wird.

3. Bei der Nutzung des Treppenhauses durch das Abstellen eines Kinderwagens handelt es sich nicht um die primäre Nutzung des Treppenhauses als Zuweg zur Wohnung, sondern um eine sekundäre Nutzung, die für das Wohnen zwar nicht unabdingbar erforderlich ist, der aber nach einer grundrechtsbezogenen Wertung eine besonders geschützte Stellung zukommt. Hier greift nämlich der Grundrechtsschutz der Familie gem. Art. 6 GG ein.

4. Sofern durch das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus der Zuweg zur Wohnung nicht behindert wird, darf der Kinderwagen deshalb dort abgestellt werden - sofern die Gemeinschaft keine anderslautende Gebrauchsregelung diesbezüglich getroffen hat.

5. Ein Anspruch nach § 1004 BGB setzt neben der Störung auch die Wiederholungsgefahr voraus.

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IMRRS 2017, 1715
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Darf Verwalter Wärmemessgeräte auch ohne Eigentümerbeschluss ordern?

LG Hamburg, Urteil vom 11.08.2017 - 322 O 102/16

1. Ein Verwalter kann auch ohne entsprechenden Eigentümerbeschluss nach § 27 Abs. 3 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG Wärmemessgeräte einbauen lassen, wenn sich das Gebäude im Bau befindet, die Leitungen für die Messgeräte vom Bauunternehmen bereits vorbereitet und die Messgeräte bei Nutzung der Wohnungen durch Mieter vorgeschrieben sind.

2. Das Bestreiten der Lieferung der Zähler mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da die Frage, ob die Zähler geliefert wurden, im Wissen der belieferten Partei steht, die im Besitz des Gebäudes ist und somit weiß, was sich darin befindet, bzw. ihr Gebäude daraufhin prüfen kann.

3. Ein Vertrag über die Bereitstellung von Wärmemessgeräten ist ein Mietvertrag.

4. Eine AGB-Klausel in einem solchen Vertrag, wonach der Vertrag frühestens zum Ablauf der Eichgültigkeit der Messgeräte gekündigt werden kann, ist zulässig - zumindest wenn diese Frist nicht länger als fünf Jahre beträgt.

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IMRRS 2017, 1746
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch auf Protokollberichtigung?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.10.2017 - 2-13 S 107/17

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung besteht jedenfalls dann nicht, wenn sich durch die begehrte Änderung die Rechtsposition des Klägers nicht rechtlich erheblich verbessern würde. Dies ist bei Mitteilungen über den Verlauf der Sitzung idR nicht der Fall.*)

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IMRRS 2017, 1745
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Feststellungsinteresse des Verwalters an Ungültigkeit des Abberufungsbeschlusses

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.2017 - 2-13 S 135/15

Für eine (Fortsetzungs-)feststellungsklage des Verwalters auf Ungültigkeit des Abberufungsbeschlusses fehlt es jedenfalls dann an einem Rechtsschutzinteresse, wenn der Verwaltervertrag nicht mit dem Bestellungsrechtsverhältnis verknüpft ist. Dies gilt auch, wenn auf Versammlung lediglich ein Beschluss über die Abberufung - und nicht auch über die Kündigung des Verwaltervertrags - gefasst worden ist.*)

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IMRRS 2017, 1740
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Schadensersatz wegen unberechtigter einstweiliger Verfügung

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2017 - 2-13 S 17/16

1. Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so kann der Verband den hieraus resultierenden Schaden nicht aufgrund des verschuldensunabhängigen Anspruchs aus § 945 ZPO geltend machen.*)

2. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Antragsteller einer einstweiligen Verfügung.*)

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IMRRS 2017, 1718
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Grundverhältnis der Miteigentümer: Vorbereitungsbeschluss ist nichtig!

AG Schwelm, Urteil vom 11.08.2017 - 29 C 37/16

Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung, die (nur) mittelbar das Grundverhältnis der Miteigentümer betreffen, sind ebenfalls unwirksam.*)

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IMRRS 2017, 1716
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG Koblenz, Urteil vom 24.04.2017 - 2 S 58/15 WEG

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2017, 1717
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Recklinghausen, Urteil vom 24.01.2017 - 90 C 75/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2017, 1714
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG Hamburg, Urteil vom 12.07.2017 - 318 S 1/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2017, 1713
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG Dortmund, Urteil vom 20.09.2016 - 1 S 434/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2017, 1637
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEG-Beirat empfiehlt Verwalter: Er muss damit rechnen, scharf in Kritik genommen zu werden!

AG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2017 - 290a C 72/17

Bei der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Verwaltungsbeirats, der bei der Wahl eines Verwalters eine Empfehlung abgegeben hat, und einem Eigentümer, der hinsichtlich dieser Empfehlung scharfe Kritik in Form einer nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung übt, ist zu beachten, dass der Beirat weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist, sondern in seiner Sozialsphäre, nämlich als Mitglied des Beirats und der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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IMRRS 2017, 1691
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verstoß gegen Nachbarrechte: Sondereigentümer darf klagen!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - 5 S 2602/15

1. Ein Wohnungseigentümer ist nicht nur als Sondereigentümer seiner Wohnung, sondern auch als Miteigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) Nachbar im Sinne des öffentlichen Baunachbarrechts.*)

2. Soweit die Vorschriften über die Abstandsflächen und den Brandschutz Nachbarschutz für ein gemeinschaftliches Eigentum begründen, handelt es sich nicht um ein gemeinschaftsbezogenes Recht der Wohnungseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, dessen Ausübung kraft Gesetzes der Gemeinschaft der Eigentümer übertragen ist (sogenannte geborene Ausübungsbefugnis).*)

3. Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch eine Baugenehmigung daher auch in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern die Anfechtung der Baugenehmigung nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (sogenannte gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG).*)

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IMRRS 2017, 1655
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann Zweitbeschluss angefochten werden?

LG München I, Beschluss vom 13.04.2017 - 36 T 3922/17

1. Gemäß § 148 ZPO kann das Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem Rechtsverhältnis abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entscheiden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat.

2. Liegen die Voraussetzungen des § 148 ZPO nicht vor, kann eines der Verfahren nur ausgesetzt werden, wenn beide Parteien dem zustimmen.

3. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Zweitbeschlusses fehlt nur dann, wenn dieser inhaltsgleich zu der Beschlussfassung in einem bestandskräftigen Erstbeschluss ist.

4. Enthält der Zweitbeschluss zusätzlich Regelungen über die maximal genehmigten Kosten für die Rechtsverfolgung und die Finanzierung des Rechtsstreits durch eine Entnahme aus dem Sonderkonto, sind beide Beschlüsse gerade nicht identisch; mithin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse.

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IMRRS 2017, 1695
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ansprüche gegen den Nachbarn stehen den einzelnen Eigentümern zu!

BGH, Urteil vom 13.10.2017 - V ZR 45/17

Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB besteht auch dann keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist.*)

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IMRRS 2017, 1675
WohnungseigentumWohnungseigentum
Berichtigungsbeschluss

LG Berlin, Beschluss vom 30.06.2017 - 55 S 36/16 WEG

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2017, 1673
WohnungseigentumWohnungseigentum
Falsches Datum im Beschlussprotokoll führt zur Unbestimmtheit des Beschlusses

AG München, Urteil vom 24.03.2017 - 481 C 15671/16 WEG

1. Nichtig ist ein Beschluss infolge Unbestimmtheit insbesondere dann, wenn er keine durchführbare Regelung erkennen lässt.

2. Ein Beschluss, der nicht ausreichend bestimmt ist, entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, § 21 Abs. 4 WEG, und ist daher auf fristgerechte Anfechtung für ungültig zu erklären.

3. Voraussetzung eines hinreichend bestimmten Beschlusses über die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist entweder eine Bezugnahme auf die dem Protokoll anliegende Gesamtabrechnung und die darauf basierenden Einzelabrechnungen oder aber zumindest eine genaue Bezeichnung der jeweiligen Abrechnungen.

4. Existieren verschiedene Versionen einer Abrechnung, so ist es unabdingbar, dass der Genehmigungsbeschluss keinerlei Zweifel zulässt, welches konkrete Dokument ihm zu Grunde liegt.

5. Zwar ist es zulässig, bis zur Abstimmung noch einzelne Änderungen am Entwurf der Abrechnung vorzunehmen. In diesem Fall muss aber die Beschlussfassung zweifelsfrei erkennen lassen, welche Fassung der Abrechnung von der Genehmigung der Wohnungseigentümer erfasst ist. Wurden gegenüber dem an die Wohnungseigentümer versandten Abrechnungsentwurf noch Änderungen bis zur Abstimmung vorgenommen, so muss sich aus dem protokollierten Beschluss zweifelsfrei ergeben, welche Version mit welchem Inhalt beschlossen wurde. Es gibt keine Vermutung, dass beim Fehlen genauerer Angaben eine bestimmte - etwa die jeweils letzte - Fassung beschlossen wurde.

6. Gibt es eine Abrechnung vom 09.06.2016 nicht, so führt die Beschlussfassung über eine "Jahresgesamt-/Jahreseinzelabrechnung vom 09.06.2016" zu der Unklarheit, welche Version der Jahresgesamt- und den darauf basierenden Einzelabrechnungen für 2015 Gegenstand der Beschlussfassung gewesen ist. Dies gilt ungeachtet dessen, ob den an der Abstimmung Beteiligten klar war, welche Dokumente jeweils zur Abstimmung gestanden haben.

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IMRRS 2017, 1656
WohnungseigentumWohnungseigentum
Korrekte Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung

AG Ratzeburg, Urteil vom 12.04.2017 - 11 C 6/16

1. Die Jahresabrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein.

2. Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung weder als Auslage noch als Kosten zu buchen.

3. Sind die Positionen "Instandhaltungsrückstellung" und "Zinsen Instandhaltungsrückstellung" unter der Rubrik "Ausgaben" aufgeführt, ist die Jahresabrechnung aufzuheben.

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IMRRS 2017, 1611
WohnungseigentumWohnungseigentum
Dachgeschossausbau: Welcher Schallschutz gilt?

LG Berlin, Urteil vom 23.05.2017 - 55 S 36/16 WEG

1. Für den in einer Wohnungseigentumsanlage zu gewährenden Schallschutz sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerte maßgeblich, sofern nicht die Gemeinschaftsordnung Regelungen zum Schallschutz enthält, die über den Mindeststandard hinausgehen.

2. Dies gilt auch, wenn lediglich ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird, selbst wenn vorher über einen langen Zeitraum ein Bodenbelag mit einem höheren Schallschutz verlegt war.

4. Anders ist dies jedoch zu sehen, wenn in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke - also in das Gemeinschaftseigentum an der Geschossdecke - etwa im Rahmen eines Dachgeschossausbaus, eingegriffen wird.

5. Werden die Holzbalken der Geschossdecke nach statischer Erfordernis mit seitlich angelaschten Kanthölzern verstärkt, liegt ein solcher baulicher Eingriff in die Geschossdecke vor.

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IMRRS 2017, 1647
WohnungseigentumWohnungseigentum
Hälftige Miteigentümer tragen nicht umlagefähige Betriebskosten zu gleichen Teilen

AG Heilbronn, Beschluss vom 20.02.2017 - 9 F 2639/16

1. Hälftige Miteigentümer haben die nicht umlagefähigen Nebenkosten entsprechend ihrem jeweils hälftigen Miteigentum zu gleichen Anteilen zu tragen.

2. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte haben keinen Rechtssatzcharakter und keine einer Rechtsnorm vergleichbare Verbindlichkeit.

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IMRRS 2017, 1516
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümer darf Verwalterunterlagen einsehen!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.01.2017 - 2-13 S 48/16

1. Wohnungseigentümer haben grundsätzlich gemäß §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit dem Verwaltervertrag einen Anspruch gegen den Verwalter auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen.

2. Dieses Einsichtsrecht unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen. Nur das Verbot des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzen das Einsichtsrecht.

3. Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich auch wiederholt Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen.

4. Beschlüsse, die gefasst werden, ohne einem Eigentümer zuvor Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, widersprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

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IMRRS 2017, 1519
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Jahresabrechnung: Wert der Beschwer

LG Hamburg, Urteil vom 28.06.2017 - 318 S 56/16

1. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.

2. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung.

3. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage hingegen gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist.

4. Der Beschwerdegegenstand ergibt sich aus dem in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Berufungsantrag, mit dem die ganze oder teilweise Beseitigung der erlittenen Beschwer verlangt wird.

5. Da es sich bei der Anfechtungsfrist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, ist eine verspätete Anfechtungsklage als unbegründet abzuweisen.

6. Der Antrag "neue Einzel- und Gesamtabrechnungen für die Eigentümergemeinschaft zu erstellen" ist inhaltlich unbestimmt und auch nicht der Auslegung fähig.

7. Das Interesse der Parteien bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung der Jahresabrechnung nach dem vollen Nennbetrag.




IMRRS 2017, 1632
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rechtswidrige Umgestaltung bedarf der vollständigen Rückgestaltung!

LG München I, Urteil vom 15.11.2017 - 1 S 1978/16 WEG

1. Tritt ein Beseitigungsanspruch gem. § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB (hier: Anspruch auf Rückbau eigenmächtig eingebauter Dachflächenfenster) konkurrierend neben die sich aus § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. § 280 BGB und § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums, so ist der einzelne Wohnungseigentümer nicht dazu berechtigt, den Beseitigungsanspruch ohne Ermächtigung durch die übrigen Anspruchsinhaber geltend zu machen.

2. Bei einer Störung des Eigentums durch Umgestaltung (hier: eigenmächtig eingebaute Dachflächenfenster) findet die Beseitigung der Störung bzw. der Störungsquelle gem. § 1004 Abs. 1 BGB nur durch komplette Rückgestaltung statt.




IMRRS 2017, 1627
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Vorbereitungsbeschlüsse werden nur auf formelle Mängel hin überprüft

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23.08.2017 - 72 C 146/15.WEG

1. Wird durch einen Beschluss ein Eigentümer aufgefordert, eine Treppe zurückzubauen und das Gemeinschaftseigentum wieder ordnungsgemäß herzustellen, so soll durch diesen Beschluss keine unmittelbare Anspruchsgrundlage geschaffen werden, sondern vielmehr lediglich die Durchsetzung eines Anspruchs vorbereitet werden.

2. Bei der Anfechtung sog. Heranziehungs- und Vorbereitungsbeschlüsse prüft das Gericht nicht das materiell-rechtliche Bestehen des Anspruchs, sondern nur formelle Beschlussmängel.

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IMRRS 2017, 1608
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Im Garten darf ein Trampolin stehen!

AG München, Urteil vom 08.11.2017 - 485 C 12677/17 WEG

1. Sieht die Gemeinschaftsordnung die Nutzung des Gartens als "Ziergarten" vor, ist der Begriff des Ziergartens lediglich in Abgrenzung zu dem Begriff "Nutzgarten" zu verstehen.

2. Während der Nutzgarten hauptsächlich der Erzeugung von Nutzpflanzen, wie z. B. Kräutern, Obst und Gemüse als Nahrungsmittel dient, handelt es sich bei dem Ziergarten um einen Garten, in dem Pflanzen nicht mit dem Ziel der Nahrungsgewinnung, sondern lediglich aufgrund gestalterischer und ästhetischer Aspekte in unterschiedlichen Kombinationen verwendet werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Pflasterungen und Bekiesungen.

3. Es gehört zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern, dass spielende Kinder anderer Miteigentümer beziehungsweise deren Mieter und dazugehörige auch größere Spielgeräte, soweit sie nicht übermäßig stören, hingenommen werden müssen.

4. Dementsprechend dürfen in einem Ziergarten Kinder spielen und Spielgeräte (hier ein Trampolin) aufgestellt werden.

5. Ein nicht einbetoniertes oder sonst fest in dem Boden verankertes Trampolin stellt keine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG dar.

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IMRRS 2017, 1584
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.11.2016 - 22 C 23/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2017, 1583
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Lichtenberg, Urteil vom 29.11.2016 - 19 C 52/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2017, 1521
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Was muss eine Jahresabrechnung enthalten?

LG Rostock, Urteil vom 30.06.2017 - 1 S 143/16

1. Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen, sog. Zweitbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft.

2. Die Jahresabrechnung hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung auszuweisen, die auch Angaben über die gebildeten Rücklagen enthält. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.

3. Die Jahresabrechnung muss Angaben zu Anfangs- und Endbeständen der Geldkonten der Wohnungseigentümergemeinschaft ausweisen.

4. Hingegen bedarf es der Angabe des Vermögensstatus in der Jahresabrechnung nicht.

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IMRRS 2017, 1480
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinsame Anlage für Abfälle Pflicht?

LG Aurich, Beschluss vom 24.07.2017 - 4 S 46/17

Es bedarf für Baugrundstücke mit unbefahrbaren Wohnwegen einer gemeinsamen Anlage zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen.

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