Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 0688OLG Brandenburg, Urteil vom 13.04.2022 - 4 U 61/21
1. Folge eines wirksamen Rücktritts ist grundsätzlich, dass die Parteien verpflichtet sind, gegenseitig den jeweils empfangenen Gegenstand zurückzugewähren.
2. Der Anspruch auf Rückgewähr entfällt jedoch, wenn der Rückgewährschuldner nicht in der Lage ist, den empfangenen Gegenstand zurückzugeben oder nur in veränderter Form.
3. Ein Rohbau kann vom Erwerber nicht zurück übereignet werden, wenn er in einer fertig gestellten Eigentumswohnung aufgegangen ist.
VolltextIMRRS 2022, 0740
AG Bonn, Urteil vom 13.12.2021 - 211 C 25/21
1. Wird aufgrund der finanziellen Lage der Gemeinschaft beschlossen, die notwendige Dachsanierung in Teilabschnitten zu jeweils mehreren zehntausend Euro durchzuführen, so sind für jeden Teilabschnitt erneut mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Firma beauftragt werden soll, die bereits die vorherigen Teilabschnitte allesamt zur vollsten Zufriedenheit der Gemeinschaft ausgeführt hat.
VolltextIMRRS 2022, 0858
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.12.2021 - 980a C 24/21 WEG
1. Das Rechtsschutzinteresse fällt durch den Vollzug eines Beschlusses nicht weg, wenn ein Folgenbeseitigungsanspruch des anfechtenden Wohnungseigentümers gegen den Verband möglich ist.
2. Durch die Bezeichnung eines TOP als "Diskussion und ggf. Beschlussfassung über die Vergabe des Auftrags zur Erneuerung der Briefkastenanlagen" ist ein verständiger Wohnungseigentümer in der Lage zu erkennen, dass es um die "Erneuerung der Briefkastenanlagen" und eine entsprechende Beauftragung dafür gehen soll. Es ist insoweit nicht erforderlich, auch schon in der Einladung auf die Erneuerung der "defekten" Briefkastenanlage und damit auf den Grund der Beschlussfassung hinzuweisen.
3. Die "Erneuerung" einer "defekten" Briefkastenanlage stellt keine bauliche Veränderung, sondern eine Erhaltungsmaßnahme dar.
4. Eine Sanierungsmaßnahme, die nicht erforderlich ist, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
5. Wenn die für die entsprechende Beschlussfassung angeführte Begründung ("defekte Briefkastenanlage") nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, üben die Eigentümer ihr Ermessen nicht fehlerfrei aus; ihre Entscheidung ist von einem Irrtum beeinflusst, der Auswirkung auf ihre Willensbildung und damit auf das Ergebnis der Beschlussfassung hat.
VolltextIMRRS 2022, 0878
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2022 - 25 S 26/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2022, 0863
LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2022 - 11 T 22/22
1. WEG-Sonderumlagen werden grundsätzlich erst durch die Beschlussfassung über die Erhebung der Sonderumlage und den anschließenden Abruf durch den Verwalter fällig.*)
2. Die Beschlusskompetenz zur abweichenden Fälligkeitsbestimmung durch die Eigentümerversammlung ergab sich im alten Recht aus § 21 Abs. 7 WEG a.F. bzw. ergibt sich im neuen Recht aus § 28 Abs. 3 WEG n.F.*)
3. Verzug kann ohne Mahnung eintreten, wenn die Fälligkeit der Sonderumlage kalendermäßig bestimmt wird (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).*)
VolltextIMRRS 2022, 0856
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 09.11.2021 - 303a C 7/21
1. Die Gemeinschaft ist berechtigt, die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich von Sondernutzungsflächen durch Mehrheitsbeschluss zu regeln.
2. Ein nach § 14 Abs. 1 WEG zulässiger Gebrauch darf allerdings durch Mehrheitsbeschluss nicht untersagt werden.
3. Ein gänzliches Verbot der Benutzung von Standheizungen (also auch elektrischer) ist zu weitgehend und damit ermessensfehlerhaft.
4. Die Gemeinschaft kann nur solche Erwägungen zur Grundlage von Gebrauchsregelungen machen, die unmittelbar die Interessen der Eigentümer berühren.
5. Auch wenn der unbeaufsichtigte Betrieb von Standheizungen gegebenenfalls das Risiko von Fahrzeugbränden erhöhen sollte, so kann dieser Umstand nicht herangezogen werden, um ein generelles Nutzungsverbot zu rechtfertigen.
VolltextIMRRS 2022, 0855
AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 05.11.2021 - 10 C 464/21
Das Gericht hat über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
VolltextIMRRS 2022, 0822
LG Dortmund, Urteil vom 14.01.2022 - 17 S 69/21
1. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist nicht (mehr) von dem Erscheinen eines Mindestquorums stimmberechtigter Eigentümer abhängig.
2. Verweigert ein Eigentümer trotz entsprechenden bestandskräftigen Beschlusses und trotz rechtskräftigen Duldungstitels sowie verhängter Ordnungsgelder hartnäckig den Austausch der Fenster in seiner Wohnung, kann er zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gezwungen werden.
3. Eine Abmahnung muss nicht erfolgen, wenn sie von vorneherein unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet, was insbesondere der Fall ist, wenn ein Wohnungseigentümer während des gegen ihn laufenden gerichtlichen Entziehungsverfahrens die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fortsetzt.
VolltextIMRRS 2022, 0837
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.01.2022 - 303c C 10/21
Die Eigentümer können nicht beschließen, ein Schwimmbad und eine Sauna in der Eigentumsanlage zu schließen. Jedenfalls dann nicht, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltung dieser Anlagen vorschreibt.
VolltextIMRRS 2022, 0698
AG Schwerin, Urteil vom 15.10.2021 - 13 C 349/16 WEG
1. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass ein Teil der Instandhaltungsrücklage zurückgezahlt wird. Allerdings müssen hierbei nicht nur tatsächlich bereits entstandene Kosten, sondern auch Kostenrisiken berücksichtigt werden.
2. Der Umstand, dass ein Verwaltungsbeirat, jedenfalls ein wie hier unentgeltlicher, eine fehlerhafte Jahresabrechnung nicht beanstandet hat, steht seiner Wiederwahl nicht entgegen.
VolltextIMRRS 2022, 0759
AG Friedberg, Urteil vom 16.02.2022 - 2 C 819/21
1. Der Wohnungseigentümerversammlung kommt die Beschlusskompetenz zur Rückermächtigung einzelner Wohnungseigentümer zur Führung eines Rechtsstreites gegen einen anderen Wohnungseigentümer - auch nach der WEG-Reform - zu.
2. Sind in einem Rechtsstreit mehrere Eigentümer als Streitgenossen verklagt, sind diese unabhängig von der Frage, ob sie materiell als Gesamtschuldner haften, sämtlich vom Stimmrecht ausgeschlossen. Der Ausschlusstatbestand greift auch ein, wenn ein Wohnungseigentümer gemeinsam mit einem Dritten verklagt wird. Schließlich ist die Regelung analog anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer einen Rechtsstreit mit der Gemeinschaft führt.
3. Der Stimmrechtsausschluss wirkt dabei allerdings nur insoweit, als der ausgeschlossene Wohnungseigentümer sich auf der "Gegenseite" der Wohnungseigentümergemeinschaft befinden muss.
VolltextIMRRS 2022, 0789
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.08.2021 - 980a C 29/20 WEG
Der Umstand, dass lediglich ein gewähltes Mitglied des Beirats kein Wohnungseigentümer ist, begründet nicht die Wirkung, dass der Beschluss im Übrigen aufrechterhalten bleiben kann. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB, der auch bei einer Beschlussanfechtung zu beachten ist (vgl. BGH, NJW 1998, 3713, 3715 = ZMR 1999, 41), führt dazu, dass der Beschluss nicht in einen gültigen Teil und in einen ungültigen Teil aufzuspalten ist, sondern die Unwirksamkeit der Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat dazu führt, dass der gesamte Beschluss mit diesem Makel infiziert wird.
VolltextIMRRS 2022, 0802
LG Berlin, Urteil vom 19.03.2021 - 85 S 30/20 WEG
Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind "aus sich heraus" - objektiv und normativ - auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlussinhalts, dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z. B. weil sie sich aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll ergeben. Der Beschluss muss für eine objektive Auslegung inhaltlich bestimmt und klar sein, anderenfalls ist er nichtig.
VolltextIMRRS 2022, 0810
LG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2022 - 3 T 55/21
Der Streitwert für die vom Wohnungseigentümer, der sich gegen eine Nachforderung richtet, erhobene Anfechtungsklage, ist anhand des 7,5fachen Betrages der Nachforderung zu bemessen, wenn nicht das Interesse aller Wohnungseigentümer geringer ist. Selbst wenn der anfechtende Wohnungseigentümer der Meinung ist, dass ihm ein Guthaben zustünde, ist dieses nur dann streitwerterhöhend, wenn er zugleich eine Beschlussersetzungsklage erhebt. Der Nennbetrag der Einzeljahresabrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG zum 1. Dezember 2020 nicht mehr maßgeblich, sondern hat nur Relevanz für die Anfechtung eines Wirtschaftsplans.*)
VolltextIMRRS 2022, 0800
AG Spandau, Urteil vom 23.02.2021 - 19 C 58/20 WEG
1. Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei auch die nicht beeinträchtigten Eigentümer stimmberechtigt sind.
2. Die Errichtung eines weiteren Gartenhauses, das angesichts des geltenden Denkmalschutzes bereits öffentlich-rechtlich den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen muss, führt nicht zu einer nachteiligen optischen Veränderung.
VolltextIMRRS 2022, 0799
LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2021 - 320 S 2/21
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2022, 0764
LG Köln, Beschluss vom 28.06.2021 - 29 S 32/21
Der klagende Eigentümer muss seine Beschlussersetzungsklage gegen die übrigen Eigentümer auf eine Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umstellen. § 48 Abs. 5 WEG ist hier nicht anwendbar.
VolltextIMRRS 2022, 0738
AG München, Beschluss vom 24.01.2022 - 1295 C 634/22 EVWEG
Aufgrund der Änderungen durch das WEMoG bestehen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und dem Verwalter keine unmittelbaren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsbeziehungen mehr. Der Verwalter ist nur noch Organ des Verbands "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer". Die damit einhergehenden organschaftlichen Pflichten bestehen naturgemäß nur ihr gegenüber. Anders als früher ist der Verwalter nur noch "gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer", nicht mehr gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verpflichtet.
VolltextIMRRS 2022, 0741
AG Bonn, Urteil vom 08.12.2021 - 211 C 22/21
Die Einladung zur Eigentümerversammlung mit folgendem Lückentext: "Die Wohnungseigentümer bestimmen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 WEG, dass über ### Bezeichnung eines TOP ### im Wege eines Umlaufbeschlusses ..." genügt nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 2 WEG.
VolltextIMRRS 2022, 0739
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.12.2021 - 20 W 240/21
Die Eintragung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch richtet sich nach den §§ 10 Abs. 3, 7 Abs. 3 WEG, 3 Abs. 2 WGV. Danach kann zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Das gilt mithin auch für Umfang und Inhalt des Sondernutzungsrechts. Dies bedeutet, dass die Bezugnahme auf die Teilungserklärung bzw. die sonstige Bewilligung und deren Eintragung in allen Wohnungseigentumsgrundbüchern, also ohne jeden Hinweis darauf, dass Sondernutzungsrechte begründet wurden, nach der Gesetzeslage genügt.*)
VolltextIMRRS 2022, 0724
LG Aurich, Urteil vom 11.02.2021 - 1 S 70/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0686
LG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2022 - 11 S 179/20
1. Der Streit einer WEG mit einer Nachbar-WEG oder deren Miteigentümer um gemeinsame Einrichtungen bzw. diesbezügliche Verträge gehört nicht vor die WEG-Gerichte.*)
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich territorial niemals über das eigene Grundstück hinaus erstrecken.*)
3. Bezeichnet ein Amtsgericht versehentlich eine der allgemeinen Rechtsmittelregelung unterfallende Sache als "Wohnungseigentumssache" und legt der Berufungsführer dann fälschlich Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht nach § 72 Abs. 2 GVG ein, so hilft dem Rechtsmittelführer der amtsgerichtliche Fehler beim erstangegangenen Berufungsgericht nicht weiter. Die Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht bleibt unzulässig.*)
IMRRS 2022, 0704
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.04.2022 - 8 W 288/20
Wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ein Sondereigentum als Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bezeichnet, obwohl der Miteigentumsanteil nach der in der Eintragungsbewilligung in Bezug genommenen Teilungserklärung mit dem Sondereigentum an Räumen verbunden und dort als Teileigentum bezeichnet ist, ist die Eintragung inhaltlich unzulässig und daher nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen. Da eine unzulässige Eintragung nicht Grundlage für weitere Eintragungen sein kann, sind auch alle nachfolgenden Eintragungen als unzulässig zu löschen mit der weiteren Folge, dass das Grundbuchblatt zu schließen ist und die folglich noch unerledigten Eintragungsanträge neu zu bescheiden sind.*)
VolltextIMRRS 2022, 0671
AG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2022 - 36 C 292/21
1. Einem Wohnungseigentümer können Maßnahmen einer baulichen Veränderung gestattet werden, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
2. Als zu berücksichtigende Beeinträchtigungen kommen auch die Gefahr einer geringeren konstruktiven Stabilität und Sicherheit des Gemeinschaftseigentums, Veränderungen der optischen Gestaltung, Entzug der Gebrauchsmöglichkeit oder der intensiveren nachteiligen Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums in Betracht.
VolltextIMRRS 2022, 0682
LG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 - 55 S 25/21 WEG
1. Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft sind seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften als Fremdkonten anzulegen, bei denen die Eigentümergemeinschaft Kontoinhaberin und der Verwalter lediglich kontoführungsbefugt ist.*)
2. Die Führung des WEG-Kontos als offenes Treuhandkonto rechtfertigt - ohne vorherige Abmahnung - gleichwohl nicht die sofortige Abberufung der Verwalterin aus wichtigem Grund.*)
VolltextIMRRS 2022, 0664
LG Berlin, Urteil vom 22.03.2022 - 55 S 37/21
1. Eine nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) vom 16.10.2020 (BGBl. I 2187) am 01.12.2020 gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" gerichtete Beschlussmängelklage ist dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen "die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" richtet, wenn in der Klageschrift zugleich der Verwalter als Zustellungsvertreter der beklagten Partei benannt wird.*)
2. Enthält die Klageschrift eine objektiv unrichtige, aber auslegungsfähige Bezeichnung des Klagegegners, kann sie die Anfechtungsfristen des § 45 WEG wahren.*)
3. Die fehlerhafte Parteibezeichnung ist durch Berichtigung des Rubrums zu beheben. Es bedarf keines förmlichen Parteiwechsels.*)
VolltextIMRRS 2022, 0668
AG Wuppertal, Urteil vom 03.12.2021 - 95b C 122/20
Eine über die geborene Ausübungsbefugnis aus § 9a Abs. 2 WEG hinausgehende Möglichkeit einer gekorenen Ausübungsbefugnis sieht das Wohnungseigentumsgesetz nach der Reform nicht mehr vor, denn der Entzug des Ausübungsbefugnis durch Beschluss ist ein gravierender Eingriff in die Privatautonomie des einzelnen Wohnungseigentümers und widerspricht auch dem berechtigten Interesse des Rechtsverkehrs an einer klaren Zuordnung von Rechten und Pflichten.
VolltextIMRRS 2022, 0667
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.12.2021 - 980b C 15/20 WEG
Schadensersatzansprüche, bei denen der dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Sachverhalt vor dem 01.12.2020 abgeschlossen wurde, sind nach den bis zum 30.11.2020 geltenden Vorschriften des WEG zu beurteilen.
VolltextIMRRS 2022, 0666
LG Landau, Urteil vom 17.12.2021 - 5 S 16/21
Das Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts zum 01.12.2020 stellt keinen Grund für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für eine Klage dar.
VolltextIMRRS 2022, 0647
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.05.2022 - 2-13 T 27/22
Auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-WEG können Hausgeldansprüche nur aufgrund eines Beschlusses über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan geltend gemacht werden. Zudem muss der Zahlungsanspruch auch hier von der Gemeinschaft durchgesetzt werden, einzelne Eigentümer sind hierzu nicht befugt.*)
VolltextIMRRS 2022, 0627
KG, Beschluss vom 11.05.2021 - 8 U 1153/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0601
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2022 - 2-13 T 15/22
Ein Beschluss, mit dem nach der WEG-Reform 2020 weiterhin "der Wirtschaftsplan" beschlossen wird, ist jedenfalls nicht insgesamt mangels Beschlusskompetenz nichtig, so dass für die Vorschusszahlungen eine Zahlungspflicht besteht.*)
VolltextIMRRS 2022, 0600
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2022 - 2-13 S 117/21
1. Eine nach dem 01.12.2020 gegen die übrigen Eigentümer erhobene Anfechtungsklage wahrt die Anfechtungsfrist des § 45 WEG nicht.*)
2. Lädt zur Eigentümerversammlung statt der bestellten Verwalterin eine von ihr neu gegründete Gesellschaft, ohne dass eine Umwandlung nach dem UmwG erfolgt ist, ist die Ladung fehlerhaft. Die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse sind aber nur dann für ungültig zu erklären, wenn der Ladungsmangel sich kausal ausgewirkt hat.*)
VolltextIMRRS 2022, 0599
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2022 - 2-13 T 26/22
Ein Anspruch auf einen Verwalter besteht auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-WEG und kann ggf. auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Für eine Verwalterbestellung durch das Gericht muss der Antragsteller dem Gericht aber übernahmebereite Verwalter benennen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0576
LG Hannover, Urteil vom 17.12.2021 - 17 S 33/20
Vermeidung von unnötigen Formalien im Hinblick auf die Gesamtkosten und die Einzelkosten bei der Abrechnung der Betriebskosten für ein Einfamilienhaus.
VolltextIMRRS 2022, 0575
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 25.06.2020 - 41 C 775/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0562
BGH, Urteil vom 25.03.2022 - V ZR 92/21
Ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat, kann von den anderen Eigentümern auch dann keine unmittelbare (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, wenn er später aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist; das gilt auch bei einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft (Fortführung von Senat, IMR 2021, 75).*)
VolltextIMRRS 2022, 0531
AG Lübeck, Urteil vom 11.02.2022 - 35 C 39/21 WEG
1. Die Kosten einer privilegierten baulichen Veränderung haben grundsätzlich die Wohnungseigentümer zu tragen, die diese verlangen.
2. Bei mehreren Eigentümern, die die Gestattung erhalten haben, ist für die Verteilung der Kosten und Nutzungen das Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile maßgeblich.
3. Wenn vom gesetzlichen Maßstab nach § 21 Abs. 5 WEG abgewichen werden soll, muss aus Gründen der Rechtssicherheit auch für den Rechtsnachfolger die abweichende Verteilung der Kosten ausdrücklich beschlossen werden.
VolltextIMRRS 2022, 0509
LG Offenburg, Urteil vom 20.01.2022 - 4 OH 15/21
Erfolgt die Übertragung von Miteigentumsanteilen "uno actu" mit der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum gem. § 3 WEG, so handelt es sich um denselben Beurkundungsgegenstand i.S.v. § 109 Abs. 1 GNotKG und es werden hierdurch keine zusätzlichen Notargebühren ausgelöst.
VolltextIMRRS 2022, 0501
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022 - 1 AR 2/22
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen.
2. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
3. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist weit auszulegen und ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.
4. Dass nach Maßgabe dieser Grundsätze auch die Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Bruchteilseigentümergemeinschaft nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu behandeln sei, erscheint zwar zweifelhaft, indes ist diese Ansicht nicht gänzlich unvertretbar und mithin auch nicht willkürlich.
VolltextIMRRS 2022, 0522
BGH, Urteil vom 11.03.2022 - V ZR 77/21
1. Für ein Beschlussmängelverfahren, in dem die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer im Streit steht, ist der Verwalter als berechtigt anzusehen, die beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten und für diese Zustellungen entgegenzunehmen.*)
2. Eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, mit der sich der zunächst zum Verwalter bestellte teilende Eigentümer die einseitige Bestimmung eines anderen Verwalters in der Aufteilungsphase vorbehält, ist unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung jedenfalls insoweit unwirksam, als der Vorbehalt nach Entstehung der (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft fortgelten soll.*)
3. Der Mangel der Einberufung der Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten wird geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen; dabei kommt es nicht darauf an, ob den Wohnungseigentümern die fehlende Einberufungsberechtigung bekannt war.*)
VolltextIMRRS 2022, 0483
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2022 - 2-13 S 131/20
1. Die Nutzung eines zu Wohnzwecken bestimmten Sondereigentums als Arztpraxis ist auch bei typisierender Betrachtung störender als eine Wohnnutzung und damit zu unterlassen.
2. Der Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft ist verwirkt, wenn er über Jahrzehnte nicht erhoben wird und sich der zweckwidrig nutzende Sondereigentümer hierauf eingerichtet hat.
3. Gewöhnliche Entwicklungen einer Hausarztpraxis, wie Wachstum oder Änderung des Patientenstamms, stellen keine verwirkungsfeindliche Zäsur dar.
4. Der Einwand der Verwirkung bleibt auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen.
VolltextIMRRS 2022, 0515
VG München, Urteil vom 12.03.2021 - M 9 K 19.4581
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0511
AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 11.03.2021 - 410c C 199/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0499
KG, Beschluss vom 01.03.2022 - 1 W 471/21
1. Verpflichtet sich ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte im Rahmen der Veräußerung eines sein wesentliches Vermögen bildendes Wohnungserbbaurechts bei der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer zu Lasten des Kaufgegenstandes mitzuwirken, kann die Zustimmung des anderen Ehegatten zu dem Vertrag auch die von dem Erwerber unter Ausnutzung einer Belastungsvollmacht im Namen des Veräußerers erklärte Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld erfassen.*)
2. Der - aktuelle - Bestand der Ehe muss dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen werden, wenn sich die Eheschließung aus einer dem Grundbuchverfahren genügenden - älteren - Eheurkunde ergibt und nicht ersichtlich ist, dass der veräußernde Ehegatte mit einer anderen als der dort aufgeführten, die Zustimmung erklärenden Person verheiratet sein könnte.*)
VolltextIMRRS 2022, 0490
LG Stralsund, Beschluss vom 02.03.2021 - 1 S 85/20
1. Die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist, die gem. § 224 Abs. 2 Hs. 2 ZPO nicht der Verlängerung zugänglich ist.
2. Die Berufung wird verworfen, weil eine Berufungsbegründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist und dem Beklagten Wiedereinsetzung nicht zu gewähren war.
VolltextIMRRS 2022, 0488
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2021 - 33 C 2394/20
Bei einem nachträglichen Wegfall der Berechtigung für eine Sozialwohnung überwiegt das Freimachungsinteresse des Vermieters das Bestandsinteresse des Mieters nicht.
VolltextIMRRS 2022, 0498
KG, Urteil vom 24.03.2022 - 1 W 2/22
Bewilligt der Erwerber eines Grundstücks bzw. Wohnungseigentums in Vollmacht des Veräußerers die Eintragung einer Grundschuld und wird die dort benannte Gläubigerin in der Folgezeit auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen, kann die Bewilligung dahin ausgelegt werden, dass der aufnehmende Rechtsträger als Gläubiger der Grundschuld im Grundbuch einzutragen ist (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2021 – 3 W 233/20 – juris; Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2020 – I-3 Wx 125/20 – ZIP 2020, 1915 = FGPrax 2021, 7 = MittBayNot 2021, 153).*)
VolltextIMRRS 2022, 0312
VGH Bayern, Beschluss vom 14.01.2022 - 9 ZB 19.331
Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) zählen zu den Nachbarn i.S.d. Art. 66 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 BayBO, wenn sie baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen können, weil der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 0456
BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 106/21
1. Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gem. § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; das gilt auch dann, wenn die Hindernisse brandschutzrechtlich unzulässig sind (hier: Halten in einer Feuerwehrzufahrt).*)
2. Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, ist nichtig.*)