Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IMRRS 2021, 0056LG Dortmund, Beschluss vom 30.11.2020 - 1 T 75/20
1. Wenn dem Verwalter die Kosten eines Rechtsstreits - an dem er grundsätzlich mangels Parteistellung als Dritter nicht beteiligt ist - auferlegt werden sollen, muss zur Begründung einer verfahrensrechtlichen Rechtsstellung die Klage ihm mit diesem ausdrücklich zu erteilenden Hinweis auch förmlich zugestellt werden.
2. Selbst wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung den anwesenden Verwalter dazu angehört hätte, dass das Gericht in Betracht zöge, die Kosten des Rechtsstreits dem Verwalter aufzuerlegen, und der Verwalter dazu eine Erklärung abgegeben hätte, genügt dies nicht, um die förmlichen Voraussetzungen zur Begründung einer verfahrensrechtlichen Rechtsstellung herbeizuführen.
VolltextIMRRS 2021, 0054
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2020 - 9 U 34/19
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege auf einen Hausmeister delegieren, so dass bei einer Verletzung der Streupflicht der Hausmeister - und nicht die übertragende Wohnungseigentümergemeinschaft - haftet.*)
2. Nach einer Delegation der Räum- und Streupflicht auf einen Hausmeisterdienst verbleibt der Wohnungseigentümergemeinschaft als Grundstückseigentümerin eine Überwachungs- und Kontrollpflicht. Bei der Übertragung des Räum- und Streudienstes auf einen professionellen Hausmeisterdienst darf sich die Wohnungseigentümergemeinschaft im Allgemeinen auf eine Erfüllung der Pflichten verlassen, und muss nicht ohne Anlass alle Einzelheiten der Tätigkeit des Hausmeisters kontrollieren.*)
3. Beim Sturz einer Fußgängerin auf Glatteis können für eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Dies gilt jedoch nur für die Verletzung der Räum- und Streupflicht als solcher, jedoch nicht für die Verletzung einer Überwachungs- und Kontrollpflicht.*)
VolltextIMRRS 2021, 0049
AG Veihingen, Urteil vom 02.04.2019 - 1 C 352/18 WEG
1. Die Abberufung des Hausverwalters ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die den Gewählten als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen lassen.
2. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds verpflichtet die Wohnungseigentümer noch nicht ohne Weiteres dazu, den Verwalter auch tatsächlich abzuberufen.
3. Der Verstoß gegen die Ladungsfrist bei einer außerordentlichen Eigentümerversammlung führt zur Anfechtbarkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse. Wird die Einberufungsfrist nicht eingehalten, sind in der Versammlung gefasste Beschlüsse nur dann nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass sie ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wären.
VolltextIMRRS 2020, 1513
LG Bremen, Urteil vom 02.10.2020 - 4 S 188/19
1. Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären. Das Umlaufverfahren kann durch den Verwalter, den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Stellvertreter oder jeden einzelnen Wohnungseigentümer eingeleitet werden. Der jeweilige Initiator des Umlaufverfahrens ist auch empfangsberechtigt für die erforderlichen Zustimmungen der Wohnungseigentümer.
2. Es muss für jeden Wohnungseigentümer eindeutig erkennbar sein, dass der Antrag nicht nur auf eine unverbindliche Meinungsumfrage, sondern auf eine verbindliche Beschlussfassung gerichtet ist. Der Beschlussantrag muss zudem klarstellen, dass der angestrebte Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden soll und damit die Zustimmung aller Wohnungseigentümer voraussetzt. Er unterliegt keinem gesetzlichen Formerfordernis.
3. Der Umlaufbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer doppelten Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Diese muss sich zum einen auf das Umlaufverfahren selbst, zum zweiten auch auf den beantragten Beschluss beziehen. Eine ausdrückliche Zustimmung zum Beschlussantrag kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Erklärende zugleich auch dem Umlaufverfahren zustimmt.
4. Beschlüsse, die im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Zustimmung aller Eigentümer gefasst werden, sind als Nichtbeschlüsse anzusehen, da die Mindestanforderungen an die Willensbildung der Eigentümer nicht gewahrt sind.
5. Wegen der konstitutiven Wirkung der Verkündung kommt im schriftlichen Verfahren ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande.
6. Wird die Beschlussbekanntmachung an den früheren Teileigentümer und nicht an den an dessen Stelle getretenen neuen Eigentümer versandt, fehlt es an der Bekanntmachung.
VolltextIMRRS 2021, 0031
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2020 - 2-13 S 108/20
1. Ein Anspruch der Eigentümer auf persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht auch während der Corona-Pandemie. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewirbt und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiert.*)
2. Auch bei Beschlüssen, deren Vollzug nur schwer wieder rückgängig zu machen sind (hier Fassadenanstrich), kommt dem Vollzugsinteresse grundsätzlich Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse zu. Allerdings sind mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2021, 0006
BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - V ZB 151/19
1. Macht die Partei von einem Rechtsmittel (hier: Berufung) mehrmals Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist.*)
2. Erlangt das Rechtsmittelgericht Kenntnis von einer weiteren Rechtsmitteleinlegung in derselben Sache bei einem anderen Gericht, müssen infolgedessen die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren koordiniert werden, indem die angerufenen Gerichte zunächst ihre Zuständigkeit prüfen. Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache an das andere abzugeben. Sieht sich das Gericht, an das abgegeben wird, als zuständig an, hat es in der Sache über das einheitliche Rechtsmittel zu entscheiden. Im Falle eines (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikts muss eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 ZPO herbeigeführt werden.*)
3. Ob Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist (hier: Entfernung von Pflanzen im Bereich der Sondernutzungsfläche), dem Sondernutzungsberechtigten oder den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, richtet sich in erster Linie nach dem Zuweisungsgehalt des Sondernutzungsrechts; maßgeblich sind insoweit die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung.*)
VolltextIMRRS 2021, 0003
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2020 - 3 Wx 182/20
1. Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums gem. § 12 Abs. 1, 3 WEG in Verbindung mit dem als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Zustimmungserfordernis unwirksam, solange nicht die Zustimmung des Verwalters erteilt ist und ist die Verwalterbestellung verfahrensfehlerhaft erfolgt (hier: weil die Beschlussfassung über die Wahl des Verwalters bei der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung nicht als Tagesordnungspunkt aufgeführt war, ohne dass eine Ergänzung der Tagesordnung um diesen Punkt während der laufenden Versammlung den Fehler zu korrigieren vermochte), so führt dies nur zur Anfechtbarkeit. Das Grundbuchamt darf bei der Prüfung der zu beachtenden Eintragungsvoraussetzungen - außer im Falle einer (hier nicht gegebenen) bewussten, böswilligen Umgehung des Mitwirkungsrechts eines Wohnungseigentümers - von einer Nichtigkeit der Verwalterbestellung nicht ausgehen.*)
2. Eine Zwischenverfügung ist inhaltlich unzulässig, wenn die Beteiligten ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht gewillt waren, das vom Grundbuchamt gesehene Eintragungshindernis (hier: Fehlen des Nachweises einer ordnungsgemäßen Verwalterbestellung sowie der Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung in der Form des § 29 GBO bzw. der Genehmigung der bereits erfolgten Zustimmung) zu beseitigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. FGPrax 2020, 109f.; 2019, 102 m.N.).*)
VolltextOnline seit 2020
IMRRS 2020, 1541LG München I, Beschluss vom 24.02.2020 - 1 S 17319/19 WEG
Die Nutzung einer als Laden in der Teilungserklärung ausgewiesenen Einheit als Dönerimbiss ist unzulässig, da bei typisierender Betrachtung die Störungen über die Beeinträchtigungen durch einen Laden hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Öffnungszeiten an die von Geschäften angeglichen werden.
VolltextIMRRS 2020, 1525
EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - Rs. C-449/19
Art. 135 Abs. 1 Buchst. l Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, von der Mehrwertsteuer befreit ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 1504
BGH, Urteil vom 02.10.2020 - V ZR 282/19
1. Die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zu Gunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG setzt nicht voraus, dass der geltende Kostenverteilungsschlüssel einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist. Den Wohnungseigentümern steht aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der lediglich durch das Willkürverbot beschränkt wird.*)
2. Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer die in § 6 Abs. 4 HeizkostenV genannten Abrechnungsmaßstäbe ändern. Insoweit stellt das Kriterium des „sachgerechten Grunds“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizkostenV lediglich eine Ausprägung des allgemeinen Willkürverbots dar.*)
3. Der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgebliche Begriff der „Wohnfläche“ i.S.d. § 8 Abs. 1 HeizkostenV kann unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung und damit unter Einbeziehung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen ermittelt werden. Die Wohnungseigentümer können aber auch eine andere Berechnungsmethode festlegen.*)
VolltextIMRRS 2020, 1502
BGH, Urteil vom 25.09.2020 - V ZR 288/19
1. Auch in einer (zerstrittenen) Zweiergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und in der wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, kann der Eigentümer, der Verbindlichkeiten des Verbandes getilgt hat, von dem anderen Eigentümer nicht unmittelbar (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 26.10.2018 - V ZR 279/17, Rz. 22, IMRRS 2019, 0373 = NZM 2019, 415).*)
2. Entsprechendes gilt, wenn der andere Eigentümer zwischenzeitlich aus dem Verband ausgeschieden ist und er für die während seiner Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft entstandenen oder während dieses Zeitraums fällig gewordenen Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden soll.*)
VolltextIMRRS 2020, 1455
LG Dortmund, Urteil vom 22.09.2020 - 1 S 27/20
1. In einer Teileigentumseinheit "Gaststätte" kann keine Shisha-Bar betrieben werden.
2. Bei typisierender Betrachtungsweise geht die Nutzung der Teileigentumseinheit als Shisha Bar mit einer größeren Störung und Belastung der übrigen Eigentümer (erhöhte Brandgefahr und erhöhte Geruchsbelästigung/Rauchentwicklung) einher als die Nutzung der Räumlichkeiten entsprechend der Zweckbestimmung als Gaststätte.
VolltextIMRRS 2020, 1493
LG Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2020 - 9 S 34/19
1. Der Verband übt die "gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer" aus. Gemeinschaftsbezogen im Sinne dieser Vorschrift sind nur Rechte, die im Interesse der Wohnungseigentümer oder aus Gründen des Schuldnerschutzes eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern.
2. Daran fehlt es bei Schadensersatzansprüchen gegen den vormaligen Verwalter, die jeder Wohnungseigentümer im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich allein und ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer geltend machen kann.
VolltextIMRRS 2020, 1434
LG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2020 - 2 S 3/20
1. Sieht die Teilungserklärung die Bildung von Untergemeinschaften vor, bedeutet dies noch nicht, dass auch die Beschlusskompetenz und Kostentragungslast automatisch auf diese übertragen wird.
2. Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten müssen klar und eindeutig aus den getroffenen Regelungen in der Teilungserklärung hervorgehen.
3. Wesentliche Bestandteile der Wohnungseigentumsanlage können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein. Auch wenn ein Sondernutzungsrecht "ein Weniger" zum Sondereigentum ist, muss dieser Grundsatz auch für das Sondernutzungsrecht gelten.
VolltextIMRRS 2020, 1485
BGH, Urteil vom 25.09.2020 - V ZR 300/18
Die Nichtvorlage des Mietvertrags ist kein wichtiger Grund zur Verweigerung der nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderlichen Zustimmung zur Vermietung (und zur Veräußerung) einer Eigentumswohnung.*)
VolltextIMRRS 2020, 1464
LG Lüneburg, Urteil vom 30.06.2020 - 3 S 59/19
1. Für einen Beschluss, der den individuellen Gebrauch der Gemeinschaftsflächen insgesamt untersagt und damit Gegenstand des Beschlusses ein Ausschluss des Mitgebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums ist, fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz.
2. Die Festsetzung einer Sonderumlage stellt einen Nachtrag zum Jahreswirtschaftsplan der Gemeinschaft dar, der diese ändert oder ergänzt. Sie kann daher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung von den Wohnungseigentümern beschlossen werden, sofern die Ansätze des Wirtschaftsplanes unrichtig waren, durch neue Tatsache überholt oder der Plan aus anderen Gründen zum Teil undurchführbar geworden ist.
3. Da es bei der Sonderumlage darum geht, liquide Mittel zur Begleichung von Ausgaben zu beschaffen, deren Höhe noch nicht feststeht, ist sie am geschätzten Finanzbedarf auszurichten. Erst wenn die benötigten Gelder erheblich zu niedrig oder erheblich zu hoch angesetzt werden, sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verletzt.
4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich der Positionen Frischwasser, Abwasser und Müll in den Einzelwirtschaftsplänen eine Verteilung nach Personenanzahl vorgesehen ist - zumindest wenn nicht alle Wohneinheiten über Verbrauchserfassungsgeräte verfügen.
5. Bei Maßnahmen zum Rückbau etc. müssen in der Regel die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung (Umfang, Finanzierung, Ablauf) im Beschluss geregelt werden. "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands" ist nicht hinreichend bestimmt.
VolltextIMRRS 2020, 1442
AG München, Urteil vom 27.07.2020 - 481 C 16084/19 WEG
1. Der Mieter übt in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum eine von seinem Vermieter als Miteigentümer abgeleitete Befugnis zur Inanspruchnahme des auch fremden Miteigentums an dem Grundstück aus, die nicht weiterreichen kann, als die Befugnis des Eigentümers, der sie dem Mieter im Rahmen des Mietverhältnisses einräumt.
2. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, einen Unterlassungsanspruch.
3. Allein die Zulässigkeit einer gewerblichen Nutzung erlaubt als solche nicht die Anbringung eines Klimageräts. Eine solche stellt vielmehr eine Beeinträchtigung dar, die die Wohnungseigentümer nicht dulden müssen, selbst wenn der Mieter vertraglich im Verhältnis zu seinem Vermieter zu einer solchen Nutzung berechtigt sein sollte.
VolltextIMRRS 2020, 1453
LG Köln, Urteil vom 10.09.2020 - 29 S 263/19
1. Der Beschluss, die Mitglieder des Verwaltungsbeirats zum Abschluss des Verwaltervertrags zu ermächtigen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Ein vorformulierter Verwaltervertrag unterliegt der AGB-Kontrolle; die AGB-Kontrolle der Klauseln ist jedoch nicht im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Ermächtigungsbeschluss vorzunehmen.
3. Auch wenn eine AGB-Kontrolle im Beschlussanfechtungsverfahren nicht stattfindet, so ist dennoch zu prüfen, ob die Verwaltervergütung nach Höhe und Ausgestaltung dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt.
VolltextIMRRS 2020, 1435
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 16.07.2020 - 751 C 35/19
1. Die Entscheidung über die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten obliegt grundsätzlich den Wohnungseigentümern, die darüber zu beschließen haben. Der Verwalter ist nur berechtigt und verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer umzusetzen. Er hat für Instandsetzungsmaßnahmen mit Ausnahme von Eilmaßnahmen nur eine eingeschränkte Entscheidungskompetenz und vor allem eine Organisations- und Beschlussvollzugskompetenz.
2. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand eines zu treffenden Beschlusses bei der Einberufung der Eigentümerversammlung bezeichnet ist.
VolltextIMRRS 2020, 1344
LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2020 - 318 S 10/20
1. Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses besteht vor Ablauf von sechs Monaten keine Erkundigungspflicht des Klägers.
2. Die Weiterbestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten und es bei umfassender Würdigung aller Umstände objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände weiter zu bestellen.
3. Die Wohnungseigentümer können sich nicht mehr auf ein Fehlverhalten des Verwalters berufen, wenn sie ihn in Kenntnis derjenigen Umstände, die seine Abberufung rechtfertigen könnten, bestandskräftig erneut zum Verwalter bestellen.
4. Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter ist nur bei einer Neubestellung erforderlich, nicht aber bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters.
5. Eine Verwaltung hat Hinweisen auf Mängel nachzugehen. Dies bedeutet jedoch nur, dass sie sich mit dem Thema zu befassen und die Wohnungseigentümer rechtzeitig zu informieren hat, wenn Anlass zum Handeln besteht. Demgegenüber ist die Verwaltung abgesehen von Notmaßnahmen nicht etwa verpflichtet, sogleich selbst durch Beauftragung von Sonderfachleuten oder gar die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens tätig zu werden.
6. Es besteht allenfalls eine Verpflichtung des Verwalters, Gelder der Instandhaltungsrücklage soweit möglich verzinslich anzulegen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn Beträge zunächst auf ein Festgeldkonto eingezahlt werden und von dort aus das separate Rücklagenkonto aufgefüllt wird.
7. Der Verwalter ist bei Passivprozessen berechtigt, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen und dessen Kosten (zunächst) vorzufinanzieren. Als Vollzugsorganen der Mehrheitsbeschlüsse ist der Verwalter zudem verpflichtet, die Mehrheit gegen eine Beschlussanfechtungsklage zu verteidigen, so dass dies nicht im Widerspruch zu seiner Neutralitätspflicht steht.
VolltextIMRRS 2020, 1343
LG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2020 - 332 T 12/20
1. Verfahrensfehler rechtfertigen den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind. Hierfür muss sich regelrecht aufdrängen, dass an die Stelle der Bemühung um richtige Rechtsanwendung ein Akt richterlicher Willkür tritt.
2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des WEG-Verwalters - ohne dass er Partei oder Streitgenosse ist - ist nicht in der Lage, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen, wenn dieser meint, der Verwalter sei gesetzlicher Vertreter der Beklagten und folglich gerade nicht Dritter, weshalb ein Anhörung nach § 141 ZPO zulässig sei.
VolltextIMRRS 2020, 1429
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.10.2020 - 2-13 S 57/19
Ein Beschluss über die Einzelabrechnung ist nichtig, wenn diese lediglich die tatsächlichen Zahlungen berücksichtigt, da dann bezüglich der Zahlungsrückstände eine weitere Schuld neben dem Anspruch aus dem Wirtschaftsplan begründet wird. Eine Teilaufrechterhaltung als Beschluss über die Abrechnungsspitze ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn sich aus der Abrechnung keine Anhaltspunkte bezüglich der Sollvorauszahlungen ergeben.*)
VolltextIMRRS 2020, 1428
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2020 - 13 W 142/20
1. Soll eine auf zwei Flurstücken bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft in zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf zwei Grundstücken aufgeteilt werden, setzt dies nicht die vorherige Aufhebung der ursprünglichen Wohnungseigentümergemeinschaft voraus.
2. Die Realteilung kann vielmehr unter Aufteilung der Gemeinschaft und gleichzeitigem Tausch der jeweiligen Miteigentumsanteile erfolgen. Jeder Miteigentümer muss hierbei diejenigen Miteigentumsanteile am Grundstück abgeben, auf dem sich sein Wohnungseigentum nicht befindet.
VolltextIMRRS 2020, 1427
VG Berlin, Beschluss vom 10.08.2020 - 6 L 102/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2020, 1422
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2020 - 2-13 S 137/19
Ein Beschluss, mit dem nach Ablauf des Wirtschaftsjahres rückwirkend ein Wirtschaftsplan beschlossen wird, ist nicht nichtig, so dass die Eigentümer die beschlossenen Vorauszahlungen zu erbringen haben.*)
VolltextIMRRS 2020, 1408
LG Hamburg, Urteil vom 25.03.2020 - 318 S 5/19
1. Bei Vergabe von größeren Aufträgen zur Durchführung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten müssen zuvor mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden.
2. Sieht eine Firma die vollständige Sanierung der Betonflächen vor, während die Angebote der beiden anderen Firmen eine Untersuchung der Balkone auf Schadstellen vorsehen und (zunächst) von einer Schadensquote der Fläche von ca. 10% ausgehen, steht dies einer Vergleichbarkeit nicht entgegen. Die Wohnungseigentümer können die Kosten für eine vollständige Sanierung durch einen einfachen Rechenschritt ermitteln.
3. Sämtliche Angebote müssen auch nicht auf ein identisches Leistungsverzeichnis erfolgen.
4. Eine generelle Pflicht zur Übersendung von Vergleichsangeboten an sämtliche Wohnungseigentümer besteht nicht. Liegen im Zeitpunkt der Beschlussfassung Vergleichsangebote vor, reicht es aus, dass die Wohnungseigentümer vor der Versammlung die Gelegenheit haben, in die Vergleichsangebote Einsicht zu nehmen oder um deren Übermittlung zu bitten, wenn sie die ihnen mit dem Einladungsschreiben übersandten Unterlagen nicht für ausreichend halten.
VolltextIMRRS 2020, 1345
LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2020 - 318 S 25/19
1. Eine von einem Miteigentümer eingebaute Stellplatzanlage, die im oberen Bereich mit dem Erdreich des Grundstücks und der angrenzenden Stützmauer verbunden ist, steht im Gemeinschaftseigentum.
2. Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grundstück, so spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarung nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht. Dies gilt jedoch nicht für einen Miteigentümer, da dieser von einer Wertsteigerung des Grundstücks durch die Errichtung der Anlage unmittelbar profitiert und seine Stellung als Miteigentümer zeitlich nicht beschränkt ist.
VolltextIMRRS 2020, 1395
VG Würzburg, Urteil vom 08.10.2020 - 5 K 18.1454
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2020, 1387
LG München I, Beschluss vom 20.04.2020 - 1 S 17319/19 WEG
1. Sieht die Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit die Nutzung als Laden vor, kann darin keine Döner-Imbisstube geführt werden.
2. Bei typisierender Betrachtung stört die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Döner-Imbiss jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen.
3. Dass der Imbiss seine Öffnungszeiten an die von Geschäften angleicht, ist zwar löblich, für die maßgebliche typisierende Betrachtung jedoch ohne Belang.
VolltextIMRRS 2020, 1338
LG Itzehoe, Urteil vom 07.08.2020 - 11 S 43/17
1. Die auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei darf jedenfalls dann nicht schlechter gestellt sein als eine finanziell starke Partei, wenn sie die Klage mit den damit verbundenen Risiken unbedingt anhängig macht und dann - entweder gleichzeitig oder nach der Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses - Prozesskostenhilfe beantragt und diese auch gewährt erhält.
2. Dritte sind grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigt an einer Wohnungseigentümerversammlung. Allerdings kann die Gemeinschaft per Beschluss deren Anwesenheit genehmigen.
3. Jahresabrechnungen müssen vor der Beschlussfassung den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden. Dies muss aber nicht in der Frist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geschehen. Ein Prüfungszeitraum von 8 Tagen kann hier ausreichend sein.
4. Steht die im Wirtschaftsplan vorgesehene Instandhaltungsrücklage im Widerspruch zu der in der Teilungserklärung vorgesehen Höhe der Instandhaltsrücklage, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses über den Wirtschaftsplan. Er ist aber regelmäßig anfechtbar.
5. Eine jahrelange Anwendung eines unrichtigen Kostenverteilungsschlüssels im Wirtschaftsplan oder der Jahresabrechnung führt nicht zu einer Änderung des gesetzlichen oder in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Kostenverteilungsschlüssels.
6. Legt ein Verwalter eine fehlerhafte Abrechnung oder einen fehlerhaften Wirtschaftsplan vor, so widerspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, ihm gleichwohl Entlastung zu erteilen. Das Gleiche gilt für die Beiräte.
7. Der Gegenstand eines Beschlussantrages muss bei der Einberufung hinreichend bezeichnet sein. Es dürfen jedoch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. In der Regel genügt eine stichwortartige Bezeichnung, wenn ein mit der Wohnanlage vertrauter Eigentümer erkennen kann, was Gegenstand der Eigentümerversammlung sein soll.
8. Ein Negativbeschluss kann angefochten werden, wenn die Ablehnung des Beschlussantrags ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Dies ist anzunehmen, wenn der geltend gemachte Antrag offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet ist.
9. Wenn die Wohnungseigentümer eine Angelegenheit bereits geregelt haben, besteht ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf einen abändernden Zweitbeschluss nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn schwer wiegende Gründe das Festhalten an der bisherigen Regelung als unbillig erscheinen lassen.
IMRRS 2020, 1356
KG, Beschluss vom 22.10.2020 - 1 W 1357/20
1. Die Voreintragung des Berechtigten ist nicht gemäß § 40 GBO entbehrlich, wenn der Erbe ohne gleichzeitigen Eigentumsübergang eine Belastung des Grundstücks eintragen lassen will.*)
2. Anderes gilt, wenn nicht der Erbe, sondern ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht über das Grundstück verfügt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 2. August 2011, - 1 W 243/11 - IBRRS 2011, 3891).*)
VolltextIMRRS 2020, 1359
KG, Urteil vom 03.04.2020 - 9 U 84/18
1. Handelt es sich um ein nach §§ 102, 105 StPO rechtmäßigen Polizeieinsatz, kommen Ersatzansprüche des Eigentümers weder aus § 839 BGB noch § 59 ASOG in Betracht.
2. Wird das Eigentum eines Dritten - hier die WEG - für Zwecke der Strafverfolgung in Anspruch genommen, wird ein Sonderopfer erbracht, für das nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs Ersatz zu leisten ist. Insoweit handelt es sich - anders als bei einem Vermieter - auch nicht um das allgemeine Lebensrisiko, das von diesem hinzunehmen ist.
VolltextIMRRS 2020, 1332
AG München, Urteil vom 09.05.2019 - 482 C 15987/18 WEG
1. Dr Verwalter darf über einen genehmigten Kostenrahmen hinaus keine Sanierungsaufträge erteilen. Droht die Überschreitung des Kostenrahmens, muss er eine Genehmigung erwirken.
2. Der Verwaltungsbeirat ist dem Verwalter gegenüber nicht weisungsbefugt. Durch nicht bindende Vorgaben des Verwaltungsbeirats wird der Verwalter auch nicht von den ihm obliegenden Verwalterpflichten, hier die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung bei absehbarem Überschreiten des Kostenrahmens, entbunden.
3. Auch für die Beauftragung von Arbeiten an Außenanlagen bedarf es eines vorherigen Beschlusses der Gemeinschaft der Eigentümer für außerordentliche Instandsetzung größeren Umfangs.
VolltextIMRRS 2020, 1335
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 11.09.2020 - 980a C 7/20 WEG
Eine Klausel in der Teilungserklärung, mit der Balkone - unzulässigerweise - dem Sondereigentum zugeordnet werden, kann in eine Kostentragungsregelung umgedeutet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich als Ergebnis der Umdeutung eine Regelung ergibt, die eindeutig und klar ist. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Umdeutung nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2020, 1349
AG München, Urteil vom 15.11.2019 - 483 C 8260/19 WEG
1. Sieht die Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit die Nutzung als Laden vor, kann darin keine Döner-Imbisstube geführt werden.
2. Denn nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise geht von der Nutzung als Döner-Imbiss gegenüber einer reinen Ladennutzung ein größeres Störpotential aus, weil die mit dem Imbiss verbundenen möglichen Lärm- und Geruchsbelästigungen für die anderen Einheiten mehr stören als eine zulässige reine Ladennutzung. Ob von dem Dönerladen tatsächlich eine Beeinträchtigung ausgeht, ist im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise unerheblich.
VolltextIMRRS 2020, 1348
LG München I, Urteil vom 11.12.2019 - 1 S 11509/19 WEG
1. Vor Erhebung der Klage eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht erforderlich.
2. Ersetzt ein Eigentümer eine 88 cm hohe Mauer durch eine 1,80 m hohe Mauer, die die sich zu 4-5 cm auf der Sondernutzungsfläche eines andren Eigentümers befindet, hat er diese neue Mauer zu beseitigen und die ursprüngliche Mauer wieder herzustellen.
VolltextIMRRS 2020, 1340
LG Meiningen, Beschluss vom 04.08.2020 - 4 T 119/20
Eine am Tag der Einladung noch zulässige, später aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben unzulässige Versammlung abzusagen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
VolltextIMRRS 2020, 1333
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 19.02.2020 - 26 C 21/19
Mit dem Betrieb eines Cafes ist - auch bei heutigem Verständnis - ein Gastronomiebetrieb umschrieben, in dem in erster Linie Kaffee und Tee ausgeschenkt sowie Feinbackwaren und Kuchen verzehrt und verkauft werden.
VolltextIMRRS 2020, 1293
AG Delbrück, Urteil vom 25.10.2019 - 2 C 283/18
Für jeden Wohnungseigentümer besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG die Bestellung eines Verwalters zu erzwingen. Sodann kann gem. § 21 Abs. 8 WEG die Beschlussersetzung durch ein gerichtliches Gestaltungsurteil herbeigeführt werden. Ein solcher Antrag setzt ein dringendes Interesse voraus.
VolltextIMRRS 2020, 1294
AG Paderborn, Urteil vom 13.05.2020 - 52 C 2/20
Die Darstellung der Anfangs- und Endbestände ist erforderlich, um die rechnerische Schlüssigkeit der Gesamtabrechnung darzustellen. Sie ist rechnerisch nur schlüssig, wenn der Saldo zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Kontostände vom Anfang und Ende des Abrechnungsjahres übereinstimmt. Fehlt die Angabe der Kontostände am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraums, besteht ein Anspruch auf Ergänzung der Abrechnung.
VolltextIMRRS 2020, 1292
LG München I, Urteil vom 20.04.2020 - 36 S 6844/18 WEG
1. Ein Negativbeschluss ist nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf null für ungültig zu erklären.
2. Nach der gerichtlichen Kassation eines Beschlusses besteht ein (verschuldensunabhängiger) Folgenbeseitigungsanspruch. Anspruchsinhaber ist jeder Wohnungseigentümer.
3. Der Anspruchsinhalt ist aus rechtlichen und praktischen Gründen nur eine Beschlussfassung, mit der die Eigentümerversammlung ermessensfehlerfrei darüber entscheiden können soll, ob und wie dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch wirklich Rechnung getragen wird.
VolltextIMRRS 2020, 1307
OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2020 - 15 W 266/20
Die Berechtigung des Verwalters muss im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß § 12 WEG vorliegen. Die am 28.03.2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hatte, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend als bestellt anzusehen ist. Eine vor Inkrafttreten des COVMG erteilte Zustimmung muss daher erneut erklärt werden.*)
VolltextIMRRS 2020, 1277
AG Lemgo, Urteil vom 24.08.2020 - 16 C 10/20
1. Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört das Recht der Wohnungseigentümer, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.
2. Wird in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung im Büro des Verwalters darauf hingewiesen, dass die Versammlung im "Vollmachtsverfahren" stattfinden soll, das Büro des Verwalters für Publikumsverkehr geschlossen ist und vom persönlichen Erscheinen Abstand genommen werden soll, stellt sich dies als Ausladung der Eigentümer dar.
3. Diese Form der Einladung verletzte die Wohnungseigentümer im Kernbereich ihrer Rechte, nämlich dem Recht auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung und Ausübung des Stimmrechts.
4. Zwar können die Wohnungseigentümer schriftlich ihr Stimmrecht ausüben. Eine Auseinandersetzung und Diskussion über die verschiedenen Beschlussanträge - was der Wesensinhalt einer Eigentümerversammlung ist - kann indes nicht stattfinden.
VolltextIMRRS 2020, 1299
BGH, Urteil vom 25.09.2020 - V ZR 80/19
1. Ob sich aus der Klageschrift in für die Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG hinreichender Deutlichkeit ergibt, welcher Beschluss angefochten werden soll, bestimmt sich nicht aus Sicht des Gerichts, sondern nach dem objektivierten Empfängerhorizont der beklagten Wohnungseigentümer; wie es sich verhält, wenn die Klageschrift nebst Anlagen das Datum der Eigentümerversammlung nicht nennt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
2. Für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus; entspricht der Anfangsstand der Gemeinschaftskonten zuzüglich Einnahmen abzüglich Ausgaben dem Endstand der Gemeinschaftskonten, ist die Abrechnung im Grundsatz plausibel.*)
3. Es hält sich im Rahmen des dem Verwalter eingeräumten Ermessens bei der Gestaltung der Jahresabrechnung, wenn die Gesamtabrechnung bei
mehreren Gemeinschaftskonten (hier: Giro- und Tagesgeldkonto) ausführlicher ausgestaltet wird, indem die Einnahmen und Ausgaben bezogen auf die unterhaltenen Konten dargestellt werden. Bei einer solchen Darstellungsweise müssen auch Kontenüberträge mitgeteilt und als nicht abrechnungsrelevant gekennzeichnet werden.*)
4. Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung bezieht sich auf die Entwicklung der buchhalterischen Konten in dem Abrechnungsjahr (Soll- und Ist-Bestand). Die buchhalterische Ist-Zuführung für das Abrechnungsjahr entspricht regelmäßig nicht den in der Gesamtabrechnung aufgeführten, auf die Instandhaltungsrücklage bezogenen Zahlungseingängen in dem Abrechnungsjahr; ebenso wenig entspricht der buchhalterische Gesamtbestand der Instandhaltungsrücklage dem Stand eines für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Tagesgeldkontos.*)
5. Auch dann, wenn in der Anfechtungsklage das Datum der Eigentümerversammlung nicht genannt wird, kann die Klagefrist dennoch gewahrt sein, wenn der angefochtene Beschluss hinreichend genau bezeichnet wird und nur eine Eigentümerversammlung vor Klageerhebung stattgefunden hat.
6. Die Art der Darstellung einer Jahresabrechnung steht im Ermessen des Verwalters, soweit er sich an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hält.
7. Im Rahmen des dem Verwalter eingeräumten Ermessens bei der Gestaltung der Jahresabrechnung bewegt es sich auch, wenn die Gesamtabrechnung bei mehreren Gemeinschaftskonten (hier: Giro- und Tagesgeldkonto) ausführlicher ausgestaltet wird, indem die Einnahmen und Ausgaben bezogen auf die unterhaltenen Konten wiedergegeben werden. Bei einer solchen Darstellungsweise müssen auch Kontenüberträge mitgeteilt und als nicht abrechnungsrelevant gekennzeichnet werden.
8. Aufgabe der Jahresabrechnung ist es nicht aufzuzeigen, ob die in dem Abrechnungsjahr entstandenen Kosten durch die laufenden Hausgeldzahlungen gedeckt werden; ein Vermögensstatus ist weder Gegenstand der Jahresabrechnung noch des Genehmigungsbeschlusses.
9. Für eine laufende Kostendeckung sorgt vornehmlich der Wirtschaftsplan. In diesem müssen Hausgeldzahlungen festgelegt werden, die es der Verwaltung ermöglichen, die voraussichtlich entstehenden Kosten zu begleichen.
10. Als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung enthält die Gesamtabrechnung (nur) Zahlungen, die in dem jeweiligen Abrechnungsjahr eingegangen sind.
11. Der buchhalterische Gesamtbestand der lnstandhaltungsrücklage darf nicht mit dem Stand des für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Tagesgeldkontos gleichgesetzt werden.
12. Die lnstandhaltungsrücklage muss nicht von der sonstigen Liquidität getrennt werden. Werden zwei oder mehr Konten geführt, kann sich die lnstandhaltungsrücklage auch auf verschiedenen Konten befinden.
13. Darauf, ob die aufgeführten Ausgaben jeweils berechtigt getätigt worden sind, kommt es nicht an, weil in die Jahresabrechnung alle tatsächlich getätigten Ausgaben aufzunehmen sind.
IMRRS 2020, 1296
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2020 - 2-13 T 64/20
Zur Aussetzung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung im Wege einstweiliger Verfügung - hier bejaht für eine Vertragsstrafenregelung und verneint für eine Vogelfütterverbot.*)
VolltextIMRRS 2020, 1285
LG Frankfurt/Main, vom 31.08.2020 - 2-13 S 87/19
Der Verwalter hat jederzeit die Möglichkeit, sein Amt niederzulegen, ohne dass es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf. Die Erklärung der Niederlegung muss nicht gegenüber der Eigentümerversammlung erfolgen.*)
VolltextIMRRS 2020, 1276
LG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 318 S 83/19
1. Das Anbringen einer Halterung für Stand-Up-Paddling-Boards an einer als Grenzeinrichtung dienenden Kaimauer stellt einen vermeidbaren optischen Nachteil für die Miteigentümer dar.
2. Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft kann jeder Wohnungseigentümer in analoger Anwendung des § 15 Abs. 3 WEG von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass diese von dem allen Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungsrecht der Grenzanlage nur in der Weise Gebrauch machen, wie es dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
VolltextIMRRS 2020, 1275
LG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2020 - 318 S 83/19
1. Das Anbringen einer Halterung für Stand-Up-Paddling-Boards an einer als Grenzeinrichtung dienenden Kaimauer stellt einen vermeidbaren optischen Nachteil für die Miteigentümer dar.
2. Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft kann jeder Wohnungseigentümer in analoger Anwendung des § 15 Abs. 3 WEG von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass diese von dem allen Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungsrecht der Grenzanlage nur in der Weise Gebrauch machen, wie es dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
VolltextIMRRS 2020, 1253
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2020 - 3 Wx 29/20
Das Grundbuchamt, das auf der Grundlage eines Leistungstitels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners (hier Zahlung) von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Vollstreckungsgläubigers (Auflassung und Übertragung zweier Wohnungseigentumseinheiten) abhängig macht, eine Zwangssicherungshypothek eingetragen hat, ohne dass ihm als Vollstreckungsorgan die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug in der Form des § 29 GBO (durch ein vorläufig vollstreckbares Leistungsurteil, durch ein gesondertes Feststellungsurteil oder auch durch ein anderes Urteil) "liquide" nachgewiesen worden ist, hat - wenn die Voraussetzungen einer Löschung der Zwangssicherungshypothek (inhaltlich unzulässige Eintragung) nicht vorliegen - von Amts wegen einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen, da das Grundbuchamt bei seiner Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist, sofern es nicht zur einer Heilung des bisherigen Mangels der Vollstreckung ohne Gegenleistung gekommen ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 1252
AG Dortmund, Urteil vom 28.05.2020 - 514 C 84/20
1. Ein Verfügungsgrund liegt bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Aussetzung gefasster Beschlüsse der Eigentümerversammlung nur vor, wenn dem Anfechtenden bei Abwägung der widerstreitenden Belange unter Würdigung des prinzipiellen Vorgangs der gesetzlichen Wirksamkeitsanordnung ein Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist.
2. Von einem überwiegenden Anfechtungsinteresse ist auszugehen, wenn ohne Eilrechtsschutz die Besorgnis irreversibler Schäden besteht oder jedenfalls bei unstreitiger Sach- und klarer Rechtslage die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses offenkundig ist.
3. Können bei der Einberufung einer Eigentümerversammlung die Vorgaben der aktuellen Corona-Schutzverordnung eingehalten werden, besteht kein Anlass, die Eigentümerversammlung nicht abzuhalten.
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