Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6125 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IMRRS 2002, 0638OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2002 - 3 Wx 388/01
1. Beschließen Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft die Einrichtung eines Hausmeisterbüros nebst Hausmeistertoilette unter Abtrennung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteiles, so stellt sich diese Beschlussfassung nicht notwendigerweise als totale Besitzentziehung, sondern unter Umständen als eine mit Mehrheit zu treffende Regelung des - ordnungsgemäßen - Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG dar.*)
2. Die Einrichtung des Hausmeisterbüros samt Toilette in einem bestimmten Gebäude einer Mehrhausanlage erweist sich mit Blick auf die gesamte Wohnanlage unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßen Gebrauchs solange nicht als ermessensfehlerhaft wie kein Anhalt dafür besteht, dass die Einrichtung in einem der anderen Gebäude besser aufgehoben wäre oder sie dort die Gemeinschaft weniger belasten würde.*)
VolltextIMRRS 2002, 0637
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2002 - 3 Wx 213/02
Die Übertragung der Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Frage der Erneuerung oder Reparatur der zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage auf einen aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden "Arbeitskreis" tangiert die Organisationsstrukturen der Gemeinschaft und kann daher nicht mit Stimmenmehrheit wirksam beschlossen werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0636
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002 - 2 Wx 94/01
Zu den Abwehrrechten der Wohnungseigentümer gegen ein neues Bauvorhaben in einer Wohnungseigentumsanlage.
VolltextIMRRS 2002, 0635
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2002 - 2 Wx 10/01
Ein Gaststättenbetrieb fällt regelmäßig nicht unter den in einer Teilungserklärung enthaltenen Begriff "Laden".
VolltextIMRRS 2002, 0849
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2001 - 11 Wx 44/00
1. Eine mit dem Wortlaut der Teilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung des Sondereigentums ist zulässig, sofern durch sie kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung.*)
2. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Wohnnutzung einer in der Teilungserklärung als Ausstellungsraum beschriebenen Teileigentumseinheit für die übrigen Wohneigentümer belastender - weil intensiver - als eine zweckentsprechende Nutzung ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0616
BayObLG, Beschluss vom 02.05.2002 - 2 Z BR 27/02
Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, daß das gemeinschaftliche Eigentum in angemessener Zeit ordnungsgemäß instandgesetzt wird.
VolltextIMRRS 2002, 0615
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2002 - 3 Wx 40/02
1. Die Fassadenrissesanierung mittels Wärmeverbundsystems kann sich als mit der Mehrheit der Eigentümer zu beschließende modernisierende Instandsetzung darstellen.
2. Stehen mehrere Maßnahmen zur Verfügung, die alle den gleichen Erfolg versprechen, so ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit das Gemeinschaftseigentum durch die einzelnen Baumaßnahmen jeweils optisch signifikant verändert würde.
VolltextIMRRS 2002, 0603
KG, Beschluss vom 26.06.2002 - 24 W 309/01
1. Die Einführung der Videoüberwachung des Hauseingangsbereiches einer Wohnungseigenturnsanlage durch Kleinstkamera im Klingeltableau und Übertragung in das hausinterne Kabelnetz ohne technische Beschränkungen verstößt gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung. Der angefochtene Eigentümerbeschluss kann vom Gericht nicht auf die etwa durch das BDSG vorgeschriebenen Einschränkungen reduziert werden.*)
2. Mangels anderweitiger Vereinbarung verstößt die Eigentümergemeinschaft angesichts der im Mietrecht umstrittenen Abrechnung von sog. Zwischenablesekosten nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie in der Jahresabrechnung die durch Nutzerwechsel in einzelnen Wohnungen entstehenden zusätzlichen Ablesekosten nicht vollständig auf die vom Nutzerwechsel betroffenen Wohnungseigentümer umlegt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0598
KG, Beschluss vom 26.06.2002 - 24 W 179/01
Ein Eigentümerbeschluss, der für Beschlussanträge der Wohnungseigentümer die Schriftform und eine schriftliche Begründung vorschreibt, überschreitet schon die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer, widerspricht aber jedenfalls Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.*)
VolltextIMRRS 2002, 0591
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.03.2002 - 5 W 230/01
Zur gerichtlichen Anfechtbarkeit von nicht ordnungsgemäß zustandegekommenen Beschlüssen in einer Wohnungseigentümerversammlung.
VolltextIMRRS 2002, 0587
OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2000 - 15 W 342/99
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mit Mehrheit beschließen, dass ein der Gemeinschaft gehördender KFZ-Stellplatz, an dem kein Sondernutzungsrecht bestellt ist, am Abend vor und am Tag der Müllentleerung für das Aufstellen von Müllcontainern freizuhalten ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0561
BayObLG, Beschluss vom 18.04.2002 - 2 Z BR 9/02
Ist der während des Wirtschaftsjahrs ausgeschiedene Verwalter verpflichtet, den Wohnungseigentümern Rechnung zu legen, so geht es um eine nicht vertretbare Handlung.
VolltextIMRRS 2002, 0856
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2001 - 8 W 54/98
1. Ein unangefochten gebliebener und bisher als bestandskräftig angesehener Eigentümerbeschluss, der die Gemeinschaftsordnung geändert hat (hier: Abstimmungsverfahren über bauliche Änderungen - sog. Zitterbeschluss), kann jedenfalls durch einfachen Mehrheitsbeschluss wieder aufgehoben werden (wie OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.5.2000 - 11 Wx 96/99 - OLGR 2000, 350).*)
2. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Gültigkeit des Zweibeschlusses hat Vorrang vor einem Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Erstbeschlusses.*)
VolltextIMRRS 2002, 0549
OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2001 - 8 W 70/00
1. Ein Anspruch auf gemeinschaftliche Nutzung von im Gemeinschaftseigentum stehenden, ohne baurechtliche Genehmigung bereits in der Bauphase (1953) errichteten und an Erwerber verkaufte Dachgeschosswohnungen besteht dann nicht, wenn die Rechtsvorgänger der Antragsteller diesen Maßnahmen damals zugestimmt und sich notariell zur Anpassung der Teilungserklärung verpflichtet hatten.*)
2. Eine Berufung auf den guten Glauben an die Richtigkeit der Teilungserklärung greift dann nicht durch, wenn die Abweichung zwischen Grundbuch und Wirklichkeit für jedermann ersichtlich ist.*)
3. Der für Die Frage der Verwirkung maßgebliche Zeitraum beginnt nicht erst zum Zeitpunkt der nachträglichen Baugenehmigung (1994), sondern mit dem Bezug der Wohnanlage (hier: Anfang 1954).*)
4. Zum Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung.*)
VolltextIMRRS 2002, 0543
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2001 - 3 W 39/01
Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Übertragung von Sondereigentum*)
1. Verändern sich durch die Übertragung von Sondereigentum an einzelnen Räumen die Grenzen des bestehenden Sondereigentums, bedarf es, wie im Fall der Unterteilung, der Vorlage eines neuen bestätigten Aufteilungsplans sowie einer Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit der neu gebildeten Einheiten.*)
2. Werden bereits getrennt gelegene Räumen übertragen, reicht hinsichtlich der Restwohnung die frühere Abgeschlossenheitsbescheinigung jedenfalls dann nicht aus, wenn nach dem neuen Aufteilungsplan Änderungen eingetreten sind, wonach die infolge Übertragung der Räume verkleinerte Wohnung nicht (mehr) als in sich abgeschlossen gelten kann (hier: Bad ohne WC).*)
VolltextIMRRS 2002, 0542
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.01.2002 - 3 W 11/02
Eine Haftung der (übrigen) Wohnungseigentümer bzw. des Verwalters für Schäden durch herabfallende Dachziegel setzt voraus, dass der geschädigte Wohnungseigentümer den Nachweis für die Fehlerhaftigkeit des Daches und deren Ursächlichkeit für den Schaden erbringt. Insoweit kommen dem Geschädigten grundsätzlich selbst bei starken Sturmböen die Regeln des Anscheinsbeweises zugute.*)
Aus Rechtsgründen ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei extrem seltenen (allenfalls einmal in 50 bis 100 Jahren) Spitzenwerten für die betroffene Gegend (hier: bis zu 153 km/h) den Anscheinbeweis als erschüttert wertet.*)
VolltextIMRRS 2002, 0541
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.01.2002 - 3 W 299/01
Bleibt in einem Wohnungseigentumsverfahren streitiger Sachverhalt unaufgeklärt (hier: Art der Installation einer Parabolantenne und damit einhergehende optische Beeinträchtigung), kann von einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht abgesehen werden.*)
Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zur Hausordnung zu regeln, dass Außenantennen gleich welcher Art, nicht angebracht werden dürfen (im Anschluss an BGH NJW 2000, 3500 ff).*)
Durch die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit in Deutschland lebender Ausländer kann die Bestandskraft eines Wohnungseigentümerbeschlusses zum Verbot des Anbringens von Außenantennen jedenfalls für den Ausländer eingeschränkt sein, der erst nach Ablauf der Frist zur Anfechtung des Beschlusses Wohnungseigentümer geworden ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0502
BGH, Beschluss vom 20.06.2002 - V ZB 39/01
a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortführung von Senat, BGHZ 106, 113).*)
b) Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen.*)
c) Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene Bestellung eines ersten Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG beachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB und - bei unterstellter Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch einer Überprüfung nach den §§ 9 ff AGBG stand.*)
d) Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrags auf höchstens fünf Jahre.*)
e) Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so findet zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung. Danach kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verwalterverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren) wirksam vereinbart werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0489
OLG Jena, Beschluss vom 26.07.2002 - 6 W 224/02
Die nach § 47 Abs. 2 WEG anzustellenden Billigkeitserwägungen müssen an ein Regel-Ausnahmeverhältnis anknüpfen; so fordert die Billigkeit, die außergerichtlichen die Kosten des Gegners demjenigen Beteiligten zu überbürden, der ein Verfahren in Gang gebracht hat und es letztlich willkürlich mittels der Antrags- bzw. Rechtsmittelrücknahme einer Entscheidung vorenthält. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die ursprüngliche Erfolgsaussicht oder der Grund für die Rücknahme im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; BayObLG ZMR 1985, 133; BayObLG WuM 1991, 134).*)
VolltextIMRRS 2002, 0487
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2002 - 3 W 48/02
Wohnungs- und Teileigentum kann nicht durch Verzicht aufgegeben werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0475
OLG München, Urteil vom 14.06.2002 - 21 U 5100/01
Der erstmalige Einbau einer Zentralheizung und zentralen Wasserversorgungsanlage nebst Umgestaltung der Bäder ist in der Regel keine notwendige Erhaltungsmaßnahme im Sinne von § 744 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch, wenn die vorhandenen Einzelöfen veraltet und oft defekt waren.*)
VolltextIMRRS 2002, 0457
OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2002 - 15 W 358/01
1) Sieht die Teilungserklärung ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach Anzahl der Sondereigentumseinheiten vor, so führt die Unterteilung eines Wohnungseigentums nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung.*)
2) Allein der Umstand, daß das Sondereigentum an drei räumlich selbständigen Wohnungseinheiten besteht, läßt nicht eine Auslegung der Teilungserklärung zu, daß die Unterteilung des betreffenden Wohnungseigentums zu einer Stimmrechtsvermehrung führen solle.*)
VolltextIMRRS 2002, 0455
OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2002 - 15 W 300/01
1) An den für eine bauliche Veränderung entstandenen Kosten hat sich gem. § 16 Abs. 3 WEG derjenige Wohnungseigentümer nicht zu beteiligen, der der Maßnahme nicht zugestimmt hat.*)
2) Wird in einem solchen Fall der Betrag der entstandenen Kosten aus der Instandhaltungsrücklage entnommen, hat der von der Beitragspflicht befreite Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf, daß der Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird.*)
3) Ein etwa geschuldeter Bereicherungsausgleich durch den nicht zustimmenden Wohnungseigentümer, der infolge der durchgeführten Maßnahme einen Vermögensvorteil erlangt, ist nicht Gegenstand der Jahresabrechnung (Gesamt- oder Einzelabrechnung).*)
VolltextIMRRS 2002, 0454
OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2002 - 15 W 66/02
1) Die Anfechtung des Beschlusses über die Abwahl des Verwalters erledigt sich regelmäßig mit dem Ablauf des Zeitraumes, für den er bestellt worden ist.*)
2) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß gleichzeitig auch die Neuwahl eines anderen Verwalters in derselben Eigentümerversammlung angefochten worden ist. Kommt eine Ungültigerklärung der Abwahl des Verwalters wegen Erledigung der Hauptsache nicht mehr in Betracht, muß die Wirksamkeit der Neuwahl des Verwalters selbständig beurteilt werden.*)
3) Die Neuwahl eines Verwalters kann dann ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, wenn sie nicht wenigstens die wichtigsten Elemente des Verwaltervertrages (Vertragslaufzeit, Höhe der Vergütung) mitregelt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0452
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2002 - 3 Wx 148/01
Verletzt der Verwalter die ihm gegenüber der Eigentümergemeinschaft aus dem Verwaltervertrag obliegende Verpflichtung, Baumängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und die Entscheidung der Gemeinschaft über das weitere Vorgehen herbeizuführen, so ist diese Pflichtverletzung für den Schadenseintritt (Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den Bauträger) nicht ursächlich, wenn nach den in der Wohnungseigentümergemeinschaft herrschenden Stimmungs- und Mehrheitsverhältnissen und/oder sonstigen Umständen nicht davon auszugehen war, dass die WEG eine vom Verwalter rechtzeitig (vor Verjährungsablauf) entfaltete pflichtgemäße Tätigkeit, insbesondere den Hinweis auf eine drohende Verjährung der Gewährleistungsansprüche zum Anlass genommen hätte, in unverjährter Zeit gegen den Bauträger gerichtlich vorzugehen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0450
OLG Celle, Beschluss vom 21.05.2002 - 4 W 93/02
Die Verbindung von zwei Wohneinheiten über einen Mauerdurchbruch ist keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung, wenn feststeht, dass damit keine Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer verbunden sind (im Anschluss an BGH NJW 2001, 1212 ff.); dies gilt auch dann, wenn die Maueröffnung zwei getrennte Wohnhäuser miteinander verbindet. Die Tatsache allein, dass das betroffene Mauerwerk im Gemeinschaftseigentum steht, stellt für sich keinen Nachteil dar, erforderlich ist eine konkrete Beeinträchtigung (Veränderung des Außenbildes, Verletzung bautechnischer Belange etc.).*)
VolltextIMRRS 2002, 0436
BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002 - 2 Z BR 23/02
Zur Frage, ob die lose Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon eine bauliche Veränderung darstellt.
VolltextIMRRS 2002, 0435
BayObLG, Beschluss vom 20.03.2002 - 2 Z BR 178/01
Ein Wohnungseigentümer kann die Herstellung eines den Plänen entsprechenden Bauzustandes dann nicht verlangen, wenn dies dem Anspruchsgegner bei Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
VolltextIMRRS 2002, 0434
BayObLG, Beschluss vom 19.04.2002 - 3 Z BR 389/01
Zur Frage, wie Bauerwartungsland zu bewerten ist.
VolltextIMRRS 2002, 0433
BayObLG, Beschluss vom 20.03.2002 - 2 Z BR 16/02
Ein Grillkamin gehört nicht direkt vor das Schlafzimmerfenster eines Wohnungeigentümers.
VolltextIMRRS 2002, 0432
BayObLG, Beschluss vom 11.04.2002 - 2 Z BR 85/01
1. Der Verwalter muß bei größeren Instandsetzungsvorhaben regelmäßig Konkurrenzangebote einzuholen, selbst wenn ein nicht nur geringfügiger Folgeauftrag vergeben werden soll.
2. Zur Frage der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Wohnungseigentümer gegen ihren ehemaligen Verwalter, der umfangreiche Instandsetzungsarbeiten an einer größeren Wohnanlage nicht am Stück sondern sukzessiv an ein einziges Unternehmen vergab und dadurch Kostensteigerungen verursachte.
VolltextIMRRS 2002, 0429
KG, Beschluss vom 17.10.2001 - 24 W 140/01
Sieht die Teilungserklärung vor, dass der ausbauberechtigte Dachgeschosseigentümer sich an den Kosten und Lasten ab "Herstellung" der Wohnung zu beteiligen hat, können monatliche Beitragsvorschüsse in den Wirtschaftsplan eingestellt werden, wenn der Ausbauberechtigte die Wohnung im Wesentlichen hergestellt hat, die ausstehenden Arbeiten sich auf den Bereich der typischen Sonderwünsche beziehen und die Bezugsfertigstellung im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwertung hinausgezögert wird.*)
VolltextIMRRS 2002, 0428
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2002 - 5 W 368/01
1. Unter der Wohnungseigentümer im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist zunächst nur der bereits im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer zu verstehen.
2. Zur Frage unter welchen Voraussetzungen auch einem noch nicht im Grundbuch eingetragenen Erwerber im Hinblick auf seine faktische Eingliederung in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein originäres Antragsrecht eingeräumt werden kann.
3. Der Wohnungseigentümer, der nicht unmittelbar vom teilenden Eigentümer, sondern von einem weiteren Eigentümer Eigentum erworben hat, ist als Zweiterwerber vor Eintragung seines Eigentums im Grundbuch nicht antragsbefugt.
4. Nach der Systematik des WEG obliegt die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung - vom Ausnahmefall des § 24 Abs. 3 WEG abgesehen - dem Verwalter.
VolltextIMRRS 2002, 0426
KG, Beschluss vom 17.12.2001 - 24 W 55/01
1. Verweist die Teilungserklärung wegen der Hauswartdienste auf den jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Wohnung und wird dabei auf eine genau bezeichnete Bestimmung in dem Abschnitt "Gemeinschaftsordnung" verwiesen, die aber nach Antrag und Eintragungsbewilligung ausdrücklich nicht Gegenstand des Sondereigentums werden soll, so kommt eine Auslegung der Hauswartdienste als "ewige" Reallast dieses Wohnungseigentums nicht in Betracht.*)
2. Selbst wenn der Wohnungseigentümer sich die Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich der Übernahme der Hauswartdienste zwar nicht als Teil der Gemeinschaftsordnung, aber im Hinblick auf die Übernahme der Rechte und Pflichten aus der Teilungserklärung in dem Kaufvertrag über die Wohnung entgegenhalten lassen müsste (BayObLG NZM 2001, 753 = ZMR 2001, 210), gilt dies nicht, wenn widersprüchlich nach einer anderen Regelung der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich auch die Hauswartkosten nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel umgelegt werden sollen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0425
BayObLG, Beschluss vom 20.03.2002 - 2 Z BR 84/01
Hat ein Grundstückseigentümer an seinem Grundstück Wohnungseigentum durch einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt begründet, so gilt für jeden Käufer die zum Inhalt des Sondereigentums erklärte Gemeinschaftsordnung, auch ohne dass diese ausdrücklich zum Inhalt des Kaufvertrags gemacht werden muss.
VolltextIMRRS 2002, 0395
BayObLG, Beschluss vom 20.03.2002 - 2 Z BR 109/01
Solange eine nach § 3 WEG zu bildende Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht besteht, kann in Einzelfällen die für die spätere Wohnungseigentümergemeinschaft geschaffene Gemeinschaftsordnung Anwendung finden.
VolltextIMRRS 2002, 0394
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2002 - 3 Wx 244/01
1. Stellt der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung die Wahl eines Kandidaten zum Verwalter fest, obwohl eine Stimmenmehrheit wegen der Ungültigkeit abgegebener Stimmen (hier: Bedingte Stimmabgabe unter dem Vorbehalt der Klärung verschiedener Punkte in der Teilungserklärung) in Wahrheit nicht vorliegt, so hat diese Feststellung des Versammlungsleiters konstitutive Wirkung, mit der Folge, dass der Eigentümerbeschluss mit dem festgestellten Inhalt - da nicht nichtig - wirksam ist, solange er nicht aufgrund fristgerechter Anfechtung für unwirksam erklärt worden ist. (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.08.2001, NZM 2001, 961).*)
2. Setzt ein Wohnungseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht dazu ein, gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer den Verwalter abzuwählen, (Majorisierung) so liegt hierin kein Rechtsmissbrauch, wenn der Verwalter - weil auf unbestimmte Zeit bestellt - prinzipiell jederzeit, insbesondere ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, abgewählt werden konnte.*)
VolltextIMRRS 2002, 0391
BayObLG, Beschluss vom 21.02.2002 - 2 Z BR 145/01
In einer Teilungserklärung kann die gesetzliche Bestimmung des § 22 Abs. 1 WEG über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen werden. Ebenso können für eine erst noch zu errichtenden Wohnanlage die wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen werden. Insoweit entfällt regelmäßig ein Anspruch auf Herstellung eines dem Aufteilungs-, Lage- und Bauplan entsprechenden Zustandes.
VolltextIMRRS 2002, 0376
BayObLG, Beschluss vom 21.03.2002 - 2 Z BR 170/01
Ein die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts begründender innerer Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer besteht, wenn die übrigen Wohnungseigentümer den Bauträger, der auch Wohnungseigentümer ist, deshalb in Anspruch nehmen, weil noch nicht sämtliche Gebäude errichtet wurden und deshalb wegen der infolgedessen überdimensionierten Heizungsanlage Mehrkosten anfallen.
VolltextIMRRS 2002, 0372
BayObLG, Beschluss vom 09.04.2002 - 2 Z BR 30/02
Die Zuweisung einer bestimmten Grundstücksfläche zur Sondernutzung als Kfz-Stellplatz schließt eine andere Nutzung dieser Fläche aus.
VolltextIMRRS 2002, 0369
BayObLG, Beschluss vom 07.03.2002 - 2 Z BR 151/01
Haftet nach der grundbuchrechtlich gesicherten Gemeinschaftsordnung der Erwerber einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers, so entsteht eine Zahlungspflicht des Rechtsnachfolgers unmittelbar durch den Erwerb des Sondereigentums, ohne dass es einer schuldrechtlichen Übernahme bedarf.
VolltextIMRRS 2002, 0368
BayObLG, Beschluss vom 20.03.2001 - 2 Z BR 45/01
In einer nach der Teilungserklärung ausgewiesenen Seniorenwohnanlage mit erhöhtem Ruhebedürfnis können durch Wohnungseigentümer-Mehrheitsbeschluss Klimaanlagen im jeweiligen Sondereigentum untersagt werden.
VolltextIMRRS 2002, 0366
OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2000 - 34 U 133/98
1. Überläßt ein Eigentümer einer Vermittlungsgesellschaft und weiteren von dieser eingeschalteten Gesellschaften und Personen alle Verhandlungen zum Vertrieb und Verkauf von Eigentumswohnungen, muß er sich gemäß § 278 BGB unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung der konkreten Vermittlungstätigkeit deren Verhalten zurechnen lassen, auch wenn die Gesellschaft nur als Maklerin bzw. Vermittlerin tätig geworden ist.*)
2. Wer mit steuerlichen Vorteilen für den Kauf einer Immobilie wirbt, muß nicht nur Voraussetzungen, Hinderungsgründe und Ausmaß der Steuervorteile richtig und vollständig darstellen, sondern auch auf Risiken hinweisen, die sich aufgrund der bekannt gewordenen Haltung der Rechtsprechung und des Bundesfinanzministeriums für das Gelingen des angebotenen Steuermodells ergeben.*)
VolltextIMRRS 2002, 0365
BayObLG, Beschluss vom 28.03.2002 - 2 Z BR 4/02
Sieht ein Beschluss die Notwendigkeit einer Zustimmung des Verwaltungsbeirats zu einer bestimmten Maßnahme vor, so muß sich der Verwaltungsbeirat als Gremium für die beabsichtigte Maßnahme aussprechen. Die Zustimmung des Vorsitzenden allein genügt nicht.
VolltextIMRRS 2002, 0328
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2002 - 3 Wx 40/02
1.) Die Ersetzung zweier 16 Jahre alter je 750 l fassender Warmwasserboiler, von denen einer defekt ist, durch einen neuen 500 l Boiler aus Edelstahl, der durch sein besseres Heizsystem warmes Wasser in ausreichender Menge zur Verfügung stellt, ist keine bauliche Veränderung, sondern eine mit Mehrheit zu beschließende - modernisierende - Instandsetzung.*)
2.) Bei mehreren gleichwertigen Lösungen steht der Eigentümergemeinschaft ein Ermessensspielraum bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßnahmen zu.*)
VolltextIMRRS 2002, 0323
OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2002 - 15 W 287/01
1.) Bei einer gemischrechtlichen Kostenentscheidung kann auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (WEG-Sache) mit dem Rechtsmittel gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung auch die den bereits erledigten Teil betreffende Kostenentscheidung angefochten werden.*)
2.) Die derzeit bestehende Ungewißheit, ob und in welchem Maße von Mobilfunkantennen für den Betrieb eines oder mehrerer Mobilfunknetze, die für den künftigen UMTS-Betrieb ausgelegt sind, gesundheitliche Gefahren für die in unmittelbarer Nahe zu der Anlage wohnenden Menschen führt, reicht allein für die Annahme einer tatsächlichen Benachteiligung aus, die ein Wohnungseigentümer nach dem Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG nicht hinnehmen muß.*)
VolltextIMRRS 2002, 0318
OLG Oldenburg, Urteil vom 17.06.2002 - 15 U 15/02
Ein Vertrag über den Kauf einer Eigentumswohnung ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn der Kaufpreis den Wert der Wohnung um mehr als das Doppelte übersteigt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0288
BGH, Urteil vom 19.04.2002 - V ZR 90/01
a) In dem Vertrag über den Erwerb noch zu begründenden Wohnungseigentums muß die Grundstücksfläche, an der später ein Sondernutzungsrecht des Käufers bestehen soll, eindeutig bezeichnet sein; dafür kann die Bezugnahme auf einen der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan genügen.*)
b) Ist bei dem Verkauf einer noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche die Willensübereinstimmung der Vertragsparteien darauf gerichtet, daß sie sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung in einem der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan und über die spätere Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung einig sind, und hat dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden, ist ein wirksamer Vertrag zustandegekommen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030).*)
c) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verpflichtet das Gericht nicht zu einer vom sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme unabhängigen Parteivernehmung nach § 448 ZPO, wenn die Beweisnot einer Partei darauf beruht, daß nur der anderen ein unabhängiger Zeuge zur Verfügung steht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0278
BGH, Beschluss vom 02.05.2002 - V ZB 36/01
a) Für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung.*)
b) Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhaltende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist.*)
c) Unterbleibt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.*)
d) Ist der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden, so ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - unwiderlegbar zu vermuten.*)
VolltextIMRRS 2002, 0264
BayObLG, Beschluss vom 28.12.2001 - 2 Z BR 163/01
Eine bauliche Veränderung hat nur derjenige zu beseitigen, der sie vorgenommen hat. Ein Sondernachfolger ist nur verpflichtet, die Beseitigung zu dulden.
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