Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 1318AG Suhl, Urteil vom 19.05.2020 - 1 C 67/20
Eine am 11.3.2020 von dem Wohnungsverwalter an die Wohnungseigentümer versandte Einladung, zu einer für den 4.4.2020 beabsichtigten Wohnungseigentümerversammlung war zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig und entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung.
VolltextIMRRS 2022, 1315
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 24.01.2020 - 980b C 19/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1314
AG Köln, Urteil vom 28.01.2020 - 204 C 247/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1310
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 29.01.2020 - 539 C 17/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1309
AG Offenbach, Urteil vom 29.01.2020 - 320 C 151/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1308
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 29.01.2020 - 539 C 16/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1307
AG Hamburg, Urteil vom 07.02.2020 - 9 C 469/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1305
LG Berlin, Beschluss vom 16.03.2020 - 55 T 55/19
Ein Anspruch des einzelnen Sondereigentümers auf Einsichtsgewährung in Unterlagen beim Ex-Verwalter besteht nicht, wenn dieser abberufen wurde, sein Amt beendet und die Unterlagen dem neuen Verwalter übergeben hat.*)
VolltextIMRRS 2022, 1311
BGH, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 180/21
1. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein (Fortführung von Senat, Urteil vom 08.07.2022 - V ZR 202/21, IMR 2022, 421).*)
2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf die Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage keiner auf die Klageerhebung bezogenen Beschlussfassung.*)
3. Erhebt der Verwalter im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Befugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.*)
IMRRS 2022, 1306
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.02.2020 - 980b C 28/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1303
AG Fürth, Urteil vom 18.03.2020 - 330 C 1137/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1221
LG Berlin, Beschluss vom 05.04.2022 - 85 S 3/22 WEG
Sieht ein Beschluss vor, dass dem Verteilerschlüssel für eine Sonderumlage die Wohnfläche zu Grunde zu legen ist, und schweigt dazu, wie diese Wohnfläche zu berechnen ist, so ist er unbestimmt und damit ungültig.
VolltextIMRRS 2022, 1182
OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2022 - 2 Wx 138/22
Für die Begründung von Sondereigentum an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Sondernutzungsfläche bedarf es der Einigung aller Miteigentümer in grundbuchmäßiger Form.*)
VolltextIMRRS 2022, 1300
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 24.03.2020 - 303c C 6/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1198
AG Erfurt, Urteil vom 22.06.2022 - 5 C 1260/21
1. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass die Sondereigentümer einer Tiefgarage deren Kosten alleine zu tragen haben, so ist ein Beschluss, dass die Kosten der Erneuerung des Tiefgaragentores zwischen allen Eigentümern aufgeteilt werden, unwirksam.
2. Die Gemeinschaftsordnung geht auch dann einer Kostenteilung zwischen allen Eigentümern vor, wenn die Maßnahme der erstmaligen Herstellung mängelfreien Eigentums dient.
3. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG räumt keine Möglichkeit ein, die erstmalige Kostentragungspflicht zu begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass jeder Wohnungseigentümer bereits aufgrund einer vormaligen Kostenregelung einen Anteil hätte tragen müssen.
VolltextIMRRS 2022, 1145
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 19.04.2022 - 22 C 36/21 WEG
1. Eine Klage gegen "die übrigen Eigentümer der WEG ..." richtet sich gegen die übrigen Eigentümer und nicht gegen den Verband. Eine Rubrumsberichtigung ist daher nicht möglich, es bedarf vielmehr einer Klageänderung.
2. Nur bei einer Klageänderung innerhalb der Anfechtungsfrist kann die Beschlussanfechtungsklage die Frist wahren.
VolltextIMRRS 2022, 1298
AG Ludwigslust, Urteil vom 01.04.2020 - 44 C 261/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1297
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.04.2020 - 14 S 1248/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1176
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2022 - 9 U 25/21
1. Die Verbindung eines Geldautomaten mit der Kellerdecke der Immobilie stellt eine bauliche Veränderung dar.
2. Sieht die Teilungserklärung den Betrieb einer Bankfiliale im Erd- und Kellergeschoss der Immobilie vor, ist das Aufstellen eines Geldautomaten von der Teilungserklärung gedeckt.
3. Eine abstrakte Gefahr (hier: Sprengung des Geldautomaten) ist nicht ausreichend, um das Aufstellen und den Betrieb des Geldautomaten als unzulässig erscheinen zu lassen.
VolltextIMRRS 2022, 1283
AG Mitte, Urteil vom 14.05.2020 - 29 C 5022/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1282
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 15.05.2020 - 980b C 38/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1281
OLG München, Beschluss vom 25.06.2020 - 34 Wx 327/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1278
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.08.2020 - 2 O 1644/11
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1277
AG Hanau, Urteil vom 25.09.2020 - 94 C 216/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1274
AG Wiesbaden, Urteil vom 23.10.2020 - 92 C 2254/19
1. Ein totaler Gebrauchsentzug von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums kann nur vereinbart, aber nicht beschlossen werden.*)
2. Daher kann jeder Wohnungseigentümer die Sanierung von Einrichtungen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, verlangen; auch wenn dies mit erheblichen Kosten verbunden ist.*)
3. Ein solches Sanierungsverlangen kann mit der Beschlussersetzungsklage geltend gemacht werden.*)
4. Es ist jedoch unzulässig, eine Beschlussersetzungsklage im Wege der Stufenklage geltend zu machen, da dies das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer verletzen würde. Es ist daher notwendig, vor jeder weiteren Stufe der Sanierung die Wohnungseigentümer erneut zu befassen.*)
VolltextIMRRS 2022, 1075
OLG München, Beschluss vom 05.08.2022 - 34 Wx 301/22
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG befugt, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an dem gemeinschaftlichen Eigentum zu bewilligen.
VolltextIMRRS 2022, 1273
AG München, Urteil vom 03.12.2020 - 483 C 249/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1272
AG Schwabach, Urteil vom 16.12.2020 - 9 C 448/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1255
VG Hannover, Beschluss vom 05.09.2022 - 4 B 2288/22
1. Das Fehlen eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Finanzierung einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, die bauaufsichtlich angeordnet worden ist, stellt kein Vollstreckungshindernis einer Zwangsgeldfestsetzung wegen nicht fristgerechter Umsetzung der bauaufsichtlichen Verfügung dar.*)
2. Die Einwendung, dass ein Zwangsgeld kein geeignetes Zwangsgeld für die Durchsetzung der bauaufsichtlichen Verfügung ist, kann nicht mehr mit Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung geltend gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2022, 1276
AG Wiesbaden, Urteil vom 02.10.2020 - 92 C 3493/19
1. Nach Einreichung der Anfechtungsklage darf der Anfechtungskläger zwar die Kostenvorschussanforderung abwarten, muss jedoch, wenn diese ausbleibt, spätestens nach 6 Wochen beim Gericht nachfragen.*)
2. Dieselbe prozessuale Obliegenheit trifft den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Bleibt der Kläger in einem solchen Fall fast 6 Monate lang untätig, so hat er die Verzögerung zu vertreten und die Zustellung der Anfechtungsklage erfolgt nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO, mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist nicht gewahrt wird.*)
VolltextIMRRS 2022, 1271
AG Büdingen, Urteil vom 28.05.2021 - 2 C 493/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1266
LG Rostock, Urteil vom 17.01.2020 - 1 S 41/17
Für die Schlüssigkeit einer Jahresabrechnung ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Eine Heilung durch etwa nachgeholte Abrechnungen, Klarstellungen o.Ä. kommt nicht in Betracht.
VolltextIMRRS 2022, 1264
AG Heilbronn, Urteil vom 10.01.2020 - 18 C 1651/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1148
AG Hamburg, Urteil vom 15.03.2022 - 9 C 277/21
1. Eine Beeinträchtigung eines Wohnungseigentümers durch eine bauliche Veränderung führt erst dann zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er ohne sein Einverständnis gegenüber anderen beeinträchtigt wird.
2. Die unbillige Benachteiligung kann nicht im Lichte dessen ausgelegt werden, dass ein Wohnungseigentümer das vorhandene Gemeinschaftseigentum anders/intensiver nutzen will als andere.
3. Die Beschlussersetzungsklage dient der Durchsetzung eines materiellen Rechts, hat also zur Voraussetzung, dass der Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Beschlussfassung hat.
VolltextIMRRS 2022, 1256
FG Köln, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 2704/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1104
LG München I, Urteil vom 13.07.2022 - 1 S 2338/22 WEG
1. Ist eine Position der Jahresabrechnung - hier Heizkosten - fehlerhaft, ist nunmehr die gesamte Jahresabrechnung für ungültig zu erklären.
2. Der Streitwert für die Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses bemisst sich nach dem Wert der im Streit stehenden Positionen.
3. Eine Anfechtungsklage gegen die übrigen Eigentümer ist als Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auszulegen.
4. Für einen Beschluss über eine erhebliche Baumaßnahme sind Alternativangebote erforderlich. Eine Umrüstung einer Ölheizung auf eine Gasheizung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
IMRRS 2022, 1239
LG Landau, Urteil vom 18.06.2021 - 5 S 42/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1223
LG München I, Urteil vom 18.05.2022 - 1 S 124/21 WEG
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2022, 1064
LG Hamburg, Urteil vom 22.12.2021 - 318 S 23/21
1. Die Anfechtungsklage erledigt sich dann in der Hauptsache, wenn die beschlossene Maßnahme durchgeführt ist, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und die Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkungen mehr haben könnte. Sie erledigt sich auch, wenn ein Zweitbeschluss, der den angefochtenen ersetzt, bestandskräftig geworden ist.
2. Die Erklärung, auf die Rechte aus dem angefochtenen Beschluss zu verzichten, erledigt die Hauptsache hingegen nicht.
3. Die Veräußerung des Wohnungseigentums nach Einleitung des Beschlussanfechtungsverfahrens lässt weder die aktive noch die passive Verfahrensführungsbefugnis entfallen. Der Veräußerer führt das Verfahren als gesetzlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen für den Rechtsnachfolger weiter.
4. Geht aus einem Beschluss, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, nicht hervor, wer der Antragsgegner sein soll, so ist der Beschluss unbestimmt und damit ungültig.
5. Dass dies den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung bekannt gewesen sein soll, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil Beschlüsse aus sich heraus "objektiv und normativ" auszulegen sind und diese Information für einen objektiven Dritten nicht aus dem Beschlussinhalt konkret hervorgeht.
VolltextIMRRS 2022, 1220
LG Köln, Urteil vom 05.09.2022 - 14 S 9/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1218
AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 22.12.2020 - 410b C 3/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1208
LG Köln, Beschluss vom 13.06.2022 - 29 T 44/22
Auch nach der WEG-Reform 2020 ist der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung grundsätzlich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten (Abrechnungssumme) zu bemessen, auch wenn der Abrechnungsbeschluss nach neuem Recht formal nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse befindet.
VolltextIMRRS 2022, 1171
AG Stuttgart, Urteil vom 27.05.2022 - 59 C 172/22 WEG
Die Auffassung, dass § 16 Abs. 2 WEG bei Teileigentümern für verbrauchsabhängige Kosten nicht gelte, wenn sie am Verbrauch nicht beteiligt seien, trifft nicht zu.
VolltextIMRRS 2022, 1207
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.2022 - 2-13 S 38/21
Leidet eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung an verschiedenen formalen Mängeln, die in der Gesamtschau dazu führen, dass den Eigentümern die Teilnahme an der Versammlung unzumutbar ist, sind dadurch die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer in gravierender Weise beeinträchtigt, so dass die gefassten Beschlüsse, ohne dass es auf eine Kausalität ankommt, für ungültig zu erklären sind.*)
IMRRS 2022, 1186
AG Konstanz, Urteil vom 18.07.2022 - 4 C 165/21 WEG
Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwer wiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
VolltextIMRRS 2022, 1196
LG Braunschweig, Urteil vom 31.07.2020 - 6 S 376/19
Dringend i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG a.F. sind nur diejenigen Fälle, die wegen ihrer objektiven Eilbedürftigkeit eine vorherige, gegebenenfalls im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. dringende Einberufung einer Versammlung und die Befassung der Wohnungseigentümer mit "ob" und "wie" einer Erhaltungsmaßnahme nicht mehr zulassen.
VolltextIMRRS 2022, 1185
LG Hamburg, Urteil vom 21.07.2021 - 318 S 77/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1184
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.08.2021 - 980b C 16/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1183
LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2022 - 11 T 17/22
1. Aus § 24 Abs. 2 WEG a.F./n.F. folgt kein Recht zu Gunsten des dort vorgesehenen Quorums, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Dass laut Gemeinschaftsordnung "jeder" Wohnungseigentümer die Einberufung "verlangen" kann, bedeutet nicht, dass jeder hierzu "ermächtigt" ist.*)
2. Dass bisher der die Versammlung Fordernde bisweilen zugleich dazu geladen hat, mag bei "Vollversammmlungen" unschädlich sein. Eine Veränderung der Gemeinschaftsordnung durch "gelebte Praxis", Rechtsbrauch oder gar Gewohnheitsrecht oder die Selbstbindung kraft Treu und Glaubens lässt sich daraus nicht ableiten.*)
3. Der Klage auf Ermächtigung zur Einberufung einer WEG-Versammlung fehlt in dieser Situation nicht das Rechtsschutzbedürfnis und der gegnerische Verweis auf die bisherige Ladungspraxis nimmt der Klage nicht die Veranlassung.*)
VolltextIMRRS 2022, 1178
OLG Hamburg, Beschluss vom 13.12.2021 - 11 AR 14/21
ohne amtlichen Leitsatz
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