Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 0451AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 02.08.2021 - 980b C 21/21 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0447
LG Stuttgart, Beschluss vom 19.02.2021 - 10 T 47/21
Der Wohnungseigentümer ist zwingend darauf angewiesen, innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG alles Notwendige dafür zu tun, keine Bestandskraft und somit keine Bindungswirkung des Beschlusses eintreten zu lassen.
VolltextIMRRS 2022, 0435
AG Tostedt, Urteil vom 14.09.2021 - 5 C 178/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0434
OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2022 - 4 U 580/12
1. Die Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück stellt eine wesentliche Veränderung der Sachlage dar, die die Kündigung einer zwischen den vorherigen Teilhabern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung rechtfertigen kann.*)
2. Die Zustimmung zur Übertragung der Hausverwaltung auf einen Dritten kann Gegenstand einer eine solche Vereinbarung ersetzenden gerichtlichen Bestimmung sein.*)
3. Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist dann erfüllt, wenn den Erklärungen des Pflichtigen zumindest konkludent entnommen werden kann, dass er eine von ihm erteilte Auskunft als vollständig ansieht. Der Verdacht, dass die Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, steht dem nicht entgegen.*)
4. Der Erwerber eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück kann von dem anderen Teil eine Entschädigung an die Eigentümergemeinschaft für dessen unentgeltliche Wohnnutzung verlangen, wenn er selbst eine Wohnnutzung nicht beabsichtigt.*)
5. Die Höhe dieses Anspruchs ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; Vergleichsmaßstab für die gerichtliche Schätzung ist die ortsübliche und angemessenen Miete für eine vergleichbare Wohnung.*)
VolltextIMRRS 2022, 0423
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 05.11.2021 - 980a C 13/21 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0393
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.12.2021 - 2-13 S 96/21
Die Gemeinschaft hat die Beschlusskompetenz für einen Zweitbeschluss, mit dem der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch bestehende, aber angegriffene Beschluss über die Verwalterbestellung abgeändert wird.
VolltextIMRRS 2022, 0280
LG München I, Urteil vom 11.11.2021 - 6 S 2936/21 WEG
Die Vorgaben des BGH zur "Saldoklage" im Mietrecht gelten im Wohnungseigentumsrecht entsprechend.
VolltextIMRRS 2022, 0392
OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2021 - 18 AR 27/21
1. Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig ist, steht außer Frage, lässt jedoch ihre Einordnung als Kaufmann unberührt. Wer i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO Kaufmann ist, bestimmt das Handelsrecht.
2. Demnach ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zwangsläufig als Kaufmann gem. § 38 Abs. 1 ZPO einzuordnen.
VolltextIMRRS 2022, 0261
LG München I, Beschluss vom 16.02.2022 - 36 T 1514/22
1. Vollzieht der Verwalter einen nichtigen Beschluss, begeht er eine Pflichtverletzung, denn dieser Beschluss entfaltet keine Rechtswirkung.
2. Handelt der Verwalter pflichtwidrig, kann ihn grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Leistungs- oder Unterlassungsklage in Anspruch nehmen und notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken. Eine Direktklage des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter gibt es insoweit nicht, weil der Verwalter den Wohnungseigentümern gegenüber nicht verpflichtet ist.
3. Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung richtet sich ausschließlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht (mehr) gegen den Verwalter oder die anderen Wohnungseigentümer.
4. Beseitigungs-/Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB wegen Störungen durch unzulässigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Wohnungseigentümer und auch durch Dritte sind nur durch die Gemeinschaft geltend zu machen.
5. Auch nach neuem Recht bleibt ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt, als eine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird. Diese Klagebefugnis ist unabhängig davon, ob zugleich (auch) das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
VolltextIMRRS 2022, 0408
BGH, Urteil vom 25.02.2022 - V ZR 65/21
1. Für bis zum 30.11.2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Verfahrensrecht; insbesondere bleiben die übrigen Wohnungseigentümer die richtigen Klagegegner.*)
2. Auch nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht besteht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.*)
3. Ob ein Abberufungsanspruch gegeben ist, hat der Tatrichter auch nach neuem Recht in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und aller gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Mit welchem Gewicht länger zurückliegende Geschehnisse zu berücksichtigen sind, entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung; allgemeingültige zeitliche Grenzen, jenseits derer Pflichtverletzungen des Verwalters unbeachtlich sind, gibt es nicht.*)
4. Seit dem 01.12.2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden. Wird der Verwalter abberufen, endet der mit ihm geschlossene Vertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung; entgegenstehende Vereinbarungen im Verwaltervertrag sind ebenfalls unwirksam geworden.*)
IMRRS 2022, 0407
BGH, Urteil vom 10.12.2021 - V ZR 32/21
Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zustehen (Abgrenzung zu Senat, IMR 2019, 325).*)
VolltextIMRRS 2022, 0397
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 03.12.2021 - 980a C 36/21
1. Ein Wohnungs- oder Teileigentümer kann auch nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB und § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sonder- oder Teileigentums gerichtet sind, selbst geltend machen, wenn zugleich auch das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.
2. Ein "Nachteil" i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist - im Einklang mit der Reichweite des § 14 Ziff. 1 WEG a.F. - bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung, die konkret und objektiv sein muss, gegeben; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung ist niedrig anzusetzen; nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben daher außer Betracht.
3. Ein Nachteil in diesem Sinne liegt vor, wenn die Gegenstände teilweise direkt vor den Fensterfronten des Eigentümers stehen und diese teilweise auch verdecken, jedenfalls aber der Blick - von innen wie von außen - auf eine Mehrzahl von (zwischenzeitlich) unterschiedlichen Müllbehältern und Einhausungen fällt, die - zusammen mit den errichteten Zaun- und Pflanzelementen - den Eindruck eines eingefriedeten "Müllplatzes" vermitteln. Hinzu kommt, dass der entsorgte Müll nicht unerhebliche Geruchsimmissionen verursacht und die Nutzung der Behälter zu einer steten Geräuschbelastung führt.
4. An sich steht einem Antrag nach den §§ 935, 940 ZPO die damit verbundene vorzeitige Befriedigung des materiellen Begehrens des Antragstellers entgegen. In Ausnahmefällen hingegen ist der auf eine sog. Leistungsverfügung gerichtete Antrag zulässig, wenn der Antragsteller dringend der sofortigen Befriedigung bedarf, wenn die geschuldete Handlung ihren Sinn verliert, wäre sie erst infolge eines Hauptsacheverfahrens zu erbringen, und wenn die dem Antragsteller aus der Nichtleistung drohenden Nachteile schwer wiegen und von existentieller Art sind sowie außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, den der Antragsgegner bei Erlass der Verfügung erleiden kann.
VolltextIMRRS 2022, 0284
LG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2021 - 11 S 129/19
Beschließt die Eigentümergemeinschaft auf Antrag eines Miteigentümers ein Flächenaufmaß mit der Maßgabe, dass der Antragsteller die Kosten trägt, so stellt die Anfechtung des Kostenvorbehalts eine unzulässige Teilanfechtung dar.
VolltextIMRRS 2022, 0386
BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21
Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16.07.2021 - V ZR 284/19, Rz. 13, 19 f., IMRRS 2021, 0990 = NZM 2021, 717).*)
VolltextIMRRS 2022, 0369
OVG Sachsen, Urteil vom 08.12.2021 - 1 A 625/19
1. Zum Aufteilungsmaßstab für die von der Verwaltungsbehörde zu bescheinigenden erhöhten Absetzungen nach § 7i i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG in Bauträgerfällen ohne gesonderte Rechnungslegung für die einzelnen Eigentumswohnungen (wie Senatsurt. v. 17. September 2020 - 1 A 173/18 -).*)
2. Gemeinschafts- und Sondereigentum gehören als untrennbare Bestandteile zu dem einheitlichen Objekt Eigentumswohnung (wie BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -IBRRS 2018, 3842).*)
3. Zum Nachweis der bescheinigungsfähigen Aufwendungen bedarf es grundsätzlich der Vorlage der entsprechenden Schlussrechnungen im Original. Eine Schätzung der Herstellungskosten ohne greifbare Anhaltspunkte für deren Entstehung scheidet aus.*)
VolltextIMRRS 2022, 0366
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.03.2022 - 3 W 104/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0364
OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2022 - 1 W 37/21
1. Ist Gegenstand der Anfechtung nach den §§ 1 ff. AnfG die Übereignung eines Grundstücks, beginnt die Anfechtungsfrist nicht mit dem Abschluss des notariellen Vertrags, sondern mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch.*)
2. Übereignet der Schuldner, ohne dass der Begünstigte eine Gegenleistung erbringt, ein Grundstück und behält er sich hieran den lebenslangen Nießbrauch vor, ist die Übereignung unentgeltlich iSd § 4 I AnfG; der Wert des Nießbrauchs kann nicht in Abzug gebracht werden.*)
VolltextIMRRS 2022, 0309
AG München, Urteil vom 26.03.2021 - 414 C 22283/20
Da nach § 9a Abs. 2 WEG nur die rechtsfähige Eigentümergemeinschaft einen Schadensersatzanspruch wegen einer Beschädigung des Gemeinschaftseigentums geltend machen kann, geht die Aufrechnung des Vermieters wegen eines derartigen Anspruchs gegen das Verlangen auf Rückgabe der Mietkaution ins Leere.
VolltextIMRRS 2022, 0276
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.02.2022 - 980a C 29/21 WEG
1. Gegenstand eines Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. sind nur Zahlungspflichten.
2. Gibt der Beschluss keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Zahlungspflichten beschlossen werden sollten, kommt eine "wohlwollende" Auslegung nicht in Betracht.
3. Beschlüsse sind zwar auslegungsfähig, sie sind aber objektiv-normativ "aus sich heraus" auszulegen, also ausgehend vom protokollierten Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung, ohne dass es auf die subjektiven Kenntnisse der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.
4. Werden Fehler in der Abrechnung festgestellt und der Beschluss über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse gerichtlich für ungültig erklärt, so ist ein für denselben Zeitraum gefasster angefochtener Entlastungsbeschluss ebenfalls - insgesamt - für ungültig zu erklären.
VolltextIMRRS 2022, 0178
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 22.10.2021 - 980b C 26/18 WEG
1. Die Entlastung der Verwaltung entspricht dann nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten.
2. Über die Willensbildung der Eigentümer kann und darf sich die Verwaltung nicht hinwegsetzen, sondern hat die entsprechenden Beschlüsse zu vollziehen.
3. Der Gemeinschaft fehlt die Kompetenz, Angelegenheiten der Sondereigentümer im Zusammenhang mit der Erfassung von Mängeln am Sondereigentum zu regeln.
4. Beschließen die Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt zur Durchführung von außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen gegen einen Dritten zu beauftragen, so entspricht dies nicht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, sondern bereits dann, wenn die Eigentümerversammlung das Bestehen des Anspruchs für plausibel halten darf.
IMRRS 2022, 0315
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2021 - 7 U 176/19
1. Erschöpft sich der Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Baugemeinschaft") im Wesentlichen darin, das zu erwerbende Grundstück zu bebauen, Wohnungseigentum zu begründen sowie dieses auf die Gesellschafter zu übertragen, was auch geschieht, so dass das Grundstück im Wohnungseigentum der Mitglieder der ganz überwiegend aus den GbR-Gesellschaftern gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft steht, hat die GbR die Rechtszuständigkeit dafür, über eine Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Baumängeln - hier: Trittschallübertragung zwischen zwei Einheiten - zu entscheiden, verloren. Die Entscheidung über die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Sondereigentums liegt alsdann bei den Wohnungseigentümern.
2. Über die Zweckerreichung hinaus kommt eine Rechtspflicht der "Baugemeinschaft" in Betracht, die plangemäß begründete Wohnungseigentümergemeinschaft durch Abtretung etwaiger Mängelgewährleistungsansprüche gegen ausführende Bauunternehmen in die Lage zu versetzen, solche Ansprüche im Außenverhältnis durchsetzen zu können.
VolltextIMRRS 2022, 0308
LG Potsdam, Urteil vom 02.02.2022 - 2 O 291/19
Der Normadressat muss es zumindest für möglich halten, dass sein Verhalten eine Obliegenheit aus dem betreffenden Versicherungsvertrag verletzt. Dabei reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer die Verletzung der Rettungsobliegenheit billigend in Kauf genommen hat (vgl. Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2016, VVG § 82 Rn. 63, beck-online).
VolltextIMRRS 2022, 0307
LG München I, Beschluss vom 02.02.2022 - 1 S 7900/21 WEG
Die Übernahme der Geschäftsführung durch den WEG-Verwalter in Form der Schließung des Schwimmbads entspricht dem mutmaßlichen Willen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn ohne eine solche Maßnahme dem Verband und möglicherweise auch den Wohnungseigentümern selbst als Betreiber des Schwimmbads eine Geldbuße oder gar eine Strafe gedroht hätte und die vorherige Herbeiführung einer mehrheitlichen Beschlussfassung wegen des bestehenden Verbots der Abhaltung von Eigentümerversammlungen nicht möglich war.
VolltextIMRRS 2022, 0306
LG München I, Beschluss vom 18.11.2021 - 1 S 7900/21 WEG
Die Übernahme der Geschäftsführung durch den WEG-Verwalter in Form der Schließung des Schwimmbades entspricht dem mutmaßlichen Willen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn ohne eine solche Maßnahme dem Verband und möglicherweise auch den Wohnungseigentümern selbst als Betreiber des Schwimmbades eine Geldbuße oder gar eine Strafe gedroht hätte und die vorherige Herbeiführung einer mehrheitlichen Beschlussfassung wegen des bestehenden Verbotes der Abhaltung von Eigentümerversammlungen nicht möglich war.
VolltextIMRRS 2022, 0304
AG München, Urteil vom 25.08.2021 - 485 C 3241/20 WEG
1. Wenn der Verwalter schriftlich gem. § 9b WEG äußert, es sei "der Wunsch und Wille der Gemeinschaft, die Rückbauansprüche gegen den Beklagten selbst geltend zu machen", kann aus einem sodann erfolgten Vergleichsschluss nicht hergeleitet werden, dass diese Erklärung nur fingiert gewesen sei.
3. Ein Wohnungseigentümer, der mit einer vor dem 01.12.2020 rechtshängigen Klage die aus dem gemeinschaftlichen Eigentum fließenden Rechte aus § 1004 BGB einklagt, verliert gem. § 9b WEG die Prozessführungsbefugnis, wenn dem Gericht nach dem 01.12.2020 eine schriftliche Äußerung des vertretungsberechtigten Organs der Gemeinschaft über deren entgegenstehenden Willen zur Kenntnis gebracht wird.
VolltextIMRRS 2022, 0288
LG Dortmund, Urteil vom 18.05.2021 - 1 S 28/21
Grundsätzlich müssen Beschlüsse aus sich heraus verständlich sein und eine durchführbare Regelung enthalten (vgl. LG München I, Beschluss vom 11.09.2014 - 1 T 15087/14, IMRRS 2014, 1346).
VolltextIMRRS 2022, 0291
AG Ludwigshafen, Urteil vom 26.01.2022 - 2p C 88/21
Die Gestattung (nur) des Einbaus eines Klimageräts unter dem Vorbehalt, dass Ansprüche wegen störender Emissionen unberührt bleiben, scheitert nicht an § 20 Abs. 4 WEG.
VolltextIMRRS 2022, 0169
AG Hamburg, Urteil vom 01.11.2021 - 11 C 113/21
1. Geschuldet sind bei größeren Sanierungsvorhaben eine vollständige Sanierungsbestandsaufnahme und eine belastbare Kostenschätzung für die einzelnen Maßnahmen.
2. Im Rahmen einer Sanierungsnotwendigkeitsuntersuchung sind nicht zerstörerische Bauteilöffnungen von Anfang an vorzunehmen und zumutbar.
3. Geschuldet sind erkennbare und leicht identifizierbare Beschlussinhalte, nämlich welches Angebot jeweils angenommen wurde und welche Maßnahmen konkret durch wen vorgenommen werden sollen.
4. Eine Delegation der Auswahl der Gewerke auf die WEG-Verwaltung ist nur bei kleinen Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und begrenztem finanziellen Risiko für einzelne Wohnungseigentümer zulässig; der BGH spricht von einer niedrigen dreistelligen Summe.
VolltextIMRRS 2022, 0279
AG Kassel, Urteil vom 11.11.2021 - 800 C 1850/21
Für die Erstellung einer Jahresrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMOG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung abberufene Verwalter zuständig. Zuständig ist nach der Neufassung des WEG nunmehr die Eigentümergemeinschaft selbst, handelnd durch den neu bestellten Verwalter als Organ der Gemeinschaft.*)
VolltextIMRRS 2022, 0275
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2022 - 2-09 S 45/21
Auch nach der WEG-Reform 2020 berechnet sich der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten.
VolltextIMRRS 2022, 0202
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 13.04.2021 - 303c C 20/20
1. Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, durch die Beschlussfassung eintretende Rechtswirkungen unmittelbar der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Dazu muss ein Beschluss so genau bezeichnet sein, dass bei objektiver Auslegung erkennbar ist, was beschlossen werden soll.
2. Wird ein Rechenfehler in der Teilungserklärung durch eine Beschlussfassung nicht berichtigt, sondern eine neue falsche Berechnungsgrundlage angesetzt, führt dies zur Nichtigkeit des Beschlusses.
3. Liegen mit der Anwendung eines falschen Verteilungsschlüssels Fehler in den Abrechnungen vor, ist die Entlastung des Verwalters zu versagen.
VolltextIMRRS 2022, 0265
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2022 - 2-13 T 85/21
1. Streitigkeiten über die Durchführung oder Unterlassung einer Eigentümerversammlung können nach der WEG-Reform nicht mehr zwischen den Eigentümern, dem Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat geführt werden.*)
2. Allerdings kann die Gemeinschaft - vertreten durch den nach § 9b WEG bestimmten Vertreter - insoweit bestehende Ansprüche wegen eines unrechtmäßigen Verwaltungshandelns gegen Eigentümer, Verwalter oder gegebenenfalls den Beiratsvorsitzenden durchsetzen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0259
LG Hamburg, Urteil vom 02.02.2022 - 318 S 31/21
Eine Ausnahme vom Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers ist dann zu machen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentliche) Kündigung des Verwaltervertrags vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2002 - V ZB 30/02, IMRRS 2003, 0036).
VolltextIMRRS 2022, 0080
LG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2020 - 11 S 56/18
Beschließt die Eigentümergemeinschaft in einem laufenden Beschlussanfechtungsverfahren auf einer Folgeversammlung einen weiteren (bestandskräftigen) Beschluss zur selben Sanierungsmaßnahme, so entfällt nachträglich das Rechtsschutzinteresse des Anfechtungsklägers.
VolltextIMRRS 2022, 0260
LG Koblenz, Urteil vom 24.01.2022 - 2 S 72/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0249
AG Oldenburg, Urteil vom 20.09.2021 - 16 C 8/21
Durch einen Ausschluss des persönlichen Erscheinens auf einer Eigentümerversammlung sind die Eigentümer im Kernbereich ihrer Mitgliedschaftsrechte betroffen. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung und das Rederecht auf der Eigentümerversammlung gehören zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte. Ist ein Beschluss unter Verletzung des Kernbereichs der Mitgliedschaftsrechte zustande gekommen, ist er stets anfechtbar.
VolltextIMRRS 2022, 0248
AG Schwarzenbek, Urteil vom 02.11.2021 - 2 C 54/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0245
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2021 - 7 W 70/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0242
AG Mainz, Beschluss vom 15.10.2021 - 73 C 30/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0238
AG Saarbrücken, Urteil vom 19.08.2021 - 36 C 139/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0237
AG Schöneberg, Urteil vom 07.07.2021 - 770 C 76/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0168
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 24.09.2021 - 980a C 4/21 WEG
Ist bei einem Angebot aus objektiv-normativer Sicht nicht von vorneherein sichergestellt, dass alle Leistungen auch tatsächlich erbracht werden, entspricht dessen Beauftragung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
VolltextIMRRS 2022, 0098
AG Lörrach, Urteil vom 02.07.2019 - 5 C 1385/18 WEG
Eine Teilanfechtung eines Beschlusses ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist nur dann zulässig, soweit abtrennbare Teile mit eigenständigem Regelungsgehalt betroffen sind.
VolltextIMRRS 2022, 0211
AG Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2021 - 36 C 117/21
1. Die Umstellung des Klageanspruchs vor Rechtshängigkeit stellt nur eine Rubrumsberichtigung, aber keinen Parteiwechsel dar.
2. Die dauerhafte Stilllegung einer im Gemeinschaftseigentum befindlichen Anlage ist keine gebotene Maßnahme zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Vielmehr stellt sie den Entzug eines wesentlichen Bestandteils des Gemeinschaftseigentums dar und ist damit auf die Veränderung seiner sachlichen Substanz gerichtet.
3. Diese faktische Beseitigung der Erreichbarkeit der oberen Stockwerke mit einem Aufzug durch dessen Stilllegung oder Verweigerung geeigneter Maßnahmen zur Erreichung der Funktionstüchtigkeit stellen keine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar.
VolltextIMRRS 2022, 0200
AG München, Urteil vom 20.10.2021 - 1295 C 17749/20
1. Nur in Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolung durch die Gemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.
2. Dies ist regelmäßig zu verneinen, wenn zum Zeitpunkt der ersten Befassung mit einer möglichen Vergemeinschaftung die Eigentümer keine Kenntnis vom Individualprozess haben.
3. Auch eine außergerichtliche Einigung ist ein anerkanntes Mittel der Rechtsverfolgung.
VolltextIMRRS 2022, 0181
AG Wuppertal, Urteil vom 29.09.2021 - 95b C 20/21
1. Ein Beschluss zum Verzicht auf die Berichtigung diverser Jahresabrechnungen und die Freistellung der Verwaltung von diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung - zumindest wenn nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Korrektur dieser Jahresabrechnungen nicht möglich oder unwirtschaftlich sein soll.
2. Die Gemeinschaft der Eigentümer kann das Klagerecht eines einzelnen Eigentümers durch gemeinsamen Beschluss nicht ausschließen.
VolltextIMRRS 2022, 0183
AG Wiesbaden, Urteil vom 04.02.2022 - 92 C 2541/21
1. Da das Anfechtungsrecht nicht dem persönlichen Interesse des Anfechtenden dient, sondern dem Interesse aller Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Verwaltung, muss der anfechtende Wohnungseigentümer durch den angefochtenen Beschluss nicht persönlich betroffen sein.
2. Grundsätzlich hat der Verband die Kompetenz, das Abstellen bestimmter Fahrzeuge in der Tiefgarage zu untersagen.
3. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem WEMoG jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, gegeben. Dieser individuelle Anspruch, der nicht abdingbar ist, würde durch einen Beschluss, E-Autos nicht in der Tiefgarage abstellen zu dürfen, ins Leere laufen. Damit verstößt ein solcher Beschluss gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform, da die Schaffung von Ladeinfrastruktur die "Triebfeder" der WEG-Reform war.
VolltextIMRRS 2022, 0179
AG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2021 - 93 C 3536/20
1. Wer sich einer Firma bedient, die für ihre Kunden Post entgegennimmt und weiterleitet, nutzt diese wie ein Postfach. Die Angabe einer solchen Firmenadresse in einer Klageschrift ist keine ladungsfähige Anschrift i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.*)
2. Ein Wohnungseigentümer, der - in einem Rechtsstreit, der am 01.12.2020 bereits anhängig war - sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, verliert seine Prozessführungsbefugnis, wenn der Verwalter gegenüber dem Gericht schriftlich erklärt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Fortsetzung des Rechtsstreits nicht wünscht, auch wenn der Wohnungseigentümer den Beschluss, der dieser Erklärung zu Grunde liegt, fristgerecht angefochten hat. Es ist nicht erforderlich, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Anfechtungsklage auszusetzen (Fortführung der BGH-Entscheidung vom 07.05.2021 - V ZR 299/19, IMR 2019, 284).*)
IMRRS 2022, 0110
LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2021 - 318 S 47/20
Eine Wohnnutzung ist im Vergleich zu einer gewerblichen Nutzung bei typisierender Betrachtung nicht regelmäßig als störender anzusehen.
VolltextIMRRS 2022, 0149
AG Essen, Urteil vom 30.12.2021 - 196 C 73/21
1. Das Recht auf Vermietung des Sondereigentums kann nur durch die Gemeinschaftsordnung, d. h. eine Vereinbarung eingeschränkt werden. Ein Beschluss hingegen, der eine Vermietung und/oder Verpachtung untersagt oder wesentlich einschränkt, ist nichtig.
2. Rügt ein Eigentümer die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Einberufung und Durchführung der Versammlung sowie der Beschlussfassung der Gemeinschaft, hat er die tatsächlichen Umstände für den formellen Beschlussmangel darzulegen und zu beweisen.
3. Das Rechtsschutzinteresse im Beschlussanfechtungsverfahren kann ausnahmsweise entfallen, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann.
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