Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6217 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 0591
AG Wuppertal, Urteil vom 18.11.2019 - 95b C 78/19
1. Der Vermögensstatus ist nicht Teil der Abrechnung nach WEG.
2. Hat die Gemeinschaft die Korrektur der Beschlusssammlung durch die Verwaltung genehmigt, fehlt es der Gemeinschaft hierfür an der Beschlusskompetenz. Der Führer der Beschlusssammlung hat ohne Bindung an Fristen das Recht, Fehler der Beschlusssammlung selbständig zu korrigieren.
3. Ist eine Eintragung falsch, besitzt jeder Wohnungseigentümer einen aus § 21 Abs. 4 WEG folgenden Anspruch auf Berichtigung.

IMRRS 2020, 0623

BGH, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 295/16
1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen, auch dann nicht durch Beschluss an sich ziehen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. In einem solchen Fall können nur die Ansprüche vergemeinschaftet werden, die auf die Abwehr der Störungen des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind.*)
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen und ist dann allein zuständig für die gerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Dritten.
3. Die Vergemeinschaftung der Ansprüche der Wohnungseigentümer, die das Unterlassen einer zweckwidrigen Nutzung eines Wohnungseigentums zum Gegenstand haben, ist zulässig.
4. Die Vergemeinschaftung der Unterlassungsansprüche begründet die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für deren gerichtliche Geltendmachung und führt folglich dazu, dass ein bereits klagender Eigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt ist. Er ist allerdings nicht gezwungen, seine Klage zurückzunehmen oder deren Abweisung als unzulässig hinzunehmen, sondern kann dem nachträglichen Fortfall der Prozessführungsbefugnis durch eine Erledigungserklärung Rechnung tragen.
5. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann hingegen Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen, auch dann nicht durch Beschluss an sich ziehen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.
6. Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers vorzugehen.
IMRRS 2020, 0560

LG Dortmund, Beschluss vom 19.02.2020 - 1 T 7/20
1. Die Eigentümerliste muss bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der jeweiligen Instanz vorliegen.
2. Die Frage über eine Schriftsatzfrist zur Vorlage der Eigentümerliste erübrigt sich, wenn das Gericht einen weiteren Verhandlungstermin anberaumt.

IMRRS 2020, 0615

OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 12.05.2020 - 2 A 287/20
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0613

OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 16.04.2020 - 10 A 593/19
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0589

LG München I, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 S 8293/19 WEG
1. Ein Ersatzanspruch gem. § 14 Nr. 4 Halbs. 2 WEG besteht grundsätzlich nur, wenn der betroffene Eigentümer gem. § 14 Nr. 4 Halbs. 1 WEG zur Duldung des Betretens und der Benutzung der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verpflichtet ist.
2. Ein eigenmächtiges Handeln des Verwalters, das weder durch wirksamen Beschluss der Wohnungseigentümer noch durch wirksam getroffene Vereinbarung mit den Wohnungseigentümer oder durch das Gesetz legitimiert ist, kann dem Verband nicht als dessen Handeln zugerechnet werden.

IMRRS 2020, 0606

BGH, Urteil vom 20.03.2020 - V ZR 317/18
1. Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggfs. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden.*)
2. Ein Sondernutzungsrecht kann nicht selbständig mit einer Dienstbarkeit belastet werden.*)
3. Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann eine Sondernutzungsfläche sein, die dem belasteten Sondereigentum zugeordnet ist; sie kann auch den alleinigen Ausübungsbereich darstellen.*)
4. Berechtigt eine Dienstbarkeit zur Nutzung von Sondereigentum, ist die Berechtigung vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Eintragungsbewilligung dahingehend zu verstehen, dass sie auch die Nutzung der Fläche umfasst, an der ein dem Sondereigentum zugeordnetes Sondernutzungsrecht besteht. Die Befugnis zur Nutzung einer solchen Fläche muss daher nicht schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet werden.*)
5. Für eine Aufhebung oder Übertragung des Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten gemäß §§ 876, 877 BGB erforderlich; können die übrigen Wohnungseigentümer jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine Änderung oder Aufhebung des Sondernutzungsrechts verlangen, ist auch der Dienstbarkeitsberechtigte zur Zustimmung verpflichtet.*)
6. Überschreitet der Dienstbarkeitsberechtigte die Grenzen einer zulässigen Nutzung, wie sie sich aus den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer untereinander ergeben, stehen den Wohnungseigentümern - nicht anders als gegen den Mieter - Ansprüche aus § 1004 BGB zu.*)

IMRRS 2020, 0602

BGH, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 110/19
Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zukommen zu lassen.*)

IMRRS 2020, 0592

VG Aachen, Urteil vom 08.10.2019 - 3 K 1888/14
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0559

AG Herne-Wanne, Beschluss vom 26.11.2019 - 41 C 121/19
(kein amtlicher Leitsatz)

IMRRS 2020, 0550

LG Dortmund, Beschluss vom 13.12.2019 - 17 S 96/19
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0549

OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 14.01.2020 - 10 A 290/19
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0548

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2020 - 2 U 119/19
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0466

LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2019 - 318 S 90/18
1. Wenn nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsgemäß ist und dies von einem Wohnungseigentümer verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet, müssen die Wohnungseigentümer ausnahmsweise an der Versammlung teilnehmen und entsprechend abstimmen.
2. Die Annahme, ein bestimmtes Abstimmungsverhalten sei pflichtwidrig, setzt allerdings voraus, dass eine Maßnahme zur Abstimmung gestellt wird. Bloße "Kenntnisse" der Wohnungseigentümer oder "Hinweise" an diese genügen hier nicht, denn es besteht keine Pflicht der übrigen Wohnungseigentümer, ihrerseits Beschlussanträge zu stellen oder auf die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte durch die Verwaltung hinzuwirken.

IMRRS 2020, 0465

LG Hamburg, Urteil vom 30.10.2019 - 318 S 45/18
1. Von einer erheblichen bzw. nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks kann nur ausgegangen werden, wenn sie von außen, beispielsweise von der Straße, vom Hof oder Garten aus sichtbar ist.
2. Bringt ein Eigentümer auf seiner Terrasse einen Sichtschutz an, der aufgrund der davor wachsenden Büsche und Sträucher von außen nicht zu sehen ist, liegt demnach keine optische Beeinträchtigung vor.

IMRRS 2020, 0464

LG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.2019 - 19 T 390/18
1. Die Beschwerde der obsiegenden Partei gegen eine Streitwertfestsetzung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie von einem Rechtsanwalt vertreten wurde.
2. Auch im Gebührenrecht gilt, dass Streitwerte dann nicht zusammenzuaddieren sind, wenn sie wirtschaftlich identisch sind.
3. Der Beschluss über die Sanierungsmaßnahmen und die Finanzierung derselben - mittels dreier Sonderumlagen - sind wirtschaftlich identisch.

IMRRS 2020, 0543

AG München, Beschluss vom 15.10.2019 - 482 C 13751/18 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0542

AG Offenbach, Urteil vom 08.11.2019 - 320 C 9/19
1. Ficht ein Eigentümer pauschal sämtliche Beschlüsse einer Eigentümerversammlung an, weil ihm zum Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist kein Protokoll der Eigentümerversammlung vorliegt, und erklärt er nach dessen Vorliegen die Erledigung hinsichtlich einiger der Beschlüsse, hat er die Kosten der (Teil-)Erledigung zu tragen.
2. Diese Kosten sind auch nicht dem Verwalter nach § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen, weil dieser nicht zur Versendung des Protokolls der Eigentümerversammlung nach der Versammlung verpflichtet ist.
3. Der Verwalter hat die Kosten einer Beschlussanfechtung zu tragen, wenn er in die Jahresabrechnung Kosten eingestellt hat, deren Ausgleich aus der Instandhaltungsrücklage zuvor beschlossen worden war.

IMRRS 2020, 0537

LG München, Beschluss vom 10.12.2019 - 1 T 12017/19
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0535

BGH, Urteil vom 14.02.2020 - V ZR 159/19
1. Die Anwendung der Grundsätze über die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer um einen Bauträgervertrag handelt. Diese Grundsätze gelten vielmehr unabhängig davon, ob der Erwerbsvertrag eine Errichtungs-, Herstellungs- oder Sanierungsverpflichtung umfasst, für jeden Ersterwerb vom teilenden Eigentümer.*)
2. Werdender Wohnungseigentümer ist auch derjenige, der nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne von dem teilenden Eigentümer Wohnungseigentum erwirbt und durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Übergabe der Wohnung eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer während der eigentlichen Vermarktungsphase oder erst längere Zeit nach deren Abschluss erfolgt (Fortführung von Senat, Urteil vom 11.05.2012 - V ZR 196/11, IMR 2012, 325 = BGHZ 193, 219 Rz. 12).*)
IMRRS 2020, 0513

LG Hamburg, Urteil vom 05.12.2019 - 321 O 24/19
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0320

LG Bamberg, Urteil vom 13.03.2020 - 41 S 32/19 WEG
§ 45 Abs. 1 WEG erfasst nicht solche Konstellationen, in denen an einen einzelnen Wohnungseigentümer als Beklagten zuzustellen ist.

IMRRS 2020, 0509

LG Hamburg, Urteil vom 08.11.2019 - 318 S 27/18
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0505

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 12.11.2019 - 72a C 1/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0499

LG Essen, Urteil vom 13.03.2020 - 19 O 10/18
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0498

VGH Bayern, Beschluss vom 14.04.2020 - 2 ZB 17.1411
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0485

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.02.2020 - 2-13 S 140/19
1. Fassen Miteigentümer einer Wohnung, die zu einer Wohnungseigentumsanlage gehört, Beschlüsse über die Verwaltung der im gemeinsamen Bruchteilseigentum liegenden Wohnung, können diese nicht im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 46 WEG angefochten werden.*)
2. Derartige Verfahren sind keine Wohnungseigentumssachen nach § 43 WEG.*)

IMRRS 2020, 0474

LG Bremen, Beschluss vom 04.03.2020 - 4 S 198/19
1. Die Umsetzung eines Brandschutzkonzeptes zur Wiederherstellung des Brandschutzes stellt eine Instandhaltung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG dar.*)
2. Die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes dient dem Schutz des gesamten Gemeinschaftseigentums, so dass eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen ist.*)

IMRRS 2020, 0487

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2020 - 2-13 T 19/20
Soll die Jahresabrechnung nur teilweise bezüglich einzelner Positionen angefochten werden, muss dies aus der Klageschrift deutlich werden. Eine Begrenzung des Streitgegenstandes in der Anfechtungsbegründung ist nur noch im Wege der Teilklagerücknahme möglich.*)

IMRRS 2020, 0484

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 15.04.2020 - 539 C 16/18
1. Wenn die Beschlussvarianten zum TOP "Dachsanierung" so festgezurrt wurden, dass andere Anbieter keine Chance mehr hatten, auf genau dieser Eigentümerversammlung zum Zuge zu kommen, ist dies wegen der Möglichkeit eines Negativbeschlusses unschädlich, wenn eine Vorauswahl durch den Beirat und den Verwalter erfolgt und ein Preisspiegel von den Architekten erstellt worden war.*)
2. Gegen das apodiktische Erfordernis von mindestens drei Vergleichsangeboten spricht schon, dass die Wohnungseigentümer - auch nach Einholung der Vergleichsangebote - nicht verpflichtet sind, das billigste oder günstige Angebot - wie man es bei einer Ausschreibung kennt - anzunehmen und zu realisieren.*)

IMRRS 2020, 0479

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.04.2020 - 2-13 S 84/19
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist der Kenntnisstand der Eigentümer zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung. Spätere Erkenntnisse im Anfechtungsverfahren können nicht dazu führen, dass der Beschluss für ungültig zu erklären ist.*)

IMRRS 2020, 0468

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.02.2020 - 2-13 S 94/19
1. Sind vom Verwalter vorbereitete Beschlüsse angefochten worden, entspricht ein Entlastungsbeschluss für den Zeitraum der Beschlussfassung in der Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Anfechtungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.*)
2. In einem Formularvertrag kann der Verwalter nicht generell eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschließen.*)

IMRRS 2020, 0453

LG Köln, Urteil vom 21.05.2015 - 29 S 165/14
(kein amtlicher Leitsatz)

IMRRS 2020, 0463

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2020 - 2-13 S 65/19
1. Jahresabrechnungen müssen vor der Beschlussfassung den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden. Dies muss aber nicht in der Frist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geschehen. Ein Prüfungszeitraum von 8 Tagen kann hier ausreichend sein.*)
2. Weicht der Anfangsbestand der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung von dem Endbestand der Vorjahresabrechnung ab, muss dies erläutert werden, damit die Abrechnung nachvollziehbar ist.*)
IMRRS 2020, 0452

LG München I, Urteil vom 28.09.2018 - 11 O 17078/17
(kein amtlicher Leitsatz)

IMRRS 2020, 0301

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.09.2018 - 2-09 S 21/18
1. Soll ein Ingenieur zur Feststellung von Schäden und deren Behebungsmöglichkeiten beauftragt werden, finden die strengen Anforderungen, die für einen Sanierungsbeschluss gelten, keine Anwendung.
2. Die Einholung von Angeboten ist nicht originäre Aufgabe des Verwalters.

IMRRS 2020, 0297

LG Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2019 - 11 S 122/18
1. Die beabsichtigte Montage eines Klimageräts auf dem Dach des gemeinschaftlichen Anwesens stellt eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes dar, zu deren Hinnahme die Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden können.
2. Nachteile sind grundsätzlich nicht hinzunehmen, es sei denn, die Belange des benachteiligenden Wohnungseigentümers sind gemessen an den sonstigen Belangen so gewichtig, dass der Nachteil bei wertender Betrachtung unvermeidlich ist.

IMRRS 2020, 0279

AG München, Urteil vom 27.02.2018 - 483 C 10766/16 WEG
1. In die Jahresabrechnung sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen, diese sind, wie die Vorschüsse auf das Wohngeld, eine Einnahme der Gemeinschaft, die in der Abrechnung auch als Einnahme erscheinen muss.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf dem allgemeinen Girokonto der Gemeinschaft eingehen und von dort entsprechend ihrer Zweckbestimmung auf ein gesondertes Bankkonto transferiert werden. Denn bei der Überweisung von einem Bankkonto der Gemeinschaft auf ein anderes handelt es sich nur um einen internen Vorgang, der nicht zu einem Geldabfluss führt und sich auf das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft nicht auswirkt.
3. Die tatsächlichen Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage können zwar in der Gesamtabrechnung bei den Einnahmen als gesonderte Position ausgewiesen werden, zwingend ist dies jedoch nicht. Entscheidend ist, dass sie als Einnahmen erfasst werden.
4. Die Darstellung der Zuführung zur Rücklage ist zwingender Bestandteil einer Abrechnung.
5. Die Jahresgesamtabrechnung hat eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu enthalten, also eine Übersicht über alle tatsächlich geleisteten Einnahmen und Ausgaben, und den Anfangs- und Endstand der Bankkonten anzugeben.
6. In die Abrechnung sind auch solche tatsächlichen Ausgaben einzustellen, die der Verwalter im abzurechnenden Wirtschaftsjahr ggf. unberechtigt zu Lasten der Gemeinschaft getätigt hat.
7. Die Abrechnungsspitze ist nicht wesentlicher Bestandteil der Einzelabrechnung, so dass es ausreichend ist, dass die Abrechnungsspitze bestimmbar ist.
8. Rechnerisch schlüssig ist die Abrechnung, wenn der Saldo zwischen den tatsächlich geleisteten Einnahmen und Ausgaben mit den Salden der Bankkonten übereinstimmt.
9. Vollständig ist die Abrechnung, wenn sämtliche tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufgeführt sind.
10. Nachvollziehbar ist die Abrechnung, wenn die Summen der einzelnen Geldbewegungen und Buchungsvorgänge einzeln nachgewiesen sind, und zwar in einer für die Wohnungseigentümer verständlichen Weise, wobei Maßstab nicht der Verständnishorizont eines kaufmännischen und insbesondere buchhalterisch vorgebildeten Eigentümers, sondern der Horizont eines durchschnittlich Zahlen begabten Wohnungseigentümers ist.

IMRRS 2020, 0278

AG Hamburg, Urteil vom 22.10.2019 - 22a C 73/18
1. Im Anfechtungsprozess ist das Gericht darauf beschränkt, nur diejenigen Mängel seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, die die klagende Partei innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist auch gerügt hat.
2. Wenn den Eigentümern nur eine Gesamtabrechnung 2016 nebst Einzelabrechnungen übermittelt wurde, dann wurde auch nur diese Gegenstand des Genehmigungsbeschlusses. Der Verwalterentwurf bedarf dann auch keines Datums.
3. In eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung gehört die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage.
4. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklagen als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.
5. Fehlt ein wesentlicher Bestandteil der Jahresabrechnung, und darum handelt es sich bei der Darstellung der Instandhaltungsrückstellung, dann führt dies zur Ungültigkeit des Beschlusses.
6. Mängel im Ausweis der Instandhaltungsrücklage berühren nicht die Einzelabrechnung, denn die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage ist Bestandteil der Gesamtjahresabrechnung, nicht der Einzelabrechnungen.
7. Ein Negativbeschluss ist nur dann materiell ungültig, wenn allein die beantragte Verwaltungsmaßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte.
8. Verknüpft der Beschlussantrag einen Beschlussteil, der für eine Ermessensreduzierung auf null in Betracht kommt, mit Beschlussteilen, für die eine Ermessensreduzierung auf null nicht in Betracht kommt, dürfen die übrigen Eigentümer diesen Antrag abweisen, ohne rechtswidrig gehandelt zu haben.
9. Das Gericht darf durch ein Urteil zu einer konkreten Verwaltungsentscheidung nur verurteilen, wenn eine Ermessensreduzierung auf null bezüglich der begehrten Verwaltungsentscheidung vorliegt.
10. Kann bereits die Trocknung der feuchten Wohnung zu Erkenntnisgewinnen bzgl. der Ursachen der Feuchte führen, besteht keine Pflicht, ein teures Gutachten in Auftrag zu geben.
11. Auch wenn von einem Berufsverwalter nicht die Kenntnisse eines Volljuristen verlangt werden können, so muss er doch mit seiner Leistung den rechtlich-organisatorischen Bereich abdecken und seine diesbezüglichen Kenntnisse durch Fortbildung aktualisieren und die in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarungen kennen und anwenden.
12. Grob fahrlässg handelt insbesondere, wer als gewerblicher Verwalter gegen elementare Grundsätze der Finanzverfassung verstößt oder gegen sonstige elementare Rechtsgrundsätze. Grob fahrlässig handelt auch, wer als gewerblicher Verwalter eine evident fehlerhafte Beschlussvorlage vorgenommen hatte, insbesondere auch, wenn er eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat.
IMRRS 2020, 0396

AG München, Urteil vom 30.08.2018 - 484 C 22173/17 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0387

AG München, Urteil vom 23.05.2019 - 484 C 25749/17 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0386

LG Rostock, Urteil vom 25.10.2019 - 1 S 5/19
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 0341

LG Dresden, Urteil vom 05.07.2019 - 2 S 101/19
1. Eine Frist für die Jahresabrechnung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
2. Der Verwalter soll jedoch innerhalb von drei bis sechs Monaten die Abrechnung erstellen. Allerdings dürfte es auch zulässig sein, bis zum 30.09. des Folgejahres die Jahresabrechnung zu erstellen.
3. Es ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter auf die erforderliche Zuarbeit von Dritten für die Verteilung von verbrauchsabhängigen Kosten - wie z. B. Heiz- und Warmwasserkosten - angewiesen ist. Solange diese Zuarbeit noch aussteht, kann daher keine Fälligkeit der Jahresabrechnung eintreten.
4. Soweit keine Frist vereinbart ist, kommt der Verwalter erst mit der Mahnung in Verzug.
5. Erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung nicht rechtzeitig, macht er sich schadensersatzpflichtig.

IMRRS 2020, 0277

LG Rostock, Urteil vom 10.05.2019 - 1 S 115/18
1. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit einer Anfechtung kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Anerkanntermaßen kann selbst derjenige Wohnungseigentümer, der in der Wohnungseigentümerversammlung für einen Beschluss stimmt, diesen anfechten.
2. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen (Ist-Rücklage) und zusätzlich auch die noch geschuldeten Zahlungen (Soll-Rücklage) auszuweisen.
3. Bei Wohnungseigentumsbeschlüssen liegt eine Ungültigkeit des gesamten Beschlusses nur dann vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten.
4. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Erschienen in diesem Sienne sind auch diejenigen Wohnungseigentümer, die in der Wohnungseigentümerversammlung ordnungsgemäß vertreten sind.
5. Erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene Anfechtungsgründe sind unbeachtlich.
6. Rücklagenentnahmen sind nicht als Einnahmen der Gemeinschaft in der Jahresabrechnung darzustellen. Ihre Darstellung hat allein als Ausgabe in der Gesamtabrechnung und als Entnahme im Rahmen der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage zu erfolgen.
7. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlichen Zahlungsflüsse, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Verbrauch von Brennstoff stehen, einzustellen (sog. Abflussprinzip); während in den Einzelabrechnungen die auf den konkreten Verbrauch entfallenden Kosten nach den Vorgaben der HeizkostenVO zu verteilen sind.

IMRRS 2020, 0276

LG Rostock, Urteil vom 07.06.2019 - 1 S 83/18
1. Beitragsleistungen zur Instandhaltungsrücklage sind aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung auch dann als Einnahmen der Rücklage zuzuordnen, wenn sie nicht auf einem gesonderten Rücklagenkonto, sondern auf dem Girokonto verbucht wurden und am Ende des Abrechnungsjahres dort vorhanden sind.
2. Ein Beschluss, wonach aus dem Guthaben des jeweiligen Eigentümers der auf den jeweiligen Eigentümer entfallende Rücklagenanteil, der hätte gebildet werden müssen, aber nicht gebildet wurde, einbehalten wird, ist unbestimmt, da nicht klar ist, welche Rücklage hätte gebildet werden müssen.
3. Bei Wohnungseigentumsbeschlüssen liegt eine Ungültigkeit des gesamten Beschlusses nur dann vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten.
4. Die Bestellung eines Verwalters muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen seine Bestellung spricht.
5. Ein wichtiger Grund gegen die Bestellung liegt entsprechend den für die Abberufung eines Verwalters geltenden Grundsätzen vor, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist.
6. Das ist der Fall, wenn Umstände in der Person des Verwalters vorliegen, die ihn als unfähig oder ungeeignet für dieses Amt erscheinen lassen, wenn die begründete Besorgnis fehlender Neutralität besteht, wenn er zuvor aus wichtigem Grund abberufen wurde, wenn Pflichtverletzungen seine erneute Bestellung nicht mehr vertretbar erscheinen lassen, weil er über mehrere Jahre weder Jahresabrechnungen noch Wirtschaftspläne zur Beschlussfassung vorgelegt hat, oder wenn er sich einer Untreue strafbar gemacht hat.

IMRRS 2020, 0351

BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 43/19
Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung; für diese ist der Verband im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern nicht zuständig. Deshalb ist ein Dritter, auf den Verkehrssicherungspflichten übertragen werden, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfe des Verbands. Verletzt der Dritte schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gem. § 280 Abs. 1 BGB gegen den Verband (Fortführung von Senat, Urteil vom 08.06.2018 - V ZR 125/17, IMR 2018, 333).*)

IMRRS 2020, 0184

LG Köln, Urteil vom 05.09.2019 - 29 S 256/18
1. Ein Nachteil ist nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt. Entscheidend ist, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
2. Ein nicht hinzunehmender Nachteil ist anzunehmen, wenn durch die eigenmächtige Verlegung eines Abwasserrohrs eine bestimmte Leitungsführung vorgegeben wird. Damit ist das insoweit grundsätzlich bestehende Wahlrecht bzw. Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer unterlaufen.
3. Gleiches gilt für die Frage, aus welchem Material das neu zu verlegende Abwasserrohr bestehen soll.
4. Allein die nur erhebliche Erleichterung für den Wohnungseigentümer, die mit der bodengleichen Dusche verbunden ist, kann einen Anspruch auf Duldung der baulichen Veränderung nicht begründen.
5. Es besteht auch kein Anspruch darauf, mit einem Rollstuhl in die Dusche kommen zu können.
6. Auch bei einem Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zu einer baulichen Veränderung besteht ein Recht der übrigen Wohnungseigentümer, vorab über die beabsichtigten Maßnahmen unterrichtet zu werden; sie müssen nicht hinnehmen, von dem Berechtigten vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden.
7. Eine etwaige Verwalterzustimmung kann die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht ersetzen.

IMRRS 2020, 0197

LG Dortmund, Beschluss vom 29.11.2019 - 17 T 78/19
Auch Nießbraucher haben ein berechtigtes Interesse an der Begutachtung des Schadens in einer Eigentumswohnung und damit ein rechtliches Interesse i.S.v. § 485 Abs. 2 ZPO.

IMRRS 2020, 0325

VG Freiburg, Beschluss vom 06.02.2020 - 6 K 4494/19
1. Nachbarschutz gegen Pflegeheim (105 Plätze) im historischen Altstadtbereich.*)
2. Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbarrechte.*)
3. Formelle Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen Unzuständigkeit und Besorgnis der Befangenheit von Amtsträgern; § 48 Abs. 2 LBO; § 21 LVwVfG (verneint).*)

IMRRS 2020, 0331

AG Mitte, Urteil vom 26.06.2019 - 9 C 17/19
(kein amtlicher Leitsatz)
