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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6127 Entscheidungen insgesamt




Online seit Juni

IMRRS 2024, 0570
WohnungseigentumWohnungseigentum
Instandsetzung von Pflastersteinen vor der Wohnungseingangstür

LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2024 - 1 S 98/23

1. Liegt infolge einer Erdabsenkung eine Vertiefung vor der Wohnungseingangstür vor, die eine Stolperkante darstellt und es darüber hinaus bei Regen zu einer ständigen Pfützenbildung kommt und im Winter die Gefahr der Bildung einer Eisfläche besteht, hat der Eigentümer einen Anspruch auf Instandsetzung.

2. Das ermessen der Gemeinschaft ist diesbezüglich auch auf Null reduziert, da es allein ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, dass die Gemeinschaft dem Eigentümer eine verkehrssichere Zuwegung zu seiner Wohnungseingangstür zur Verfügung stellt.

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IMRRS 2024, 0562
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist Sonderumlage für die Kosten einer Fassadensanierung nichtig?

AG München, Urteil vom 19.07.2023 - 1295 C 396/23 WEG

1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer ist wegen unzureichender Bestimmtheit nur nichtig, wenn er keinen sinnvollen Regelungsgehalt mehr entfaltet.

2. Wird die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Beschlussfassung von einem Fachmann beraten, liegt eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Eigentümer vor.

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IMRRS 2024, 0573
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unbillige Benachteiligung durch Errichtung eines Saunahauses?

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.01.2024 - 29 C 8/23 WEG

Bloße architektonische Disharmonien, wie sie häufig durch den Anbau von Balkonen oder Außenaufzügen entstehen, genügen für die Annahme einer grundlegenden Umgestaltung i.S.d. § 20 Abs. 4 WEG nicht.*)

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IMRRS 2024, 0800
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erhaltungs- oder Baumaßnahme?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2024 - 2-13 S 603/23

1. Ob eine beschlossen Maßnahme als Erhaltungsmaßnahme (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG) oder Baumaßnahme (§ 20 WEG) zu behandeln ist, bemisst sich alleine nach objektiv-normativen Kriterien und ist nicht davon abhängig, wie die Wohnungseigentümer die entsprechende Maßnahme einordnen.*)

2. Eine Erhaltungsmaßnahme, die nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist nicht als Baumaßnahme (§ 20 WEG) mit den Kostenfolgen des § 21 WEG zu behandeln. Herrscht Streit über die Ordnungsgemäßheit der Maßnahme, kann dies gerichtlich nur im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses über die Erhaltungsmaßnahme geklärt werden und nicht bei der isolierten Anfechtung des Beschlusses über die Kostenverteilung.*)

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IMRRS 2024, 0626
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Umgestaltung eines Stadthauses in eine Privatklinik?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 03.05.2024 - 980a C 31/23 WEG

1. Um das (Nicht-)Vorliegen eines "wichtigen Grunds" für die Ablehnung einer Umnutzung zu prüfen und die Beschlussfassung auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zu stellen (als Voraussetzung für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung), bedarf es der umfassenden Information der Wohnungseigentümer über das Vorhaben und seine Auswirkungen auf die übrigen Eigentümer sowie das gemeinschaftliche Eigentum.

2. Hängt die konkrete Nutzung der Einheit im Wesentlichen auch von den baulichen Gegebenheiten ab, muss der Eigentümer den übrigen Eigentümern - rechtzeitig - ein zustimmungsfähiges Substrat vorlegen, aus dem hervorgeht, wie genau und in welchem Ausmaß die Räume in seiner drei Etagen umfassenden Einheit umgebaut und anschließend genutzt werden sollen, einschließlich der Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Eigentums (wie Treppenhäuser und Aufzug).

3. Entsprechendes kann naturgemäß nur nach Maßgabe bereits erteilten öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erfolgen, weswegen der Eigentümer auch diese - geschlossen - den übrigen Wohnungseigentümern zur Verfügung stellen muss.

4. Es reicht indes nicht aus, lediglich im Rechtsstreit zu versichern, bereits über entsprechende Genehmigungen zu verfügen, in diese bei Bedarf Einsicht zu geben, im Widerrufsfall (oder bei einer Versagung noch nicht beantragter Genehmigungen) Rückbaumaßnahmen zu veranlassen und die beabsichtigte Nutzung als "Privatklinik" zu unterlassen.

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IMRRS 2024, 0795
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einbau eine Klimaanlage: Auch Nachteile durch deren bestimmungsgemäßen Gebrauch sind zu beachten!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2024 - 2-13 S 48/23

1. Ein Beschluss über eine Baumaßnahme nach § 20 Abs. 1 WEG entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die auf konkreten Tatsachen beruhende Gefahr besteht, dass Eigentümer hierdurch ohne ihr Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt werden.*)

2. Wird einem Eigentümer der Einbau eines technischen Geräts gestattet (hier Klimaanlage), sind insoweit nicht nur die Nachteile durch den unmittelbaren Einbau zu berücksichtigen, sondern auch die Nachteile, die bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu erwarten sind. Die Gemeinschaft hat ggf. durch Auflagen sicherzustellen, dass der Gebrauch nicht zu Beeinträchtigungen i.S.v. § 20 Abs. 4 WEG führt.*)

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IMRRS 2024, 0764
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalterlose Gemeinschaft: Beschlussersetzung für Verwalterbestellung

AG Charlottenburg, Urteil vom 15.05.2024 - 75 C 63/23

1. Ist ein Verwalter nicht bestellt, so ist der Anspruch auf die begehrte Maßnahme nach § 18 Abs. 2 WEG nicht durchsetzbar und eine entsprechende Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.

2. Die Einberufung einer Versammlung zur Verwalterbestellung und der Abschluss eines Verwaltervertrags bedürfen keiner Vorbefassung der Versammlung, wenn die Gemeinschaft verwalterlos und auch kein Einberufungsvertreter vorhanden ist.

3. Eine Beschlussersetzungsklage ist nicht nur dann begründet, wenn das Ermessen auf null reduziert ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung selbst vorliegen.

4. Bei einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Einberufungsvertreter ist ein Einberufungsvertreter zwingend zu bestellen, um überhaupt in Zukunft wieder handlungsfähig zu sein.

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IMRRS 2024, 0701
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaft muss gegen Gebäudeversicherung vorgehen

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.05.2024 - 980a C 18/22 WEG

1. Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - anerkanntermaßen um eine Versicherung auf fremde Rechnung; Versicherungsnehmer ist der rechtsfähige Verband, während Versicherte die einzelnen Wohnungseigentümer sind, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum.

2. Daraus folgt, dass im Schadensfall nur die Gemeinschaft gegenüber dem Gebäudeversicherer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, während der einzelne Wohnungseigentümer weder aktivlegitimiert noch klagebefugt ist.

3. Sofern der geschädigte Wohnungseigentümer also aus Rechtsgründen daran gehindert ist, seinen Schaden selbst beim Gebäudeversicherer zu liquidieren, kann und darf er - insbesondere im Lichte des zwischen ihm und der Gemeinschaft bestehenden Schuldverhältnisses, das auch Schutz- und Rücksichtnahmepflichten umfasst - erwarten, dass "sein" Verband die entsprechenden Interessen und Ansprüche ihres (mit-)versicherten Sondereigentümers pflichtgemäß gegenüber dem Versicherer verfolgt, auch durch eine sorgfältige Prozessführung.

4. Der Verband, der solche Ansprüche gegen den Versicherer bereits klageweise verfolgt, muss den bereits begonnenen Rechtsstreit pflichtgemäß - also unter Beachtung aller zivilprozessualen Grundsätze - fortführen und darf sich nicht darauf beschränken, stattdessen (ohne nachvollziehbare Gründe) nur den geschädigten Eigentümer in Anspruch zu nehmen.

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IMRRS 2024, 0603
ProzessualesProzessuales
Aufhebung der Gemeinschaft ist Wohnungseigentumssache!

LG Köln, Beschluss vom 25.07.2023 - 15 O 235/23

1. Die Zuständigkeitsregelung des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG erfasst auch Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern aus dem so genannten sachenrechtlichen Grundverhältnis.

2. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung der Gemeinschaft gem. § 11 WEG ebenso für den Fall der vertraglich geregelten Aufhebung, die beide auf eine Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen zielen.

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IMRRS 2024, 0649
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtung wegen Verstoßes gegen die Nichtöffentlichkeit: Entweder alle oder nichts!

AG München, Urteil vom 20.07.2023 - 1293 C 13691/22 WEG

1. Die Verwaltungsbeiräte dürfen sich für die ihnen obliegende Prüfung fachkundiger Hilfe bedienen, z. B. durch Hinzuziehung von Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern.

2. Allein die Untätigkeit des Beirats stellt keinen Anfechtungsgrund dar.

3. Beschlüsse der Eigentümerversammlung, die unter Verstoß gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit zu Stande kommen, sind auf Antrag für ungültig zu erklären, wenn sich die Ursächlichkeit des Verstoßes für die Beschlussfassung nicht ausschließen lässt.

4. Wenn von den in der Versammlung anwesenden Eigentümern keine Rüge hinsichtlich der Anwesenheit an sich nicht teilnahmeberechtigter Personen bei der Eigentümerversammlung erhoben wird, kann diesem Verhalten der Eigentümer jedenfalls ein stillschweigender Verzicht auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit entnommen werden.

5. Eine Berufung zu einem späteren Zeitpunkt darauf, dass die Beschlüsse wegen eines Verstoßes gegen die Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen sind, ist den Eigentümern, wenn sie rügelos die Anwesenheit einer dritten Person zugelassen haben, aus den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt. Dies gilt erst recht, wenn der anfechtende Eigentümer nur ihm nicht genehme Beschlüsse angreift.

6. Fehler der Jahresabrechnung führen nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, soweit der Fehler sich auf die Abrechnungsspitze auswirkt.

7. Der anfechtende Eigentümer muss innerhalb der Begründungsfrist auch vortragen, dass und in welchem Maße sich der gerügte Fehler auf seine Zahlungspflicht auswirkt.

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IMRRS 2024, 0758
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verteilungsgerechtigkeit

LG München I, Urteil vom 20.09.2023 - 1 S 9372/22 WEG

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2024, 0757
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kostenverteilung fehlerhaft?

AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 30.11.2023 - 10 C 482/23 WEG

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2024, 0648
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer nichts von der Maßnahme hat, darf auch nicht stärker belastet werden

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 06.05.2024 - 980b C 23/23 WEG

1. Legen die Wohnungseigentümer einem Beschluss über eine Sonderumlage einen fehlerhaften Verteilungsschlüssel zu Grunde, wird damit zwar die endgültige Kostenverteilung noch nicht verbindlich festgelegt, dieser Beschluss zur Ergänzung des Wirtschaftsplans ist aber anfechtbar.

2. Ob dieser fehlerhafte Verteilungsschlüssel bewusst oder unbewusst gewählt worden ist, ist für die Frage der Ordnungsmäßigkeit im Rahmen der Anfechtungsklage nicht von Belang.

3. Schon aus dem Beschluss selbst muss hinreichend konkret hervorgehen, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine von der bisherig geltenden Kostenverteilung abweichende Regelung zu beschließen.

4. Typischerweise entspricht eine abweichende Kostenverteilung, gestützt auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.

5. Dies ist zu verneinen, wenn der betroffene Eigentümer durch den neuen Verteilungsschlüssel erheblich mehr belastet wird (hier um den Faktor 2,4), ohne dass er von der Maßnahme unmittelbar selbst partizipiert.

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IMRRS 2024, 0617
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anerkenntnis ist bedingungsfeindlich!

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 25.04.2024 - 980a C 40/23 WEG

1. Ein Anerkenntnis darf als Prozesshandlung nicht unter einer Bedingung erklärt werden. Eine unzulässige Bedingung stellt es prozessual nur dann nicht dar, wenn der Beklagte sein Anerkenntnis davon abhängig macht, dass die - von Amts wegen zu prüfenden - Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage erfüllt werden.

2. Ein(e) Anerkenntnis(erklärung) ist nicht für wirksam zu erachten, sofern die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft diese(s) von der Einhaltung der Klagefrist abhängig macht. Denn bei den Klagefristen nach § 45 Satz 1 WEG (Klage- und Klagebegründungsfrist) handelt es sich nicht um Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, sondern um materiell-rechtliche Ausschlussfristen.

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IMRRS 2024, 0602
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter, bereite die Beschlüsse ja gut vor!

AG Nauen, Urteil vom 31.07.2023 - 17 C 8/22

1. Der Verwalter hat eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die Einnahmen und Ausgaben enthält. Dabei sind im Rahmen der Jahresabrechnung Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer übersichtlichen Darstellung vorzunehmen, die eine einfache Plausibilitätskontrolle durch Abgleich mit den Gesamtkontoständen ermöglicht.

2. Die ordnungsgemäße Vorbereitung der Beschlüsse obliegt der Verwaltung. Werden elementare Abrechnungsprinzipien verletzt, kann eine Pflichtverletzung der Verwaltung bejaht werden.

3. Die Verwalter verletzt seine Pflichten auch, wenn er der Eigentümerversammlung eine falsche Tatsachengrundlage in Vorbereitung der Beschlussfassung mitteilt.

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IMRRS 2024, 0750
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nur Gesamtgemeinschaft kann Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum an sich ziehen

BGH, Urteil vom 23.02.2024 - V ZR 132/23

1. Sind nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage weitgehend verselbstständigte Untergemeinschaften gebildet, kann nur die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer die den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; dies gilt auch dann, wenn die Mängel nur den einer Untergemeinschaft zugeordneten Teil der Anlage betreffen.*)

2. Die Kompetenz, durch Beschluss über die gerichtliche Geltendmachung der vergemeinschafteten Ansprüche und die mit der Prozessführung im Zusammenhang stehenden Fragen (hier: Aufnahme von Vergleichsverhandlungen und Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung der Prozesskosten) zu entscheiden, steht ebenfalls allein der Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.*)

3. Grundsätzlich muss in einem Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage die auf den einzelnen Eigentümer entfallende Summe betragsmäßig bestimmt sein. Es reicht aber aus, wenn der geschuldete Einzelbetrag objektiv eindeutig bestimmbar ist und von den Wohnungseigentümern selbst ohne Weiteres errechnet werden kann.*)




IMRRS 2024, 0737
WohnungseigentumWohnungseigentum
Individualanspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung?

LG Bremen, Beschluss vom 08.02.2024 - 8 T 322/23

Jede Eigentümer hat einen Individualanspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung, der sich allein gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richtet, nicht aber gegen den Verwalter.

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IMRRS 2024, 0733
ProzessualesProzessuales
Streitwertbestimmung bei Klage auf zukünftiges Hausgeld

KG, Beschluss vom 06.03.2024 - 10 W 28/24

1. Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründet ihren Anspruch auf Vorschuss gegen einen Wohnungseigentümer erfahrungsgemäß, wenn auch nicht zwingend, jährlich neu.

2. Eine Fortgeltungsklausel, die im Einzelfall zu einer längeren Zeitdauer führt, ändert an diesem bundesweiten Erfahrungssatz nichts.

3. Der Gebührenstreitwert bei einer Klage auf künftiges Hausgeld ist deshalb gem. § 3 ZPO (und nicht nach § 9 ZPO) zu ermitteln.

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IMRRS 2023, 1617
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Rauchwarnmelder in Wohnungen: Verfassungsmäßigkeit der Ausstattungs- und Betriebspflicht in Bayern

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2023 - Vf. 6-VII-22

1. Zur aufgrund der Autonomie des Parlaments eingeschränkten verfassungsrechtlichen Überprüfung des einem Gesetzesbeschluss vorausgehenden parlamentarischen Beratungsverfahrens.*)

2. Die Regelung zum Einsatz und Betrieb von Rauchwarnmeldern in Wohnungen gem. Art. 46 Abs. 4 BayBO ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Sie verletzt insbesondere weder das Eigentumsgrundrecht (Art. 103 BV) noch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV) und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV).*)

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Online seit Mai

IMRRS 2024, 0723
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung

AG München, Urteil vom 19.04.2023 - 1292 C 11888/22 WEG

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2024, 0688
WohnungseigentumWohnungseigentum
Aufrechnung gegenüber Wohn-/Hausgeld?

AG Charlottenburg, Urteil vom 01.06.2023 - 72 C 59/22

Gegenüber Beitragsforderungen, worunter auch Ansprüche auf Wohn-/Hausgeld oder aus Jahresabrechnungen bzw. auf Zahlung einer Sonderumlage fallen, kann grundsätzlich nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen aufgerechnet bzw. kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden; es sei denn, es handelt sich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

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IMRRS 2024, 0135
ProzessualesProzessuales
Beschluss nur noch bestimmte Kanzlei zu mandatieren: Streitwert?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.10.2023 - 2-09 T 615/23

1. Abgesehen von bezifferten Klagen ist der Streitwert von Beschlussklagen in aller Regel im Wege der Schätzung nach freiem Ermessen zu bestimmen.

2. Zu der Frage, wie der Streitwert für einen Beschluss, der die Anweisung an die Verwaltung beinhaltet, für neu zu vergebende anwaltliche Mandate in Angelegenheiten der Gemeinschaft eine bestimmte Kanzlei zu beauftragen, zu bestimmen ist.

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IMRRS 2024, 0708
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers macht Beschlüsse nicht nichtig!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18.01.2024 - 29 C 33/23 WEG

1. Grundsätzlich hat die Eigentümergemeinschaft keine Beschlusskompetenz, über Zahlungsrückstände aus dem Wirtschaftsplan erneut zu beschließen. Kommt der Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nach, so schuldet er das rückständige Hausgeld auf der Basis des Wirtschaftsplans. Die Rückstände dürfen nicht in der Jahresabrechnung erneut eingestellt und damit beschlossen werden. Entsprechende Beschlüsse wären grundsätzlich nichtig.

2. Die unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung unter Verwendung einer nicht mehr aktuellen E-Mail-Adresse führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in einer Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit.

3. Nichtigkeitsgründe sind allenfalls bei einer vorsätzlichen Nichteinladung denkbar.

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IMRRS 2024, 0703
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zustimmungsklage richtet sich gegen die Gemeinschaft

BGH, Urteil vom 22.03.2024 - V ZR 141/23

Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums "der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer" bedarf, ist eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten; dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor dem 01.12.2020 getroffen wurde.*)

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IMRRS 2024, 0691
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Sondernutzungsrecht kann gutgläubig erworben werden

LG Dresden, Urteil vom 03.11.2023 - 2 S 130/23

Das auf die unwirksame Willenserklärung zurückgehende, aber gleichwohl ins Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht wird vom Gutglaubensschutz des § 892 BGB erfasst und kann grundsätzlich gutgläubig erworben werden.

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IMRRS 2024, 0560
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mehrheitsentscheidung in Umlaufbeschluss bedarf eines vorherigen Absenkungsbeschlusses

AG München, Urteil vom 02.10.2023 - 1291 C 650/23 WEG

1. Ein Beschluss, der ohne Versammlung gefasst wird, ist nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.

2. Wollen die Wohnungseigentümer beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen soll (entgegen der eigentlichen Allstimmigkeit in einem Umlaufbeschluss), muss dies im entsprechenden Beschluss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

3. Bei Fehlen eines Absenkungsbeschlusses ist der im Umlaufverfahren mehrheitlich gefasste Beschluss wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig.

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IMRRS 2024, 0625
WohnungseigentumWohnungseigentum
Pflicht zur Mitwirkung bei der Schaffung von Ladeinfrastruktur?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 03.05.2024 - 980a C 21/22 WEG

Überschreitet die von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte Gebrauchmachung von einer Genehmigung i.S.v. § 20 Abs. 2 WEG den durch den entsprechenden Beschluss vorgegebenen Rahmen oder sind die in ihm normierten Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht keine Pflicht der Gemeinschaft, den Eigentümer bei seinem Unterfangen zu unterstützen.

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IMRRS 2024, 0697
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verstoß gegen öffentliches Baurecht bei Ausbau: Nur bei drittschützender Norm Beseitigungsanspruch

BGH, Urteil vom 08.03.2024 - V ZR 119/23

1. Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vereinbart, dass die Wohnungseigentümer weitgehend so gestellt werden sollen, als handelte es sich um real geteilte Grundstücke bzw. als wären sie Alleineigentümer, und ist den Wohnungseigentümern eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gestattet, begründet im Zweifel nicht jeder Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Norm einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB; vielmehr muss der Norm Drittschutz zukommen.*)

2. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan über die Grundfläche der Wochenendhäuser in einem Wochenendhausgebiet ist Teil der Gebietsfestsetzung und hat drittschützenden Charakter.*)

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IMRRS 2024, 0689
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ist das Aufstellen eines Gedenksteins eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage?

LG Dresden, Urteil vom 19.01.2024 - 2 S 177/23

Mit der Aufstellung eines Gedenksteins - auch wenn dieser optisch einem Grabstein ähnelt - wird die Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet. Auch die Tatsache, dass man von der Wohnung der anfechtenden Eigentümerin auf diesen Stein und eine Kirche blickt und sich dadurch der Eindruck einer Grabstätte verstärkt, spricht nicht für ein Sonderopfer. Eine GdWE ist nicht verpflichtet, nur Kunstwerke aufzustellen, die keine Reaktionen oder Diskussionen hervorrufen.*)

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IMRRS 2024, 0677
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zweitbeschluss zulässig?

LG München I, Beschluss vom 05.10.2023 - 1 S 5857/23 WEG

1. Es existiert kein Grundsatz im Wohnungseigentumsrecht, wonach es sich die Gemeinschaft nach einem gefassten Beschluss nicht noch einmal anders überlegen und einen neuen, eventuell auch gegensätzlichen Beschluss zum selben Beschlussthema fassen kann.

2. Die Befugnis dazu ergibt sich aus der autonomen Beschlusszuständigkeit der Gemeinschaft. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlussfassung für angebracht hält. Von Bedeutung ist nur, ob der neue Beschluss aus sich heraus einwandfrei ist.

3. Grenzen des grundsätzlich freien Ermessens der Gemeinschaft sind nur dann erreicht, wenn schutzwürdige Belange Einzelner durch die neue Beschlussfassung so beeinträchtigt sind, dass sie die Interessen der Gemeinschaft an der Abänderung des Beschlusses überwiegen.

4. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt.

5. Bedenken hinsichtlich der Verletzung schutzwürdiger Interessen bestehen dann nicht, wenn der Erstbeschluss noch nicht bestandskräftig war.

6. Über das Teilnahmerecht an der Versammlung und der Möglichkeit zu Wortbeiträgen hinaus besteht kein Anspruch darauf, sich ohne Einschaltung eines Vertreters nur unmittelbar mit den weiteren Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft in der Versammlung auszutauschen.

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IMRRS 2024, 0606
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaftsfläche soll an Miteigentümer vermietet werden: Miteigentümer ist nicht stimmberechtigt

AG Paderborn, Urteil vom 30.11.2023 - 52 C 18/23

1. Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft, etwa mit ihm ein Kaufvertrag, ein Werkvertrag, ein Mietvertrag abgeschlossen werden soll oder wenn ihm Sonderrechte eingeräumt werden sollen.

2. Der betroffene Wohnungseigentümer ist bei einem Beschluss über die Ermächtigung des Verwalters zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit diesem Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt.

3. Eine trotz Stimmverbots abgegebene Stimme ist unwirksam und darf vom Versammlungsleiter bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt werden.

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IMRRS 2024, 0604
WohnungseigentumWohnungseigentum
Der Inhalt eines Beschlusses muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein!

AG Erfurt, Urteil vom 22.09.2023 - 4 C 1565/22

Nicht nur bei Beschlussfassung über bauliche Veränderungen von Gemeinschaftseigentum, sondern auch bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Ferner müssen die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung namentlich Umfang, Finanzierung, Ablauf sowie aufgrund welches Kostenvorschlags/Angebots die Maßnahme durchgeführt wird, geregelt werden.

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IMRRS 2024, 0381
ProzessualesProzessuales
Klage muss Beklagten erkennen lassen - auch bei einem Laien

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 22.12.2023 - 980a C 23/23 WEG

1. Die Klagefrist für eine Anfechtungsklage beträgt einen Monat ab Beschlussfassung.

2. Auch von einem juristischen Laien kann erwartet werden, dass er seine Klageschrift entsprechend der Zivilprozessordnung formuliert, sofern es um die Angabe der beklagten Partei und damit um eine in § 253 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ZPO ausdrücklich genannte Voraussetzung geht.

3. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

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IMRRS 2024, 0618
ProzessualesProzessuales
Klage der einzige Weg: § 93 ZPO greift nicht!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.03.2024 - 2-13 T 7/24

Begehrt ein Wohnungseigentümer in einer verwalterlosen Gemeinschaft durch Beschlussersetzungsklage die Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung (§ 24 Abs. 3 WEG), können auch bei einem sofortigen Anerkenntnis dem Kläger die Prozesskosten nicht nach § 93 ZPO auferlegt werden, da der Kläger gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nur durch eine Klage sein Rechtsschutzziel erreichen kann.*)

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IMRRS 2024, 0612
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beauftragung eines Rechtsanwalts bedarf keines Rechtsgutachtens!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2024 - 2-13 S 53/23

Hat ein Wohnungseigentümer eine unzulässige bauliche Veränderung vorgenommen, ist es vor der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der gerichtlichen Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs im Regelfall nicht erforderlich, ein Gutachten eines Rechtsanwalts über die Erfolgsaussichten des Prozesses einzuholen.*)

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IMRRS 2024, 0613
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verstoß gegen Bauordnungsrecht: Beschluss entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.02.2024 - 2-13 S 575/23

Auch im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 WEG entspricht ein Beschluss, mit dem einem Eigentümer eine bereits durchgeführte Baumaßnahme (hier Treppenlift) nachträglich genehmigt wird, nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die baurechtliche Zulässigkeit der Maßnahme gesichert ist. Ernstliche Zweifel an der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit muss der Antragsteller vor der Beschlussfassung ausräumen.*)

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IMRRS 2024, 0577
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Unklar, wer den Auftrag erteilen soll: Beschluss unbestimmt!

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 13.10.2023 - 881 C 4/23

Beinhaltet ein Beschluss nicht nur die Einholung von Angeboten, sondern auch die Vergabe des Auftrags nach Anhörung des Verwaltungsbeirats, wobei unklar bleibt, wer den Auftrag erteilen soll, lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit bestimmen, ob der Verwaltungsbeirat nur seine Meinung kundtun kann, die wohlwollend zur Kenntnis genommen wird, ob er ein Vetorecht oder gar ein Letztentscheidungsrecht haben soll, das von der Verwaltung umzusetzen ist.

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IMRRS 2024, 0576
WohnungseigentumWohnungseigentum
Grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage durch Terrassenüberdachungskonstruktion?

LG Hamburg, Urteil vom 22.11.2023 - 318 S 84/22

Da in jeder baulichen Veränderung eine Umgestaltung liegt, ist zu prüfen, ob diese so starke Auswirkungen hat, dass sie der Wohnanlage ein neues Gepräge gibt. Nur dann liegt auch eine "grundlegende" Umgestaltung i.S.v. § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG vor.

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IMRRS 2024, 0561
WohnungseigentumWohnungseigentum
Handwerker muss Vollmachtsumfang eines WEG-Verwalters nicht kennen!

OLG München, Urteil vom 02.08.2023 - 27 U 2547/22 Bau

1. Die Ermächtigung des WEG-Verwalters, die zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, erstreckt sich nicht auf außergewöhnliche, nicht dringende Instandsetzungsarbeiten größeren Umfangs (hier: Dachsanierungsarbeiten).

2. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach der WEG-Verwalter berechtigt ist, "die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der Verwaltung zu vertreten und im Rahmen seiner Verwalteraufgaben Verträge abzuschließen und andere Rechtshandlungen vorzunehmen" führt nicht zu einer Vertretungsmacht für den Vertragsschluss einer nicht beschlossenen Dachsanierung.

3. Schließt der hierzu nicht bevollmächtigte WEG-Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft mit einem Unternehmen einen Bauvertrag, ist er dem Unternehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Eigentümergemeinschaft die Genehmigung des Vertrags verweigert.

4. Einem Handwerksunternehmen muss nicht bekannt sein, dass ein WEG-Verwalter nicht dazu berechtigt ist, im Namen der Eigentümergemeinschaft Bauverträge über Dachsanierngsarbeiten zu schließen.

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IMRRS 2024, 0594
PachtrechtPachtrecht
Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung

BFH, Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21

1. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eine originär gewerbliche Tätigkeit in Gestalt einer ‑‑eine Betriebsverpachtung überlagernden‑‑ Betriebsaufspaltung ausübt, unterliegt mit dem Ende der Betriebsaufspaltung als gewerblich geprägte Personengesellschaft weiterhin der Gewerbesteuer.*)

2. Ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht ist zwar kein Grundbesitz, es ist jedoch für Zwecke des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes dem Grundbesitz des entsprechenden Wohnungs- oder Teileigentümers zuzuordnen, dessen Inhalt es bestimmt.*)

3. Die Mitvermietung von Wohnungs- beziehungsweise Gebäudebestandteilen, die durch Teilungserklärung oder Gesetz dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet sind (zum Beispiel Fenster nebst Rahmen), stellt sich als zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung eigenen Grundbesitzes dar und ist nicht kürzungsschädlich.*)

4. Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt.*)

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IMRRS 2024, 0574
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter erstellt Jahresabrechnung für die Gemeinschaft

LG Koblenz, Urteil vom 05.02.2024 - 2 S 34/23 WEG

1. Jeder Eigentümer kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft als Maßnahme der Verwaltung nach § 18 Abs. 1 WEG die Aufstellung der Jahresabrechnung verlangen.

2. Soweit § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG dem Verwalter die Aufstellungspflicht auferlegt, regelt das Gesetz keine originäre Verpflichtung des Verwalters, sondern nur dessen Organzuständigkeit, da der Verwalter insoweit ihr Ausführungs- bzw. Vertretungsorgan ist und die Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich umsetzt.

3. Aus dem gesetzlichen Zweck der Erstellung der Jahresabrechnung -Vorbereitung der Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen/Anpassung der Vorschüsse - ergibt sich, dass der jedem Eigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende Individualanspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung regelmäßig nicht vor Ablauf des dritten Quartals des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr fällig wird.




Online seit April

IMRRS 2024, 0588
WohnungseigentumWohnungseigentum
Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen

OVG Saarland, Beschluss vom 23.04.2024 - 1 A 78/23

Der (noch) im Grundbuch mit einem Miteigentumsanteil eingetragene Wohnungseigentümer kann vom Gläubiger den aufgrund Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlangten Betrag nicht im Wege der Leistungsklage zurückfordern, indem er geltend macht, er hafte als einzelner Wohnungseigentümer nicht gesamtschuldnerisch für die Abfallentsorgungsgebühren der Wohnungseigentümergemeinschaft und die ihm gegenüber ergangenen Abfallentsorgungsgebührenbescheide hätten nicht an ihn, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet werden müssen, wenn er die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abfallentsorgungsgebührenbescheide unanfechtbar hat werden lassen.*)

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IMRRS 2024, 0575
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jahresabrechnung genehmigt: Auslegung kann dennoch deren Ordnungsmäßigkeit ergeben

AG Backnang, Urteil vom 29.11.2023 - 4 C 333/23

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ausdrücklich über die konkreten, sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Nachschüsse beschlossen, sondern die Jahresabrechnung genehmigt, wobei auch die Fälligkeit der Nachschüsse sowie die Zahlungsmodalitäten für diese bzw. für die Erstattung etwaiger Guthaben beschlossen wurde, ergibt die Auslegung des Beschlusses, dass die Eigentümerversammlung mit dieser Beschlussfassung lediglich die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse festlegen wollte.

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IMRRS 2024, 0558
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Umlaufbeschluss = Nichtbeschluss!

OLG Köln, Urteil vom 12.04.2023 - 17 U 14/22

1. Die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus einem vor dem 01.12.2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, besteht auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft fort. Dies gilt auch für den werkvertraglichen Anspruch auf Kostenvorschuss (im Anschluss an BGH, IBR 2023, 325 = IMR 2023, 251).

2. Ein Beschluss ohne Versammlung ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG grundsätzlich nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Ein Verstoß führt nicht bloß zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, sondern es handelt sich um einen sog. Nichtbeschluss. Die nachfolgende Verkündung durch den Verwalter führt nicht zur Heilung.

3. Der Gesetzgeber, der in Reaktion auf die Pandemie zahlreiche Regelungen getroffen hat, um Kontaktbeschränkungen Rechnung zu tragen, hat keine generelle Einschränkung des Allstimmigkeitserfordernisses vorgesehen, sondern es auch im Zuge der WEG-Reform bei der Regelung des § 23 Abs. 3 WEG belassen.

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IMRRS 2024, 0461
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold? Nicht immer!

AG Schwarzenbek, Urteil vom 28.06.2023 - 2 C 385/22 WEG

1. Zwar sind Geschäftsordnungsbeschlüsse, deren Regelungsinhalt sich auf eine konkrete Versammlung beschränkt, nicht separat anfechtbar. Bei einer Geschäftsordnungsbestimmung, die die Rededauer betrifft, handelt es aber um eine Regelung, die aller Voraussicht nach auch künftig jederzeit wieder gefasst werden kann, insbesondere wenn sie darauf abzielt, Wortbeiträge eines bestimmten Eigentümers zu beschränken, und bereits auf früheren Versammlungen ähnliche Regelungen beschlossen wurden.

2. Eine Regelung, die Redezeit auf drei Minuten zu begrenzen, widerspricht bereits deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil sie generell und ohne jegliche Ausnahme eine maximale Redezeit festlegt. Um der Bedeutung einzelner Tagesordnungspunkte gerecht zu werden, kann eine Begrenzung der Redezeiten aber nur dann verhältnismäßig sein, wenn bereits in der Regelung selbst Ausnahmen für schwierige und/oder besonders umfangreiche Themenkomplexe vorgesehen sind.

3. Ein Beschluss, mit dem die Einsichtnahme in Unterlagen vom Erfordernis eines genehmigenden Beschlusses abhängig gemacht wird und der weiter regelt, dass die Einsichtnahme nur durch im Grundbuch eingetragene Eigentümer erfolgen darf, ist nichtig, da den Wohnungseigentümern bereits die Kompetenz dazu fehlt, die getroffenen Regelungen im Beschlusswege zu fassen.

4. ...




IMRRS 2024, 0379
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer darf Sanierungsarbeiten vergeben?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 02.02.2024 - 980a C 21/23 WEG

1. Bei der Wiederbestellung der amtierenden Verwaltung besteht keine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten.

2. Der Verwaltervertrag geht bei der Verschmelzung von juristischen Personen auf den übernehmenden Rechtsträger über; nichts anderes gilt für die Organstellung des Verwalters.

3. Den Wohnungseigentümern steht bei der Wiederwahl der Verwaltung im Ermessenspielraum zu, der auch ein sog. Verzeihungsermessen umfasst. Es liegt im Beurteilungsspielraum der Gemeinschaft, bei der (Wieder-)Bestellung des Verwalters dessen frühere Verfehlungen bei günstiger Zukunftsprognose nicht gegen ihn zu verwenden.

4. Dieser Beurteilungsspielraum ist erst überschritten, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände erneut bestellen.

5. Es wird regelmäßig nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn wesentliche, vor allem auch kostenintensive Maßnahmen komplett oder im Kernbereich auf den Verwalter übertragen werden, weil es dabei bleiben muss, dass die Wohnungseigentümer über wesentliche Maßnahmen selbst entscheiden müssen.

6. Auch die Auswahl eines Fachunternehmens für die Durchführung einer nicht unbedeutenden Sanierungsmaßnahme gehört zu den Kernrechten der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer als Willensbildungsorgan, die ihnen nicht durch einen Beschluss (der Mehrheit) entzogen werden kann.

7. Ein Sanierungsbeschluss, aus dem nicht ersichtlich wird, welche Fachfirma beauftragt werden soll, ist unbestimmt.

8. Das "Wie" einer Sanierungsmaßnahme kann bei Kosten um 5.000 Euro auf die Verwaltung delegiert werden.

9. Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, einen Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme dadurch umzusetzen, indem er Vergleichsangebote einholt, diese prüft und den Auftrag an einen Anbieter erteilt.

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IMRRS 2024, 0512
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ProzessualesProzessuales
Anfechtung eines Nichtbeschlusses: Mindeststreitwert ist anzusetzen!

LG Itzehoe, Beschluss vom 24.05.2023 - 11 T 46/22

Bei der Anfechtungsklage gegen einen Nichtbeschluss beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Feststellung, dass ein Beschluss nicht gefasst wurde. Eine auch nicht potentielle inhaltliche Prüfung des von dem "Nichtbeschluss" erfassten Streitgegenstands erfolgt nicht. Damit ist lediglich der Mindeststreitwert anzusetzen.

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IMRRS 2024, 0469
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch auf Änderung eines Versammlungsprotokolls

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 12.01.2024 - 980b C 21/23 WEG

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis auf Änderung des Versammlungsprotokolls ist nur gegeben, wenn die Protokollberichtigung das Ziel hat, die Auslegung von Beschlüssen zu beeinflussen.

2. Das Versammlungsprotokoll dient nicht dazu, Erklärungen Einzelner, die für einen Wohnungseigentümer in eigener Sache Beweisrelevanz und/oder -wert haben könnten, zu dokumentieren.

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IMRRS 2024, 0538
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Sind Stellplätze innerhalb einer Doppelstockgarage sondereigentumsfähig?

BGH, Beschluss vom 07.03.2024 - V ZB 46/23

1. Weder der einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstockgarage ("Duplexparker") noch der einzelne Stellplatz auf einem Parkpalettensystem ("Palettenparker") ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG a.F. sondereigentumsfähig.*)

2. Nach der Neuregelung für Stellplätze in § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden. Stellplätze auf Parkpaletten sind jedenfalls dann sondereigentumsfähig, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird.*)

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IMRRS 2024, 0511
ProzessualesProzessuales
Wann liegt eine WEG-Streitigkeiten vor?

LG Augsburg, Beschluss vom 23.02.2023 - 42 S 641/23

1. Entscheidend für die Frage, ob eine Wohnungseigentumssache oder eine allgemeine Zivilsache vorliegt, ist die Klagebegründung; maßgebend ist hierbei allerdings nicht die jeweilige Anspruchsgrundlage, aus der die Ansprüche geltend gemacht werden, sondern ob das von Klägerseite in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

2. Wird auf das wohnungseigentumsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis und die damit einhergehenden Treuepflichten abgestellt, liegt demnach eine Wohnungseigentumssache vor.

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