Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 1407AG Köln, Urteil vom 23.05.2022 - 215 C 8/22
1. Im Grundsatz bestehen gegen eine Aufteilung der Verwaltervergütung in Teilentgelte, auch soweit typische Verwalterleistungen betroffen sind, keine Bedenken. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung allerdings zum einen eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen - gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten - Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind.
2. Eine solche Abgrenzung fehlt, wenn das Vertragsmuster nicht ausreichend ausgefüllt ist und es damit unklar bleibt, ob eine Leistung zu den Grundleistungen gehört oder nicht.
VolltextIMRRS 2022, 1405
LG Köln, Beschluss vom 06.07.2022 - 4 OH 8/22
Die Streichung der gekorenen Ausübungsbefugnis hat keine Auswirkungen auf eine Vergemeinschaftung von Rechten gegenüber dem Bauträger.
VolltextIMRRS 2022, 1562
LG München I, Urteil vom 18.05.2022 - 1 S 8843/21 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1375
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 29.04.2022 - 980b C 41/21
1. Bleibt die Teilnahme eines nicht teilnahmeberechtigten Dritten (hier: ein Rechtsanwalt) in der Eigentümerversammlung unbeanstandet, so liegt darin ein stillschweigender Verzicht auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit.
2. Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung eines Anspruchs beauftragt wird, widerspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein entsprechender Anspruch offensichtlich nicht besteht bzw. die Eigentümer einen solchen Anspruch nicht für plausibel halten durften.
3. Ob ein Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist hingegen nicht im Beschlussanfechtungsverfahren zu prüfen, sondern erst in einem etwaig geführten Rechtsstreit, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.
4. Den Eigentümern steht es im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich frei, einen Zweitbeschluss zu fassen.
VolltextIMRRS 2022, 1510
AG Schöneberg, Urteil vom 10.02.2021 - 771 C 56/20
Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Installation und Wartung von Raumwarnmeldern den Wohnungseigentümern zu überlassen und nicht gemeinschaftlich vorzugehen.
VolltextIMRRS 2022, 1376
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 29.04.2022 - 980a C 30/21 WEG
1. Ebenso, wie ein allgemeiner Ausschluss einzelner Eigentümer von Eigentümerversammlungen unzulässig ist, weil dem Mitglied dadurch nicht nur faktisch sein Stimmrecht genommen, sondern ihm darüber hinaus die ebenfalls in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte fallende Befugnis abgeschnitten wird, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen, ist auch ein nur vorübergehenden Ausschluss eines Wohnungseigentümers grundsätzlich unzulässig; ein solcher Eingriff in das Teilnahmerecht ist nur statthaft, wenn auf andere Weise die geordnete Durchführung einer Versammlung nicht gewährleistet werden kann.
2. Vertritt die Verwaltung in der Versammlung auch abwesende Eigentümer, so kann diese von Teilnahme an der Versammlung nicht ausgeschlossen werden, weil sie dadurch während der Dauer der "Bewerbung" eines Gegenkandidaten kein Rederecht für ihre Vollmachtgeber ausüben, also vor allem keinerlei Rück- oder Nachfragen stellen und mit ihren An- und Bemerkungen auf den Willensbildungsprozess der Eigentümerversammlung Einfluss nehmen kann.
3. Bei einem schwer wiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte kommt es nicht darauf an, ob der gefasste Beschluss auch bei einer Mitwirkung des (ausgeschlossenen) Mitglieds die erforderliche Mehrheit gefunden hätte, weswegen auch unbeachtlich ist, dass ein angegriffener Beschluss mit einer großen Mehrheit zu Stande gekommen ist.
VolltextIMRRS 2022, 1531
AG Bonn, Urteil vom 01.04.2022 - 210 C 44/21
Der Beschluss über die Genehmigung der Erweiterung einer Dachterrasse ist zu unbestimmt, wenn nicht ersichtlich ist, welche konkreten Veränderungen hiermit genehmigt werden, insbesondere im Hinblick auf die optische Gestaltung der Dachterrasse wie etwa die Außenbegrenzung sowie auch das konkrete Ausmaß der Erweiterung.
IMRRS 2022, 1529
LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2022 - 318 S 73/21
Eine nur "schlagwortartige" Benennung von Erhaltungsmaßnahmen genügt nicht den Anforderungen an einen Ausführungsbeschluss von Sanierungsmaßnahmen.
VolltextIMRRS 2022, 1509
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2022 - 25 S 74/21
Ein Bereicherungsausgleich erfolgt nicht, wenn Beschlüsse über die Jahresabrechnung für ungültig erklärt werden, da der "Vorrang des Innenausgleichs" - Ausgleich zwischen den Wohnungseigentümern im Abrechnungssystem der Wohnungseigentümergemeinschaft - stattfindet (vgl. BGH, IMR 2020, 421)
VolltextIMRRS 2022, 1482
AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 04.08.2022 - 70 C 53/21
Der allgemeine Beschluss, Eigentümer müssten das Betreten des Sondereigentums zu Wartungs- und Reparaturarbeiten zu gestatten, ist für ungültig zu erklären.
VolltextIMRRS 2022, 1502
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.11.2022 - 1 ME 106/22
1. Vollstreckt die Bauaufsichtsbehörde eine bauaufsichtliche Verfügung, die ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) betrifft, gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, bedarf es aufgrund der ausschließlichen Verwaltungsbefugnis der Gemeinschaft (§ 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1 WEG) keiner Duldungsverfügungen gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern.*)
2. Soweit im Innenverhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine der bauaufsichtlichen Verfügung entsprechende Beschlussfassung fehlt, wird die fehlende Beschlussfassung durch die wirksame und vollziehbare bauaufsichtliche Verfügung überwunden. Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Gemeinschaft nicht unter Berufung auf die fehlende Beschlussfassung hindern, ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten aus der Verfügung nachzukommen.*)
VolltextIMRRS 2022, 1340
LG Köln, Urteil vom 09.06.2022 - 29 S 151/21
1. Nach der herrschenden Trennungstheorie ist zwischen der Organstellung und dem Verwaltervertrag zu unterscheiden.
2. Hat der Verband den Verwaltervertrag aus wichtigem Grund gekündigt und lehnt deshalb jegliche weitere Leistung des Verwalters ab, kann dieser die Vergütung weiter verlangen, wenn die Kündigung unwirksam war. Er muss sich allerdings ersparte Aufwendungen hierauf anrechnen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Verwalter durch den Wegfall des Objekts in der Lage war, fixe Kosten und insbesondere Personal einzusparen. Ist dies nicht der Fall, wird von der Rechtsprechung eine pauschale Ersparnis der variablen Kosten von 20% angenommen.
3. Mit der Neufassung des WEG zum 01.12.2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden und der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung. Demgemäß steht dem Verband das Recht, ab dem 01.12.2020 den Verwalter jederzeit abzuberufen, zu, demzufolge der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate danach endet.
VolltextIMRRS 2022, 1484
AG Wiesbaden, Urteil vom 16.08.2022 - 91 C 650/22
Aufgrund der Gesetzessystematik der WEG Reform 2020 kommt dem Verwaltervertrag keine Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer zu.*)
VolltextIMRRS 2022, 1456
AG Bonn, Urteil vom 03.06.2022 - 210 C 45/21
1. Der Beschluss über die Gewährung einer Sondervergütung für den Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Zensus widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 19 Abs. 1 WEG.
2. Eine Sondervergütung scheidet dann aus, wenn es sich um das Kerngeschäft des Verwalterhandelns handelt, das bereits mit der Grundvergütung abgegolten ist.
3. Bei der Tätigkeit der Hausverwaltung im Zusammenhang mit dem Zensus handelt es sich jedoch nicht um solche Kernbereichstätigkeiten, sondern um eine zusätzliche Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Anordnung.
VolltextIMRRS 2022, 1341
AG Siegburg, Urteil vom 31.05.2022 - 150 C 28/21
1. Ein Beschluss oder dessen Ablehnung ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
2. Bei der Anbringung eines Garagentors handelt es sich um eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG n.F, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht und der Zustimmung aller Eigentümer bedarf.
3. Ein reiner Vorbereitungsbeschluss kann regelmäßig nicht angefochten werden.
VolltextIMRRS 2022, 1469
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.10.2022 - 2-13 S 59/22
Ein Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG gegen einen (ehemaligen) Verwalter weder Auskunfts- noch Rechenschaftsansprüche geltend machen.*)
VolltextIMRRS 2022, 1467
AG Königswinter, Urteil vom 08.02.2022 - 31 C 6/21
Der Beschluss nach § 16 II 2 WEG muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Dies ist der Fall, wenn er einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen aller Wohnungseigentümer in einem reibungslosen Zusammenleben einerseits und den Individualinteressen des einzelnen Wohnungseigentümers andererseits findet. Hier ist u.a. zu fragen, ob der Verursachung angemessen Rechnung getragen wird. Im Rahmen des Ermessens sind an dieser Stelle idR Gebrauch und die Möglichkeit des Gebrauchs zu berücksichtigen. Zudem bedarf es für die Änderung des geltenden Umlageschlüssels eines sachlichen Grundes. Sowohl „ob“ als auch das „wie“ der Änderung dürfen nicht willkürlich sein.
VolltextIMRRS 2022, 1459
AG München, Urteil vom 23.02.2022 - 1292 C 23544/20 WEG
Vor der Beauftragung von Sachverständigen bedarf es der Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten.
VolltextIMRRS 2022, 1458
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.08.2022 - 2-13 S 4/22
Wird aufgrund der begrenzten Größe des Versammlungsorts einem Wohnungseigentümer die Teilnahme an der Versammlung verwehrt, ist hierdurch das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Wohnungseigentümers in gravierender Weise beeinträchtigt, so dass die gefassten Beschlüsse, ohne dass es auf eine Kausalität ankommt, für ungültig zu erklären sind.*)
VolltextIMRRS 2022, 1254
BayObLG, Urteil vom 19.09.2022 - 102 AR 5/22
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht nur auf die örtliche, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die sachliche Zuständigkeit.
2. Der Wert einer Beseitigungsklage wird allgemein durch das Interesse des Klägers an der Beseitigung bestimmt. Bei der Störung von Grundeigentum ist der Wertverlust maßgeblich, den die Sache durch die Störung erleidet. Der für die Beseitigung der Störung erforderliche Kostenaufwand ist dagegen grundsätzlich unerheblich.
3. Der Streitwert einer Unterlassungsklage bemisst sich am Interesse des Klägers am Verbot der Handlung, also der Unterlassung der Eigentumsbeeinträchtigung.
VolltextIMRRS 2022, 1455
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2022 - 14 U 125/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1452
AG Bonn, Urteil vom 20.05.2022 - 210 C 48/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1450
AG Oldenburg, Urteil vom 13.06.2022 - 16 C 32/21
Für die zulässige Dauer einer Wohnungseigentümerversammlung gibt es keine gesetzliche Regelung. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalles.
VolltextIMRRS 2022, 1174
AG Bonn, Beschluss vom 14.12.2021 - 27 C 115/19
1. Die Änderung eines Verteilungsschlüssels setzt voraus, dass die Wohnungseigentümer hierfür die entsprechende Kompetenz besitzen, die sich entweder aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung ergeben kann. Soweit die erforderliche Kompetenzzuweisung nicht vorliegt, ist ein dennoch gefasster Beschluss nichtig.
2. Nach § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer hinsichtlich der darin näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten den gesetzlichen oder den im Wege der Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss ändern, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
3. Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden.
4. Eine Abweichung hiervon kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt.
5. Die Ungültigkeitserklärung kann auf rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile der Jahresabrechnung beschränkt werden, dies gilt insbesondere bei Zugrundelegung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels und sich eine unzutreffende Kostenverteilung in der Regel nicht auf die Gesamtabrechnung auswirkt, sondern nur auf die Einzelabrechnungen - und dies auch nur im Umfang der betroffenen Positionen.
6. Für Einzelwirtschaftspläne gilt nichts anderes.
VolltextIMRRS 2022, 1436
AG Charlottenburg, Urteil vom 27.05.2022 - 73 C 54/21
1. Wird ein Fehler in der Jahresabrechnung festgestellt, der sich notwendig auf die Ergebnisse ausgewirkt hat, dann ist der gesamte Beschluss für ungültig zu erklären, denn eine Beschränkung auf einzelne abgrenzbare Rechnungspositionen ist schon deshalb nicht mehr möglich, weil das zu Grunde liegende Rechenwerk gar nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung ist.
2. Ein Beschlussmangel genügt zur Ungültigerklärung des Beschlusses.
3. Die Entlastung des Beirats widerspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, solange noch keine fehlerfreie Abrechnung vorliegt.
VolltextIMRRS 2022, 1437
BGH, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 214/21
Ist bei einer Wohnungseigentumsanlage mit verschiedenen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung der anteilige Verbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV a.F. nicht mit einem separaten Wärmemengenzähler vorerfasst worden, entspricht die Abrechnung der Heizkosten in der Regel dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Ermittlung des Verbrauchs im Wege einer rechnerisch zutreffenden Differenzberechnung unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2022, 1342
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 27.05.2022 - 980b C 37/21 WEG
Die Frage, ob eine Versammlung beschlussfähig war oder nicht, kann aus Rechtsgründen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Denn Beschlüsse einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerversammlung sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, so dass es einer Anfechtungsklage bedarf.
VolltextIMRRS 2022, 1408
AG Lübeck, Urteil vom 18.03.2022 - 35 C 52/21 WEG
Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung dazu berechtigt, Mittel der Erhaltungsrücklage umzuwidmen und sie als Betriebs- und Verwaltungsmittel zu verwenden oder auch an sich auszukehren.
VolltextIMRRS 2022, 1406
LG Mainz, Urteil vom 07.04.2022 - 9 O 191/18
1. Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird in der Regel für dessen Auftraggeber, mithin der Eigentümergemeinschaft vorgenommen, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Auf den Umfang der vergebenen Arbeiten kommt es nicht an. Voraussetzung ist stets, dass dem Auftragnehmer der Werkleistungen die Eigenschaft als Hausverwalter offengelegt ist.
2. Der Austausch des kompletten Bodenbelags in zwei Häusern mit mehreren Stockwerken stellt keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Die Vergabe eines solchen Auftrags bedarf eines WEG-Beschlusses.
3. Auch wenn dem Hausverwalter nicht durch WEG-Beschluss zum Abschluss eines Bauvertrags ermächtigt ist, kann ein Vertrag zwischen dem Unternehmer und der Wohnungseigentümergemeinschaft nach den Grundsätzen über die Anscheins- und Duldungsvollmacht zustande kommen.
4. Im Grundsatz ist es Sache des Bestellers, sich darüber klar zu werden, welcher Erfolg durch den Werkvertrag erreicht werden soll und wie der Besteller diesen Erfolg für sich nutzbar machen kann, während es Sache des Unternehmers ist, auf welche Weise er den Erfolg erreicht. Allerdings ist der Unternehmer verpflichtet zu klären, ob sich das Werk für die - im Bedarfsfall durch Nachfrage zu klärenden - Zwecke des Bestellers eignet.
5. Der Rahmen einer (stillschweigend) vertraglich vereinbarten Prüfungs- und Beratungspflicht des Unternehmers ihre Grenzen ergibt sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich u.a. nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind.
6. Hat der Besteller eine zur Beeinträchtigung des Werks führende Anweisung erteilt und sie trotz der vom Unternehmer hinreichend deutlich geäußerten Bedenken aufrechterhalten, hat der Unternehmer seine Hinweispflicht erfüllt und ihn trifft an dem Mangel keine (Mit-)Verantwortung.
7. Wird nicht der Besteller, sondern sein befugter Vertreter belehrt, und verschließt sich dieser den vorgebrachten Bedenken, muss sich der Unternehmer unmittelbar an den Besteller selbst wenden. Das gilt nicht, wenn es sich bei dem Vertreter um den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
VolltextIMRRS 2022, 1413
BGH, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21
1. Kommt es für die Frage, ob eine Verwaltungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, auf eine umstrittene und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage an (hier: Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen Gebäudeversicherung), ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, welche Auffassung für die künftige Verwaltungspraxis maßgeblich sein soll. Ein solcher Beschluss kann mit einer Beschlussersetzungsklage gerichtlich erzwungen werden.*)
2. Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder - ausschließlich oder teilweise - an dem Sondereigentum entstanden ist.*)
3. Die Wohnungseigentümer können gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine von dem allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Verteilung des Selbstbehalts beschließen.*)
4. Ein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gestützter Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Anpassung der Kostenverteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten ist nur dann gegeben, wenn zugleich die in § 10 Abs. 2 WEG genannten Voraussetzungen vorliegen (Fortführung von Senat, IMR 2010, 150). Dies gilt auch bei der Verteilung eines in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarten Selbstbehalts.*)
IMRRS 2022, 1397
AG Landshut, Urteil vom 25.03.2022 - 14 C 1593/21
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2022, 1380
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.03.2022 - 980a C 34/20 WEG
Eine Nutzung eines Schwimmbads in einer Wohnungseigentumsanlage ist bereits dann "öffentlich" i.S.d. DIN 15288 Teil 2, wenn nicht nur ein einzelner Eigentümer bzw. seine Familie und seine Gäste das Schwimmbad nutzen können, sondern mehrere Eigentümer bzw. ihre jeweiligen Familien und Gäste.
VolltextIMRRS 2022, 1378
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.04.2022 - 539 C 28/21
1. Die beschlossene "Auflage, die Konstruktion auf die ursprüngliche Größe der Terrasse zu reduzieren", ist bereits deshalb unbestimmt, weil "die ursprüngliche Größe der Terrasse" nicht konkret genug angegeben worden ist. Die Teilungserklärung ist im Protokoll nicht in Bezug genommen und kann daher zur Auslegung nicht herangezogen werden.*)
2. Ein Beschluss muss erkennen lassen, ob es sich allein um einen Teil-Rückbaubeschluss handelt oder ob es sich darüber hinaus auch um einen nachträglichen Teil-Gestattungsbeschluss handelt, mit dem die von den Klägern vorgenommenen Veränderungen im Übrigen nachträglich genehmigt worden sind.*)
VolltextIMRRS 2022, 1377
LG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2022 - 318 S 65/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0964
AG Essen, Urteil vom 07.07.2022 - 196 C 90/21
1. Von Gesetzes wegen besteht keine Beschlusskompetenz, die persönliche Leistungs- und/oder Unterlassungspflicht eines Wohnungseigentümers zu begründen.
2. Fehlt den Wohnungseigentümern für einen Beschlussgegenstand eine Beschlusskompetenz, ist der entsprechende Beschluss nichtig.
3. Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer Bezug auf einen bestimmten Gegenstand, so erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass der betreffende Gegenstand mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist.
4. Ist ein Beschluss unvollständig, unklar, widersprüchlich oder unbestimmt, ist er anfechtbar oder nichtig. Dabei ist zu unterscheiden, ob noch ein durchführbarer Regelungsinhalt besteht (Anfechtbarkeit) oder nicht (Nichtigkeit).
5. Die Kausalität eines formellen Beschlussmangels für das Beschlussergebnis wird widerlegbar vermutet, so dass eine Ungültigerklärung dann ausscheidet, wenn mit Sicherheit, nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der jeweilige Beschluss auch bei ordnungsmäßigem Verfahren ebenso gefasst worden wäre.
6. Sind trotz Verstoßes gegen die Ladungsfrist alle Wohnungseigentümer erschienen oder vertreten, ist der Mangel in der Regel nicht ursächlich für die Beschlussfassung.
VolltextIMRRS 2022, 1373
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 29.04.2022 - 980b C 38/21 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1372
LG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2022 - 6 O 325/19
1. Zum vor Entstehung einer WEG durch den vom Bauträger als sich selbst bestellten Verwalter abgeschlossenen, schwebend unwirksamen Wärme-Contracting-Vertrag und dem substanzlosen Vortrag von dessen Genehmigung.*)
2. Zum ebenso substanzlosen Vortrag eines der WEG durch pflichtwidriges Verwalterhandeln entstandenen Schadens bei Nichtgenehmigung des Wärme-Contracting-Vertrages.*)
VolltextIMRRS 2022, 1370
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 24.05.2022 - 750 C 17/21
Das Gemeinschaftsinteresse bestimmt sich grds. nach den Kosten der angestrebten Maßnahme, das Einzelinteresse nach dem auf die klagende Partei entfallenden Anteil.
VolltextIMRRS 2022, 1368
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 27.05.2022 - 980b C 27/21 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1360
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 05.08.2021 - 980b C 6/21 WEG
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2022, 0956
LG Bremen, Urteil vom 08.07.2022 - 4 O 185/21
1. Bei § 667 Alt. 2 BGB trifft die Darlegungs- bzw. Beweislast, dass der Beauftragte etwas durch die Auftragsausführung erlangt hat, den Auftraggeber, der gem. § 666 BGB jederzeit einen Auskunftsanspruch über den Stand der Geschäfte geltend machen kann.
2. Sodann muss der Beauftragte darlegen und beweisen, dass er das unstreitig bzw. nachweislich Erlangte an den Auftraggeber herausgegeben hat.
3. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Jahresgesamt- und -einzelabrechnung aufzunehmen ist, sind lediglich die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.
4. Eine Abrechnung, in welcher der Soll-Betrag der beschlossenen Zuführung zur Instandhaltungshaltungsrücklage als fiktive Ausgabe angesetzt wird, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
VolltextIMRRS 2022, 1349
LG Berlin, Urteil vom 23.12.2021 - 39 O 276/21
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2022, 1348
AG Remscheid, Beschluss vom 28.12.2021 - 8a C 97/2
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2022, 1312
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 29.01.2020 - 539 C 14/19
1. Ein ganz präziser Antrag ohne übergeordneten Tagesordnungspunkt engt die Beschlussmöglichkeiten ein.*)
2. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, vorformulierte Beschlussanträge in die Tagesordnung der Ladung aufzunehmen. Selbst wenn dies erfolgt, bleibt es den Wohnungseigentümern unbenommen, von einem solchen Beschlussantrag nach ihrem Ermessen abzuweichen. Sie dürfen nur nicht von dem Gegenstand des angekündigten Beschlusses abweichen.*)
VolltextIMRRS 2022, 1333
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.10.2022 - 2-13 S 95/21
1. Gibt die Klägerin ohne nachvollziehbaren Grund ihre Anschrift nicht an, sondern beschränkt sich auf die Angabe eines Dienstleistungsunternehmens, welches Post an sie weiterleitet, ist die Klage unzulässig.*)
2. Der Verlust der Prozessführungsbefugnis in Störungsabwehrklagen, die vor dem 01.12.2020 erhoben worden sind, durch eine Erklärung des Verwalters über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
VolltextIMRRS 2022, 1337
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2022 - 19 W 81/21
Zur Anwendung des § 1 Absatz 4 WEG in Fällen der Umwandlung badischen Stockwerkseigentums in Wohnungseigentum.*)
VolltextIMRRS 2022, 1336
KG, Beschluss vom 27.09.2022 - 1 W 301/22
Der bei Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte der Bewilligung beizufügende Aufteilungsplan besteht regelmäßig aus Grundrissen der einzelnen Stockwerke sowie Schnitten und Ansichten des Gebäudes. Sind in einem Grundriss bei einzelnen Räumen keine Nummern eingezeichnet, kann sich ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sondereigentum mit der sachenrechtlich erforderlichen Bestimmtheit auch daraus ergeben, dass andere, mit diesen Räumen in Zusammenhang stehenden Teile des Gebäudes - hier den nicht nummerierten Räumen vorgelagerte Fenster - entsprechend nummeriert sind und insofern auch kein Widerspruch zu der Teilungserklärung erkennbar ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 1320
LG Berlin, Urteil vom 30.08.2022 - 55 S 7/22 WEG
Werden in einer Eigentümerversammlung die vorgelegten "Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne für 2021" zur Beschlussfassung gestellt, so ist dieser Beschluss dahingehend auszulegen, dass die Eigentümerversammlung lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beiträge (Vorschüsse) festlegen will. Eine solche Beschlussfassung zielt nicht auf die Genehmigung des dem Wirtschaftsplan zu Grunde liegenden Rechenwerks ab.*)
VolltextIMRRS 2022, 1330
AG München, Urteil vom 23.01.2020 - 483 C 9855/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1323
AG München, Beschluss vom 18.08.2022 - 1294 C 8383/22 EVWEG
ohne amtlichen Leitsatz
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