Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 1177OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2022 - 20 W 261/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1076
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13.05.2022 - 980a C 38/21 WEG
Die Eigentümer können nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen. Allerdings folgt daraus keine Kompetenz für eine generelle Veränderung des allgemeinen Verteilungsschlüssels.
VolltextIMRRS 2022, 1167
AG Köln, Beschluss vom 19.05.2022 - 215 C 61/21
Bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Anpassung von Vorschüssen oder die Einforderung von Nachschüssen bestimmt sich das Einzelinteresse des klagenden Eigentümers i.S.d. § 49 Satz 2 GKG nicht nach den insgesamt auf ihn umgelegten Kosten.
VolltextIMRRS 2022, 1155
AG Wiesbaden, Urteil vom 01.07.2022 - 92 C 3463/21
1. Nach Ablauf des Kalenderjahrs muss der Verwalter einen Vermögensbericht erstellen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 WEG). Der Vermögensbericht muss u. a. die Kontostände aller Bankkonten und den Stand der Erhaltungsrücklage beinhalten.*)
2. Da die Kontostände und die Erhaltungsrücklage somit nicht mehr Bestandteil der Jahresabrechnung sind, begründen falsche Angaben zu den Kontoständen keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse.*)
3. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 WEG ist der Vermögensbericht jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Wird der Vermögensbericht lediglich in der Eigentümerversammlung nur zur Einsicht vorgelegt, wurde er den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt.*)
4. Die Tatsache, dass der Vermögensbericht den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt wurde, begründet keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse.*)
VolltextIMRRS 2022, 1098
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2022 - 2-13 S 35/22
Unterscheiden sich Alternativangebote im überschaubaren Leistungsumfang nicht erheblich, genügt zur Information der Eigentümer vor der Versammlung ein einfacher Preisspiegel.*)
VolltextIMRRS 2022, 1097
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.08.2022 - 2-13 S 35/22
Für den Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. ist weiter die bisherige Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16, IMR 2017, 342) heranzuziehen, wonach der Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse und der auf den Kläger entfallende Anteil als Einzelinteresse maßgeblich sind.*)
VolltextIMRRS 2022, 1099
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2022 - 2-13 S 21/22
Wenn ein beklagter Wohnungseigentümer des alten Beschlussanfechtungsverfahrens einen gegen ihn gerichteten (§ 100 Abs. 1 ZPO) Kostenerstattungsanspruch des siegreichen Anfechtungsklägers erfüllt, hat er gegen die übrigen Beklagten keinen Ausgleichsanspruch nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG a.F.*)
VolltextIMRRS 2022, 1069
AG Schöneberg, Urteil vom 09.03.2022 - 770 C 56/21
1. Beschließen die Wohnungseigentümer nach Inkrafttreten der WEG-Reform über die Jahresabrechnung insgesamt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel nicht unter Überschreitung ihrer Beschlusskompetenz Beschlüsse fassen wollen, dahin zu verstehen, dass sich der Beschluss nicht insgesamt auf das vorbereitende Rechenwerk, sondern nur auf die sich aus allem und gemäß Beschlusswortlaut in Bezug genommenen Einzeljahresabrechnungen ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse bezieht.
2. Es ist unzulässig, materielle Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer durch Einstellung in das Rechenwerk zur Jahresabrechnung und darauf basierender Beschlussfassung als "Nachschuss" gegen den Schuldner quasi selbst zu titulieren.
IMRRS 2022, 1066
AG Remscheid, Urteil vom 24.11.2021 - 8a C 97/21
1. Nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern vielmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Gesamtheit kann vom Verwalter Auskunft über die Verwaltungshandlungen verlangen.
2. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die den einzelnen Eigentümer individuell betrifft.
3. Jeder Eigentümer hat ein individuelles Recht auf Einsicht in die Buchführung und die Abrechnungsbelege einschließlich aller Einzelabrechnungen, auch der anderen Wohnungseigentümer und der Bankkontoauszüge.
VolltextIMRRS 2022, 1060
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.09.2020 - 980b C 45/19 WEG
1. Dem Verwaltungsbeirat und dem WEG-Verwalter ist die Entlastung zu versagen, wenn eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt worden ist (Anschluss BGH, IMR 2010, 149).*)
2. Grundsätzlich ist der Rückgriff auf Mittel der Instandhaltungsrückstellung bei unterjährigen Liquiditätsengpässen schon deswegen nicht ordnungsgemäß, weil die von den Wohnungseigentümern auf die Instandhaltungsrückstellung über die laufenden Wohngelder gezahlten Mittel (Anschluss BGH, Urteil vom 04.12.2009 - V ZR 44/09, IMRRS 2010, 0334 = ZMR 2010, 300) bereits mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan zweckgewidmet sind. Die Grenzen für eine teilweise Entwidmung der Gelder per Beschluss müssen ausreichend festgelegt sein.*)
VolltextIMRRS 2022, 1100
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2022 - 2-13 T 32/22
Werden in einem Prozess gegen eine verwalterlose Gemeinschaft die den Verband vertretenden nicht klagenden Eigentümer von einem Rechtsanwalt vertreten, führt dies nicht zwingend zu einem Mandatsverhältnis des Rechtsanwaltes mit der Wohnungseigentümergemeinschaft.*)
VolltextIMRRS 2022, 1044
LG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2022 - 318 T 16/22
1. Begehrt ein Wohnungseigentümer die Aufnahme von Beschlussanträgen auf die Tagesordnung mit dem Ziel, durch seinen Antrag oder eine Vielzahl von Anträgen einen ordnungsmäßigen Ablauf der Versammlung zu gefährden oder die Versammlung ihres Zwecks zu berauben, ist sein Vorgehen rechtsmissbräuchlich.
2. Ebenso darf der in Aussicht genommene Beschluss nicht von vorneherein rechtswidrig und unter allen Umständen anfechtbar sein.
3. Liegen solche Voraussetzungen nicht vor, hat der Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Anliegen auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung gesetzt wird. Der Einladende (in der Regel der Verwalter) hat grundsätzlich kein Recht, den gewünschten Tagesordnungspunkt auf Notwendigkeit/Richtigkeit/Sachlichkeit zu prüfen.
VolltextIMRRS 2022, 1094
BGH, Urteil vom 08.07.2022 - V ZR 207/21
Die Eigentümergemeinschaft, die unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum beschließt, die notwendig Substanzeingriffe auch am Sondereigentum erfordern, ist befugt, zugleich diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Wiederherstellung des Sondereigentums erforderlich sind.*)
VolltextIMRRS 2022, 1020
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 01.04.2022 - 980a C 43/20 WEG
Ist das Ermessen der Eigentümer auf null reduziert, kann das Gericht die entsprechende Beschlussfassung ersetzen.
VolltextIMRRS 2022, 1083
OVG Saarland, Beschluss vom 17.08.2022 - 2 B 104/22
1. Solange die Übertragung des Eigentums auf den Erwerber noch nicht erfolgt ist, stehen weder der Abschluss des notariellen Kaufvertrags noch die mangelnde Sachherrschaft an den veräußerten Wohnungseigentumsanteilen der Inanspruchnahme des Veräußerers als Zustandsstörer entgegen.*)
2. Bei einer geforderten brandschutzrechtlichen Ertüchtigung von Wohnräumen handelt es sich nicht um eine Maßnahme, deren Vornahme zur Disposition der Wohnungseigentümergemeinschaft steht, sondern um eine behördliche Anordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr, die erforderlichenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung auch ohne entsprechende Beschlusslage der WEG durchgesetzt werden könnte. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird sich ihrer Verpflichtung zur Vornahme dieser zwingend erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum daher nicht durch eine ablehnende Beschlussfassung entziehen können.*)
VolltextIMRRS 2022, 0987
LG München I, Urteil vom 12.08.2021 - 36 S 2639/20
1. Zwar hat das am 01.12.2020 in Kraft getretene WEMoG die gekorene Ausübungsbefugnis des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a.F., auf deren Grundlage Mängelrechte aus Bauträgerverträgen per Beschlussfassung vergemeinschaftet werden konnten, gestrichen. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass entsprechende Vergemeinschaftungsbeschlüsse mit Inkrafttreten des WEMoG ihre Wirkung im Außenverhältnis verlieren, kann dem nicht gefolgt werden, weil nach der Gesetzesbegründung das WEMoG die Rechtsprechung zum Bauträgervertragsrecht - und damit auch die Möglichkeit der Vergemeinschaftung von primären Mängelrechten - gerade unberührt lässt.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient. Es entfällt deshalb nur ausnahmsweise - auch bei Beschlussvollzug -, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann und Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse der Eigentümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte sicher ausgeschlossen werden können.
VolltextIMRRS 2022, 1071
AG Recklinghausen, Urteil vom 26.04.2022 - 90 C 49/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0801
AG Naumburg, Urteil vom 19.03.2021 - 12 C 46/20
Besitzt der Verwalter eine Vollmacht für Hausgeldinkassoprozessen und verabsäumt es, Hausgeldrückstände gegenüber den Wohnungseigentümern in unverjährter Zeit einzufordern, macht er sich gegenüber dem Verband schadensersatzpflichtig.
VolltextIMRRS 2022, 1073
BGH, Urteil vom 08.07.2022 - V ZR 202/21
1. Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.*)
2. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den Verband im Prozess allein. *)
VolltextIMRRS 2022, 1062
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.09.2020 - 980b C 50/19 WEG
1.Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Verlängerung der Bestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen. Der angefochtene Beschluss widerspricht nicht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung.*)
VolltextIMRRS 2022, 1061
AG Wiesbaden, Urteil vom 02.10.2020 - 92 C 4393/19
1. Nach Einreichung der Anfechtungsklage darf der Anfechtungskläger zwar die Kostenvorschussanforderung abwarten, muss jedoch, wenn diese ausbleibt, spätestens nach 6 Wochen beim Gericht nachfragen. *)
2. Dieselbe prozessuale Obliegenheit trifft den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Bleibt der Kläger in einem solchen Fall fast 6 Monate lang untätig, so hat er die Verzögerung zu vertreten und die Zustellung der Anfechtungsklage erfolgt nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO, mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist nicht gewahrt wird.*)
VolltextIMRRS 2022, 1047
LG Dortmund, Urteil vom 01.03.2022 - 1 S 172/21
1. Auch nach dem Inkrafttreten des WEMoG kann der Verwalter weiterhin zur Rechenschaft gem. §§ 666, 259 BGB verpflichtet sein. Gläubiger dieses Anspruchs ist aber nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern der Verband der Wohnungseigentümer.
2. Der einzelne Eigentümer kann allerdings die Erstellung eines Vermögensberichts von der Gemeinschaft verlangen, als deren Organ der Verwalter verpflichtet ist.
VolltextIMRRS 2022, 1017
AG Hannover, Urteil vom 09.03.2022 - 482 C 8604/21
1. Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.
2. Ob eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Bezugspunkt ist dabei die Anlage als Ganzes.
3. Eine grundlegende Umgestaltung wird nur im Ausnahmefall und bei den nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Maßnahmen zumindest typischerweise gar nicht anzunehmen sein. Insbesondere führt nicht jede bauliche Veränderung, die nach dem alten § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG die Eigenart änderte, auch zu einer grundlegenden Umgestaltung. Der Begriff der Grundlegendumgestaltung ist vielmehr enger zu verstehen, als der Begriff der Eigenartänderung.
VolltextIMRRS 2022, 1010
AG Potsdam, Urteil vom 16.06.2022 - 31 C 1/22
1. Für die Wählbarkeit zum Beirat genügt es, dass zu Gunsten der Kandidaten bei der Bestellung eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, sie Besitz erlangt haben und ein wirksamer Erwerbsvertrag zu ihren Gunsten besteht.
2. Für die Eigenschaft als werdender Wohnungseigentümer kommt es nicht darauf an, dass ein wirksamer Erwerbsvertrag ohne Rücktritt vorliegt.
3. Nur, wenn schwer wiegende Umstände bekannt sind, die gegen die Person des Gewählten sprechen, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung vor. Dabei sind die Wohnungseigentümer nicht gezwungen, eine Entscheidung zu treffen, die ein außenstehender Dritter als die beste und ausgewogenste Entscheidung ansehen würde.
4. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist nicht, dass Beiräte Miteigentümer unterschiedlicher Einheiten sind.
VolltextIMRRS 2022, 1012
AG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2022 - 290a C 84/21
1. Es widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, jemanden zum Verwalter zu bestellen, der ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig tätig wird.
2. Sofern die Erlaubnis nach § 34c GewO nach der Beschlussfassung erteilt und nachträglich eine ausreichende Versicherungssumme nachgewiesen wurden, ist dies unerheblich, da es für die Frage, ob der Beschluss Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht auf, den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt.
VolltextIMRRS 2022, 1050
BGH, Urteil vom 15.07.2022 - V ZR 127/21
Gibt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung (Fortführung von Senat, IMR 2018, 249).*)
VolltextIMRRS 2022, 1019
AG Ulm, Urteil vom 17.03.2022 - 11 C 28/21 WEG
Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und stellt eine angemessene Kostenverteilung dar, wenn nur die ausschließlich Nutzungsberechtigten der Mehrfachparker auch die insoweit entstehenden Kosten zu tragen haben.
VolltextIMRRS 2022, 1015
AG Essen, Urteil vom 17.02.2022 - 196 C 123/21
Bei der Beurteilung von Ordnungsmäßigkeit/Nützlichkeit ist auf den Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sinnvollen Neuerungen gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers abzustellen (BayObLG, NJW-RR 2003, 663 (664); OLG Düsseldorf, NZM 1999, 766).
VolltextIMRRS 2022, 1018
AG München, Urteil vom 26.03.2022 - 1294 C 20147/21 WEG
Üben die Beiratsmitglieder ihr Amt ehrenamtlich und ohne gesonderte Vergütung aus, können sie Ersatz ihrer Auslagen bzw. Aufwendungen verlangen, soweit diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit standen und sie diese den Umständen nach für erforderlich halten durften.
VolltextIMRRS 2022, 1014
AG Rosenheim, Urteil vom 25.02.2022 - 8 C 1259/21
Ermöglicht es ein Beschluss dem Wortlaut nach, dass einem Dritten, nämlich dem Mieter, Zahlungspflichten auferlegt werden sollen, ist der Beschluss nichtig. Denn für die Auferlegung von Kosten an den Mieter liegt eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nicht vor.
VolltextIMRRS 2022, 1011
LG Bochum, Urteil vom 03.06.2022 - 4 O 20/18
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Erwerber von Wohnungseigentum seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbstständig verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. So kann der Erwerber die Rechte auf großen Schadensersatz und Rücktritt selbstständig geltend machen, diese sind nicht gemeinschaftsbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05, Rz. 18, IMRRS 2007, 0991).
VolltextIMRRS 2022, 0974
AG Gladbeck, Urteil vom 29.04.2022 - 51 C 16/21
1. Die Gemeinschaft ist nicht berechtigt, durch einen Mehrheitsbeschluss konstitutive Ansprüche gegen einen einzelnen Eigentümer zu begründen, diesem also Kosten aufzuerlegen, für die ein Direktanspruch nicht bereits besteht.
2. Ein entsprechender Beschluss ist nicht anfechtbar, sondern nichtig.
VolltextIMRRS 2022, 0965
AG Bottrop, Urteil vom 08.06.2022 - 20 C 30/21
1. Die Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit auf einen bestimmt bezeichneten Personenkreis durch Vereinbarung in der Teilungserklärung ist zulässig.
2. In Ausnahmefällen ist es aber den Wohnungseigentümern nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die vereinbarte Vertretungsklausel zu berufen, nämlich dann, wenn die Vertretungsbeschränkung für den oder die betroffenen Eigentümer aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht tragbar ist.
3. Der rechtswidrige Teilnahmeausschluss eines Vertreters reicht für die Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse aus. Auf eine hypothetische Kausalität des Verfahrensmangels im Hinblick auf die Beschlussergebnisse kommt es nicht an. Das folgt aus der Schwere des Eingriffs in die unantastbaren Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Eigentümers, gegen den auf andere Weise nachträglicher Rechtsschutz in der Regel nicht zu erhalten ist.
IMRRS 2022, 0988
LG München I, Urteil vom 04.11.2021 - 36 S 14711/20 WEG
1. Es stellt einen Ladungsmangel dar, wenn der Einladung ein Vollmachtsformular beiliegt, dass nur Mitglieder des Verwaltungsbeirats als Vollmachtsnehmer vorsieht, weil so der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das nur die dort genannten Personen mit der Vertretung in der Eigentümerversammlung bevollmächtigt werden dürfen.
2. Für eine Kausalität eines derartigen Ladungsmangels ist Vortrag dazu erforderlich, dass konkret ein Eigentümer sich durch den irreführenden Hinweis von einer zulässigen Vertretung hat abbringen lassen.
3. Inwieweit Einzelpositionen in der Jahresabrechnung zusammengefasst werden können, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf.
VolltextIMRRS 2022, 0986
AG Konstanz, Urteil vom 18.07.2022 - 4 C 165/21
Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwer wiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
VolltextIMRRS 2022, 0991
BGH, Beschluss vom 24.02.2022 - V ZB 59/21
1. Bei Vorliegen einer Streitigkeit i.S.v. § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG a.F. (vgl. jetzt § 43 Abs. 2 WEG) kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG a.F. (vgl. jetzt § 72 Abs. 2 GVG) vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden. Eine beim falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, kann daher auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
2. Legt der Rechtsanwalt die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht beim zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht ein, unterliegt er in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum.
3. Dem unverschuldeten Rechtsirrtum wird dadurch Rechnung getragen, dass die Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung beim zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gem. § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann.
4. Werden Schadensersatzansprüche einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den ehemaligen Verwalter geltend gemacht, handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 3 WEG a.F.
VolltextIMRRS 2022, 0811
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.01.2022 - 980a C 23/21
1. Die Fristen nach § 45 Satz 1 WEG gelten nur für die Anfechtungsklage, nicht aber für die Nichtigkeitsklage.
2. Einladung und Durchführung einer sog. "Ein-Mann"-Versammlung führen zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse.
3. Vor einer Beschlussfassung sind mehrere Alternativangebote einzuholen.
IMRRS 2022, 0955
LG Bremen, Urteil vom 08.07.2022 - 4 S 176/21
Ein Wohnungseigentümer kann dem Anspruch auf Unterlassung von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum wegen des Beschlusszwangs nach neuem Recht nicht gem. § 242 BGB entgegenhalten, dass er einen Anspruch auf Gestattung dieser baulichen Veränderung durch Beschluss gem. § 20 Abs. 3 WEG n.F. hat.
VolltextIMRRS 2022, 0953
KG, Beschluss vom 12.07.2022 - 1 W 258/22
Ergibt die Verteilung der Miteigentumsanteile in einer Teilungserklärung mehr als ein Ganzes, kann die beantragte Eintragung im Grundbuch nicht vollzogen werden. Gleichwohl ist die sofortige Zurückweisung des Antrags allein aus diesem Grund regelmäßig nicht gerechtfertigt. Vielmehr kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht, um dem Antragsteller die Berichtigung der Verteilung der Miteigentumsanteile zu ermöglichen. Entsprechend ist die Bewilligung zu berichtigen, was aber insoweit rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung möglich ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 0957
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2022 - 3 Wx 59/22
Die in einer notariell beurkundeten Teilungserklärung aufgenommene Bestimmung:
"Sollten die zu Sondereigentum erklärten Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig sein, so sind sie den jeweils zugehörigen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen und hinsichtlich der Instandhaltungspflichten und etwaiger Betriebskosten wie Sondereigentum zu behandeln"
verstößt nicht gegen den im Grundbuchrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz.*)
VolltextIMRRS 2022, 0951
AG Sonthofen, Urteil vom 27.10.2021 - 5 C 228/21 WEG
Es ist vor der Wahl des Verwaltungsbeirats denklogisch und zwingend über die entsprechende Anzahl der Beiratsmitglieder zu beschließen.
VolltextIMRRS 2022, 0750
LG Itzehoe, Urteil vom 04.03.2022 - 11 S 40/21
1. Für eine Auslegung der Parteibezeichnung im Sinne der Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft ist kein Raum, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine mehrdeutige oder falsche Bezeichnung vorliegen.
2. Richtet sich die Klage gegen "die übrigen Eigentümer ... gem. beigefügter Liste", so ist nach dieser Maßgabe nicht die Gemeinschaft als Verband beklagte Partei. Unter Beibehaltung der Parteiidentität ist eine vorgezogene Parteiberichtigung nicht möglich.
3. Da nach dem neuen Recht der Verwalter nur noch den Verband, nicht aber die Eigentümer vertritt und die fehlerhafte Zustellung einer Klage gegen die Eigentümer für ihn keinerlei Rechtspflichten auslöst, kommt eine Wahrung der Anfechtungsfrist im Sinne eines privilegierten Parteiwechsels nicht mehr in Betracht.
VolltextIMRRS 2022, 0958
LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2022 - 11 T 42/22
Der Streitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder (§ 258 ZPO) richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO, wenn der zu Grunde liegende Wirtschaftsplan (wie üblich) eine Fortgeltungsklausel enthält.*)
VolltextIMRRS 2022, 0952
LG Bremen, Beschluss vom 14.07.2022 - 4 S 93/22
1. Eine Einladung zur Eigentümerversammlung bei der auf die 3-G-Regelungen hingewiesen wird, ist nicht zu beanstanden.
2. Eine abweichende Kostenverteilung bei gezielten Beschädigungen ist nicht zu beanstanden.
VolltextIMRRS 2022, 0933
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2022 - 25 S 56/21
1. Auch ein ausschließliches Sondernutzungsrecht am Garten berechtigt einen Wohnungseigentümer nicht, ein 7,36 m hohes, mit LEDs behangenes Kreuz aufzustellen.
2. Bei einem solchen Kreuz handelt es sich um eine nachteilige bauliche Veränderung, die wie ein störender Fremdkörper wirkt und dem Garten "die Züge einer Gedenkstätte" vermittelt.
3. Von der Durchführung einer Ortsbesichtigung kann Abstand genommen werden, wenn die vorgelegten Fotografien den Gesamteindruck eindeutig vermitteln und die beweispflichtige Partei keine von den Fotografien abweichenden Merkmale behauptet.
VolltextIMRRS 2022, 0936
LG München I, Beschluss vom 16.02.2022 - 36 T 1514/22 WEG
1. Vollzieht der Verwalter einen nichtigen Beschluss, begeht er eine Pflichtverletzung, denn dieser Beschluss entfaltet keine Rechtswirkung.
2. Handelt der Verwalter danach pflichtwidrig, kann ihn grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Leistungs- oder Unterlassungsklage in Anspruch nehmen und notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken.
3. Solange der Verwalter „in amtlicher Eigenschaft“ und nicht ohne inneren Zusammenhang mit seinen Obliegenheiten nur bei Gelegenheit handelt, kann ein Wohnungseigentümer wegen des pflichtwidrigen Handelns des Verwalters allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen.
4. Zu den Voraussetzungen einer Beeinträchtigung des Sondereigentums bei Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum.
VolltextIMRRS 2022, 0246
AG Konstanz, Urteil vom 10.02.2022 - 4 C 397/21 WEG
1. Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung "Haustierhaltung ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen." in einer Gemeinschaftsordnung ist aufgrund ihrer Unbestimmtheit unwirksam.
2. Zudem verstößt ein generelles Haustierverbot gegen den Kernbereich der Rechte eines Sondereigentümers bzw. gegen §§ 134, 138 und § 242 BGB und macht die Regelung ebenfalls nichtig.
3. Die Regelung ist insgesamt unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
VolltextIMRRS 2022, 0786
LG München I, Beschluss vom 09.09.2021 - 36 T 6514/21
1. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll.
2. Eine Rubrumsberichtigung kommt gerade in der Übergangszeit in Betracht.
3. Richtet sich die Klage nur gegen einige bzw. einen Wohnungseigentümer, ist aber erkennbar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt werden soll, so ist das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
VolltextIMRRS 2022, 0793
LG Bremen, Urteil vom 04.02.2022 - 4 S 239/21
1. Wird in einer Klage als Beklagte die "Wohnanlage XY" benannt statt korrekt die "Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend der Wohnanlage XY", so kann das Rubrum berichtigt werden.
2. Auch bei der Anfechtung eines Negativbeschlusses besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.
3. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung gehört zum Kernbereich des Wohnungseigentums, weshalb auch in Zeiten der Corona-Pandemie ein Anspruch der Eigentümer auf die persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht.
4. Aus diesem Grund ist es unzulässig, eine Versammlung dahingehend zu beschränken, dass die persönliche Teilnahme den Eigentümern verwehrt wird, indem von vorneherein zu einer sog. Vertreterversammlung geladen wird, bei der sich die Eigentümer nur (üblicherweise vom Verwalter) vertreten lassen sollen.
5. Die Hinweise in der Einladung, dass gegebenenfalls die Versammlung ohne persönliche Anwesenheit stattfinden müsse und die Eigentümer sich im Vorwege über die geltenden Corona-Maßnahmen erkundigen sollen, können nicht als eine Ausladung interpretiert werden.
6. Auch der Hinweis, dass bei persönlichem Erscheinen trotz Verbots am Versammlungstag die Versammlung abgesagt werden müsse, lässt sich nicht dahin interpretieren, dass die persönliche Teilnahme nicht erwünscht sei.
7. Wenn eine Versammlung nicht durchgeführt werden kann bzw. darf, kommt dem Verwalter als Einladenden auch die Aufgabe zu, die Versammlung abzusagen. Die aufgrund von öffentlich-rechtlicher Beschränkungen fehlende Möglichkeit zur Versammlungsdurchführung ist dabei ein Grund, die Versammlung abzusagen.
IMRRS 2022, 0603
AG Kassel, Urteil vom 07.04.2022 - 800 C 4204/19
Eine Instandhaltung liegt dann vor, wenn der bestehende Zustand erhalten werden soll und hierfür pflegende, erhaltende und für vorsorgende Maßnahmen zu Beschlussfassung anstehen.
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