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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6127 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IMRRS 2018, 1409
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG Berlin, Urteil vom 08.05.2018 - 85 S 49/17 WEG

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2018, 1408
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG Berlin, Urteil vom 29.05.2018 - 85 S 43/16 WEG

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2018, 1398
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Königswinter, Urteil vom 08.06.2018 - 31 C 3/18

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2018, 1401
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Unterschrift werdenden Wohnungseigentümers genügt für den Verwalternachweis!

KG, Beschluss vom 11.09.2018 - 1 W 233/18

Die Nachweiserleichterung der §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 6 Satz 2 WEG gilt entsprechend, wenn die Beschlussniederschrift von einem werdenden Wohnungseigentümer unterzeichnet worden ist. Im Grundbuchverfahren muss dabei nicht nachgewiesen werden, dass die Wohnung dem werdenden Wohnungseigentümer bereits übergeben worden ist.*)

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IMRRS 2018, 1352
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sonderumlagenbeschluss begründet Zahlungspflicht

LG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2018 - 318 S 70/16

1. Wird laut Klageschrift die Klage durch die Wohnungsgemeinschaft XY "vertreten durch die Verwalterin nach dem WEG" erhoben, geht hieraus hinreichend klar hervor, dass der Verband und nicht die einzelnen Eigentümer Kläger ist.

2. Ein Sonderumlagenbeschluss stellt einen Nachtrag zum Jahreswirtschaftsplan dar und begründet ebenso wie ein allgemeiner Beschluss über einen Wirtschaftsplan eine Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer.

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IMRRS 2018, 1353
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jahresabrechnung mit Soll-Abrechnungen zulässig?

LG Rostock, Urteil vom 13.07.2018 - 1 S 82/17

1. Eine Jahresabrechnungen, die sog. Soll-Abrechnungen umfasst, genügt § 28 Abs. 3 WEG nicht, wenn sie nicht gleichzeitig eine Ist-Abrechnung einschließt.

2. Müssen die Wohnungseigentümer darüber beschließen, an wen welche Aufträge vergeben werden sollen, bedarf es zu einer Entscheidungsfindung einer ausreichenden Grundlage (etwa Leistungsverzeichnis und Alternativangebote).

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IMRRS 2018, 1375
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bei Wärmemengenzählern wird immer nach Heizkostenverordnung abgerechnet!

LG Dortmund, Beschluss vom 08.06.2018 - 17 S 33/18

1. Die Heizkostenverordnung bietet bei hohen Rohrwärmeverlusten lediglich gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 die Möglichkeit, den Wärmeverbrauch der Nutzer nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen (= VDI 2077).

2. Im Gegensatz zu Heizkostenverteilern ermitteln Wärmemengenzähler die abgegebene Wärmeenergie anhand Volumenstrom sowie der Differenz aus Vor- und Rücklauftemperatur, so dass sie auch den wesentlichen Teil der Rohrwärme erfassen. Damit kommt ein Korrekturverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV nicht in Betracht.

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IMRRS 2018, 1369
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
§ 16 Abs. 2 WEG als Anspruchsgrundlage!?

AG Schwerte, Urteil vom 12.09.2018 - 6 C 10/17

§ 16 Abs. 2 WEG ist Anspruchsgrundlage auf Erstattung von Kosten der Wasserversorgung eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer.

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IMRRS 2018, 1361
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Charlottenburg, Urteil vom 10.04.2018 - 74 C 75/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2018, 1359
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unbewohnbare Wohnung: Wohnungseigentümer muss dennoch Beitrag zahlen!

LG Berlin, Urteil vom 15.06.2018 - 55 S 81/17 WEG

Ein Wohnungseigentümer ist von der auf § 16 Abs. 2 WEG beruhenden Beitragspflicht nicht deshalb befreit, weil er die ihm gehörenden Wohneinheit nicht nutzen kann. Ihm steht - anders als einem Mieter - wegen der Unbenutzbarkeit der Wohnung kein Minderungsrecht zu. Das Risiko der Benutzbarkeit oder Vermietbarkeit ihrer Wohnung hat allein der Wohnungseigentümer zu tragen. Er bleibt daher auch bei einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit der Wohnungen in vollem Umfang zu Beitragszahlungen verpflichtet.*)

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IMRRS 2018, 1346
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Köln, Urteil vom 19.12.2017 - 215 C 74/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2018, 1347
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Schöneberg, Urteil vom 04.05.2018 - 771 C 91/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2018, 1340
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter macht Fehler - Gemeinschaft muss ihn verklagen

LG Koblenz, Urteil vom 30.04.2018 - 2 S 67/16 WEG

1. Es entspricht regelmäßig dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen, auch in zweifelhaften Fällen durch eine gerichtliche Entscheidung klären zu lassen, ob Ansprüche gegen den ehemaligen oder derzeitigen Verwalter bestehen. Das Absehen von der Geltendmachung solcher Ansprüche widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs schlüssig dargelegt und begründet erscheinen.

2. Aus Sicht eines vernünftigen Dritten beurteilt sich, ob eine Entscheidung objektiv vertretbar erscheint, oder ob die Mehrheit gegen ihre eigenen Interessen handelt, weil sie - etwa aus reiner Bequemlichkeit - offensichtlich bestehende und durchsetzbare Ansprüche nicht geltend macht.

3. Grundsätzlich besteht in allen Klageverfahren ein Prozesskostenrisiko. Dieses ist von der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vorliegen von schlüssig dargelegten und begründet erscheinenden Ansprüchen gegen Dritte aber einzugehen, um ihre Interessen zu wahren.

4. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Wohnungseigentümer bei der Vorlage mehrerer Angebote für das günstigste entschieden hätten.

5. Statt die anderen Wohnungseigentümer zur Abgabe einer Willenserklärung zu verpflichten, kann das Gericht die als ordnungsgemäß erkannte, abgelehnte Maßnahme auch unmittelbar anordnen und einem Wohnungseigentümer die Prozessführung zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs erteilen, wenn das Führen eines Rechtsstreits durch den beauftragten Wohnungseigentümer als Prozessstandschafter dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht.

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IMRRS 2018, 1333
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Telefonkabel durchtrennt, Sondereigentum beschädigt!

AG Nagold, Urteil vom 22.10.2018 - 3 C 225/18

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Versorgungsanlage dem Sonder- oder dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist, kommt es darauf an, ob die Anlage/Leitung zumindest auch dem Gemeingebrauch dient oder allein dem Sondereigentümer zugute kommt. Wenn Leitungen außer Betrieb genommen, geändert oder ersetzt werden können, ohne dass die Gesamtanlage bzw. die Gesamtversorgung beeinträchtigt wird, ist davon auszugehen, dass es sich um dem jeweiligen Sondereigentum zugehörige Leitungen handelt und zwar auch dann, wenn sich die jeweiligen Leitungen teilweise außerhalb der Sondereigentumseinheit befinden.

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IMRRS 2018, 1276
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sanierungsbeschluss: Welche Aufgaben obliegen dem Verwalter?

LG Berlin, Urteil vom 02.02.2018 - 85 S 98/16 WEG

1. Wegen der vorrangigen Pflicht der Wohnungseigentümer, die nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG erforderlichen Maßnahmen zur Instandhaltung und -setzung zu beschließen, bestehen die Verwalterpflichten primär darin, Instandhaltungs- und Instandsetzungsbedarf festzustellen und die Willensbildung der Eigentümer durch Beschluss zu unterstützen, indem die Beschlussfassung vorbereitet und durchgeführt wird.

2. Die Informationspflichten des Verwalters gegenüber den Wohnungseigentümern beschränken sich nicht auf den von ihm festgestellten Bedarf für eine Baumaßnahme. Vielmehr hat er auch Möglichkeiten aufzuzeigen, diesen Bedarf zu erfüllen. Im Zuge dessen hat er die Eigentümer über die gesetzlichen Anforderungen an die Maßnahme sowie über die Voraussetzungen der Beschlussfassung aufzuklären. Er hat auch die voraussichtlichen Kosten zu ermitteln.

3. Vor einem Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vergabe von größeren Aufträgen zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten hat der Verwalter mehrere (in der Regel mindestens drei) Vergleichsangebote einzuholen. Die Angebote müssen vergleichbar sein, d. h. die angebotenen Leistungen dürfen sich nicht unterscheiden.

4. Ein Anfechtungsrecht steht auch demjenigen Wohnungseigentümer zu, der für einen Beschluss gestimmt hat.

5. Als dringend im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG sind solche Fälle einzustufen, die wegen ihrer Eilbedürftigkeit eine vorherige Einberufung einer Eigentümerversammlung nicht zulassen. Entscheidend ist, ob die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums gefährdet wäre, wenn nicht umgehend gehandelt würde.

6. Wegen der primären Zuständigkeit der Wohnungseigentümer für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung muss der Verwalter auch in eilbedürftigen Fällen möglichst einen Beschluss der Wohnungseigentümer herbeiführen, ggfs. unter Verkürzung der Ladungsfrist.

7. Ein gewerblicher Verwalter schuldet aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags mit den Eigentümern eine Leistung, die den kaufmännischen, rechtlich-organisatorischen und technischen Aufgabenbereich der Verwaltung umfassend abdeckt. Er muss seine Kenntnisse im Wege der Fortbildung aktualisieren.

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IMRRS 2018, 1309
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auch für Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern sind mehrere Angebote einzuholen

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.12.2017 - 980b C 22/17 WEG

Grundsätzlich. sind bei größeren Vorhaben Vergleichsangebote einzuholen. Dies gilt auch für Aufträge über Rauchwarnmelder mit Funkwartung zu Kosten i.H.v. 676,87 Euro im Jahr für die Gerätemiete und den Service über eine Laufzeit von zehn Jahren.

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IMRRS 2018, 1295
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Folgen der Einberufung einer Versammlung durch einen Unbefugten

AG Bonn, Urteil vom 01.08.2018 - 27 C 30/18

Hat ein Nichtberechtigter die Versammlung einberufen, der nicht einmal potentiell Einberufender ist oder war, führt dies dazu, dass keine Versammlung der Wohnungseigentümer i.S.d. WEG stattgefunden hat.

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IMRRS 2018, 1287
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jahresabrechnung als weitere Anspruchsgrundlage für Wohngeld: Beschlusskompetenz fehlt!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2018 - 2-13 S 68/18

1. Soll mit der Jahresabrechnung eine (weitere) Anspruchsgrundlage für die im Wirtschaftsplan beschlossenen Hausgelder geschaffen werden, ist der entsprechende Beschluss mangels Beschlusskompetenz nichtig. Dies ist bei einer Abrechnung, die nur tatsächliche Zahlungen und Ausgaben enthält und ein Ergebnis als "Nachzahlung/Summe" vorsieht, der Fall.*)

2. Forderungen aus dem Wirtschaftsplan und der Jahresabrechnung (Abrechnungsspitze) stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar, so dass eine Anspruchsänderung nur im Wege der Klageänderung möglich ist.*)

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IMRRS 2018, 1286
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer müssen WIrtschaftsplan vor Beschlussfassung kennen!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.11.2018 - 2-13 S 112/17

1. Existieren nicht verschiedene Versionen eines Wirtschaftsplans, ist die Bezeichnung "Wirtschaftsplan + Jahr" bei der Beschlussfassung hinreichend bestimmt.*)

2. Vor der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan muss dieser den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden.*)

3. Zur - hier von Amts wegen gewährten - Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungsfrist bei einer Zustellung der Klage an den faktischen Verwalter.*)




IMRRS 2018, 1273
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 20.12.2017 - 44 C 2004/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2018, 1207
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohngeld: Zahlungspflicht bei Eigentümerwechsel nach Ausbau und Unterteilung

LG München I, Beschluss vom 29.05.2018 - 36 S 10312/17 WEG

1. Ein Verwalter kann, auch wenn er ausdrücklich nur zur Prozessstandschaft ermächtigt wäre, ebenfalls als Bevollmächtigter auftreten, da die weitergehende Geltendmachung im eigenen Namen die Befugnis zum Handeln in fremdem Namen umfasst.

2. Schuldner der Wohngeldvorschüsse bzw. von Fehlbeträgen aus der Jahresabrechnung ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragen ist. Die Haftung nach § 16 Abs. 2 WEG setzt die Zugehörigkeit zu der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit grundsätzlich die Eigentümerstellung des Inanspruchgenommenen voraus. Demgemäß ist der noch nicht ins Grundbuch eingetragene Erwerber, der seine Wohnung bereits nutzt, also faktisch in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingegliedert ist, nicht verpflichtet, Beiträge gemäß § 16 Abs. 2 WEG zu leisten.

3. Bei der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus ist die vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes nicht anwendbar.

4. Der Veräußerer bleibt beim Zweiterwerb bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch rechtlich Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft.

5. Eine Vorratshaltung ist bei einem Zeitablauf von 20 Jahren in einen Eigenerwerb umgeschlagen und lässt die anschließende Weiterveräußerung zu einem Zweiterwerb werden.

6. Gilt das Objektprinzip, so führt die Unterteilung der Wohnungseigentumseinheit auch im Fall einer Veräußerung nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung, sondern lässt die bisherige Anzahl der Stimmrechte unberührt. Es wird lediglich das zuvor auf die unterteilte Einheit entfallende Stimmrecht entsprechend der Zahl der neu entstandenen Einheiten nach Bruchteilen aufgespalten und diesen zugewiesen.




IMRRS 2018, 1206
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohngeld: Zahlungspflicht bei Eigentümerwechsel nach Ausbau und Unterteilung

LG München I, Beschluss vom 19.04.2018 - 36 S 10312/17 WEG

1. Ein Verwalter kann, auch wenn er ausdrücklich nur zur Prozessstandschaft ermächtigt wäre, ebenfalls als Bevollmächtigter auftreten, da die weitergehende Geltendmachung im eigenen Namen die Befugnis zum Handeln in fremdem Namen umfasst.

2. Schuldner der Wohngeldvorschüsse bzw. von Fehlbeträgen aus der Jahresabrechnung ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragen ist. Die Haftung nach § 16 Abs. 2 WEG setzt die Zugehörigkeit zu der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit grundsätzlich die Eigentümerstellung des Inanspruchgenommenen voraus. Demgemäß ist der noch nicht ins Grundbuch eingetragene Erwerber, der seine Wohnung bereits nutzt, also faktisch in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingegliedert ist, nicht verpflichtet, Beiträge gemäß § 16 Abs. 2 WEG zu leisten.

3. Bei der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus ist die vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes nicht anwendbar.

4. Der Veräußerer bleibt beim Zweiterwerb bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch rechtlich Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft.

5. Eine Vorratshaltung ist bei einem Zeitablauf von 20 Jahren in einen Eigenerwerb umgeschlagen und lässt die anschließende Weiterveräußerung zu einem Zweiterwerb werden.

6. Gilt das Objektprinzip, so führt die Unterteilung der Wohnungseigentumseinheit auch im Fall einer Veräußerung nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung, sondern lässt die bisherige Anzahl der Stimmrechte unberührt. Es wird lediglich das zuvor auf die unterteilte Einheit entfallende Stimmrecht entsprechend der Zahl der neu entstandenen Einheiten nach Bruchteilen aufgespalten und diesen zugewiesen.

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IMRRS 2018, 1265
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter

LG Dortmund, Urteil vom 18.05.2018 - 17 S 116/17

1. Der Verwaltervertrag wird zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband geschlossen, so dass Ansprüche aus der Verletzung des Verwaltervertrags grundsätzlich nur der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehen.

2. Ist der Schaden aber im Vermögen einzelner Wohnungseigentümer entstanden, so steht nur diesen der Anspruch zu.

3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedoch diese Schadensersatzansprüche gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG durch Beschluss an sich ziehen und sodann in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen.

4. Da § 49 Abs. 2 WEG keine materiell-rechtliche Haftungsmilderung i.S.v. § 276 Abs. 1 BGB bewirkt, kann der Verwalter noch in einem gesonderten Rechtsstreit auf Schadensersatz (und Ersatz etwaiger Prozesskosten) mit der Behauptung in Anspruch genommen werden, es liege jedenfalls einfaches Verschulden vor.

5. In Rechtsprechung und Literatur gilt die fehlerhafte Erstellung von Jahresabrechnungen als anerkanntes Beispiel für eine Kostenhaftung des Verwalters wegen groben Verschuldens.

6. Einer professionellen Hausverwaltung muss bekannt sein, dass sie bei Vergabe eines Auftrags zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens, das mit erheblichen Kosten einhergeht, zur Vorlage von Alternativangeboten verpflichtet ist.

7. Die Erstellung einer ordnungsgemäßen Beschlussvorlage gehört zu den regelmäßigen Verwalterpflichten, so dass eine professionelle Verwaltung zumindest fahrlässig handelt, wenn sie einen Beschlusstext formuliert, der zur Nichtigkeit führt.

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IMRRS 2018, 1247
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlusskompetenz der WEG für Fortgeltung eines Wirtschaftsplans?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.09.2018 - 2-13 S 92/17

1. Für eine Fortgeltungsklausel in einem Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan besteht eine Beschlusskompetenz.*)

2. Nach dem Beschluss über die Jahresabrechnung begrenzt sich der Anspruch auf Forderungen aus dem Wirtschaftsplan auf den in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Betrag.*)

3. Hat der Wohnungseigentümer keine Vorauszahlungen auf den Wirtschaftsplan erbracht, stellt eine "negative Abrechnungsspitze" keine Forderung des Wohnungseigentümers dar, gegen welche die WEG die Aufrechnung erklären kann.*)

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IMRRS 2018, 1249
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss mit befristetem Widerspruchsrecht?

BGH, Urteil vom 06.07.2018 - V ZR 221/17

1. Ein Beschlussergebnis kann nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht; geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen.*)

2. Wird bei einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen, sind die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz maßgeblich, wenn es sich um grundlegende Um- oder Ausbauten, wie etwa einen Dachgeschossausbau, handelt.

3. Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden. In diesem Fall muss lediglich das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau im Prinzip erhalten bleiben; es darf jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden.

4. Die Entfernung dreier Dachgauben und die Errichtung einer 2,30 m hohen Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche auf einer Breite von 6,50 m stellt eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes dar, die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich macht.

5. Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande.




IMRRS 2018, 1248
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert: Bei Zahlungsklagen gilt Forderungsbetrag!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.04.2018 - 2-13 S 42/17

Die Begrenzung des Streitwertes durch den Verkehrswert des Wohneigentums des Klägers (§ 49a Abs. 1 Satz 3 GKG) ist auf Zahlungsklagen nicht anzuwenden.*)

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IMRRS 2018, 1237
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eiscafé ist kein Laden!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2018 - 2-13 S 138/17

1. Sieht die Teilungserklärung eine Nutzung einer Teileigentumseinheit als Laden vor, kann in dieser kein Eiscafé betrieben werden, in dem auch Speisen und Getränke verkauft werden und eine Bestuhlung vorhanden ist.*)

2. Ein Anspruch auf Unterlassung einer vereinbarungswidrigen Nutzung besteht auch gegen den Mieter, selbst wenn der Mietvertrag eine derartige Nutzung gestattet.*)

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IMRRS 2018, 1234
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kosten für mehrere Anwälte erstattet: Was nun?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2018 - 2-13 T 91/18

Zur Behandlung von Kostenerstattungsansprüchen der verklagten Wohnungseigentümer, wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich einzelner obsiegender Beklagter unter Missachtung des § 50 WEG rechtskräftig ergangen ist.*)

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IMRRS 2018, 1233
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anfechtung einer Jahresabrechnung: Streitwert?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2018 - 2-13 T 73/18

Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung sind jedenfalls die Einnahmen aufgrund geleisteter Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan nicht zu berücksichtigen.*)

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IMRRS 2018, 1223
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Entzug des Wohnungseigentums bei Bruchteilseigentum

BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 138/17

1. Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG verwirklicht.*)

2. Der nicht störende Miteigentümer ist aber entsprechend § 19 Abs. 2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, den störenden Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.*)

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IMRRS 2018, 1218
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Übertragung der Instandhaltungslast der Fenster muss eindeutig sein!

LG Köln, Urteil vom 11.10.2018 - 29 S 56/18

Die Übertragung der Instandhaltung und -setzung von Fenstern auf den Sondereigentümer muss klar und eindeutig sein.

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IMRRS 2018, 1203
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwaltungsbeirat darf seine Vollmacht nicht überschreiten!

LG Berlin, Urteil vom 24.08.2018 - 55 S 86/17 WEG

1. Wird ein Verwaltungsbeirat lediglich zum Abschluss eines Verwaltervertrags durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt, ist er nicht zugleich auch bevollmächtigt, dem Verwalter umfangreiche Vollmachten und Ermächtigungen im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG zu erteilen.*)

2. Ist der Verwalter nicht wirksam ermächtigt, Beitragsrückstände der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, ist auch die durch einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt erhobene Zahlungsklage als unzulässig abzuweisen.*)

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IMRRS 2018, 1202
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sondereigentum: Betrieb einer Wurstbude ist erlaubt!

LG Berlin, Urteil vom 11.09.2018 - 55 S 130/17 WEG

1. Zur Zulässigkeit des Betriebs einer Wurstbude/eines Imbisses in Sondereigentumseinheiten.*)

2. Zur zulässigen Anbringung von Werbeelementen an der Außenfassade mit Zustimmung des Verwalters .*)

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IMRRS 2018, 1186
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teilungserklärung: Funktionsbezeichnung oder Zweckbestimmung?

LG Berlin, Urteil vom 14.09.2018 - 55 S 201/13 WEG

1. Werden einzelne, zu einer Sondereigentumseinheit gehörende Räume in der Teilungserklärung mit ihrer Funktionsbezeichnung benannt (“Gaststube”, “kleiner Gastraum”, “Vorratsraum” usw.) und erfolgt dies erkennbar nur im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung des Sondereigentums, so handelt es sich um keine Zweckbestimmungen im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG.*)

2. Ob eine Teilungserklärung Zweckbestimmungen enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln.*)

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IMRRS 2018, 1185
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann einzelner Eigentümer Schadensersatz vom Verwalter einklagen?

LG Berlin, Urteil vom 25.09.2018 - 55 S 235/17 WEG

Zur Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers, eine Schadensersatzklage gegen einen (ausgeschiedenen) WEG-Verwalter im Rahmen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) zu betreiben.*)

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IMRRS 2018, 1125
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verstoß gegen Heizkostenverordnung macht Beschluss nur anfechtbar!

BGH, Urteil vom 22.06.2018 - V ZR 193/17

Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall - bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung - von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.*)

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IMRRS 2018, 1115
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Pfusch am Bau: Eigentümer haftet anderem Eigentümer für Handwerker

AG Pinneberg, Urteil vom 12.06.2018 - 60 C 40/17

1. Ein Sondereigentümer kann von dem Sondereigentümer der Wohnung über ihm Schadensersatz gem. § 280 BGB hinsichtlich der Folgekosten von Wasserdurchlaufschäden beanspruchen, die entstanden sind aufgrund der mangelhaften Ausführung von Sanitärarbeiten in der oberen Wohnung. Das Verschulden des ausführenden Unternehmers wird dem in Anspruch genommenen Sondereigentümer der Wohnung, in dem die Schadensursache aufgetreten ist, gemäß § 278 BGB zugerechnet.*)

2. Tatsächlich erbrachte, geldwerte Eigenleistungen, die objektiv erforderlich und sinnvoll sind, sind als Schaden ebenso erstattungsfähig wie der Mietausfall in Höhe der Brutto-Kaltmiete.*)

3. Teilregulierungen der Gebäudehaftpflichtversicherung, die über den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft an den geschädigten Sondereigentümer weitergeleitet werden, haben dann schuldbefreiende Wirkung, wenn eine entsprechende Tilgungsbestimmung getroffen wurde. Eine stillschweigende Tilgungsbestimmung durch die konkrete Betragshöhe liegt nicht vor, wenn dem Geschädigten keine Informationen über die Zusammensetzung des Betrags und seine alleinige Berechtigung diesbezüglich vorliegen.*)

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IMRRS 2018, 1114
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Balkonsanierung durch Ständerneubau ist keine modernisierende Instandsetzung

AG Pinneberg, Urteil vom 12.06.2018 - 60 C 41/17

1. Ein Beschluss über den Abriss von sanierungsbedürftigen Balkonen und Neubau in sog. Ständerbauweise betrifft eine bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG. Es handelt sich nicht um eine modernisierende Instandsetzung gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 3 WEG, da es sich bei der Ständerbauweise nicht allgemein um eine technische Weiterentwicklung im Bereich Balkonbau handelt, sondern um eine alternative Errichtungsweise. Wenn bereits Balkone vorhanden sind, ist die beschlossene Maßnahme auch deswegen nicht technisch überlegen, weil die Abbruchstellen der Balkonplattenstümpfe ihrerseits Instandsetzungsarbeiten zur Vermeidung von Feuchtigkeitsproblemen erfordern.*)

2. Ist die Feststellung oder Bekanntgabe eines Beschlussergebnisses in der Eigentümerversammlung unterblieben, während das Protokoll einen möglichen Beschlussinhalt unter der Überschrift des Tagesordnungspunkts irreführend wiedergibt, hat die Anfechtung durch einen Wohnungseigentümer insofern Erfolg, als dass die Nichtigkeit eines eventuell ergangenen Beschlusses festzustellen ist. Es könnte nämlich eine Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses erfolgt sein, deren Protokollierung nur versehentlich unterblieben ist, oder diese konstitutiven Akte könnten nachgeholt werden, vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2001, NJW 2001, 339.*)

3. Wenn ein Beschluss über eine bauliche Maßnahme für unwirksam zu erklären war, ist auch der damit zusammenhängende Beschluss über eine Sonderumlage zur Finanzierung der Maßnahme für ungültig zu erklären, ohne dass diesbezüglich ein eigener Teilstreitwert beizumessen wäre.*)

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IMRRS 2018, 1044
ProzessualesProzessuales
Beschwerdewert der Anfechtung eines Beschlusses zur Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern?

LG München I, Beschluss vom 25.09.2017 - 36 S 8485/17 WEG

1. Der Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne des § 511 Abs. 2 ZPO ist nicht notwendig identisch mit dem Streitwert in Wohnungseigentumssachen gem. § 49a GKG.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Berufungsführers an der begehrten Abänderung der Entscheidung und bestimmt sich damit nach dessen Beschwer und Berufungsantrag.

3. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern bestimmt sich danach, welche vermögensmäßigen Folgen der Beschluss unmittelbar für ihn hat, also welchen Anteil der Kläger an den gemäß dem Beschluss für die Miete und Wartung der Rauchmelder entstehenden Kosten zu tragen hat.

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IMRRS 2018, 1083
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ProzessualesProzessuales
WEG versorgt Nachbar-WEG mit Heizenergie: Wer kann klagen bzw. verklagt werden?

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2018 - 2b O 199/17

1. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG angenommen. Allerdings begründet diese lediglich die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung der bei den einzelnen Wohnungseigentümern eingetreten Schäden und nicht ein eigenes Forderungsrecht des Verbands.

2. Die Zur-Verfügung-Stellung von Heizenergie aus einer Reallast betrifft nicht den Verband, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer.

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IMRRS 2018, 1095
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein WEG-Beschluss zu Verrechnungen über das Baukonto!

AG Halle/Saale, Urteil vom 10.07.2018 - 120 C 206/18

Eine Wohnungseigentümerversammlung ist nicht in der Lage, aus sich heraus Ansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer durch Beschluss zu begründen, die sich nicht bereits aus anderen Regelungen ergeben.*)

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IMRRS 2018, 1059
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann einzelner Eigentümer Schadensersatz vom Verwalter verlangen?

AG Ratingen, Urteil vom 04.04.2018 - 8 C 298/17

Der Verwalter haftet dem Verband der Wohnungseigentümer und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer auf Erfüllung und gegebenenfalls auf Schadensersatz.

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IMRRS 2018, 1047
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist Änderung des Verteilungsschlüssels für Betriebkosten unzumutbar?

LG Itzehoe, Urteil vom 18.05.2018 - 11 S 17/17

1. Der Umstand, dass ein Prozessbevollmächtigter für eine Partei nicht den Nachweis führen kann, von der betreffenden Person bevollmächtigt zu sein, ändert nichts an der Parteistellung der betreffenden Person. Bei einem Vollmachtsmangel ergehen demgemäß Entscheidungen allein für und gegen die vollmachtlos vertretene Person.

2. Der Umstand, dass ein in erster Instanz auf Klägerseite stehender Eigentümer gegen das (teilweise) abweisende Urteil kein Rechtsmittel einlegt, führt nicht dazu, dass er nunmehr auf Seiten der beklagten Eigentümer "wechselt". Vielmehr verbleibt auch ein solcher Eigentümer auf Seiten der Kläger, ist aber mangels Einlegung eines Rechtsmittels nicht Berufungskläger.

3. Der durch das Gesetz eröffnete Korridor für denkbare, ordnungsgemäße Umlageschlüssel der Betriebskosten wird erst dann verlassen, wenn ein neu beschlossener Schlüssel zu einer erheblichen Mehrbelastung einzelner Wohnungseigentümer führt.

4. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn ein Eigentümer einer kleinen Einheit bei der Verteilung nach Sondereigentumseinheiten statt wie bisher nach Miteigentumsanteilen fast dass Doppelte zu zahlen hätte.

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IMRRS 2018, 1052
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter: Pauschale Sondervergütung für Klagen?

AG Bonn, Urteil vom 24.01.2018 - 27 C 136/17

1. Die Bearbeitung die Gemeinschaft betreffender gerichtlicher Verfahren überschreitet den nach §§ 27, 28 WEG von dem Verwalter geschuldeten Leistungsumfang und kann deshalb Gegenstand der Vereinbarung über eine Sondervergütung sein.

2. Solche Sondervergütungen müssen sich der Höhe nach in angemessenem Rahmen halten und den voraussichtlichen zusätzlichen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand im Einzelfall berücksichtigen, wobei auch eine pauschale Sondervergütung festgelegt werden kann.

3. Eine Pauschale von 200 Euro je Klage und alle Instanzen ist angemessen.

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IMRRS 2018, 1053
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Voraussetzungen für wirksame Änderung des Verteilungsschlüssels?

BGH, Urteil vom 08.06.2018 - V ZR 195/17

Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 11.09.2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 Rz. 12; Urteil vom 09.07.2010 - V ZR 202/09, IMR 2010, 381 = NJW 2010, 2654 Rz. 16).*)

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IMRRS 2018, 1019
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Hausordnung sieht Ruhezeiten vor: Wann darf Klavier gespielt werden?

AG Hannover, Urteil vom 05.12.2017 - 484 C 5513/17

1. Enthält eine Hausordnung Ruhezeiten und bezweckt damit allein, vermeidbaren Lärm während der Mittagspause (13-15 Uhr) und Nachtruhe (19-08 Uhr) und damit Störungen anderer Miteigentümer zu verhindern, manifestiert diese Regelung den gesetzlichen Apell aus § 14 Nr. 1 WEG.

2. Diese Regelung enthält ein Rücksichtnahmegebot, verbietet allerdings nicht, während der genannten Ruhezeiten Musikinstrumente zu spielen, sofern dieses Spielen so erfolgt, dass eine Schallübertragung in andere Wohnungen weitestgehend vermieden wird.

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IMRRS 2018, 1018
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Sichtschutzzaun rund um den Vorgarten!

LG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 - 318 S 10/17

1. Die Genehmigung einer baulichen Veränderung (hier: Errichtung eines Sichtschutzzauns) kann nur in Gestalt einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen. Die bloße Zustimmung aller (beeinträchtigten) Miteigentümer reicht nicht aus.

2. Kann der Sondernutzungsberechtigte den "Charakter des Nutzungsgegenstands" nach der Gemeinschaftsordnung nicht ändern, scheidet eine Einzäunung der Fläche mit einem deutlich über (nach der Landesbauordnung zulässigen) 1,5 m hohen lichtundurchlässigen Zaun aus.

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IMRRS 2018, 1010
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum kann nur in abgeschlossene Bereiche unterteilt werden!

OLG München, Beschluss vom 30.08.2018 - 34 Wx 66/18

Der Unterteilungsantrag eines Wohnungseigentümers ist nicht vollzugsfähig, wenn sich aus den Unterlagen zum Vollzugsantrag (geänderter Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung) die fehlende Abgeschlossenheit einer der durch Unterteilung neu zu schaffenden Einheiten daraus ergibt, dass diese Einheit nur über einen im Sondereigentum einer anderen Wohnungseigentumseinheit stehenden Raum zugänglich ist und der den Zugangsbereich als Gemeinschaftseigentum kennzeichnende geänderte Aufteilungsplan im Widerspruch zum ursprünglichen, den Grundbucheintragungen zugrunde liegenden Aufteilungsplan steht.*)

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IMRRS 2018, 1007
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ProzessualesProzessuales
Klage auf Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum: Streitwert?

BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - V ZR 229/17

1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, ist in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 18.01.2018 - V ZR 71/17, IMR 2018, 215).*)

2. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.*)

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IMRRS 2018, 0995
BauvertragBauvertrag
Vollmacht eines WEG-Verwalters ist beschränkt!

OLG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2018 - 7 U 40/18

1. Die gesetzliche Vertretungsmacht des WEG-Verwalters erstreckt sich nicht auf alle für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen. Vielmehr ist seine gesetzliche Vertretungsmacht sachlich beschränkt.

2. Der WEG-Verwalter hat nur dann Vertretungsmacht, wenn es sich um eine "laufende" Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung handelt und wenn die Instandhaltung und Instandsetzung "erforderlich" und "ordnungsmäßig" ist.

3. Die Sanierung einer Kelleraußenwand mit einem Auftragsvolumen von 100.000 Euro ist keine "laufende" Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung.

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