Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6210 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 1230
BayObLG, Beschluss vom 23.08.2001 - 2Z BR 96/01
1. Eine vom Hausverwalter aufgrund der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Ermächtigung aufgestellte Hausordnung ist so lange verbindlich, wie sie nicht durch die Eigentümer oder das Gericht geändert wird.*)
2. Die Beschränkung des Musizierens in der Hausordnung auf Zimmerlautstärke, so daß es in anderen Wohnungen nicht gehört wird, ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn sie nicht in einer Vereinbarung enthalten ist.*)

IMRRS 2004, 1229

BayObLG, Beschluss vom 28.08.2001 - 2Z BR 108/01
Zur Frage der Höhe des Geschäftswertes der Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan, wenn lediglich formelle Mängel gerügt werden.*)

IMRRS 2004, 1228

BayObLG, Beschluss vom 28.08.2001 - 2Z BR 50/01
Zur Frage, inwieweit mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung gegen Wohngeldansprüche aufgerechnet werden kann.*)

IMRRS 2004, 1227

BayObLG, Beschluss vom 06.09.2001 - 2Z BR 107/01
1. Der Verwalter darf ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer keine Forderungen gegen die Wohnungseigentümer anerkennen.*)
2. Nur wenn ein entsprechender Eigentümerbeschluss besteht, kann ein Wohnungseigentümer auf Zahlung von Wohngeld in Anspruch genommen werden.*)
3. Verstöße gegen die Vorschriften über die Einberufung zur Eigentümerversammlung führen nicht zur Nichtigkeit sondern nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse.*)

IMRRS 2004, 1224

BayObLG, Beschluss vom 06.09.2001 - 2Z BR 86/01
Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung zu, so ist er als auch sein Rechtsnachfolger an diese Zustimmung gebunden.*)

IMRRS 2004, 1223

BayObLG, Beschluss vom 06.09.2001 - 2Z BR 8/01
Vereinbaren die Wohnungseigentümer, daß die für die Dauer von Sanierungarbeiten entfernte Erde in Containern zwischengelagert und danach wieder zurücktransportiert werden soll, dürfte ein Verwahrungsvertrag geschlossen worden sein. Gerät der Hinterleger mit der Verpflichtung zur Wegschaffung der Erde in Verzug, schuldet er den Wohnungseigentümern den Ersatz der von ihnen aufgewendeten Lagerkosten.*)

IMRRS 2004, 1222

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2001 - 3 Wx 202/01
Haben mehrere Bewerber für eine Bestellung zum Verwalter Unterlagen vorgelegt, so verstößt es nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwaltungsbeirat nach Prüfung der Unterlagen nicht alle, sondern nur die in erster Linie als geeignet erscheinenden zur Vorstellung in der Versammlung der Wohnungseigentümer, in der die Bestellung beschlossen werden soll, einlädt und einer dieser Bewerber, der nach seiner Persönlichkeit und seinen fachlichen Fähigkeiten zur Ausübung des Verwalteramtes geeignet ist, gewählt bzw. bestellt wird.*)

IMRRS 2004, 1221

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2001 - 3 Wx 28/01
1. Ist nach der aus dem Jahre 1995 stammenden Teilungserklärung jeder Wohnungseigentümer den übrigen Eigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der auf seine Einheit entfallenden Wohn- und Nutzfläche gemäss DIN in der jeweils gültigen Fassung zu tragen, so widerspricht die Umlage nach dem Verhältnis der reinen Wohnflächen in der Jahresabrechnung dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung; die für die Umlage maßgebliche Flächenberechnung ist weder nach der DIN 283 noch nach der DIN 277, sondern nach Maßgabe der II. BVO - allerdings unter Mitbewertung der Zubehörräume (hier: Keller und Spitzböden) - vorzunehmen.*)
2. Billigt die Eigentümergemeinschaft den Einbau von Flachkollektoren einer Solaranlage durch einen Miteigentümer, ohne sich zuvor einen auf Tatsachen gegründeten groben Überblick darüber zu verschaffen, inwieweit dem Gemeinschaftseigentum infolge der Baumaßnahme eine optische, statische oder technische Beeinträchtigung (hier zu besorgende Undichtigkeit eines Daches) drohen kann, so widerspricht diese "Blankettzustimmung" dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung.*)

IMRRS 2004, 1220

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2001 - 2Z BR 89/01
Darf der Käufer nach dem Kaufvertrag bereits vor Eigentumsumschreibung in alle Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft eintreten, so wird davon regelmäßig nicht die Beschlussfassung erfasst, die der erkennbaren Interessenlage des Veräußerers widerspricht*)

IMRRS 2004, 1219

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2001 - 2Z BR 106/01
Beschränkt sich ein Eigentümerbeschluss darauf, einen Antrag abzulehnen, besteht ein sogenannter Nichtbeschluss, der deswegen nicht für ungültig erklärt werden kann. Der Anfechtungsantrag läßt sich regelmäßig umdeuten in einen Antrag, der Maßnahme zuzustimmen, die abgelehnt wurde.*)

IMRRS 2004, 1218

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2001 - 2Z BR 98/01
Der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer eine Wohnanlage verwaltenden GmbH macht sich der Untreue schuldig, wenn er die ihm persönlich und der GmbH auferlegten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten Verfahrenskosten aus dem Konto der Wohnungseigentümer entnimmt.*)

IMRRS 2004, 1217

KG, Beschluss vom 19.09.2001 - 24 W 147/01
Wegen der Zuständigkeit der Prozessgerichte für Streitigkeiten über den Gegenstand, den Inhalt und den Umfang des Sondereigentums (BGHZ 130, 159) kann in einem Wohnungseigentumsverfahren über die Verpflichtung zur Veräußerungszustimmung nach § 12 Abs. 1 WEG nicht mit bindender Wirkung unter allen Beteiligten festgestellt werden, welchen Umfang das Sondereigentum nach dem Grundbuchinhalt hat. Mangels präjudizieller Wirkung kann die Gemeinschaft die Veräußerungszustimmung nicht mit der Begründung verweigern, ein Wohnungseigentümer habe Teile des Gemeinschaftseigentums mitverkauft.*)

IMRRS 2004, 1216

KG, Beschluss vom 19.09.2001 - 24 W 6354/00
Ist in der Teilungserklärung vereinbart, dass ein ausbauberechtigter Wohnungseigentümer sich nach Baubeginn zu 50 % an den Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage zu beteiligen hat, so kann ein nach Baubeginn gefasster Mehrheitsbeschluss, der diese Beteiligung mit sofortiger Wirkung feststellt, nicht für ungültig oder nichtig erklärt werden, obwohl er eine generelle Änderung der Kostenverteilung enthält. Zumindest ist m dem Anfechtungsverfahren auch die Feststellung Verfahrensgegenstand, dass die Voraussetzungen für die künftige Beteiligung an den Bewirtschaftungskosten eingetreten ist.*)

IMRRS 2004, 1215

BayObLG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2Z BR 39/01
Zur Frage der Höhe des Geschäftswerts eines Eigentümerbeschlusses, mit dem untersagt wurde, ein Teileigentum als bordellartigern Betrieb zu nutzen.*)

IMRRS 2004, 1214

BayObLG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2Z BR 118/01
Ob eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage darstellt, hat der Tatrichter festzustellen.*)

IMRRS 2004, 1213

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 Wx 35/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1212

BayObLG, Beschluss vom 25.09.2001 - 2Z BR 65/01
Zur Frage, ob ein Wohnungseigentümer verlangen kann, daß der unentgeltliche Betrieb eines Cafes durch einen Teileigentümer auf einer auf Gemeinschaftsgrund angelegten Terrasse unterbleibt.*)

IMRRS 2004, 1211

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2001 - 2Z BR 122/01
Zur Beschwer des Rechtsmittelführers wenn der Beschluss über die Jahresabrechnung mit der Begründung angefochten wird, es sei ein falscher Kostenverteilungsschlüssel angewendet worden.*)

IMRRS 2004, 1210

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2001 - 3 Wx 231/01
Ein Wohnungseigentümer hat gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile oder des in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilungsschlüssels, wenn nachträgliche Veränderungen bei der Nutzung des Sondereigentums seiner eigenen Risikosphäre zuzuordnen sind.*)

IMRRS 2004, 1209

BayObLG, Beschluss vom 12.10.2001 - 2Z BR 110/01
Die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Ermächtigung, neues Wohnungseigentum durch Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum zu schaffen, kann nicht als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, das den Sondernachfolger bindet. (Bestätigung von BayObLGZ 2000, 1).*)

IMRRS 2004, 1208

KG, Beschluss vom 17.10.2001 - 24 W 9876/00
Ein Wohnungseigentümer, der im Hinblick auf einen für ihn unklaren Eigentümerbeschluss bauliche Veränderungen (hier: Pergola auf Terrasse) vornimmt und zu deren Beseitigung verpflichtet wird, hat gegen die übrigen Wohnungseigentümer keine Schadensersatzansprüche wegen der Kosten für Auf- und Abbau.*)

IMRRS 2004, 1190

BayObLG, Beschluss vom 24.10.2001 - 2Z BR 120/01
Ein Wohnungseigentümer schuldet Schadensersatz, wenn er sein Sondereigentum in in einer solchen Weise nutzt, dass den anderen Wohnungseigentümern ein Nachteil entsteht.*)

IMRRS 2004, 1189

BayObLG, Beschluss vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
Im Einzelfall kann das Hundehaltungsverbot gegenüber einem behinderten Wohnungseigentümer auf Dauer oder Zeit unzulässig ist.*)

IMRRS 2004, 1188

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2001 - 2 Wx 49/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1185

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001 - 2Z BR 37/01
Die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums kann versagt werden, wenn der Käufer ( hier Lebensgefährte des Veräußerers) in der Vergangenheit durch provozierendes, beleidigendes und lärmendes Verhalten immer wieder Anlaß für Streitereien mit anderen Wohnungseigentümern bot.*)

IMRRS 2004, 1184

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001 - 2Z BR 68/01
Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung aller Wohnungen mit Wärme und Warmwasser stehen im Gemeinschaftseigentum. Die der Versorgung nur einer Wohnung dienenden Leitungen stehen ab der Abzweigung von der Hauptleitung im Sondereigentum.*)

IMRRS 2004, 1183

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001 - 2Z BR 153/01
Ein Richter sieht sich nicht der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt, nur weil er nicht sogleich über eine beantragte einstweilige Anordnung entscheidet, so er sie irrtümlich für unzulässig hält.*)

IMRRS 2004, 1182

BayObLG, Beschluss vom 07.11.2001 - 2Z BR 10/01
Teileigentum läßt sich auch dadurch begründen, dass mit dem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer erst noch zu errichtenden Tiefgarage verbunden wird.*)

IMRRS 2004, 1181

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001 - 3 Wx 13/01
1.*)
Genehmigen die Wohnungseigentümer vorbehaltlos die Jahresabrechnung, so liegt hierin zugleich die Entlastung des Verwalters jedenfalls dann, wenn besondere Umstände einigen Gewichts (hier z.B. u.a. Hinweis auf Vorabübersendung der Abrechnung an alle Eigentümer und Prüfung derselben durch den Beirat im Beschlusstext bei gleichzeitiger Wiederwahl des Verwalters für eine Amtsperiode von weiteren fünf Jahren und entsprechender Verlängerung des Verwaltervertrages) hinzutreten.*)
2.*)
Selbst wenn - was offen bleiben mag - aus heutiger Sicht bei verständiger Würdigung von einem Willen der Gemeinschaft, den Verwalter durch Genehmigung der Jahresabrechnung zu entlasten, nicht mehr auszugehen wäre, weil die Entlastung stets ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche, so gilt dies jedenfalls nicht schon für ein zu bewertendes Verhalten der Wohnungseigentümer bzw. des Beirats aus den Jahren 1994 und 1995.*)
3.*)
Übt der Verwaltungsbeirat seine Kontrollpflicht nach § 29 Abs. 3 WEG überhaupt nicht oder, ohne den Verwalter um die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu ersuchen, nur oberflächlich und daher unzureichend aus und erlangt er deshalb keine Kenntnis davon, für welche Leistungen im Zusammenhang mit der "Rechtswahrung" der Verwalter Sonderhonorare beansprucht, vereinnahmt und als Kosten in die Jahresabrechnung eingestellt hat, so muss sich die Eigentümerversammlung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als hätte sie vor ihrer Beschlussfassung Kenntnis von diesen Vorgängen gehabt und die Jahresabrechnung mit diesem Kenntnisstand gebilligt.*)

IMRRS 2004, 1180

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2001 - 14 Wx 37/01
1. Das Mündlichkeitsprinzip (§ 44 Abs. 1 WEG) gilt grunddsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist im Beschwerdeverfahren dann entbehrlich, wenn eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist, es weiterer Sachaufklärung nicht bedarf und das rechtliche Gehör auf andere Weise sichergestellt ist.*)
2. Mit der Eintragung des ersten Erwerbers einer Wohnung vom Bauträger im Wohnungsgrundbuch wird die bis dahin bestehende werdende Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wohnungseigentümergemeinschaft.*)
3. Mitglieder der werdenen Wohnungseigentümergemeinschaft sind diejenigen Wohnungskäufer, die die Eigentumswohnung in Besitz genommen haben und für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.*)
4. Die Mitglieder der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft treffen die Rechte und Pflichten eines Eigentümers. Mit der rechtlichen Invollzugsetzung der - bis dahin: werdenden - Wohnungseigentümergemeinschafr ändert sich daran nichts.*)

IMRRS 2004, 1179

OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2001 - 16 Wx 185/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1178

BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2Z BR 157/01
Die abweichende Nutzung eines Lüftungsschachts ist dann zu dulden, wenn sie nicht oder nicht mehr stört als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung.*)

IMRRS 2004, 1177

BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2Z BR 149/01
Der Geschäftswert für die Bestellung des Verwalters einer Wohnanlage mit acht Wohneinheiten entspricht regelmäßig der während der Laufzeit des Vertrages zu entrichtenden Verwaltervergütung.*)

IMRRS 2004, 1176

BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2Z BR 140/01
Ein Wohnungseigentümer kann vorsorglich alle Eigentümerbeschlüsse anfechten, sofern ihm die Niederschrift über die Eigentümerversammlung vor Ablauf der Anfechtungsfrist nicht zugeht.*)

IMRRS 2004, 1175

OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2001 - 16 Wx 202/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1174

KG, Beschluss vom 26.11.2001 - 24 W 50/01
1. Sieht die Teilungserklärung eine Verteilung der Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage nach anteiligen Wohn- bzw. Nutzflächen einschließlich der Kellerraume ausdrücklich vor, beschließen die Wohnungseigentümer zunächst bestandskräftig die genaue Vermessung und sodann bestandskräftig die genaue Festlegung der anteiligen Wohn- und Nutzflächen, ist dieser Verteilungsschlüssel der Jahresabrechnung zugrunde zu legen*)
2. Die Einrede, die Kellerflächen durften nur zu 25 % mitberücksichtigt werden, kann nicht in dem Verfahren über die gerichtliche Ersetzung der Jahresabrechnung gebracht werden.*)

IMRRS 2004, 1173

KG, Beschluss vom 26.11.2001 - 24 W 6774/00
1. Der Anspruch auf Gebrauchsregelung und Herausgabe von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Kellerräumen an die Gemeinschaft kann als Individualanspruch von jedem einzelnen Wohnungseigentümer und ohne Ermächtigung der Gemeinschaft gerichtlich geltend gemacht werden.*)
2. Dem Herausgabeanspruch kann jedenfalls dann nicht der Anspruch auf Kellerneuverteilung entgegengehalten werden, wenn nach der Gemeinschaftsordnung jede Gebrauchsregelung einer Vereinbarung bedarf und ohne Zustimmung des Antragstellers, aber auch gegen seinen Willen keine Vereinbarung zustande kommen kann.*)
3. Der Mieter, der Wohnungseigentum an seiner Wohnung erwirbt, löst damit das frühere Mietverhältnis und unterstellt sich der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, so dass er aus dem Mietverhältnis auch nicht langer die Befugnis zur Kellernutzung ableiten kann.*)

IMRRS 2004, 1172

BayObLG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2Z BR 126/01
Müssen nach der Baugenehmigung Besucherparkplätze bereitgestellt werden, so ist der Wohnungseigentümer, dem Sondernutzungsrechte an den für eine Bereitstellung in Frage kommenden Kfz-Stellplätzen zustehen,verpflichtet, die Stellplätze den Wohnungseigentümern gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs zu überlassen.*)

IMRRS 2004, 1171

BayObLG, Beschluss vom 13.12.2001 - 2Z BR 93/01
1. Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nicht nichtig sondern anfechtbar, wenn die Versammlung durch einen Wohnungseigentümer einberufen wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG vorliegen.*)
2. Der Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung ist nicht gewahrt, wenn der Beschluß über den Wirtschaftsplan erst kurz vor Ablauf des Wirtschaftsjahres gefasst wird.*)

IMRRS 2004, 1170

BayObLG, Beschluss vom 19.12.2001 - 2Z BR 15/01
Verkauft ein Wohnungseigentümer einzelne von mehreren ihm gehörenden Wohnungen so kommt es bei der Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips zu einer Vermehrung der Stimmrechte.*)

IMRRS 2004, 1169

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2001 - 2 Wx 106/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1168

OLG Bremen, Beschluss vom 21.12.2001 - 3 W 62/01
1. Einer Nichtbestellung eines Verwalters im Sinne des § 20 Abs. 2 WEG steht es gleich, wenn eine nicht zum Verwalter geeignete Personengruppe zum Verwalter bestellt wird.*)
2. Ein Verwalterrat, der die Kriterien einer BGB-Außengesellschaft nicht erfüllt, ist als Verwalter ungeeignet.*)

IMRRS 2004, 1167

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2002 - 14 Wx 75/01
1. Die Vorschriften der ZPO über die Ablehnung eines Richters finden im Wohnungseigentumsverfahren entsprechende Anwendung.*)
2. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den ein Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluß richtet sich nach den Vorschriften des FGG.*)
3. Wird der abgelehnte Richter nach Beschwerdeeinlegung gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs an ein anderes Gericht versetzt, hat sich das Ablehnungsverfahren in der Hauptsache erledigt.*)
4. Erledigt sich das Ablehnungsverfahren nach Beschwerdeeinlegung in der Hauptsache, so sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die gesamten das Ablehnungsverfahren betreffenden Verfahrenskosten.*)
5. Erledigt sich das Ablehnungsverfahren nach Beschwerdeeinlegung in der Hauptsache, so sind Gerichtskosten weder für das landgerichtliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu erheben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat nicht zu erfolgen.*)

IMRRS 2004, 1166

KG, Beschluss vom 09.01.2002 - 24 W 91/01
1. Jedenfalls für den abwesenden Wohnungseigentümer bedeutet das Fehlen einer Versammlungsniederschrift bei Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist ein Hindernis für deren Wahrung, weil er sich auf mündliche Auskünfte über die Abstimmungsergebnisse und Beschlussinhalte wie auch auf noch nicht vollständig unterschriebene Protokollentwürfe nicht zu verlassen braucht.*)
2. Stellt sich das Hindernis für die Fristwahrung erst in dritter Instanz heraus, bedarf es keines wiederholten Wiedereinsetzungsantrages. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen, auch wenn die Vorinstanzen nach dem damaligen Aktenstand zutreffend die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen verneint haben.*)

IMRRS 2004, 1165

BayObLG, Beschluss vom 10.01.2002 - 2Z BR 180/01
Auch wenn eine für ihn günstige Vereinbarung nicht in das Grundbuch eingetragen wurde, wirkt sie zugunsten des Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers.*)

IMRRS 2004, 1164

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2002 - 16 Wx 247/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1163

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2002 - 16 Wx 177/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1162

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2002 - 16 Wx 176/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1161

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2002 - 16 Wx 175/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1160

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2002 - 20 W 32/2002
(Ohne amtlichen Leitsatz)
