Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6217 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 0407
BGH, Urteil vom 10.12.2021 - V ZR 32/21
Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zustehen (Abgrenzung zu Senat, IMR 2019, 325).*)

IMRRS 2022, 0397

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 03.12.2021 - 980a C 36/21
1. Ein Wohnungs- oder Teileigentümer kann auch nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB und § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sonder- oder Teileigentums gerichtet sind, selbst geltend machen, wenn zugleich auch das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.
2. Ein "Nachteil" i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist - im Einklang mit der Reichweite des § 14 Ziff. 1 WEG a.F. - bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung, die konkret und objektiv sein muss, gegeben; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung ist niedrig anzusetzen; nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben daher außer Betracht.
3. Ein Nachteil in diesem Sinne liegt vor, wenn die Gegenstände teilweise direkt vor den Fensterfronten des Eigentümers stehen und diese teilweise auch verdecken, jedenfalls aber der Blick - von innen wie von außen - auf eine Mehrzahl von (zwischenzeitlich) unterschiedlichen Müllbehältern und Einhausungen fällt, die - zusammen mit den errichteten Zaun- und Pflanzelementen - den Eindruck eines eingefriedeten "Müllplatzes" vermitteln. Hinzu kommt, dass der entsorgte Müll nicht unerhebliche Geruchsimmissionen verursacht und die Nutzung der Behälter zu einer steten Geräuschbelastung führt.
4. An sich steht einem Antrag nach den §§ 935, 940 ZPO die damit verbundene vorzeitige Befriedigung des materiellen Begehrens des Antragstellers entgegen. In Ausnahmefällen hingegen ist der auf eine sog. Leistungsverfügung gerichtete Antrag zulässig, wenn der Antragsteller dringend der sofortigen Befriedigung bedarf, wenn die geschuldete Handlung ihren Sinn verliert, wäre sie erst infolge eines Hauptsacheverfahrens zu erbringen, und wenn die dem Antragsteller aus der Nichtleistung drohenden Nachteile schwer wiegen und von existentieller Art sind sowie außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, den der Antragsgegner bei Erlass der Verfügung erleiden kann.

IMRRS 2022, 0284

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2021 - 11 S 129/19
Beschließt die Eigentümergemeinschaft auf Antrag eines Miteigentümers ein Flächenaufmaß mit der Maßgabe, dass der Antragsteller die Kosten trägt, so stellt die Anfechtung des Kostenvorbehalts eine unzulässige Teilanfechtung dar.

IMRRS 2022, 0386

BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21
Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16.07.2021 - V ZR 284/19, Rz. 13, 19 f., IMRRS 2021, 0990 = NZM 2021, 717).*)

IMRRS 2022, 0369

OVG Sachsen, Urteil vom 08.12.2021 - 1 A 625/19
1. Zum Aufteilungsmaßstab für die von der Verwaltungsbehörde zu bescheinigenden erhöhten Absetzungen nach § 7i i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG in Bauträgerfällen ohne gesonderte Rechnungslegung für die einzelnen Eigentumswohnungen (wie Senatsurt. v. 17. September 2020 - 1 A 173/18 -).*)
2. Gemeinschafts- und Sondereigentum gehören als untrennbare Bestandteile zu dem einheitlichen Objekt Eigentumswohnung (wie BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -IBRRS 2018, 3842).*)
3. Zum Nachweis der bescheinigungsfähigen Aufwendungen bedarf es grundsätzlich der Vorlage der entsprechenden Schlussrechnungen im Original. Eine Schätzung der Herstellungskosten ohne greifbare Anhaltspunkte für deren Entstehung scheidet aus.*)

IMRRS 2022, 0366

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.03.2022 - 3 W 104/21
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0364

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2022 - 1 W 37/21
1. Ist Gegenstand der Anfechtung nach den §§ 1 ff. AnfG die Übereignung eines Grundstücks, beginnt die Anfechtungsfrist nicht mit dem Abschluss des notariellen Vertrags, sondern mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch.*)
2. Übereignet der Schuldner, ohne dass der Begünstigte eine Gegenleistung erbringt, ein Grundstück und behält er sich hieran den lebenslangen Nießbrauch vor, ist die Übereignung unentgeltlich iSd § 4 I AnfG; der Wert des Nießbrauchs kann nicht in Abzug gebracht werden.*)

IMRRS 2022, 0309

AG München, Urteil vom 26.03.2021 - 414 C 22283/20
Da nach § 9a Abs. 2 WEG nur die rechtsfähige Eigentümergemeinschaft einen Schadensersatzanspruch wegen einer Beschädigung des Gemeinschaftseigentums geltend machen kann, geht die Aufrechnung des Vermieters wegen eines derartigen Anspruchs gegen das Verlangen auf Rückgabe der Mietkaution ins Leere.

IMRRS 2022, 0276

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.02.2022 - 980a C 29/21 WEG
1. Gegenstand eines Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. sind nur Zahlungspflichten.
2. Gibt der Beschluss keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Zahlungspflichten beschlossen werden sollten, kommt eine "wohlwollende" Auslegung nicht in Betracht.
3. Beschlüsse sind zwar auslegungsfähig, sie sind aber objektiv-normativ "aus sich heraus" auszulegen, also ausgehend vom protokollierten Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung, ohne dass es auf die subjektiven Kenntnisse der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.
4. Werden Fehler in der Abrechnung festgestellt und der Beschluss über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse gerichtlich für ungültig erklärt, so ist ein für denselben Zeitraum gefasster angefochtener Entlastungsbeschluss ebenfalls - insgesamt - für ungültig zu erklären.

IMRRS 2022, 0178

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 22.10.2021 - 980b C 26/18 WEG
1. Die Entlastung der Verwaltung entspricht dann nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten.
2. Über die Willensbildung der Eigentümer kann und darf sich die Verwaltung nicht hinwegsetzen, sondern hat die entsprechenden Beschlüsse zu vollziehen.
3. Der Gemeinschaft fehlt die Kompetenz, Angelegenheiten der Sondereigentümer im Zusammenhang mit der Erfassung von Mängeln am Sondereigentum zu regeln.
4. Beschließen die Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt zur Durchführung von außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen gegen einen Dritten zu beauftragen, so entspricht dies nicht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, sondern bereits dann, wenn die Eigentümerversammlung das Bestehen des Anspruchs für plausibel halten darf.
IMRRS 2022, 0315

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2021 - 7 U 176/19
1. Erschöpft sich der Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Baugemeinschaft") im Wesentlichen darin, das zu erwerbende Grundstück zu bebauen, Wohnungseigentum zu begründen sowie dieses auf die Gesellschafter zu übertragen, was auch geschieht, so dass das Grundstück im Wohnungseigentum der Mitglieder der ganz überwiegend aus den GbR-Gesellschaftern gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft steht, hat die GbR die Rechtszuständigkeit dafür, über eine Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Baumängeln - hier: Trittschallübertragung zwischen zwei Einheiten - zu entscheiden, verloren. Die Entscheidung über die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Sondereigentums liegt alsdann bei den Wohnungseigentümern.
2. Über die Zweckerreichung hinaus kommt eine Rechtspflicht der "Baugemeinschaft" in Betracht, die plangemäß begründete Wohnungseigentümergemeinschaft durch Abtretung etwaiger Mängelgewährleistungsansprüche gegen ausführende Bauunternehmen in die Lage zu versetzen, solche Ansprüche im Außenverhältnis durchsetzen zu können.

IMRRS 2022, 0308

LG Potsdam, Urteil vom 02.02.2022 - 2 O 291/19
Der Normadressat muss es zumindest für möglich halten, dass sein Verhalten eine Obliegenheit aus dem betreffenden Versicherungsvertrag verletzt. Dabei reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer die Verletzung der Rettungsobliegenheit billigend in Kauf genommen hat (vgl. Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2016, VVG § 82 Rn. 63, beck-online).

IMRRS 2022, 0307

LG München I, Beschluss vom 02.02.2022 - 1 S 7900/21 WEG
Die Übernahme der Geschäftsführung durch den WEG-Verwalter in Form der Schließung des Schwimmbads entspricht dem mutmaßlichen Willen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn ohne eine solche Maßnahme dem Verband und möglicherweise auch den Wohnungseigentümern selbst als Betreiber des Schwimmbads eine Geldbuße oder gar eine Strafe gedroht hätte und die vorherige Herbeiführung einer mehrheitlichen Beschlussfassung wegen des bestehenden Verbots der Abhaltung von Eigentümerversammlungen nicht möglich war.

IMRRS 2022, 0306

LG München I, Beschluss vom 18.11.2021 - 1 S 7900/21 WEG
Die Übernahme der Geschäftsführung durch den WEG-Verwalter in Form der Schließung des Schwimmbades entspricht dem mutmaßlichen Willen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn ohne eine solche Maßnahme dem Verband und möglicherweise auch den Wohnungseigentümern selbst als Betreiber des Schwimmbades eine Geldbuße oder gar eine Strafe gedroht hätte und die vorherige Herbeiführung einer mehrheitlichen Beschlussfassung wegen des bestehenden Verbotes der Abhaltung von Eigentümerversammlungen nicht möglich war.

IMRRS 2022, 0304

AG München, Urteil vom 25.08.2021 - 485 C 3241/20 WEG
1. Wenn der Verwalter schriftlich gem. § 9b WEG äußert, es sei "der Wunsch und Wille der Gemeinschaft, die Rückbauansprüche gegen den Beklagten selbst geltend zu machen", kann aus einem sodann erfolgten Vergleichsschluss nicht hergeleitet werden, dass diese Erklärung nur fingiert gewesen sei.
3. Ein Wohnungseigentümer, der mit einer vor dem 01.12.2020 rechtshängigen Klage die aus dem gemeinschaftlichen Eigentum fließenden Rechte aus § 1004 BGB einklagt, verliert gem. § 9b WEG die Prozessführungsbefugnis, wenn dem Gericht nach dem 01.12.2020 eine schriftliche Äußerung des vertretungsberechtigten Organs der Gemeinschaft über deren entgegenstehenden Willen zur Kenntnis gebracht wird.

IMRRS 2022, 0288

LG Dortmund, Urteil vom 18.05.2021 - 1 S 28/21
Grundsätzlich müssen Beschlüsse aus sich heraus verständlich sein und eine durchführbare Regelung enthalten (vgl. LG München I, Beschluss vom 11.09.2014 - 1 T 15087/14, IMRRS 2014, 1346).

IMRRS 2022, 0291

AG Ludwigshafen, Urteil vom 26.01.2022 - 2p C 88/21
Die Gestattung (nur) des Einbaus eines Klimageräts unter dem Vorbehalt, dass Ansprüche wegen störender Emissionen unberührt bleiben, scheitert nicht an § 20 Abs. 4 WEG.

IMRRS 2022, 0169

AG Hamburg, Urteil vom 01.11.2021 - 11 C 113/21
1. Geschuldet sind bei größeren Sanierungsvorhaben eine vollständige Sanierungsbestandsaufnahme und eine belastbare Kostenschätzung für die einzelnen Maßnahmen.
2. Im Rahmen einer Sanierungsnotwendigkeitsuntersuchung sind nicht zerstörerische Bauteilöffnungen von Anfang an vorzunehmen und zumutbar.
3. Geschuldet sind erkennbare und leicht identifizierbare Beschlussinhalte, nämlich welches Angebot jeweils angenommen wurde und welche Maßnahmen konkret durch wen vorgenommen werden sollen.
4. Eine Delegation der Auswahl der Gewerke auf die WEG-Verwaltung ist nur bei kleinen Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und begrenztem finanziellen Risiko für einzelne Wohnungseigentümer zulässig; der BGH spricht von einer niedrigen dreistelligen Summe.

IMRRS 2022, 0279

AG Kassel, Urteil vom 11.11.2021 - 800 C 1850/21
Für die Erstellung einer Jahresrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMOG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung abberufene Verwalter zuständig. Zuständig ist nach der Neufassung des WEG nunmehr die Eigentümergemeinschaft selbst, handelnd durch den neu bestellten Verwalter als Organ der Gemeinschaft.*)

IMRRS 2022, 0275

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2022 - 2-09 S 45/21
Auch nach der WEG-Reform 2020 berechnet sich der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten.

IMRRS 2022, 0202

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 13.04.2021 - 303c C 20/20
1. Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, durch die Beschlussfassung eintretende Rechtswirkungen unmittelbar der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Dazu muss ein Beschluss so genau bezeichnet sein, dass bei objektiver Auslegung erkennbar ist, was beschlossen werden soll.
2. Wird ein Rechenfehler in der Teilungserklärung durch eine Beschlussfassung nicht berichtigt, sondern eine neue falsche Berechnungsgrundlage angesetzt, führt dies zur Nichtigkeit des Beschlusses.
3. Liegen mit der Anwendung eines falschen Verteilungsschlüssels Fehler in den Abrechnungen vor, ist die Entlastung des Verwalters zu versagen.

IMRRS 2022, 0265

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2022 - 2-13 T 85/21
1. Streitigkeiten über die Durchführung oder Unterlassung einer Eigentümerversammlung können nach der WEG-Reform nicht mehr zwischen den Eigentümern, dem Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat geführt werden.*)
2. Allerdings kann die Gemeinschaft - vertreten durch den nach § 9b WEG bestimmten Vertreter - insoweit bestehende Ansprüche wegen eines unrechtmäßigen Verwaltungshandelns gegen Eigentümer, Verwalter oder gegebenenfalls den Beiratsvorsitzenden durchsetzen.*)

IMRRS 2022, 0259

LG Hamburg, Urteil vom 02.02.2022 - 318 S 31/21
Eine Ausnahme vom Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers ist dann zu machen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentliche) Kündigung des Verwaltervertrags vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2002 - V ZB 30/02, IMRRS 2003, 0036).

IMRRS 2022, 0080

LG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2020 - 11 S 56/18
Beschließt die Eigentümergemeinschaft in einem laufenden Beschlussanfechtungsverfahren auf einer Folgeversammlung einen weiteren (bestandskräftigen) Beschluss zur selben Sanierungsmaßnahme, so entfällt nachträglich das Rechtsschutzinteresse des Anfechtungsklägers.

IMRRS 2022, 0260

LG Koblenz, Urteil vom 24.01.2022 - 2 S 72/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0249

AG Oldenburg, Urteil vom 20.09.2021 - 16 C 8/21
Durch einen Ausschluss des persönlichen Erscheinens auf einer Eigentümerversammlung sind die Eigentümer im Kernbereich ihrer Mitgliedschaftsrechte betroffen. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung und das Rederecht auf der Eigentümerversammlung gehören zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte. Ist ein Beschluss unter Verletzung des Kernbereichs der Mitgliedschaftsrechte zustande gekommen, ist er stets anfechtbar.

IMRRS 2022, 0248

AG Schwarzenbek, Urteil vom 02.11.2021 - 2 C 54/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0245

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2021 - 7 W 70/21
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0242

AG Mainz, Beschluss vom 15.10.2021 - 73 C 30/21
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0238

AG Saarbrücken, Urteil vom 19.08.2021 - 36 C 139/21
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0237

AG Schöneberg, Urteil vom 07.07.2021 - 770 C 76/20
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0168

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 24.09.2021 - 980a C 4/21 WEG
Ist bei einem Angebot aus objektiv-normativer Sicht nicht von vorneherein sichergestellt, dass alle Leistungen auch tatsächlich erbracht werden, entspricht dessen Beauftragung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

IMRRS 2022, 0098

AG Lörrach, Urteil vom 02.07.2019 - 5 C 1385/18 WEG
Eine Teilanfechtung eines Beschlusses ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist nur dann zulässig, soweit abtrennbare Teile mit eigenständigem Regelungsgehalt betroffen sind.

IMRRS 2022, 0211

AG Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2021 - 36 C 117/21
1. Die Umstellung des Klageanspruchs vor Rechtshängigkeit stellt nur eine Rubrumsberichtigung, aber keinen Parteiwechsel dar.
2. Die dauerhafte Stilllegung einer im Gemeinschaftseigentum befindlichen Anlage ist keine gebotene Maßnahme zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Vielmehr stellt sie den Entzug eines wesentlichen Bestandteils des Gemeinschaftseigentums dar und ist damit auf die Veränderung seiner sachlichen Substanz gerichtet.
3. Diese faktische Beseitigung der Erreichbarkeit der oberen Stockwerke mit einem Aufzug durch dessen Stilllegung oder Verweigerung geeigneter Maßnahmen zur Erreichung der Funktionstüchtigkeit stellen keine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar.

IMRRS 2022, 0200

AG München, Urteil vom 20.10.2021 - 1295 C 17749/20
1. Nur in Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolung durch die Gemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.
2. Dies ist regelmäßig zu verneinen, wenn zum Zeitpunkt der ersten Befassung mit einer möglichen Vergemeinschaftung die Eigentümer keine Kenntnis vom Individualprozess haben.
3. Auch eine außergerichtliche Einigung ist ein anerkanntes Mittel der Rechtsverfolgung.

IMRRS 2022, 0181

AG Wuppertal, Urteil vom 29.09.2021 - 95b C 20/21
1. Ein Beschluss zum Verzicht auf die Berichtigung diverser Jahresabrechnungen und die Freistellung der Verwaltung von diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung - zumindest wenn nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Korrektur dieser Jahresabrechnungen nicht möglich oder unwirtschaftlich sein soll.
2. Die Gemeinschaft der Eigentümer kann das Klagerecht eines einzelnen Eigentümers durch gemeinsamen Beschluss nicht ausschließen.

IMRRS 2022, 0183

AG Wiesbaden, Urteil vom 04.02.2022 - 92 C 2541/21
1. Da das Anfechtungsrecht nicht dem persönlichen Interesse des Anfechtenden dient, sondern dem Interesse aller Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Verwaltung, muss der anfechtende Wohnungseigentümer durch den angefochtenen Beschluss nicht persönlich betroffen sein.
2. Grundsätzlich hat der Verband die Kompetenz, das Abstellen bestimmter Fahrzeuge in der Tiefgarage zu untersagen.
3. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem WEMoG jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, gegeben. Dieser individuelle Anspruch, der nicht abdingbar ist, würde durch einen Beschluss, E-Autos nicht in der Tiefgarage abstellen zu dürfen, ins Leere laufen. Damit verstößt ein solcher Beschluss gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform, da die Schaffung von Ladeinfrastruktur die "Triebfeder" der WEG-Reform war.

IMRRS 2022, 0179

AG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2021 - 93 C 3536/20
1. Wer sich einer Firma bedient, die für ihre Kunden Post entgegennimmt und weiterleitet, nutzt diese wie ein Postfach. Die Angabe einer solchen Firmenadresse in einer Klageschrift ist keine ladungsfähige Anschrift i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.*)
2. Ein Wohnungseigentümer, der - in einem Rechtsstreit, der am 01.12.2020 bereits anhängig war - sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, verliert seine Prozessführungsbefugnis, wenn der Verwalter gegenüber dem Gericht schriftlich erklärt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Fortsetzung des Rechtsstreits nicht wünscht, auch wenn der Wohnungseigentümer den Beschluss, der dieser Erklärung zu Grunde liegt, fristgerecht angefochten hat. Es ist nicht erforderlich, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Anfechtungsklage auszusetzen (Fortführung der BGH-Entscheidung vom 07.05.2021 - V ZR 299/19, IMR 2019, 284).*)
IMRRS 2022, 0110

LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2021 - 318 S 47/20
Eine Wohnnutzung ist im Vergleich zu einer gewerblichen Nutzung bei typisierender Betrachtung nicht regelmäßig als störender anzusehen.

IMRRS 2022, 0149

AG Essen, Urteil vom 30.12.2021 - 196 C 73/21
1. Das Recht auf Vermietung des Sondereigentums kann nur durch die Gemeinschaftsordnung, d. h. eine Vereinbarung eingeschränkt werden. Ein Beschluss hingegen, der eine Vermietung und/oder Verpachtung untersagt oder wesentlich einschränkt, ist nichtig.
2. Rügt ein Eigentümer die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Einberufung und Durchführung der Versammlung sowie der Beschlussfassung der Gemeinschaft, hat er die tatsächlichen Umstände für den formellen Beschlussmangel darzulegen und zu beweisen.
3. Das Rechtsschutzinteresse im Beschlussanfechtungsverfahren kann ausnahmsweise entfallen, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann.

IMRRS 2021, 1065

AG Siegburg, Urteil vom 20.05.2021 - 152 C 1/21
Der Wert des Feststellungsbegehrens ist von der wirtschaftlichen Interessenlage her identisch mit dem Wert einer Beschlussanfechtungsklage gegen einen positiv gefassten Beschluss.

IMRRS 2022, 0147

AG Saarbrücken, Beschluss vom 20.01.2022 - 42 C 110/21
1. Wird eine verwalterlose Gemeinschaft von einem Eigentümer verklagt, so genügt es, wenn die Zustellung an einen Wohnungseigentümer erfolgt.
2. Zu einer weiteren Prozessführung sind die übrigen Wohnungseigentümer jedoch nicht berechtigt, da die Wohnungseigentümer nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind und der klagende Eigentümer an einer Mitwirkung der Vertretung auf Beklagtenseite ausgeschlossen ist.
4. Eine verwalterlose Gemeinschaft kann keinen Verwalter bestellen, da sie nicht zur Eigentümerversammlung laden kann.
5. Es bleibt nur die Möglichkeit, ihr gem. § 57 Abs. 1 ZPO einen Prozesspfleger zu bestellen.
6. Soweit die Bestellung eines Prozesspflegers Gefahr im Verzug voraussetzt, genügt es, wenn die Verwirklichung der klägerischen Rechte ohne eine Pflegerbestellung ernstlich gefährdet ist.

IMRRS 2022, 0148

VG München, Urteil vom 31.08.2021 - 9 SN 21.976
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0062

LG Köln, Urteil vom 21.01.2021 - 29 S 106/20
1. Ein Wohnungseigentümerbeschluss, der die erneute Bestellung des Verwalters zum Inhalt hat, kann nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist. Dabei sind an das Vorliegen eines Grundes für die mangelnde Eignung strengere Anforderungen zu stellen als bei einer Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung mehrheitlich für den Verwalter entschieden haben und ihr Vertrauen bekundet haben, so dass in die Entscheidung der Wohnungseigentümer nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden kann.
2. Nur wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass der Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellt wird, ist der Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümer überschritten und widerspricht die Wiederbestellung des Verwalters den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
3. Es verbietet sich eine rein formalistische Sichtweise, vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere ob der Verwalter im Hinblick auf Pflichtverletzungen einsichtsfähig und lernfähig ist, d. h. in der Lage ist, die von ihm in der Vergangenheit zu verantwortenden Mängel seiner Arbeit abzustellen.

IMRRS 2022, 0135

AG Essen, Urteil vom 02.02.2022 - 196 C 97/21
1. Die Abmahnung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann auch durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erfolgen.
2. Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen, so dass dem Störenfried deutlich wird, welches Verhalten beanstandet wird und geändert werden soll.
3. Floskeln wie "Missachtung des Hausfriedens" oder "Verletzung der Pflicht nach § 14 Abs. 1 WEG" genügen hierfür nicht.
4. Auch ein Beschluss, den Verwalter mit der Durchsetzung des Anspruchs auf Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG gegen die Klägerin, "soweit diese ihren Pflichten nach § 14 WEG (insbesondere § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG) nicht nachhaltig nachkommt." zu beauftragen, ist zu unbestimmt.
5. Die Entziehung von Wohnungseigentum darf nur als letztes Mittel gegen einen gemeinschaftsschädigenden Wohnungseigentümer eingesetzt werden. Die anderen Wohnungseigentümer haben daher die bestehenden und ihnen zumutbaren Möglichkeiten zur Unterbindung störenden Verhaltens auszuschöpfen, wozu auch die Abmahnung des betroffenen Wohnungseigentümers gehört. Auf sie kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, etwa dann, wenn diese der Gemeinschaft unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet.

IMRRS 2021, 1408

KG, Urteil vom 02.12.2021 - 1 W 384/21
1. Eine nach der einschlägigen Ermächtigungsnorm erforderliche Begründung einer Rechtsverordnung muss spätestens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens öffentlich bekannt gemacht worden sein.
2. Der Gesetzgeber hat bei dem Genehmigungsvorbehalt nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine von § 878 BGB abweichende Sonderregelung getroffen. Ist ein Antrag auf Vollzug einer Teilungserklärung vor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB gestellt worden, besteht insoweit keine Grundbuchsperre (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 16. 11. 2021 - 1 W 347/21, ZfIR 2022, 4L).

IMRRS 2022, 0063

LG Köln, Beschluss vom 12.11.2020 - 29 S 121/20
1 Wird die Anwesenheit eines Dritten bei einer Eigentümerversammlung nicht gerügt, liegt darin ein konkludentes Einverständnis mit der Anwesenheit.
2. Für die Begleitung einer nicht nur relativ geringfügigen Instandsetzungsmaßnahme kann dem Verwalter eine Sondervergütung gewährt werden. Ein Stundenlohn von 110 Euro für den Geschäftsführer bzw. von 75 Euro für den Objektbetreuer zzgl. jeweils der MwSt. ist hierbei angemessen.

IMRRS 2022, 0091

BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - V ZB 12/21
Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung benannten, für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Landgericht eingelegt (oder umgekehrt), kann das angerufene Berufungsgericht seine Unzuständigkeit nicht "ohne Weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" erkennen, und der Rechtsmittelführer kann nicht darauf vertrauen, dass das Gericht seinerseits Maßnahmen ergreifen wird, um die Fristversäumnis abzuwenden.*)

IMRRS 2022, 0084

AG Mettmann, Urteil vom 06.09.2021 - 26 C 11/21
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0083

AG München, Urteil vom 11.03.2020 - 482 C 6922/19 WEG
1. Mit Reparaturen sind regelmäßig Instandhaltungsmaßnahmen gemeint, denn Reparaturen finden nur an vorhandenen Bestandteilen statt.
2. Sieht eine Gemeinschaftsordnung vor, dass Reparaturen an Balkontüren auf eigene Kosten des jeweiligen Sondereigentümers vorgenommen werden müssen, so greift diese Regelung somit nicht, wenn es um den Austausch eines nicht mehr reparaturfähigen Tür-Fenster-Elements geht.
